Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (867.3)
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Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden

Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden * (Hilfsfondsgesetz, HiFG) vom 24. April 1977 (Stand 1. Januar 2019) Die Landsgemeinde, gestützt auf Art. 26 und 52 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 * Geltungsbereich

1 Diesem Gesetz sind alle im Kanton gelegenen Grundstücke unterstellt, deren Steuerwert mindestens den Betrag von Fr. 1'000.– erreicht. 2 Grundstücke, deren Steuerwert unter Fr. 1'000.– liegt, können durch deren Eigentümerin oder Eigentümer freiwillig diesem Gesetz unterstellt werden; die einmal vollzogene Unterstellung kann von der gleichen Grundeigentümerin oder vom gleichen Grundeigentümer nicht mehr rückgängig gemacht werden. 3 Mehrere aneinander angrenzende Grundstücke einer Eigentümerin oder eines Eigentümers, die zusammen eine landwirtschaftliche Betriebseinheit bilden, werden auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers bei der Anwendung dieses Gesetzes als ein Grundstück behandelt.

Art. 2 * Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt die finanzielle Unterstützung der Grundeigen - tümerinnen und Grundeigentümer bei Schäden an Boden und Kulturen, die als Folge von Naturereignissen eingetreten sind, gegen die keine Versicherung möglich ist und deren Eintritt die Geschädigten nicht durch zumutbare Sicherungs- und Abwehrmassnahmen verhindern konnten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Es bezweckt im Weiteren die finanzielle Unterstützung für diese Schä - den innerhalb von Hochwasserentlastungsgebieten.

Art. 2a * Hochwasserentlastungsgebiet

1 Als Hochwasserentlastungsgebiet wird ein Perimeter bezeichnet, in welchem bei einem unter 300-jährlichen Hochwasserereignis zum Schutz von gefährdeten Gebieten, für die ein überwiegendes Schutzin - teresse besteht, aufgrund eines Entlastungsbauwerkes insbesondere Wasser und Geschiebe gezielt abgeleitet beziehungsweise eingestaut werden. 2 Eine Liegenschaft oder ein Teil einer Liegenschaft befindet sich nur dann innerhalb eines Hochwasserentlastungsgebietes, wenn dieses Ge - biet im Rahmen eines Bauprojektes des Kantons oder einer Gemeinde mit Zustimmung der zuständigen Direktion als solches bezeichnet wur - de. 3 Hochwasserentlastungsgebiete, die vor dem Inkrafttreten der Geset - zesänderung vom 19. September 2007 im Rahmen des entsprechenden Baubewilligungsverfahrens ausgeschieden wurden, werden als solche anerkannt.

Art. 3 Rechtsform, Sitz, Haftung

1 Der Hilfsfonds ist eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Stans. 2 Der Hilfsfonds führt eine eigene, von der Kantonsverwaltung unabhän - gige Rechnung. 3 Für Verbindlichkeiten des Hilfsfonds haftet nur dessen Vermögen; eine Haftung des Kantons besteht nicht. 2 Organisation

Art. 4 Landrat

1 Der Landrat übt die Aufsicht über den Hilfsfonds aus. 2 Es stehen ihm insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse zu: 1. * ... 2. * Wahl der Verwaltungskommission und der Präsidentin bezie - hungsweise des Präsidenten; 3. * Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung. 2

