Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) (451.21)
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Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV)

Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) vom 30. März 1990 (Stand 1. Juli 2016) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 31 und 72 Ziffer 1 und 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai1968 1 ) sowie Artikel 15 des Kulturgesetzes vom 10. März 2016, * als Verordnung: 1. Zweck und Inhalt

Art. 1–2

* ...

Art. 3

* Schutzkategorien 1 Ortsbildschutzgebiete umfassen Siedlungsgebiete, die aus dem Zusam menwirken der Baukörper und Freiräume dem Ort ein charakteristisches, unverwechselbares und siedlungsgestalterisch besonders wertvolles architektonisches Gepräge verleihen. 2 Als Schutzobjekte werden wichtige Zeugen einer Epoche, geschichtlich oder kulturell bedeutende Stätten, Verkehrswege sowie Bauten und Bau teile bezeichnet, deren historische, kulturgeschichtliche oder wissen schaftliche Bedeutung ihnen einen besonderen Stellenwert im Orts- und Landschaftsbild verleiht. 3 Als Umgebungsschutzgebiete werden jene an Schutzobjekte angren zenden Gebietsteile bezeichnet, die optisch dem Schutzobjekt verbunden sind und dessen gesamte Wirkung sicherstellen. 4 Archäologische Fundstellen beinhalten Gegenstände und Relikte aus früheren Geschichtsepochen der Menschheit. Sie können als Schutzob jekte oder im Rahmen von archäologischen Schutzgebieten unter Schutz gestellt werden. 1) GDB 101.0 OGS 1991, 5
5 Archäologische Schutzgebiete umfassen erforschte oder unerforschte Gebiete, an denen sich nachweislich archäologische Spuren menschli chen Wirkens erhalten haben oder wo solche mit grosser Wahrscheinlich keit zu erwarten sind.

Art. 4

Einstufung 1 Ortsbildschutzgebiete und Schutzobjekte werden entsprechend ihrem Stellenwert eingestuft in solche von lokaler, regionaler und nationaler Be deutung. * 2 Ist die Einstufung streitig, so entscheidet bezüglich der Zuweisung zur lokalen oder regionalen Ebene der Regierungsrat. 2. Grundlagen

Art. 5

* Inventare, Begriff und Erarbeitung 1 Inventare sind technische Auflistungen und Dokumentationen aller Ob jekte einer bestimmten Kategorie, wie Ortsbilder, Kulturobjekte sowie archäologische Fundstellen und archäologische Gebiete. * 2 Als Inventar der schützenswerten Ortsbilder gilt das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS). Als Inventar der schützenswerten his torischen Verkehrswege gilt das Bundesinventar der historischen Ver kehrswege (IVS). 3 Der Kanton erarbeitet in Absprache mit den betroffenen Grundeigentü mern ein Inventar der Kulturobjekte sowie ein Inventar der archäologi schen Fundstellen und archäologischen Gebiete. 4 Die mit der Inventarisation beauftragten Fachleute sind befugt, mögliche Kulturobjekte nach vorheriger Benachrichtigung des Grundeigentümers zu besichtigen und die notwendigen Aufnahmen zu machen. 5 Die Inventare werden periodisch überprüft und auf den neuesten Stand gebracht. 6 Die Inventare und allfällige Änderungen stehen bei der kantonalen Fach stelle zur Einsichtnahme offen. Sie können in gedruckter oder elektroni scher Form veröffentlicht werden. 2

Art. 6

* Inhalt des Inventars der Kulturobjekte 1 Das Inventar der Kulturobjekte zeigt pro Objekt zumindest auf: a. genaue Beschreibung des Objekts; b. Parzellennummer und Eigentumsverhältnisse gemäss Grund bucheintrag; c. die Einstufung.

Art. 7

Wirkung 1 Den Inventaren kommt innerhalb des Kantons keine Rechtswirkung zu. Sie dienen der Information sowie als Grundlage für die Verwirklichung von Schutzmassnahmen. 3. Schutzmassnahmen und -wirkungen

Art. 8

* Nutzungsplanung a. Grundsatz 1 Schützenswerte Ortsbilder, schützenswerte Kulturobjekte samt ihrer Umgebung sowie archäologische Fundstellen und Gebiete werden im öf fentlich-rechtlichen Verfahren der Nutzungsplanung 2 ) durch die zuständi gen Behörden unter Schutz gestellt. Sie werden damit zu Ortsbildschutz gebieten, Schutzobjekten, Umgebungsschutzgebieten und archäologi schen Schutzgebieten.

