Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (546.1)
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Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr

Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz, FeWG) vom 23. Oktober 2008 (Stand 1. Januar 2009) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 24, 44 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt Personen, Tiere, Sachen und die Umwelt vor Feuer, Rauch und Explosionen zu schützen. 2 Es stellt den Einsatz der Feuerwehr bei Bränden, Explosionen, Elemen tarereignissen, Unfällen mit Verkehrsmitteln und bei der Freisetzung schädlicher und gefährlicher Stoffe sicher. 2. Vorbeugender Brandschutz

Art. 2

Begriff 1 Vorbeugender Brandschutz umfasst alle präventiven Massnahmen zum Schutz von Personen, Tieren und Sachen vor den Gefahren und Auswir kungen von Bränden und Explosionen.

Art. 3

Brandschutzvorschriften 1 Die Brandschutzvorschriften legen die beim Bau und Betrieb von Bauten 1) GDB 101.0 OGS 2008, 80
2 Als kantonale Brandschutzvorschriften gelten die Brandschutzvorschrif ten der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) 2 ) . 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen; er kann andere Vorschriften von Fachinstanzen für verbindlich erklären oder eigene erlassen.

Art. 4

Baulicher Brandschutz a. Bewilligungspflicht 1 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens unterstehen der feuerpoli zeilichen Bewilligungspflicht: a. Neubauten; b. wesentliche bauliche oder betriebliche Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen.

Art. 5

b. Zuständigkeit 1 Die Einwohnergemeinde erteilt die feuerpolizeiliche Bewilligung für Bau ten und Anlagen mit normalem Brandrisiko und/oder geringer Personen gefährdung. 2 Der Kanton erteilt die feuerpolizeiliche Bewilligung für alle Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko und/oder grosser Personengefährdung sowie für alle gewerblichen oder industriellen Bauten und Anlagen. Er kann von der Bauherrschaft die Erarbeitung eines Brandschutzkonzeptes verlangen. 3 Der Regierungsrat bezeichnet in Ausführungsbestimmungen die Bauten und Anlagen mit normalem bzw. erhöhtem Brandrisiko und geringer bzw. grosser Personengefährdung.

Art. 6

c. Periodische Kontrollen 1 Die Einwohnergemeinde kann die Bauten und Anlagen gemäss Art. 5 Abs. 1 dieses Gesetzes kontrollieren. 2 Der Kanton kontrolliert alle übrigen Bauten und Anlagen. Er kann von der Eigentümer- oder Nutzerschaft die Erstellung fachtechnischer Gutach ten verlangen. 2) www.vkf.ch 2

Art. 7

Unterhaltspflicht 1 Die Eigentümer- oder die Nutzerschaft von Bauten und Anlagen muss die Feuerungsanlagen sowie die Einrichtungen des technischen Brand schutzes (insbesondere Brandmelde- und Löscheinrichtungen) sachge recht unterhalten und dies belegen können.

Art. 8

Kaminfegerdienst a. Kontroll- und Reinigungspflicht 1 Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, Feuerungsanlagen periodisch von einer Kaminfegerin oder einem Kamin feger, die bzw. der im Kanton zugelassen ist, kontrollieren und soweit not wendig reinigen zu lassen. 2 Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer muss die Kontrolle und Reinigung belegen können. 3 Im Unterlassungsfall ordnet der Kanton Kontrolle und Reinigung an. 4 Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer trägt die Kosten.

