Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (kantonales Strassenverkehrsgesetz, EG SVG) vom 4. Dezember 2008 (Stand 15. Januar 2009) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 1 ) , des Ordnungsbussengesetzes (OBG) vom 24. Juni 1970 2 ) , des Bundesgesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz; SVAG) vom 19. Dezember 1997 3 ) , der Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung; SVAV) vom 6. März 2000 4 ) , der Ver ordnung über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Natio nalstrassenabgabe-Verordnung; NSAV) vom 26. Oktober 1994 5 ) sowie der Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Ob walden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) vom 29. Januar 2002 6 ) , gestützt auf Artikel 24, 35 und 37 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 7 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr und ergänzt sie. 1) SR 741.01 2) SR 741.03 3) SR 641.81 4) SR 641.811 5) SR 741.72 6) GDB 771.4 7) GDB 101.0 OGS 2008, 107
Art. 2
Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen 1 Die Verwendung von Motorfahrzeugen im Sinne des Strassenverkehrs gesetzes ist ausserhalb öffentlicher Strassen grundsätzlich verboten. 2 Ausgenommen sind Motorfahrzeuge, die verwendet werden für: a. Armee und Bevölkerungsschutz; b. Land- und Forstwirtschaft einschliesslich Gartenbau; c. Hoch- und Tiefbau einschliesslich Strassenunterhalt; d. Bau und Unterhalt von Anlagen; e. werkinternen Verkehr in Betrieben; f. Fahrten innerhalb privater Grundstücke; g. Ausbildung von Motorfahrzeugführerinnen und -führern. 3 Der Kanton kann in weiteren begründeten Fällen Ausnahmebewilligun gen erteilen. 2. Zuständigkeiten
Art. 3
Regierungsrat 1 Der Regierungsrat: a. kann eine Strassenverkehrskommission einsetzen; b. kann mit Dritten Vereinbarungen über die Verwertung oder Beseiti gung ausgedienter Fahrzeuge abschliessen.
Art. 4
Sicherheits- und Sozialdepartement 8 ) 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement vollzieht die Gesetzgebung über den Strassenverkehr, soweit durch kantonales Recht keine andere Vollzugsbehörde oder Amtsstelle bezeichnet ist oder Dritte damit beauf tragt sind. 8) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. 2
2 Es: a. verfügt Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs, ordnet das Anbringen und Entfernen der übrigen Signale und Markierungen an 9 ) und führt die Aufsicht über die Strassensignalisation 10 ) ; b. bewilligt nach Anhörung der betroffenen Gemeinde motor- und rad sportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen und kann Aus nahmen von den Verkehrsvorschriften gestatten 11 ) ; c. bewilligt Versuchsfahrten nach Anhörung der betroffenen Gemeinde und ordnet die nötigen Sicherheitsmassnahmen an 12 ) ; d. bewilligt nach Anhörung der betroffenen Gemeinde Festanlässe und Veranstaltungen, bei denen öffentliche Strassen und Plätze benützt werden, und erlässt Richtlinien für die Signalisation von Fest- und Veranstaltungsreklamen; e. bewilligt den Einsatz Privater zur Regelung des Verkehrs und erlässt Weisungen über deren Aus- und Weiterbildung sowie Befugnisse.
Art. 5
Bau- und Raumentwicklungsdepartement 1 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement: a. beschafft, bringt an und entfernt Markierungen und Signale im Be reich der Strassen des Kantons nach Absprache mit dem Sicher heits- und Sozialdepartement; b. bewilligt die Inanspruchnahme von Strassen des Kantons bei bauli chen Vorkehren nach Rücksprache mit der Kantonspolizei 13 ) ; c. ermittelt die für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte auf Durchgangsstrassen höchstzulässigen Masse und Gewichte der Fahrzeuge 14 ) . 9)
Art. 3 Abs. 2 bis 5 SVG (SR
741.01 ), Art. 104 Abs. 1, 107, 108 sowie 110 Abs. 2 SSV (SR 741.21 ) 10)
Art. 105 SSV (SR
741.21 ) 11)
Art. 52 Abs. 2 und 4 SVG (SR
741.01 ) 12)
Art. 53 SVG (SR
741.01 ) 13)
Art. 4 Abs. 2 SVG (SR
741.01 ) 14)
Art. 110 Abs. 4 SSV (SR
741.21 ) 3
Art. 6
Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden 1 Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden (VSZ) ist die Strassenverkehrsbehörde. Das VSZ: a. vollzieht die den Kantonen obliegenden Aufgaben der Verkehrszu lassung 15 ) , mit Ausnahme der polizeilichen Aufgaben. Es entscheidet insbesondere über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Erteilung und den Entzug von Fahrlehrer bewilligungen, sowie die Sicherstellung gemäss Art. 11 ff. dieses Gesetzes; b. organisiert die Ausbildung und Prüfung der Fahrzeugführerinnen und -führer, welche Transporte mit gefährlichen Gütern ausführen, und führt die vorgeschriebenen Kontrollen der Fahrzeuge durch 16 ) ; c. vollzieht die dem Kanton zufallenden Aufgaben auf dem Gebiet der Schwerverkehrsabgaben, ausgenommen die Strafverfolgung 17 ) ; d. vollzieht die dem Kanton zufallenden Aufgaben auf dem Gebiet der Nationalstrassenabgabe, ausgenommen die Kontrollen und die Strafverfolgung 18 ) ; e. kann mit Vereinbarung oder durch Ermächtigung Dritte mit der Durchführung von Fahrzeugprüfungen beauftragen; f. vollzieht die dem Kanton zufallenden Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsversicherung 19 ) , ausgenommen die Antragstellung an den Bundesrat 20 ) ; g. bewilligt die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb öffentli cher Strassen nach Art. 2 Abs. 3 dieses Gesetzes; h. kann das Verzeichnis der Namen der Fahrzeughalterinnen und -hal ter veröffentlichen oder die Daten zur Veröffentlichung freigeben 21 ) ; i. führt im Auftrag der Strafverfolgungsbehörden technische Fahrzeug expertisen durch. 15) VZV (SR 741.51 ) 16)
Art. 8 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 4 SDR (SR
741.621 ) 17)
Art. 5 Bst. b SVAV (SR
641.811 ) 18) NSAV (SR 741.72 ) 19) VVV (SR 741.31 ) 20)
Art. 30 Abs. 2 VVV (SR
741.31 ) 21)
Art. 104 Abs. 5 SVG (SR
741.01 ) 4
Art. 7
Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei: a. überwacht den ruhenden und rollenden Strassenverkehr, insbeson dere den Schwerverkehr 22 ) ; b. vollzieht und überwacht die Vorschriften über die Arbeits- und Ruhe zeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und -führer 23 ) ; c. vollzieht und überwacht die Vorschriften über die Beförderung ge fährlicher Güter auf der Strasse 24 ) , ausgenommen die Ausbildung und Prüfung der Fahrzeugführerinnen und -führer 25 ) und die Kontrol len für Fahrzeuge 26 ) ; d. vollzieht sämtliche Vorschriften, für die das Bundesrecht die Polizei organe (Polizei, Verkehrspolizei usw.) als zuständig erklärt; e. erhebt die Ordnungsbussen gemäss dem Ordnungsbussengesetz 27 ) ; f. fördert sicheres Fahren durch Sensibilisierungskampagnen und andere präventiv wirksame Aktivitäten 28 ) ; g. sorgt in Zusammenarbeit mit Dritten für eine zweckmässige aktuelle Verkehrsinformation; h. meldet dem Bund die Strassenverkehrsunfälle zuhanden der Unfall statistik 29 ) ; i. bewilligt das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen 30 ) ; k. entfernt vorschriftswidrig aufgestellte Fahrzeuge, die den Verkehr behindern oder gefährden, auf Kosten und Gefahr der Fahrzeughal terin oder des -halters, sofern diese oder dieser nicht erreichbar ist oder sich weigert, das Fahrzeug selber wegzustellen; l. zieht herumstehende Fahrzeuge und Anhänger ein, die Anlass zur polizeilichen Überprüfung geben, und führt sie der Fahrzeugfahn dung zu; m. lässt Fahrzeuge, die den Verkehrsvorschriften nicht entsprechen, ei ner polizeilichen Nachkontrolle oder einer Kontrolle durch das VSZ zuführen. 22)
Art. 53a SVG (SR
741.01 ) 23) ARV 1 (SR 822.221 ) und ARV 2 (SR 822.222 ) 24) SDR (SR 741.621 ) 25)
Art. 8 Abs. 2 SDR (SR
741.621 ) 26)
Art. 25 Abs. 4 SDR (SR
741.621 ) 27)
Art. 4 OBG (SR
741.03 ) 28)
Art. 2a Abs. 2 SVG (SR
741.01 ) 29)
Art. 128 Abs. 3 VZV (SR
741.51 ) 30)
Art. 99 SSV (SR
741.21 ) 5
Art. 8
Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden: a. beschaffen, bringen an und entfernen Markierungen und Signale im Bereich der Gemeindestrassen und öffentlichen Strassen privater Eigentümerinnen oder Eigentümer nach Absprache mit dem Sicher heits- und Sozialdepartement; sie können diese Aufgabe der Stras seneigentümerschaft übertragen. b. nehmen Stellung zu Bewilligungsgesuchen für motor- und radsportli che Veranstaltungen, Versuchsfahrten sowie Festanlässe und Ver anstaltungen, bei denen öffentliche Strassen und Plätze benützt werden; c. werden vor dem Erlass von Fahrverboten, Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen angehört und bewilligen die Inanspruchnahme von Gemeindestrassen bei baulichen Vorkehren nach Rücksprache mit der Kantonspolizei 31 ) ; d. bewilligen die Signalisation der Fest- und Veranstaltungsreklamen.