Art. 5 Verwaltungskommission

1 Die Verwaltungskommission besteht aus fünf Mitgliedern und wird auf die verfassungsmässige Amtsdauer gewählt. * 2 Der Verwaltungskommission stehen insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse zu: 1. Überwachung der Geschäftsführung; 2. Wahl der Verwalterin oder des Verwalters; 3. Festlegung der Organisation in einem Reglement; 4. Erlass von Reglementen im Rahmen des Personalgesetzes 1 ) ; 5. Erlass von Reglementen zum Vollzug dieses Gesetzes, insbeson - dere betreffend die Gewährung von Beiträgen zur Verhütung von Elementarschäden, die Schadenregulierung und das Verfahren; 6. Zuweisung der verfügbaren Einnahmen gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 4 an den Betriebsfonds für Elementarschäden sowie den Betriebsfonds für Schäden in Hochwasserentlastungsgebie - ten; 7. Festlegung der Grundsätze für die Vermögensanlagen; 8. Anordnung von angemessenen Teilzahlungen an Geschädigte während des Rechnungsjahres; 9. endgültige Festsetzung sämtlicher Schadenvergütungen nach Ablauf des Rechnungsjahres, sofern die verfügbaren Mittel des entsprechenden Betriebsfonds nicht ausreichen; 10. * Ausübung der Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrau - ten Personen; 11. Verabschiedung des jährlichen Geschäftsberichtes sowie der Jahresrechnung zuhanden des Landrates. 3 Die Sekretariatsarbeiten der Verwaltungskommission obliegen der Verwalterin oder dem Verwalter. *

Art. 6 * Verwalter

1 Der Verwalter ist Verwaltungsorgan des Hilfsfonds und besorgt die lau - fenden Geschäfte. 2 Er ist für alle Geschäfte des Hilfsfonds zuständig, die keiner andern In - stanz zugewiesen sind; er besorgt in Verbindung mit der Verwaltungs - kommission den Verkehr mit den Organen des Bundes und des Schwei - zerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden und bemüht sich um zusätzliche Hilfeleistung an die Geschädigten.

Art. 7 * ...

1) NG 165.1 3

Art. 8 Revisionsstelle

1 Revisionsstelle des Hilfsfonds ist die Aufsichtskommission. 2 Diese hat für die Rechnungs- und Geschäftsprüfung eine Revisionsfir - ma beizuziehen.

Art. 9 Mitwirkung kantonaler Institutionen

1 Der Landrat ist ermächtigt, kantonale Institutionen zur Mitwirkung beim Vollzug der Hilfsfondsgesetzgebung zu verpflichten; er kann die Verwal - tung des Hilfsfonds ganz oder teilweise einer bestehenden kantonalen Anstalt oder einer Amtsstelle übertragen.

Art. 10 Rechtsmittel

1 Verfügungen der Verwaltung können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung bei der Verwaltungskommission angefochten werden. * 2 Verfügungen und Entscheide der Verwaltungskommission können bin - nen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht ange - fochten werden. 3 Entschädigungsberechtigung

Art. 11 Persönlich

1 Vergütungen aus dem Hilfsfonds können gewährt werden: 1. natürlichen Personen, Personenverbindungen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die im Kanton Grundeigentum besitzen oder als Pächter bewirtschaften; 2. Körperschaften, welche die Anlage, die Nutzung und den Unter - halt von Alpweiden, Feld , Wald- und Alpwegen bezwecken; 3. Korporationen im Sinne von Art. 91 der Kantonsverfassung. 2 Der Pächter eines betroffenen Grundstückes ist anstelle des Eigentü - mers entschädigungsberechtigt, wenn nach dem Pachtvertrag er den Schaden zu tragen oder auf seine Kosten zu beheben hat. 4

Art. 12 Sachlich

1. in Betracht fallende Naturereignisse 1 Für eine Schadenvergütung aus dem Hilfsfonds können Schäden in Frage kommen, die durch eines oder mehrere der folgenden Naturereig - nisse entstanden sind: 1. Überschwemmung infolge von Niederschlägen; 2. Hochwasser; 3. Erdrutsch, Steinschlag oder Felssturz; 4. Lawinen, Schneerutsch oder Schneedruck; 5. Sturmwind; 6. Ufersenkungen; 7. * Blitzschläge an Frucht- und Zierbäumen.

