Verordnung zur Pflegefinanzierung (742.112)
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Verordnung zur Pflegefinanzierung

Verordnung zur Pflegefinanzierung (Pflegefinanzierungsverordnung, PFV) vom 21. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 28i, 28k, 28m und 37 des Einführungsgesetzes vom 25. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsge - setz, kKVG) 1 ) , * beschliesst: 1 Beiträge an Pflegeleistungen § 1 Information 1 Das Gesundheitsamt informiert die Bevölkerung periodisch über die kantonalen Beiträge. § 2 Antrag 1 Die versicherte Person hat den Antrag für kantonale Beiträge auf dem amtlichen Formular bei der Finanzverwaltung (Amt) einzureichen. 2 Das Amt kontrolliert den Wohnsitz der versicherten Person, prüft den Antrag auf Vollständigkeit und veranlasst die notwendigen Ergänzun - gen. § 3 Grundsatzentscheid bei Abweisung 1 Wird der Antrag abgewiesen, ist der antragsstellenden Person ein formloser Entscheid zuzustellen. Auf Verlangen der betroffenen Person eröffnet das Amt seinen Entscheid in Form einer Verfügung. 2 Die Leistungserbringer sind über den Entscheid zu informieren. 1) NG 742.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 4 Rechnungsstellung 1 Der Leistungserbringer stellt den kantonalen Beitrag der versicherten Person in Rechnung. 2 Er stellt den kantonalen Beitrag direkt beim Amt in Rechnung, wenn: 1. die Krankenversicherer und die Leistungserbringer das System Tiers payant vereinbart haben; oder 2. die versicherte Person auf dem Antragsformular den Leistungser - bringer mit dem Inkasso der kantonalen Beiträge beauftragt hat. 3 Einzelvergütungen sind durch diejenige Person, welche die zuschlags - berechtigte Leistung bezahlt hat, beim Amt in Rechnung zu stellen. * § 4a * Zuschlagsberechtigte Leistungen 1. Zuschläge mit Taxen * 1 Zuschlagsberechtigte Leistungen, die gestützt auf eine pauschalisierte Taxe vergütet werden, sind: * 1. die Pflege von akut oder chronisch kranken, behinderten und sterbenden Minderjährigen; 2. die Pflegeleistungen bis 30 Minuten (Kurzeinsatz). 2 Bei ambulanten Pflegeleistungen der Pflegeheime, die als Organisatio - nen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause anerkannt sind, wird kein Zu - schlag gemäss Abs. 1 Ziff. 2 entrichtet. 3 Die Direktion führt die zuschlagsberechtigten Leistungen in einer Richtlinie aus. § 4b * 2. Einzelverfügungen 2 ) 1 Für Kosten für Mittel und Gegenstände besteht ein Anspruch auf eine Einzelvergütung, wenn: 1. sie vom Arzt verordnet wurden; 2. sie im Rahmen von Pflegeleistungen der Pflegefachperson oder der Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause verwen - det wurden; 3. sie eine Produktegruppe gemäss der Mittel- und Gegenstände- Liste 3 ) betreffen, deren Produkte in der Regel direkt an der Patien- tin oder am Patienten angebracht oder verwendet werden; 4. mit dem Gesuch um Einzelvergütung die Bezahlung der Kosten glaubhaft gemacht wird; und 2) befristet bis 30. September 2021 3) SR 832.112.31 (Anhang 2) 2