Art. 9

b. Zulassung 1 Kaminfegerinnen und Kaminfeger bedürfen zur selbstständigen Berufs ausübung einer kantonalen Zulassung (Bewilligung). Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden. 2 Die Zulassung wird erteilt, wenn: a. die gesuchstellende Person über das Meisterdiplom des Schweizeri schen Kaminfegerverbandes verfügt oder den Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung erbringt; b. bei ausserkantonalen Gesuchstellenden der betreffende Kanton Ge genrecht hält. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, das Zulassungsverfahren so wie die Pflichten und Rechte der Kaminfegerinnen und Kaminfeger, insbe sondere Tarifvorschriften, die Reinigungspflicht im ganzen Kantonsgebiet und das Vorgehen bei Mängeln, in Ausführungsbestimmungen. 3

Art. 10

Gefährliche Stoffe und Waren 1 Der Kanton kontrolliert die gewerblichen und industriellen Betriebe, wel che feuergefährliche Stoffe und Waren herstellen, verarbeiten, lagern oder mit ihnen handeln. 2 Er kann Massnahmen anordnen, wenn die Gefährdung dies erfordert.

Art. 11

Mitwirkungspflicht 1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer bzw. die Nutzerin oder der Nut zer sind verpflichtet, den Kontrollorganen Zutritt zu gewähren.

Art. 12

Mängel 1 Werden Mängel festgestellt, so ordnet die zuständige Stelle unter Anset zung einer Frist deren Behebung an. 2 Werden die Mängel innert der angesetzten Frist nicht behoben, so kann die zuständige Behörde die Ersatzvornahme anordnen oder die Benüt zung der Bauten und Anlagen bis zur Mängelbehebung untersagen. 3 Bei unmittelbarer Brand- oder Explosionsgefahr ordnet die zuständige Stelle Sofortmassnahmen an. 4 Die Kosten sind von der Person zu tragen, welche für die Mängel verant wortlich ist.

Art. 13

Erhöhte Brandgefahr 1 Besteht bei Trockenheit oder Wasserknappheit bzw. bei Veranstaltun gen oder Anlässen eine erhöhte Brandgefahr oder ist eine solche zu be fürchten, so hat die Einwohnergemeinde Massnahmen anzuordnen. 2 Betrifft die Brandgefahr mehrere Gemeinden, so ordnet der Kanton Massnahmen an. 3. Feuerwehr

Art. 14

Begriff 1 Die Feuerwehr umfasst: a. die Gemeindefeuerwehr; b. die Gemeindefeuerwehr mit Stützpunktaufgaben; 4
c. die Betriebsfeuerwehr; d. die Löschgruppe.

Art. 15

Aufgaben des Kantons a. im Allgemeinen 1 Der Kanton: a. koordiniert, regelt und überwacht die Organisation, die Ausrüstung, die Ausbildung und den Einsatz der Gemeindefeuerwehr; b. ist für die Erfüllung der Stützpunktaufgaben verantwortlich.

Art. 16

b. Stützpunktaufgaben 1 Stützpunktaufgaben umfassen insbesondere: a. die Hilfeleistung bei Unfällen mit Verkehrsmitteln; b. die Unterstützung der Gemeindefeuerwehr: 1. bei Verschmutzung durch Mineralölprodukte, 2. mit schweren Rettungs- und Spezialgeräten. 2 Der Regierungsrat: a. überträgt Stützpunktaufgaben an eine oder mehrere Gemeindefeu erwehren in Absprache mit dem zuständigen Einwohnergemeinde rat. Er regelt Einsatz, Organisation, Aufgaben und Ausrüstung sowie die Kostenbeteiligung des Kantons; b. kann die Erfüllung von Stützpunktaufgaben mit interkantonalen Ver einbarungen sicherstellen.

Art. 17

Aufgaben der Einwohnergemeinden a. im Allgemeinen 1 Jede Einwohnergemeinde bildet und unterhält eine Gemeindefeuerwehr. 2 Sie trägt deren Kosten, soweit diese nicht durch Dritte finanziert werden. 5