Art. 13 2. in Betracht fallende Schäden

a) allgemein 1 Die Schadenvergütungen aus dem Hilfsfonds müssen sich auf Schä - den beziehen, die durch ein in Art. 12 genanntes Naturereignis unmittel - bar verursacht wurden: 1. an Kulturboden, wie Wiesen und Weiden sowie an Acker- und Gartenland; 2. an Graswuchs, Getreide und Ackerfrüchten sowie Gemüsekultu - ren, solange sie mit dem Boden verbunden sind; 3. an unbefestigten Wegen, unbefestigten Strassen sowie Stegen, die der Erschliessung von Liegenschaften dienen, soweit sie bei der Steuerschatzung mitberücksichtigt worden sind; 4. an unbefestigten Waldstrassen, soweit sie bei der Steuerschat - zung mitberücksichtigt worden sind; 5. * an Waldboden. 2 Frucht- und Waldbäume sowie Zierbäume, Sträucher und mehrjährige Blütenstauden gelten als Bestandteile des Bodens und sind im Scha - denfall bei der Schadenabschätzung mitzuberücksichtigen.

Art. 13a * b) Schäden in Hochwasserentlastungsgebieten

1 Innerhalb von Hochwasserentlastungsgebieten werden zusätzlich zu

Art. 13 Schadenvergütungen entrichtet für Schäden, die durch ein Na -

turereignis verursacht wurden an Liegewiesen, Naturrasen, Vorplätzen, Parkplätzen und Erschliessungsstrassen, soweit diese Objekte bei der Steuerschatzung mitberücksichtigt worden sind. 5
2 Diese Schadenvergütungen werden nur für solche Anlagen entrichtet, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 19. September 2007 bestanden.

Art. 14 c) Einschränkungen

1 Bei Schneedruckschäden an Ackerkulturen, Fruchtbäumen und Laub - bäumen im Walde werden Schadenvergütungen aus dem Hilfsfonds nur gewährt, wenn die Schäden während der Vegetationszeit entstanden sind. 2 Sturmwind- und Schneedruckschäden im Wald, von denen nur verein - zelte Bäume betroffen wurden, fallen nicht in Betracht.

Art. 15 3. ausgeschlossene Schäden

1 Von einer Schadenvergütung durch den Hilfsfonds ausgeschlossen sind Schäden: 1. die versicherbar oder von Gesetzes wegen zu versichern sind; 2. an Grundstücken, die keine Steuerschatzung aufweisen oder für die keine Abgaben gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 zugunsten des Hilfsfonds bezahlt werden; 3. an Bestandteilen von Grundstücken, die in der Steuerschatzung nicht mitbewertet sind; 4. an den mit Bundes- und Kantonshilfe in Ausführung begriffenen oder ausgeführten Verbauungen von Bächen und Flüssen oder von Lawinenschutzbauten; 5. an Anlagen öffentlicher oder privater Transporteinrichtungen, an Tunnels, an elektrischen Stark- und Schwachstromanlagen, an Stützmauern, Ufermauern und Wehren, an Zäunen und Gelän - dern sowie an öffentlichen oder privaten Wasserversorgungs- und Kanalisationsanlagen; 6. die unmittelbar oder mittelbar die Folge von ober- oder unterirdi - schen Grabungen, Terrainveränderungen, Bauten oder andern Vorkehren auf dem betroffenen Grundstück oder ausserhalb des - selben sind; 7. an baulichen Anlagen, die infolge schlechten Baugrundes, unge - nügender Fundamente, falscher Konstruktion, fehlerhafter Aus - führung oder mangelhaften Unterhalts entstanden sind; 8. die auf fehlerhafte Kanalisationen und nicht sachgemässe Verän - Wasserleitungen, auf künstliche Stauungen oder auf sonstige Wasserwerkanlagen zurückzuführen sind; 6
9. die auf widerrechtliche Handlungen, auf künstlich hervorgerufene Grundwasser- und Bodensenkungen oder irgendwie sonst auf mangelnde Sorgfalt zurückzuführen sind; 10. die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können; 11. die durch Sturmwind am Obstertrag eingetreten sind; 12. die durch Dürre, Hitze, Frost, Nässe, Nichtversickern von Regen und dergleichen entstanden sind; 13. die durch tierische oder pflanzliche Schädlinge verursacht wur - den; 14. die in Wäldern als unmittelbare oder mittelbare Folgen von Kahl - schlägen aufgetreten sind.