5. der Leistungserbringer die Einhaltung der Ziff. 1-3 schriftlich be- stätigt. 2 Die Direktion bezeichnet die anerkannten Produktegruppen gemäss Abs. 1 Ziff. 3 in einer Richtlinie. § 5 Pflegeleistungen der Pflegeheime 1. Abrechnung 1 Die Pflegeheime reichen beim Amt eine Abrechnung je versicherte Person und Kalenderjahr mit insbesondere folgenden Angaben ein: 1. Personalien; 2. Wohnsitzgemeinde; 3. Anzahl Pflegetage im Pflegeheim je Pflegebedarfsstufe; 4. Pflegetaxe je Pflegebedarfsstufe; 5. Beiträge des Krankenversicherers an die Pflegeleistungen; 6. Beiträge der versicherten Person je Pflegetag; 7. auszurichtende Beiträge des Kantons an die Pflegeleistungen. § 6 2. Entscheid 1 Das Amt entscheidet über die Beiträge: 1. je Kalenderjahr gestützt auf die Abrechnung gemäss § 5, wenn eine Voraussetzung gemäss § 4 Abs. 2 erfüllt ist; 2. je Monat gestützt auf die durch die versicherte Person eingereich - te Abrechnung des Krankenversicherers und die Rechnung des Leistungserbringers. 2 Es stellt der versicherten Person einen formlosen Entscheid zu. Diese kann den Erlass einer Verfügung verlangen. § 7 3. Auszahlung 1 Das Amt leistet an die Pflegeheime quartalsweise Akontozahlungen für die kantonalen Beiträge und gestützt auf den Entscheid gemäss § 6 Abs. 1 Ziff. 1 eine jährliche Schlusszahlung. 2 Im Falle von § 4 Abs. 1 zahlt das Amt die Beiträge gestützt auf den Entscheid gemäss § 6 Abs. 1 Ziff. 2 an die versicherte Person. 3
§ 8 Pflegeleistungen der Pflegefachpersonen sowie der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause 1. Abrechnung 1 Die Pflegefachpersonen sowie die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause reichen beim Amt eine Abrechnung je versicherte Person mit insbesondere folgenden Angaben ein: 1. Personalien; 2. Wohnsitzgemeinde; 3. * erbrachte Pflegeleistungen und zuschlagsberechtigte Leistungen in Minuten je Tag nach Art der Leistung; 4. Pflegetaxe je Art der Leistung; 5. voraussichtliche Beiträge des Krankenversicherers an die Pflege - leistungen; 6. Beiträge der versicherten Person je Pflegetag; 7. voraussichtlich auszurichtende kantonale Beiträge an die Pflege - leistungen. 2 Die ärztlichen Anordnungen sind jeweils der ersten Abrechnung nach erfolgter Bedarfsabklärung beizulegen. 3 Die Abrechnung ist je Monat einzureichen. Das Amt bestimmt die Pfle - gefachpersonen sowie die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, welche die Abrechnung je Kalenderjahr einzureichen haben. 4 Für Einzelvergütungen für zuschlagsberechtigte Leistungen können die Leistungserbringer mit Zustimmung des Amtes monatlich Sammel - abrechnungen für mehrere versicherte Personen einreichen. * § 9 2. Entscheid 1 Das Amt hat je Abrechnung einen formlosen Entscheid zu erlassen. Die versicherte Person kann eine Verfügung verlangen. * 2 Zu Einzelvergütungen für zuschlagsberechtigte Leistungen werden keine formlosen Entscheide erlassen. Versicherte Personen können zu Einzelvergütungen gestützt auf den formlosen Entscheid gemäss Abs. 1 eine Verfügung verlangen. * § 10 3. Auszahlung 1 Das Amt zahlt die kantonalen Beiträge gestützt auf den Entscheid ge - mäss § 9 an: 1. die Leistungserbringer; oder 2. die versicherte Person im Falle von § 4 Abs. 1. 4