Art. 18

b. Gemeindefeuerwehr 1 Der Leistungsauftrag der Gemeindefeuerwehr umfasst folgende Ele mente: a. Kernauftrag: 1. sie rettet bei Bränden, Explosionen sowie bei Ereignissen, wel che durch schädliche Stoffe verursacht werden, Personen und Tiere und schützt bedrohte Personen, Tiere, Sachen und die Umwelt, 2. sie rettet bei Elementarereignissen (Naturkatastrophen) Perso nen und Tiere und trägt zur Schadenminderung in der Akut phase bei; b. Hilfeleistungen: 1. sie trifft Sofortmassnahmen bei Verschmutzung durch Mineral ölprodukte und bei Wasseraustritt, 2. sie kann für technische Hilfeleistungen beigezogen werden; c. Dienstleistungen: Sie kann durch die Einwohnergemeinde bei Dienstleistungen eingesetzt werden, sofern ein Einsatz gemäss Buchstabe a oder b nicht beeinträchtigt wird; d. Hilfe in Notlagen: Sie kann durch die Einwohnergemeinde in Notla gen, die nicht unter Buchstabe a fallen, eingesetzt werden; e. Nachbarhilfe: Sie hat auf Verlangen Nachbarhilfe bei Einsätzen nach Buchstabe a und b zu leisten. 2 Bei Hilfeleistung einer Nachbargemeinde hat die unterstützte Gemeinde zu vergüten: a. die Kosten für Verbrauchs- und beschädigtes Material; b. die zusätzlichen Kosten, verursacht durch länger dauernde Einsät ze; c. den Sold für Angehörige der Stützpunktdetachemente gemäss dem Ansatz der hilfeleistenden Feuerwehr.

Art. 19

Betriebsfeuerwehr, Löschgruppe 1 Wenn die Brandgefahr, die Personenbelegung oder der Standort dies erfordern, können: a. industrielle und gewerbliche Betriebe durch die Einwohnergemeinde verpflichtet werden, eine Löschgruppe zu bilden; b. grössere Betriebe durch den Kanton verpflichtet werden, eine Betriebsfeuerwehr aufzustellen und zu unterhalten. 2 Der Betrieb trägt die Kosten. Der Kanton kann sich daran beteiligen. 6
3 Der Kanton regelt die Zusammenarbeit der Betriebsfeuerwehr mit der Gemeindefeuerwehr.

Art. 20

Löschmittel, Löscheinrichtungen 1 Die Einwohnergemeinden haben für genügend Löschwasser, Löschein richtungen und andere Löschmittel zu sorgen. 2 Erfordern Bauten und Anlagen die Bereitstellung besonders kostspieli ger Spezialgeräte und Löschmittel, so kann die Einwohnergemeinde von der Eigentümerin oder vom Eigentümer angemessene Beiträge erheben.

Art. 21

Ausbildung 1 Der Kanton: a. führt die Grund- und Wiederholungskurse für die Feuerwehrkader und die Spezialistinnen oder Spezialisten durch; b. ernennt Instruktorinnen und Instruktoren; c. trägt die aus der Erfüllung der Aufgaben nach Buchstabe a und b entstehenden Kosten.

Art. 22

Alarmierung 1 Die Alarmierung der Feuerwehr erfolgt über eine zentrale Anlage. 2 Der Regierungsrat legt die von der Feuerwehr zu bezahlenden Beiträge an die Kosten der Anlage fest.

Art. 23

Pflichten und Rechte Dritter 1 Bauten und Anlagen müssen für den raschen und zweckmässigen Ein satz der Feuerwehr zugänglich sein. 2 Die Feuerwehr kann im Ernstfall oder bei Übungen vorübergehend Lie genschaften, Gebäude, Lokale, Fahrzeuge und andere Sachen Dritter be anspruchen. 3 Die Betroffenen sind zu informieren. Bei Übungen hat dies rechtzeitig vorgängig zu geschehen. 4 Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat Anspruch auf Schaden- oder Realersatz. 5 Über eine Entschädigung und deren Höhe entscheidet die zuständige Behörde. 7