Art. 16 Ausschluss der Entschädigungsberechtigung

* 1 Schadenrisiken im Sinne dieses Gesetzes, die insbesondere infolge ihres Standortes einer besonderen Gefährdung durch Naturereignisse ausgesetzt sind, können von der Verwaltung von der Entschädigungs - berechtigung ausgeschlossen werden. 4 Mittel des Hilfsfonds

Art. 17 * Einnahmen

1 Dem Hilfsfonds fliessen folgende Einnahmen zu: 1. eine jährliche Abgabe der Grundeigentümerinnen oder der Grundeigentümer von höchstens 0.25 Promille des Steuerwertes der im Kanton gelegenen Grundstücke; die Abgabepflicht entfällt für jene Grundstücke, die gemäss Art. 16 von der Schadenvergü - tung durch den Hilfsfonds ausgeschlossen sind; 2. die Erträge des Kapitals; 3. allfällige Beiträge des Bundes, des Kantons oder anderer Institu - tionen; 4. freiwillige Beiträge, Schenkungen und Vermächtnisse. 2 Die Verwaltungskommission bestimmt die Einzelheiten der jährlichen Abgabe, insbesondere die Mindestabgabe je Grundstück sowie unter Berücksichtigung des Kapitals die Höhe der jährlichen Abgabe. 7

Art. 18 Abgabe der Grundeigentümer

1 Für die Abgabe der Grundeigentümer gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 be - steht ohne Eintragung in das Grundbuch ein gesetzliches Grundpfand - recht im Sinne von Art. 117 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetz - buch 2 ) . * 2 Die Abgabe wird mit der Rechnungsstellung fällig; die Zahlungsfrist be - trägt einen Monat. 3 Die Abgabe hat zu leisten, wer zur Zeit der Rechnungsstellung Eigen - tümer des Grundstückes ist. 4 Gehört das Grundstück mehreren Personen, haften sie solidarisch. 5 Bei Stockwerkeigentum ist die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer Abgabeschuldnerin. 6 Die rechtskräftigen Abgaberechnungen sind im Betreibungsverfahren vollstreckbaren Gerichtsurteilen gleichgestellt.

Art. 19 * Kapital

1 Das Kapital des Hilfsfonds setzt sich wie folgt zusammen: 1. unantastbares Stammkapital für Elementarschäden im Betrage von 1 Mio. Franken; 2. Betriebsfonds für Schäden in Hochwasserentlastungsgebieten; 3. Betriebsfonds für Elementarschäden. 2 Der Betriebsfonds für Schäden in Hochwasserentlastungsgebieten hat am Bilanzstichtag mindestens 2 Mio. Franken zu betragen. Weist er einen Unterbestand aus, sind die erforderlichen Mittel jährlich wie folgt zu bilden: 1. mindestens Fr. 100'000.– zu Lasten der Erfolgsrechnung des Hilfsfonds; 2. Beitrag des Kantons von Fr. 100'000.–. 3 Der Betriebsfonds für Elementarschäden umfasst jenen Teil des Kapi - tals, der über das unantastbare Stammkapital und den Betriebsfonds für Schäden in Hochwasserentlastungsgebieten hinaus vorhanden ist; der Betriebsfonds für Elementarschäden wird durch die Zuweisung eines allfälligen Jahresgewinnes geäufnet und ist unter Vorbehalt von Art. 30 Abs. 1 zur Deckung eines allfälligen Jahresverlustes zu verwenden. 2) NG 211.1 8
5 Ermittlung des Schadens

Art. 20 Schadenmeldung

1 Der Grundeigentümer hat den Eintritt eines Schadenereignisses auf amtlichem Formular der Hilfsfondsverwaltung unverzüglich zu melden. 2 Wird der Schaden später als zehn Tage nach dem Schadenereignis beziehungsweise nach dessen Feststellung gemeldet, hat die Hilfs - fondsverwaltung jede Schadenvergütung abzulehnen. 3 Der Vergütungsanspruch erlischt in jedem Fall, wenn der Schaden nicht binnen eines Jahres seit dem Schadenereignis gemeldet wird.