Art. 9

b. Vorsorgliche Massnahmen 1 Fehlt ein verbindlicher Gebiets- oder Objektschutz, so kann die zuständi ge Behörde für gefährdete, genau abgegrenzte Areale eine Planungszo ne 3 ) als vorsorgliche Massnahme verfügen. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was dem Schutzziel widerspricht. 2 Das Verfahren für die Planungszone richtet sich nach dem Baugesetz. Einsprachen gegen die Planungszone kommt keine aufschiebende Wir kung zu. 2)

Art. 9 und 11 BauG (GDB

710.1 ) 3)

Art. 25 BauG

3

Art. 10

c. Wirkungen der Ortsbildschutzgebiete 1 In Ortsbildschutzgebieten sind die Baukörper in Grösse, Anordnung, Er scheinungsbild und in ihren gegenseitigen Beziehungen grundsätzlich zu wahren, ebenso der Charakter und die Dimension der von ihnen einge schlossenen Freiräume. 2 Die Einwohnergemeinden regeln in ihren Baureglementen, wie weit Neubauten, Umbauten und Renovationen sich bezüglich Gebäudeform und -stellung, Dachform und -neigung, Gebäude- und Firsthöhe, Fassa dengliederung, Material und Farben an den bestehenden Bauten zu ori entieren haben. Abweichende Lösungen müssen mindestens gleichwerti ge Qualitäten aufweisen. 3 Abbrüche können bewilligt werden, wenn die Ausführung eines bewillig ten Ersatzbaus gesichert ist oder die entsprechende Lücke im Ortsbild nicht stört.

Art. 11

* d. Wirkung des Objektschutzes 1 Schutzobjekte dürfen nicht abgebrochen werden. Sie sind in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Vorkehren, die ein Schutzobjekt verändern, sind bewilligungspflichtig.

Art. 12

e. Wirkung der Umgebungsschutzgebiete * 1 Innerhalb des Umgebungsschutzgebietes sind Massnahmen an Bauten sowie im Freiraum so auszugestalten, dass keine Störung des betroffe nen Schutzobjektes entsteht und dessen Ausstrahlung in seiner Wirkung erhalten und gefördert werden kann. Insbesondere in der Wahl von Form, Grösse und Proportion, Material, Farbe und Bepflanzung ist auf das Schutzobjekt Rücksicht zu nehmen.

Art. 13

* Archäologische Fundstellen und archäologische Schutzge biete 1 Werden bei Grabarbeiten historische Funde gemacht, so sind die Arbei ten sofort einzustellen und es ist das Bildungs- und Kulturdepartement zu verständigen. 2 In archäologischen Schutzgebieten ist rechtzeitig vor Aufnahme von Grabarbeiten das Bildungs- und Kulturdepartement zu verständigen. 4
3 Das Bildungs- und Kulturdepartement lässt die Fundstelle bzw. den betroffenen Teil des archäologischen Schutzgebietes unverzüglich sach verständig untersuchen und ordnet die erforderlichen Massnahmen an. Es kann Grabungen anordnen, Fundgegenstände sicherstellen und In ventarisationsarbeiten ausführen lassen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Kanton. 4 Historische Fundgegenstände fallen ins Eigentum des Kantons. Sie sind der Öffentlichkeit nach Möglichkeit zugänglich zu machen. 5 Archäologische Fundstellen und archäologische Schutzgebiete dürfen ohne Bewilligung weder verändert, zerstört noch in ihrem Bestand gefähr det werden. 6 Archäologische Untersuchungen sind zu dulden, soweit sich auf einem Grundstück archäologische Fundstellen befinden oder solche mit grosser Wahrscheinlichkeit vermutet werden. 7 Entsteht dem Grundeigentümer durch Massnahmen zur Ausbeutung oder Sicherung archäologischer Fundstellen ein direkter Schaden, so hat er Anspruch auf Vergütung desselben durch den Kanton.

