Vollzugsverordnung zum Publikationsgesetz (141.11)
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Vollzugsverordnung zum Publikationsgesetz

Vollzugsverordnung zum Publikationsgesetz (Publikationsverordnung) vom 19. Dezember 2001 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 19 des Gesetzes vom 19. April 2000 über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) 1 ) , beschliesst: 1 Amtsblatt § 1 Herausgabe 1 Der Regierungsrat erteilt einem Unternehmen (Vertragspartnerin) durch Vertrag den Auftrag zur Gesamtherstellung des Amtsblattes des Kantons Nidwalden (Amtsblatt). § 2 Inhalt 1 Der Inhalt des Amtsblattes richtet sich nach Art. 2 und 3 des Publikati - onsgesetzes 2 ) und den vertraglichen Vereinbarungen. 2 Die Veröffentlichung der rechtsetzenden allgemeinverbindlichen Erlas - se richtet sich nach den Bestimmungen für die Gesetzessammlung. 1 Texte für die Veröffentlichungen wie Publikationen und Inserate sind bei der Vertragspartnerin abzuliefern. 2 Die Veröffentlichungen des Kantons werden der Vertragspartnerin über die Staatskanzlei weitergeleitet, welche für deren Redaktion zu - ständig ist. 1) NG 141.1 2) NG 141.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 Veröffentlichungen des Kantons im amtlichen Teil des Amtsblattes er - folgen unentgeltlich. Die Preise für die amtlichen Veröffentlichungen der weiteren öffentlichrechtlichen Körperschaften werden im Anhang festge - legt. § 4 Ausgabetag und Bezug 1 Das Amtsblatt erscheint wöchentlich in der Regel am Mittwoch. * 2 Es ist im Abonnement und als Einzelnummer erhältlich. § 5 Internet 1 Der Regierungsrat stellt vertraglich die Veröffentlichung des Amtsblat - tes im Internet durch die Vertragspartnerin sicher. § 6 Preise für das Amtsblatt 1 Die Preise für das Amtsblatt werden im Anhang festgelegt. 2 Die Staatskanzlei bezeichnet die kommunalen, kantonalen und eidge - nössischen Instanzen, die das Amtsblatt unentgeltlich erhalten. 2 Gesetzessammlung § 7 Zuständigkeit und Erscheinen 1 Die Staatskanzlei ist zuständig für die Herausgabe der Gesetzes - sammlung. 2 Diese wird als vollständige Sammlung und jeder Band einzeln abgege - ben. 3 Die Gesetzessammlung und ihre Register werden in der Regel zwei - mal jährlich nachgeführt. Die Nachträge werden im Abonnement gelie - fert. § 8 Inhalt 1 In die Gesetzessammlung werden aufgenommen: 1. die Kantonsverfassung; 2. die Gesetze; 3. die Verträge mit rechtsetzendem Inhalt mit anderen Kantonen, dem Bund oder anderen Staaten; 2
4. die rechtsetzenden Erlasse, wie Verordnungen, Reglemente und Beschlüsse der kantonalen Behörden und anderen kantonalen In - stanzen, einschliesslich der kantonalen Normalarbeitsverträge; 5. die rechtsetzenden Erlasse interkantonaler Instanzen; 6. die Beschlüsse des Landrates und des Regierungsrates über die Beteiligung des Kantons an Unternehmen; 7. weitere Erlasse, deren Veröffentlichung in der Gesetzessamm - lung vom Landrat oder Regierungsrat beschlossen wird; 8. weitere Erlasse, Beschlüsse und Vereinbarungen, soweit ein In - teresse an der Veröffentlichung vorausgesetzt werden kann. 2 Die Staatskanzlei entscheidet in Zweifelsfällen über die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Erlasses in die Gesetzessammlung sowie über Veröffentlichungen gemäss Abs. 1 Ziff. 8. § 9 Einzelausgaben 1 Die Staatskanzlei erstellt von allen in der Gesetzessammlung veröf - fentlichten oder noch zu veröffentlichen Erlassen Einzelausgaben. § 10 Informatikunterstützte Informationssysteme 1 Die Staatskanzlei kann die Gesetzessammlung und Einzelausgaben von Erlassen auf informatikunterstützten Informationssystemen, insbe - sondere auf CD-ROM und im Internet, veröffentlichen. 2 Sie beschränkt sich auf die Publikation der Rechtsdaten, einschliess - lich der wesentlichen Zugriffshilfen wie Register, Indexe und Volltextsu - che sowie auf die Veröffentlichung von Texten, welche Rechtsdaten der breiten Öffentlichkeit erläutern. 3 Massgebend ist die gedruckte Fassung. § 11 Preise für die Gesetzessammlung 1 Die Preise für die Gesetzessammlung und die Einzelausgaben werden im Anhang festgelegt. 2 Die Staatskanzlei bezeichnet die kommunalen, kantonalen und eidge - nössischen Instanzen, welche die Gesetzessammlung unentgeltlich er - halten. 3