2 An jene Leistungserbringer, die jährlich abrechnen, leistet das Amt quartalsweise Akontozahlungen und eine jährliche Schlusszahlung. Ein - zelvergütungen für zuschlagsberechtigte Leistungen werden monatlich ausbezahlt. * § 11 Rückerstattung 1 Die versicherte Person, die für Pflegeleistungen am selben Pflegetag neben der Kostenbeteiligung gemäss Art. 64 KVG 4 ) insgesamt mehr als 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgelegten Pflegebeitrages bezahlte, hat Anspruch auf Rückerstattung. 2 Der Antrag ist mit folgenden Unterlagen beim Amt einzureichen: 1. rechtskräftige Abrechnungen des Krankenversicherers; 2. Abrechnungen der Leistungserbringer. 3 Das Amt entscheidet über die Rückerstattung. Der Entscheid stützt sich auf die rechtskräftigen Abrechnungen des Krankenversicherers. 4 Es stellt der versicherten Person einen formlosen Entscheid zu. Diese kann den Erlass einer Verfügung verlangen. 1A FESTLEGUNG DER PFLEGETAXE * § 11a * Einreichung der Führungsinstrumente und Anträge 1 Die Leistungserbringer haben ihre Kostenrechnung und Leistungssta - tistik sowie allfällige Anträge zur Höhe der Pflegetaxen gemäss Art. 28k kKVG 5 ) bis spätestens am 30. April bei der Direktion einzureichen. 2 Akut- und Übergangspflege § 12 Verfahren 1 Der Leistungserbringer stellt dem Amt den kantonalen Anteil an der Abgeltung der Akut- und Übergangspflege in Rechnung. 2 Das Amt prüft die Rechnung und kontrolliert insbesondere die Dauer der Akut- und Übergangspflege sowie das Vorliegen der entsprechen - den ärztlichen Anordnung. 3 Es legt den kantonalen Betrag fest und zahlt ihn aus. 4) SR 832.10 5) NG 742.1 5
3 Schlussbestimmungen § 13 Änderung der Regierungsratsverordnung 1 Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 7. Juli 1998 zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regie - rungsratsverordnung) 6 ) wird wie folgt geändert: ... § 14 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft. 6) NG 152.11 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung A 2011, 14 24.09.2018 01.01.2019 § 4a eingefügt A 2018, 1662 24.09.2018 01.01.2019 § 8 Abs. 1, 3. geändert A 2018, 1662 14.12.2021 01.01.2021 Ingress geändert A 2021, 2299 14.12.2021 01.01.2021 § 4 Abs. 3 eingefügt A 2021, 2299 14.12.2021 01.01.2021 § 4a Titel geändert A 2021, 2299 14.12.2021 01.01.2021 § 4a Abs. 1 geändert A 2021, 2299 14.12.2021 01.01.2021 § 4b eingefügt A 2021, 2299 14.12.2021 01.01.2021 § 8 Abs. 4 eingefügt A 2021, 2299 14.12.2021 01.01.2021 § 9 Abs. 1 geändert A 2021, 2299 14.12.2021 01.01.2021 § 9 Abs. 2 geändert A 2021, 2299 14.12.2021 01.01.2021 § 10 Abs. 2 geändert A 2021, 2299 14.12.2021 01.01.2021 Titel 1A eingefügt A 2021, 2299 14.12.2021 01.01.2021 § 11a eingefügt A 2021, 2299 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.12.2010 01.01.2011 Erstfassung A 2011, 14 Ingress 14.12.2021 01.01.2021 geändert A 2021, 2299

§ 4 Abs. 3 14.12.2021

01.01.2021 eingefügt A 2021, 2299

§ 4a 24.09.2018

01.01.2019 eingefügt A 2018, 1662

§ 4a 14.12.2021

01.01.2021 Titel geändert A 2021, 2299

§ 4a Abs. 1 14.12.2021

01.01.2021 geändert A 2021, 2299

§ 4b 14.12.2021

01.01.2021 eingefügt A 2021, 2299

§ 8 Abs. 1, 3. 24.09.2018

01.01.2019 geändert A 2018, 1662

§ 8 Abs. 4 14.12.2021

01.01.2021 eingefügt A 2021, 2299

§ 9 Abs. 1 14.12.2021

01.01.2021 geändert A 2021, 2299

§ 9 Abs. 2 14.12.2021

01.01.2021 geändert A 2021, 2299

§ 10 Abs. 2 14.12.2021

01.01.2021 geändert A 2021, 2299 Titel 1A 14.12.2021 01.01.2021 eingefügt A 2021, 2299

§ 11a 14.12.2021

01.01.2021 eingefügt A 2021, 2299 8
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