Art. 24

Feuerwehrpflicht 1 Die Feuerwehrpflicht wird durch Dienstleistung oder Ersatzabgabe er füllt. 2 Feuerwehrpflichtig sind Frauen und Männer vom 1. Januar in dem sie das 20. Altersjahr erreichen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie 48-jährig werden. 3 Menschen mit Behinderungen, welche eine Invalidenrente beziehen, werden auf Antrag hin von der Feuerwehrpflicht befreit. 4 Der Feuerwehrdienst ist grundsätzlich in der Wohnsitzgemeinde zu leis ten. Diese kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 25

Feuerwehrdienst 1 Eine kommunale Kommission bestimmt, wer von den Feuerwehrpflichti gen Dienst zu leisten hat. 2 Sie befindet über die Aufnahme von Freiwilligen und entscheidet über die Einteilung, Versetzung und Entlassung von Dienstleistenden. 3 Alle Dienstpflichtigen haben den Dienst persönlich zu leisten und die notwendigen Ausbildungsdienste zu bestehen. Sie können zum Besuch von Kader- und Spezialistenkursen sowie zur Übernahme der entspre chenden Funktion verpflichtet werden.

Art. 26

Ersatzabgabe 1 Die jährliche Ersatzabgabe beträgt 1,4 Prozent des ordentlichen Staats- und Gemeindesteuerbetrags, sie wird zusammen mit den Staats- und Gemeindesteuern durch die hierfür zuständigen Behörden veranlagt und in Rechnung gestellt. Für Steuerpflichtige, die gemeinsam veranlagt wer den, wird die Ersatzabgabe je auf dem hälftigen Steuerbetrag berechnet. 2 Die jährliche Ersatzabgabe beträgt je Abgabepflichtige oder je Abgabe pflichtigen mindestens Fr. 25.– und höchstens Fr. 350.–. 3 Der Ertrag der Ersatzabgabe fällt der Einwohnergemeinde zu und ist ausschliesslich für die Feuerwehr zu verwenden. 8
4. Beiträge, Kostenersatz, Gebühren

Art. 27

Beiträge der privaten Versicherungsgesellschaften 1 Die privaten Versicherungsgesellschaften leisten einen jährlichen Bei trag an den Kanton nach Massgabe der Versicherungssumme. Die Versi cherungssumme ergibt sich aus den im Kanton auf Ende des vorherge henden Jahres abgeschlossenen Versicherungen von Gebäuden und Fahrhabe gegen Feuer- und Elementarschäden. 2 Die Versicherungsgesellschaften haben: a. die Gesamthöhe der Versicherungssumme unentgeltlich und unauf gefordert dem Kanton zu melden; b. ihre Beiträge bis Ende des ersten Quartals dem Kanton zu überwei sen. 3 Der Regierungsrat legt den Beitragssatz und die Mindestleistung fest. 4 Die Beiträge werden als Spezialfinanzierung 3 ) für die Feuerwehr und den vorbeugenden Brandschutz verwaltet und verwendet.

Art. 28

Beiträge des Kantons aus der Spezialfinanzierung a. jährlicher Pauschalbeitrag 1 Jeder Einwohnergemeinde wird jährlich ein Pauschalbeitrag ausgerich tet. 2 Der Regierungsrat legt die Höhe des Gesamtbetrags fest und verteilt diesen auf die Gemeinden nach folgendem Schlüssel: a. 25 Prozent nach der Anzahl der aktiven Angehörigen der Feuer wehr; b. 50 Prozent nach der Einwohnerzahl; c. 25 Prozent nach der Gemeindefläche.