Art. 21 Rettungspflicht

1 Der Eigentümer ist verpflichtet, nach Eintritt eines Schadenfalles alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, um den Schaden möglichst klein zu halten. 2 Unterlässt er dies, ist die Hilfsfondsverwaltung berechtigt, die Scha - denvergütung um jenen Betrag zu kürzen, um den sie bei Erfüllung die - ser Pflicht kleiner ausgefallen wäre.

Art. 22 Verbot der Veränderung am Schadenobjekt

1 Bevor der Schaden ermittelt ist, darf der Geschädigte am beschädig - ten Grundstück keine Veränderung vornehmen, welche die Feststellung des Schadens oder seiner Ursache erschweren könnte, es sei denn, dass die Veränderung zur Verhütung weiteren Schadens oder aus Si - cherheitsgründen nötig ist. 2 Verletzt der Geschädigte diese Pflicht, kann die Hilfsfondsverwaltung die Entschädigung kürzen oder ablehnen.

Art. 23 Nachweis der Schadenursache

1 Der Eigentümer eines beschädigten oder zerstörten Grundstückes hat auf Verlangen der Hilfsfondsverwaltung den Nachweis zu erbringen, dass der eingetretene Schaden eine direkte Folge eines oder mehrerer der in Art. 12 genannten Naturereignisse ist. 9

Art. 24 * Schadenabschätzung

1. Grundsätze 1 Bei vollständigem, dauerndem Verlust des Ertragswertes oder der Substanz von Kulturland wird die Entschädigung sinngemäss nach den Richtlinien des Schweizerischen Hilfsfonds 3 ) entrichtet. 2 Die Schadenermittlung erfolgt: 1. bei Bodenerträgnissen nach dem Ertragsausfall, unter Berück - sichtigung allfälliger Ernteerschwernisse; 2. bei Grundstücken und Sachen nach Massgabe der Wiederher - stellungskosten (Wiederherstellung in den früheren Zustand), wo - bei zusätzlicher Aufwand für die Verbesserung des alten Zustan - des zu Lasten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentü - mers geht. Die anrechenbaren Wiederherstellungskosten müssen in einem vertretbaren Verhältnis zum Ertragswert des Grund - stückes stehen; sind die Wiederherstellungskosten unverhältnis - mässig, wird die Entschädigung gekürzt. 3 Bei geschädigten Zierbäumen, Sträuchern und mehrjährigen Blüten - stauden werden die Kosten für die Wiederbeschaffung der Jungpflanzen gleicher Art sowie die Räumungs- und Wiederinstandstellungskosten berücksichtigt.

Art. 25 * 2. Schätzungsbericht

1 Die von der Verwaltung beauftragten Fachpersonen erstellen über die Schadenabschätzung einen schriftlichen Bericht.

Art. 26 * 3. Eröffnung

1 Die Verwaltung überprüft die Schadenabschätzung, nimmt aufgrund der einschlägigen Gesetzgebung erforderliche Korrekturen vor und teilt der geschädigten Person in einer schriftlichen Verfügung mit, welchen Schadenbetrag sie unter Vorbehalt von Art. 30 anerkennt.

Art. 27 * ...

3) www.elementarschadenfonds.ch / Stiftung «Schweizerischer Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden» 10
6 Vergütung des Schadens

Art. 28 * Subsidiarität

1 Gesetzliche Leistungen oder Beiträge, insbesondere Beiträge gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung 4 ) , gehen der finanziellen Unterstüt - zung gemäss diesem Gesetz vor.

Art. 29 * Ordentliche Vergütungsansätze

1. allgemein 1 Die ordentlichen Vergütungsansätze betragen bei Schäden: 1. an Objekten gemäss Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1–4: 60 Prozent 2. an Waldboden gemäss Art. 13 Abs. 1 Ziff. 5: 30 Prozent 3. in Hochwasserentlastungsgebieten gemäss Art. 13a: 100 Prozent 2 Für Schäden unter Fr. 500.– wird keine Vergütung ausgerichtet; davon ausgenommen sind Schäden in Hochwasserentlastungsgebieten.

