Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen (Kantonale Nationalstrassenverordnung, kNSV) vom 19. Oktober 2021 (Stand 1. November 2021) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 2 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 61 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die National - strassen (NSG) 1 ) , beschliesst: § 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden und die Verfahren gestützt auf die Bundesgesetzgebung über die Natio - nalstrassen 2 ) . beschliesst: § 2 Verlegungs-, Kreuzungs- und Anschlussbauwerke 1 Bei Verlegungs-, Kreuzungs- und Anschlussbauwerken im Zusam - menhang mit Nationalstrassen gemäss Art. 45–46 NSG 3 ) richtet sich die innerkantonale Kostenverteilung nach den Art. 51 ff. des Gesetzes über den Bau und Unterhalt der Strassen (Strassengesetz, StrG) 4 ) . § 3 Landumlegung 1 Soweit die Kantone nach dem Bundesgesetz über die Nationalstras - sen 5 ) das Landumlegungsverfahren zu ordnen haben, ist Art. 36 StrG 6 ) anwendbar. 1) SR 725.11 2) SR 725.11 3) SR 725.11 4) NG 622.1 5) SR 725.11 6) NG 622.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 4 Zuständigkeit 1. Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist zuständig für: 1. die Verfügung der für den Strassenbau notwendigen Landumle - gungen (Art. 36 Abs. 1 NSG 7 ) ); 2. Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Anhörung des Kantons durch den Bund; 3. die Planung mit dem Bund (Art. 10 NSG); 4. die generelle Projektierung mit dem Bund (Art. 13 NSG); 5. den Beschluss über die vorzeitige Inbesitznahme des erforderli - chen Landes (Art. 37 NSG); 6. den Abschluss von Vereinbarungen über abweichende Kostenre - gelungen (Art. 47 NSG); 7. den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit dem Bund über die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts (Art. 49a Abs. 2 NSG); 8. das Gesuch um allfällige Ersatzvornahme (Art. 55 NSG); 9. den Abschluss von Verträgen mit der Betreiberin oder dem Be - treiber einer Nebenanlage (Art. 6 der eidgenössischen National - strassenverordnung; NSV 8 ) ); 10. den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit dem Bundesamt für Strassen (ASTRA; Art. 7a NSV). § 5 2. Baudirektion 1 Die Baudirektion vollzieht alle dem Kanton nach der Bundesgesetzge - bung über die Nationalstrassen 9 zufallenden Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen Instanz übertragen sind. 2 Sie ist insbesondere zuständig für:
a) die Koordination der kantonalen Publikation (Art. 27b NSG);
b) die Erstellung und die Umsetzung von Verkehrsmanagementplä - nen für Strassen mit häufig auftretenden Ereignissen, die bedeu - tende Auswirkungen auf die Nationalstrasse haben (Art. 52 NSV 10 ) ). 7) SR 725.11 8) SR 725.111 9) SR 725.11 10) SR 725.11 2
§ 6 3. Landwirtschafts- und Umweltdirektion 1 Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion ist zuständig für: 1. die Ausarbeitung von Vorprojekten im Zusammenhang mit Güter- oder Waldzusammenlegungen (Art. 33 NSG 11 ) ); 2. die Einreichung der Neuzuteilungsentwürfe zur Genehmigung beim Bund (Art. 35 NSG); 3. die Vorbereitung des Beschlusses über die vorzeitige Inbesitz - nahme, soweit landwirtschaftliche Güter oder Wald betroffen sind (Art. 37 NSG). § 7 4. Baubewilligungsbehörde 1 Die Baubewilligungsbehörde ist zuständig für den Beschluss über die Gesuche für bewilligungspflichtige, bauliche Massnahmen innerhalb von Projektierungszonen und Baulinien. 2 Sie ist zuständig für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustan - des gemäss Art. 15 Abs. 2, Art. 23 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 3 NSG 12 ) . § 8 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Einführungsverordnung des Landrates vom 8. Januar 1966 zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen 13 ) wird aufgehoben. § 9 Inkrafttreten 1 Diese Einführungsverordnung tritt am 1. November 2021 in Kraft. 11) SR 725.11 12) SR 725.11 13) A 1966, 27 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.10.2021 01.11.2021 Erlass Erstfassung A 2021, 1892 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.10.2021 01.11.2021 Erstfassung A 2021, 1892 5
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