Art. 29

b. ausserordentliche Beiträge 1 Den Einwohnergemeinden bzw. den Wasserversorgungsgenossen schaften werden Beiträge ausgerichtet an: a. Neu- und Erweiterungsbauten sowie Renovationen von Feuerwehr lokalen; b. die Anschaffung von Schlauchwasch- und Trocknungsanlagen; 3)

Art. 19 Finanzhaushaltsverordnung (GDB 610.11)

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c. die Anschaffung von Feuerwehrmotorfahrzeugen und von Lösch- und Rettungsgerätschaften, sofern die Nettokosten im Einzelfall Fr. 50 000.– übersteigen; d. die Erstellung von Löschwasserreservoirs und Wasserbezugsstellen für Motorspritzen. 2 Privaten Betrieben sowie Gebäudeeigentümerinnen oder Gebäudeei gentümern können Beiträge ausgerichtet werden an: a. die Neuerstellung und den Ersatz von Hydranten, ohne Schieber und Zuleitungen; b. die Erstellung von Brandmelde- und automatischen Löschanlagen; beitragsberechtigt sind jedoch nur die Apparate und die Grundaus rüstung; c. die Erstellung von ständigen Löscheinrichtungen, wie Sprinkler- und Berieselungsanlagen; beitragsberechtigt sind jedoch nur die Appara te, ohne Hauptleitungen des Wassers; d. die Anschaffung von persönlichen Ausrüstungen für Betriebsfeuer wehren und Löschgruppen. 3 Der Einwohnergemeinde können Beiträge gewährt werden, wenn ihr bei einem Elementarereignis ausserordentlich hohe Kosten aus dem Einsatz der Feuerwehr erwachsen. 4 Massgebend für die Beitragsleistung sind die Kosten nach Abzug allfälli ger Beiträge Dritter. 5 Der Regierungsrat legt die Beitragsbedingungen und den Kostenanteil fest, bezeichnet die zur Beitragsbewilligung zuständigen Instanzen und regelt das Verfahren.

Art. 30

Kostenersatz für Feuerwehreinsätze 1 Einsätze für Kernaufgaben nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes erfolgen unentgeltlich, soweit das Ereignis nicht vorsätzlich oder grobfahr lässig herbeigeführt worden ist. 2 Kosten für Hilfeleistungen nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes werden der Verursacherin oder dem Verursacher überbunden. 3 Kosten für Dienstleistungen nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c dieses Gesetzes werden der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. 4 Die übrigen Kosten der Feuerwehr werden überbunden: a. bei einem Fehlalarm der Eigentümerin oder dem Eigentümer der An lage; 10
b. bei einem Einsatz bei Unfällen mit Verkehrsmitteln der Verursache rin oder dem Verursacher. Ein Verschulden ist nicht nachzuweisen; c. bei einem Einsatz wegen eines Fahrzeugbrandes der Leistungs empfängerin oder dem Leistungsempfänger. 5 Die zuständige Behörde verfügt den Kostenersatz. In begründeten Fäl len kann sie die Kosten ganz oder teilweise erlassen.

Art. 31

Gebühren 1 Die Kontrollen sind gebührenfrei. 2 Kanton und Einwohnergemeinden erheben für Nachkontrollen Gebühren bis Fr. 2 000.–. Bei einem ausserordentlichen Aufwand kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens bis zum Doppelten des Höchstansatzes. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen. 5. Haftung und Versicherung

Art. 32

Haftung 1 Die Einwohnergemeinde haftet bei Einsätzen der Gemeindefeuerwehr und der Kanton bei Stützpunkteinsätzen für Schäden, welche: a. Feuerwehrpflichtige in Ausübung ihrer Dienstpflicht und Zivilperso nen, die zur Hilfeleistung beigezogen wurden, erleiden; b. die Feuerwehr Dritten gegenüber verursacht. 2 Die Haftung entfällt, wenn von anderer Seite Ersatz geleistet wird oder die Geschädigte bzw. der Geschädigte das Ereignis vorsätzlich verur sacht hat. Hat die geschädigte Person das Ereignis fahrlässig herbeige führt, wird die Haftung dem Grad des Verschuldens entsprechend vermin dert.