Art. 30 * 2. Herabsetzung

1 Die Schadenvergütungen des Hilfsfonds während eines Rechnungs - jahres dürfen beim Betriebsfonds für Elementarschäden jene Summe nicht übersteigen, die sich aus der Hälfte des Betriebsfonds, den Abga - ben der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer des Vorjahres so - wie den Erträgen des entsprechenden Kapitals des Vorjahres ergibt. 2 Reicht diese Summe nicht aus, die Schäden gemäss den Ansätzen von Art. 29 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 zu entschädigen, sind sämtliche Scha - denvergütungen des betreffenden Rechnungsjahres entsprechend pro - zentual herabzusetzen. 3 Vergütungen für Schäden in Hochwasserentlastungsgebieten werden höchstens im Umfang der vorhandenen Mittel entrichtet; reichen diese Mittel nicht aus, sind sämtliche Schadenvergütungen des betreffenden Rechnungsjahres entsprechend prozentual herabzusetzen.

Art. 31–32 * ...

Art. 33 Auszahlung

1. allgemein 1 Sämtliche Schadenvergütungen sind erst nach Ablauf des Rechnungs - jahres auszuzahlen. 4) NG 821.1; NG 821.11 11
2 Ausnahmsweise kann die Verwaltungskommission auf begründetes Gesuch des Geschädigten hin schon während des Jahres Teilbeträge der Schadenvergütung auszahlen lassen, sofern die Festsetzung der Schadensumme rechtskräftig ist und den Bedingungen gemäss Art. 34 nachgekommen worden ist.

Art. 34 2. Bedingungen

1 Die Schadenvergütungen des Hilfsfonds sind soweit möglich und zu - mutbar zur Wiederherstellung der beschädigten Grundstücke bezie - hungsweise zur Behebung des Schadens zu verwenden. 2 Einem Geschädigten, der dieser Pflicht nicht entspricht, kann die Ver - gütung solange vorenthalten werden, bis er einen Aufwand in der Höhe der Schadenvergütung nachgewiesen hat. 3 Die Schadenvergütungen können auch zurückbehalten werden, wenn sich der Geschädigte weigert, bei notwendigen Wiederherstellungsar - beiten oder behördlich angeordneten Verbauungen, Aufforstungen usw. pflichtgemäss mitzuwirken. 4 In den Fällen gemäss Abs. 2 und 3 ist die Schadenvergütung zuguns - ten des Berechtigten bei der Nidwaldner Kantonalbank auf einem Sperr - konto zinstragend anzulegen; wenn der Berechtigte binnen fünf Jahren den auferlegten Bedingungen nicht nachkommt, geht er des Sperrbetra - ges verlustig und dieser fliesst in den Betriebsfonds.

Art. 35 Verwirkung der Schadenvergütung

1 Hat der Geschädigte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt, entfällt ihm gegenüber für den betreffenden Schadenfall die Vergütungspflicht des Hilfsfonds.

Art. 36 Herabsetzung der Schadenvergütungssumme

1 Die Schadenvergütungssumme wird nach dem Verschulden des Ge - schädigten herabgesetzt, wenn: 1. er den Schaden grobfahrlässig verursacht oder die zur Schaden - verhütung erforderlichen Massnahmen grobfahrlässig unterlassen hat; 2. eine Person, die mit dem Geschädigten in Hausgemeinschaft lebt oder für deren Handlungen er haftbar ist, den Schaden vorsätz - lich oder grobfahrlässig verursacht hat, sofern sich der Geschä - digte bei der Beaufsichtigung, Auswahl oder Anleitung dieser Per - son einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat. 12

Art. 37 Sicherung der Grundpfandgläubiger

1 Gegenüber Grundpfandgläubigern, deren Forderungen aus dem Ver - mögen des Geschädigten nicht gedeckt sind, haftet der Hilfsfonds im Schadenfall bis zur Höhe der Schadenvergütungssumme selbst dann, wenn der Geschädigte den Vergütungsanspruch ganz oder teilweise verwirkt hat. 2 Die Leistungen des Hilfsfonds an die Grundpfandgläubiger sind ihm vom Geschädigten zurückzuerstatten, soweit ihm kein Anspruch auf Schadenvergütung zusteht.