Art. 9
Strassenverkehrskommission 1 Die Strassenverkehrskommission begutachtet Strassensignalisations- und Markierungsfragen und berät Anordnungen zur Hebung der Ver kehrssicherheit vor. 3. Strassenverkehr
Art. 10
Kontrollschilder 1 Die Kontrollschilder werden für die Gültigkeit der Fahrzeugausweise ge gen Entrichtung einer einmaligen Gebühr abgegeben. Sie bleiben Eigentum des VSZ. 2 Die Abgabe von Kontrollschildern mit besonderen Ziffern-Kombinationen ist auch auf dem Weg einer Versteigerung oder nach Entrichtung einer Zusatzzahlung zulässig. 3 Beschädigte, nicht mehr gut lesbare sowie verlorene Kontrollschilder sind auf Kosten der Fahrzeughalterin bzw. des Fahrzeughalters zu erset zen. 31)
Art. 4 Abs. 2 SVG (SR
741.01 ) 6
Art. 11
Sicherstellung von Gegenständen a. Verfahren 1 Die Sicherstellung von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, Anhängern oder Ausrüstungsgegenständen aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolgt durch schriftliche Verfügung. 2 Die Halterin oder der Halter kann aufgefordert werden, binnen 30 Tagen den Gegenstand abzuholen, in den vorschriftsgemässen Zustand zu brin gen oder unbrauchbar zu machen und zu beseitigen.
Art. 12
b. Verwertung und Vernichtung 1 Werden die Kosten binnen einer angemessenen Frist nicht bezahlt oder wird der Aufforderung zur Abholung nicht Folge geleistet oder kann die Halterin oder der Halter nicht ermittelt werden, so kann eine Verwertung durch öffentliche Versteigerung erfolgen. Bleibt die Versteigerung erfolg los, ist sie von vornherein aussichtslos oder werden die Kosten der Ver steigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kön nen die Gegenstände freihändig verkauft werden. 2 Gegenstände, deren Verwertung nicht möglich ist, können vernichtet werden. 3 Der nach der Deckung der Kosten verbleibende Erlös wird für die Be rechtigten hinterlegt. Nach Ablauf von fünf Jahren fällt der Erlös an den Kanton.
Art. 13
c. Kosten 1 Die Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Vernichtung sind von der Halterin oder dem Halter zu tragen. 2 Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. 7
Art. 14
Signale und Markierungen a. Verfahren 1 Örtliche Verkehrsanordnungen 32 ) , die durch Vorschrifts- oder Vortrittssi gnale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter 33 ) angezeigt werden, sind nach Anhörung des betroffenen Gemeinderats und der Strasseneigentümerin oder des Strasseneigentümers zu verfügen und im Amtsblatt mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. 2 Alle übrigen Signale und Markierungen werden ohne Veröffentlichung im Amtsblatt angebracht oder entfernt. 3 Im Übrigen gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen 34 ) .
Art. 15
b. Kosten 1 Die Kosten der Signalisation sind zu tragen: a. für die Strassen des Kantons vom Kanton; b. für die Gemeindestrassen von den Gemeinden; c. für die übrigen Strassen von der Strasseneigentümerschaft.
Art. 16
Festanlässe und Veranstaltungen 1 Wer Festanlässe und Veranstaltungen organisiert oder durchführt, hat für genügenden Parkraum zu sorgen. 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 17
Strafbestimmung 1 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der ge stützt darauf erlassenen Verordnungen werden mit Busse bestraft.
Art. 18
Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli chen weiteren Bestimmungen. 32)
Art. 3 Abs. 3 und 4, Art. 5 Abs. 1 SVG (SR
741.01 ) 33)
Art. 107 Abs. 1 SSV (SR
741.21 ) 34)
Art. 101 ff. SSV (SR
741.21 ) 8
Art. 19
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. ... 35 ) b. die Verordnung über die Lagerung und Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge vom 12. Januar 1973 36 ) ; c. die Ausführungsbestimmungen über die Umweltschutzgebühr für die Lagerung und Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge vom 18. Mai 1998 37 ) ; d. der Regierungsratsbeschluss über die Verwendung von Raupen fahrzeugen vom 23. Oktober 1973 38 ) ; e. die Ausführungsbestimmungen über die Haftpflichtversicherung für Fahrräder und gleichgestellte Fahrzeuge vom 18. November 1975 39 ) .
Art. 20
Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. 40 ) Es un terliegt dem fakultativen Referendum. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 107 und OGS 2009, 5 35) Die Änderungen bisherigen Rechts sind im entsprechenden Erlass nachgeführt und können unter OGS 2008, 107 konsultiert werden 36) OGS 1974, 44, OGS 1978, 48 37) OGS 1999, 29 38) OGS 1974, 82 39) OGS 1976, 61 40) Vom Regierungsrat auf 15. Januar 2009 in Kraft gesetzt (OGS 2009, 5) 9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.12.2008 15.01.2009 Erlass Erstfassung OGS 2008, 107 10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.12.2008 15.01.2009 Erstfassung OGS 2008, 107 11
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