3 Veröffentlichungen im Einzelnen § 12 Zeitpunkt der Veröffentlichung 1 Dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehende Er - lasse, Volksinitiativen und Gegenvorschläge sind gemäss dem Wahl- und Abstimmungsgesetz 3 ) im Amtsblatt zu veröffentlichen. Bei Annahme der Vorlage in der Volksabstimmung beziehungsweise bei unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist gilt diese Publikation als gültige Veröffentli - chung des Erlasses. 2 Die weiteren rechtsetzenden Erlasse sind unmittelbar nach der Be - schlussfassung zu veröffentlichen. 3 Die Direktionen, die Kommissionen, die Gerichte, die selbstständigen kantonalen Anstalten, andere kantonale Instanzen sowie die Gemein - den übermitteln ihre Erlasse gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 4–8 des Publika - tionsgesetzes 4 ) unmittelbar nach der Verabschiedung der Staatskanzlei zur Veröffentlichung, welche die Erlasse an die Vertragspartnerin wei - terleitet. § 13 Berichtigungen 1 Die Staatskanzlei berichtigt im Amtsblatt beziehungsweise in der Ge - setzessammlung sinnstörende Versehen in Erlassen, die nachträglich festgestellt werden. 2 Offenkundige Fehler können formlos berichtigt werden. § 14 Anpassen der Bezeichnung von Verwaltungseinheiten 1 Ändern sich die Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten auf Grund von Organisationsentscheiden des Regierungsrates, der Direktionen oder der Ämter nach § 39 der Regierungsratsverordnung 5 ) , passt die Staatskanzlei die Bezeichnungen in der Gesetzessammlung an. Eine formelle Änderung der entsprechenden Erlasse ist nicht erforderlich. 2 Die Direktionen melden die neuen Bezeichnungen periodisch der Staatskanzlei. 3) NG 132.2 4) NG 141.1 5) NG 152.11 4
§ 15 Ausserordentliche Publikation 1 Die ausserordentliche Publikation im Sinne von Art. 11 des Publikati - onsgesetzes 6 ) erfolgt insbesondere als: 1. Bekanntmachung über Fernseh- und Radiogesellschaften; 2. Abgabe entsprechender Pressemitteilungen; 3. Bekanntmachung im Online-Verfahren; 4. Zustellung von Zirkularen, Rundschreiben usw. an die vom Erlass betroffenen Personen, sofern sie persönlich bestimmbar sind; 5. öffentlicher Anschlag; 6. direkte Eröffnung bei der unmittelbaren Anwendung des Erlasses. 2 Die ausserordentliche Publikation gibt den ganzen Erlass oder dessen wesentlichen Inhalt wieder. § 16 Veröffentlichung durch Verweisung 1 Mit der Anzeige im Amtsblatt ist bekanntzugeben, wo rechtsetzende Erlasse und Teile von ihnen, die gemäss Art. 12 des Publikationsgeset - zes nur durch Verweisung publiziert werden, bezogen beziehungsweise eingesehen werden können. § 17 Abgabe von Rechtsdaten an Drittanbieter 1 Die Staatskanzlei gibt die Rechtsdaten, die sie elektronisch veröffent - licht, Drittanbieterinnen und Drittanbietern zu besonderen Konditionen ab. 2 Auf eine Aufbereitung der Rechtsdaten für besondere Bedürfnisse be - steht kein Anspruch. 3 Die Angebote Dritter müssen deutlich als inoffizielle Publikationen be - zeichnet werden. 4 Schlussbestimmung § 18 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. 6) NG 141.1 5
A1 Anhang: Preise und Tarife § A1-1 * Preise der amtlichen Publikationsorgane 1 Amtsblatt: * 1. * Jahresabonnement: Fr. 55.– 2. * Halbjahresabonnement: Fr. 36.– 3. * Einzelnummer: Fr. 1.- 4. * Jahresabonnement für Auswärtige: Fr. 62.– 5. Online-Ausgabe: kostenlos 2 Gesetzessammlung: 1. vollständige Sammlung: Fr. 500.– 2. Einzelband: Fr. 100.– 3 Nachträge der Gesetzessammlung je Jahr: 1. vollständige Sammlung: Fr. 60.– 2. Einzelband: Fr. 30.– 4 Einzelausgaben von Erlassen: 1. je Seite 10 Rappen; jedoch mindestens Fr. 2.– 2. zusätzlich Fr. 5.– je Zustellung 5 Weitere Ausgaben: Die Staatskanzlei setzt die Verkaufspreise für wei - tere Ausgaben von Erlassen im Einzelfall fest. § A1-2 * Insertionstarife im amtlichen Teil des Amtsblattes 1 Ganze Seite: 1. Gemeinden, Gemeindeverbände, Ausgleichskasse: Fr. 252.– 2. übrige Institutionen: Fr. 324.– 2 Baugesuche: Fr. 48.– 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.12.2001 01.01.2001 Erlass Erstfassung A 2000, 1763 25.11.2008 01.01.2009 § 4 Abs. 1 geändert A 2008, 2321 25.11.2008 01.01.2009 § A1-1 totalrevidiert A 2008, 2321 25.11.2008 01.01.2009 § A1-2 totalrevidiert A 2008, 2321 02.05.2017 15.05.2017 § A1-1 Abs. 1 geändert A 2017, 837 02.11.2021 01.01.2022 § A1-1 Abs. 1, 1. geändert A 2021, 2054 02.11.2021 01.01.2022 § A1-1 Abs. 1, 2. geändert A 2021, 2054 02.11.2021 01.01.2022 § A1-1 Abs. 1, 3. geändert A 2021, 2054 02.11.2021 01.01.2022 § A1-1 Abs. 1, 4. geändert A 2021, 2054 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.12.2001 01.01.2001 Erstfassung A 2000, 1763

§ 4 Abs. 1 25.11.2008

01.01.2009 geändert A 2008, 2321 § A1-1 25.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 2321 § A1-1 Abs. 1 02.05.2017 15.05.2017 geändert A 2017, 837 § A1-1 Abs. 1, 1. 02.11.2021 01.01.2022 geändert A 2021, 2054 § A1-1 Abs. 1, 2. 02.11.2021 01.01.2022 geändert A 2021, 2054 § A1-1 Abs. 1, 3. 02.11.2021 01.01.2022 geändert A 2021, 2054 § A1-1 Abs. 1, 4. 02.11.2021 01.01.2022 geändert A 2021, 2054 § A1-2 25.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 2321 8
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