Art. 38 Rückgriff

1 Ist ein Schaden durch einen Dritten vorsätzlich oder fahrlässig verur - sacht worden, gehen die Schadenersatzansprüche des Geschädigten auf den Hilfsfonds über, soweit dieser Schadenvergütung zu leisten hat; der Hilfsfonds ist nach den Bestimmungen des Obligationenrechts 5 ) zum Rückgriff auf den Verantwortlichen berechtigt. 2 Der Geschädigte ist für jede Handlung verantwortlich, durch die er die - ses Recht des Hilfsfonds schuldhaft schmälert.

Art. 39 Rückforderung

1 Werden nachträglich Tatsachen bekannt, welche die Verweigerung oder Kürzung der Schadenvergütung begründet hätten, kann die Hilfs - fondsverwaltung eine entsprechende Rückforderung geltend machen. 2 Der Rückforderungsanspruch erlischt ein Jahr nach Bekanntwerden dieser Tatsache, in jedem Fall aber mit dem Ablauf von zehn Jahren nach der Leistung der Schadenvergütung.

Art. 40 Rechtsstellung des Hilfsfonds im Strafverfahren gegen

den Schadenverursacher 1 Im Strafverfahren gegen den Schadenverursacher hat der Hilfsfonds die Stellung eines Geschädigten. 5) SR 220 13
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 41 Änderung des Ergänzungsgesetzes betreffend die

kantonale Brandversicherungsanstalt Nidwalden 6 )

Art. 41a * Einlagen in den Betriebsfonds für Schäden in Hoch

- wasserentlastungsgebieten 1 Der Kanton und der Hilfsfonds leisten nach erfolgtem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 19. September 2007 eine erstmalige Einlage in den Betriebsfonds für Hochwasserentlastungsgebiete im Betrage von je 1 Mio. Franken. 2 Solange der Hilfsfonds diese Einlage nicht vollumfänglich entrichten kann, ist Art. 19 Abs. 2 nicht anwendbar.

Art. 42 Rechtskraft

1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1978 in Kraft. 2 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere das Gesetz vom 29. April 1956 betreffend die Hilfe bei Elementarschäden Nidwalden. 6) NG 867.2 14
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.04.1977 01.01.1978 Erlass Erstfassung A 1977, 629 27.04.1986 01.01.1987 Art. 41 Abs. 1 aufgehoben A 1986, 701 10.12.1997 01.02.1998 Art. 4 Abs. 2, 2. geändert A 1997, 2109; A 1998, 261 10.12.1997 01.02.1998 Art. 5 Abs. 1 geändert A 1997, 2109; A 1998, 261 10.12.1997 01.02.1998 Art. 5 Abs. 3 geändert A 1997, 2109; A 1998, 261 24.10.2001 01.01.2002 Art. 1 totalrevidiert A 2001, 1455, A 2002, 6 22.10.2003 01.07.2004 Art. 6 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56 19.09.2007 01.01.2008 Art. 2 totalrevidiert A 2007, 1557, 1971 19.09.2007 01.01.2008 Art. 2a eingefügt A 2007, 1557, 1971 19.09.2007 01.01.2008 Art. 4 Abs. 2, 1. aufgehoben A 2007, 1557, 1971 19.09.2007 01.01.2008 Art. 4 Abs. 2, 3. geändert A 2007, 1557, 1971 19.09.2007 01.01.2008 Art. 5 Abs. 2, 10. geändert A 2007, 1557, 1971 19.09.2007 01.01.2008 Art. 7 aufgehoben A 2007, 1557, 1971 19.09.2007 01.01.2008 Art. 10 Abs. 1 geändert A 2007, 1557, 1971 19.09.2007 01.01.2008 Art. 12 Abs. 1, 7. eingefügt A 2007, 1557, 1971 19.09.2007 01.01.2008 Art. 13 Abs. 1, 5. geändert A 2007, 1557, 1971 19.09.2007 01.01.2008 Art. 13a eingefügt A 2007, 1557, 1971 19.09.2007 01.01.2008 Art. 16 Titel geändert A 2007, 1557, 1971 19.09.2007 01.01.2008 Art. 17 totalrevidiert A 2007, 1557, 1971 19.09.2007 01.01.2008 Art. 19 totalrevidiert A 2007, 1557, 1971 19.09.2007 01.01.2008 Art. 24 totalrevidiert A 2007, 1557, 1971 19.09.2007 01.01.2008 Art. 25 totalrevidiert A 2007, 1557, 1971 19.09.2007 01.01.2008 Art. 26 totalrevidiert A 2007, 1557, 1971 19.09.2007 01.01.2008 Art. 27 aufgehoben A 2007, 1557, 1971 19.09.2007 01.01.2008 Art. 28 totalrevidiert A 2007, 1557, 1971 19.09.2007 01.01.2008 Art. 30 totalrevidiert A 2007, 1557, 1971 19.09.2007 01.01.2008 Art. 31 aufgehoben A 2007, 1557, 1971 19.09.2007 01.01.2008 Art. 32 aufgehoben A 2007, 1557, 1971 19.09.2007 01.01.2008 Art. 41a eingefügt A 2007, 1557, 1971 14.12.2011 01.01.2012 Art. 18 Abs. 1 geändert A 2011, 1769; A 2012, 558 24.10.2018 01.01.2019 Art. 29 totalrevidiert A 2018, 1815, 2182 15
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.04.1977 01.01.1978 Erstfassung A 1977, 629 Erlasstitel 24.10.2018 01.01.2019 geändert A 2018, 1815, 2182