Art. 33

Rückgriff 1 Auf Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch eine vorsätzliche oder fahrlässige rechtswidrige Handlung oder Unterlassung nötig ge macht oder veranlasst haben, kann für alle Einsatzkosten ganz oder teil weise Rückgriff genommen werden. 11

Art. 34

Versicherung 1 Die Einwohnergemeinden haben die Angehörigen der Feuerwehr, die übrigen Brandschutzorgane und ihnen helfende Privatpersonen gegen Unfall und Haftpflicht, die als Folge von Ausbildung und Einsatz auftreten, ausreichend zu versichern. In den Versicherungsschutz sind auch Privat fahrzeuge einzubeziehen, deren Benützung angeordnet worden ist. 6. Rechtspflege

Art. 35

Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen der kommunalen Kommission für Dienstpflichtent scheide kann innert 20 Tagen beim Einwohnergemeinderat schriftlich Be schwerde geführt werden. 2 Beschwerden gegen Anordnungen bei erhöhter Brandgefahr (Art. 13 dieses Gesetzes) haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 36

Straf- und Disziplinarbestimmungen 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig Bestimmun gen dieses Gesetzes oder gestützt darauf erlassene Vorschriften, Anord nungen oder Weisungen verletzt, insbesondere: a. die Brandschutzvorschriften missachtet; b. die Kontroll- bzw. Reinigungspflicht missachtet; c. Mängel nicht bzw. nicht fristgerecht behebt; d. die Feuerwehrpflicht verletzt; e. Anordnungen bei erhöhter Brandgefahr missachtet. 2 Dienstpflichtverletzungen können durch die Kommandantin oder den Kommandanten disziplinarisch oder mit einer Busse bis zu Fr. 300.– be straft werden. 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 37

Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen die Zuständig keiten sowie die übrigen zum Vollzug nötigen Einzelheiten. 12

Art. 38

Übergangsrecht 1 Behörden, die nach neuem Recht nicht mehr zuständig sind, erledigen die bei ihnen hängigen Verfahren oder Geschäfte. 2 Die nach bisherigem Recht im Kanton tätigen Kreiskaminfeger erhalten ohne Gesuch eine Zulassung. Rechte und Pflichten richten sich nach die sem Gesetz. 3 Der Regierungsrat kann in Ausführungsbestimmungen vorsehen, dass Gesuchstellenden aus dem Kanton Nidwalden die Zulassung zur Berufs ausübung gemäss Art. 9 dieses Gesetzes in der Gemeinde Engelberg gewährt wird, auch wenn der Kanton Nidwalden nicht Gegenrecht hält.

Art. 39

Änderung bisherigen Rechts 1 ... 4 )

Art. 40

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. das Gesetz über den Schutz gegen Feuer und andere Naturgewal ten (Feuerschutzgesetz) vom 30. November 1980 5 ) ; b. die Verordnung über die Feuerwehr vom 19. Dezember 1980 6 ) ; c. die Feuerpolizei-Verordnung vom 30. Oktober 1970 7 ) ; d. die Verordnung betreffend die Beitragspflicht der Feuerversiche rungsgesellschaften vom 25. Februar 1915 8 ) .

Art. 41

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. 9 ) Es un terliegt dem fakultativen Referendum. 4) Die Änderungen bisherigen Rechts sind in den entsprechenden Erlassen nachge führt und können unter OGS 2008, 80 konsultiert werden 5) OGS 1980, 63, OGS 2003, 59, OGS 2005, 61 6) OGS 1980, 64, OGS 2003, 60 7) OGS 1971, 92, OGS 1976, 46, OGS 1980, 5, OGS 1993, 92, OGS 2003, 61, OGS 2006, 23 8) OGS 1922, 46, OGS 1932, 80, OGS 1943, 22 9) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt 13
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 80 und 102 14
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.10.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung OGS 2008, 80 15
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.10.2008 01.01.2009 Erstfassung OGS 2008, 80 16
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