Art. 1 24.10.2001

01.01.2002 totalrevidiert A 2001, 1455, A 2002, 6

Art. 2 19.09.2007

01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1557, 1971

Art. 2a 19.09.2007

01.01.2008 eingefügt A 2007, 1557, 1971

Art. 4 Abs. 2, 1. 19.09.2007

01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1557, 1971

Art. 4 Abs. 2, 2. 10.12.1997

01.02.1998 geändert A 1997, 2109; A 1998, 261

Art. 4 Abs. 2, 3. 19.09.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1557, 1971

Art. 5 Abs. 1 10.12.1997

01.02.1998 geändert A 1997, 2109; A 1998, 261

Art. 5 Abs. 2, 10. 19.09.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1557, 1971

Art. 5 Abs. 3 10.12.1997

01.02.1998 geändert A 1997, 2109; A 1998, 261

Art. 6 22.10.2003

01.07.2004 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56

Art. 7 19.09.2007

01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1557, 1971

Art. 10 Abs. 1 19.09.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1557, 1971

Art. 12 Abs. 1, 7. 19.09.2007

01.01.2008 eingefügt A 2007, 1557, 1971

Art. 13 Abs. 1, 5. 19.09.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1557, 1971

Art. 13a 19.09.2007

01.01.2008 eingefügt A 2007, 1557, 1971

Art. 16 19.09.2007

01.01.2008 Titel geändert A 2007, 1557, 1971

Art. 17 19.09.2007

01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1557, 1971

Art. 18 Abs. 1 14.12.2011

01.01.2012 geändert A 2011, 1769; A 2012, 558

Art. 19 19.09.2007

01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1557, 1971

Art. 24 19.09.2007

01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1557, 1971

Art. 25 19.09.2007

01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1557, 1971

Art. 26 19.09.2007

01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1557, 1971

Art. 27 19.09.2007

01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1557, 1971

Art. 28 19.09.2007

01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1557, 1971

Art. 29 24.10.2018

01.01.2019 totalrevidiert A 2018, 1815, 2182

Art. 30 19.09.2007

01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1557, 1971

Art. 31 19.09.2007

01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1557, 1971

Art. 32 19.09.2007

01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1557, 1971

Art. 41a 19.09.2007

01.01.2008 eingefügt A 2007, 1557, 1971 16
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