Art. 14

Ausnahmen 1 Von den materiellen Vorschriften dieser Verordnung kann abgewichen werden, wenn: a. die Eigentumsgarantie in ihrem Bestand sonst in unzumutbarer Wei se eingeschränkt oder aufgehoben würde; b. andere überwiegende öffentliche Interessen geltend gemacht wer den können. In jedem Fall sind die Schutzziele soweit möglich zu verwirklichen. 4. Schutzumfang und Beiträge

Art. 15

Schutzumfang im Einzelnen bei Schutzobjekten * 1 Der Schutzumfang im Einzelnen kann für Schutzobjekte durch öffentlich- rechtliche Vereinbarungen zwischen der zuständigen Behörde und dem betroffenen Grundeigentümer geregelt werden. Bei Schutzobjekten von lokaler Bedeutung ist die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege vorgän gig anzuhören. In dieser Vereinbarung sind die zu erhaltenden Teile zu bezeichnen und die Art und Weise von Unterhalt und Renovationsarbei ten festzulegen. Stehen solche Arbeiten in Aussicht, so ist die Kostenbe teiligung der öffentlichen Hand zu regeln. * 5
2 Vereinbarungen werden auf Anmeldung der zuständigen Behörde im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung 4 ) angemerkt.

Art. 16

Schutzverfügung 1 Kommt eine erforderliche Vereinbarung nicht zustande, so kann die zu ständige Behörde den Schutzumfang nach Anhörung der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege durch Verfügung festlegen. Die Verfügung muss dem Schutzziel entsprechen und verhältnismässig sein. 2 Verfügungen werden auf Anmeldung der zuständigen Behörde im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung 5 ) angemerkt.

Art. 17

Beiträge a. Grundsatz 1 Kanton und Einwohnergemeinden fördern die Erhaltung privater Schutz objekte, insbesondere die Restaurierung privater Bau- und Kulturdenkmä ler, mit Beiträgen. Als beitragsberechtigte Kosten gelten gemäss den Kri terien der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege jene Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der schutzwürdigen Substanz entste hen, nicht aber Kosten, die vorwiegend anderen Zwecken dienen, wie Er höhung des Komforts, Ertragsverbesserungen, Energieeinsparung usw. 2 Der Kanton leistet Beiträge an Schutzobjekte von nationaler und regio naler Bedeutung, die Gemeinden an jene von lokaler Bedeutung. * 3 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Einstufung der Schutzobjek te und beträgt für Objekte von: * Kantonsbeitrag bis höchstens % Gemeindebeitrag bis höchstens % nationaler Bedeutung 30 regionaler Bedeutung 30 lokaler Bedeutung 30 4–5 ... *

Art. 18

* b. Verfahren 1 Der Kantonsrat legt die für die Erhaltung privater Schutzobjekte zur Ver fügung stehenden Mittel jährlich im Staatsvoranschlag fest. * 2 Die Kantonsbeiträge werden durch den Regierungsrat festgesetzt. * 4)

Art. 702 ZGB, SR

210 5)

Art. 702 ZGB, SR

210 6
3 Gesuche um Beiträge sind rechtzeitig vor Beginn der Restaurierungsar beiten mit allen nötigen Unterlagen beim Bildungs- und Kulturdepartement einzureichen. Der Gesuchsteller hat alle erforderlichen Angaben und Aus künfte zu erteilen. Die Fachstelle für Denkmalpflege regelt vor Baubeginn die Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand. *

Art. 19

c. Bedingungen und Auflagen 1 Werden Kantons- und Gemeindebeiträge ohne Vereinbarung im Sinne von Art. 15 dieser Verordnung gewährt, so knüpfen die Behörden an die Gewährung sichernde Bedingungen und Auflagen.

Art. 20

d. Rückerstattung 1 Wird das Ziel der Schutzmassnahme nachträglich vereitelt, so sind die Beiträge zurückzuerstatten. Die zuständige Behörde verfügt die Rückfor derung innert Jahresfrist, nachdem sie vom Anspruch Kenntnis erhalten hat. 2 Ändert ein Schutzobjekt, für das ein Kantons- oder Gemeindebeitrag gewährt wurde, innerhalb von zehn Jahren nach Auszahlung der Beiträge (nach der Schlusszahlung) mit Gewinn die Hand, so können die vom Kanton und der Gemeinde bezogenen Leistungen ganz oder teilweise zu rückgefordert werden. Massgebend ist grundsätzlich der Veräusserungs gewinn nach der kantonalen Steuergesetzgebung 6 ) , wobei jedoch Beiträ ge von Bund, Kanton und Gemeinde von den Anlagekosten abgezogen werden, unabhängig davon, ob sie rückerstattungspflichtig werden oder nicht. * 3 Die Rückerstattungspflicht ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbe schränkung 7 ) auf Anmeldung der beitragssprechenden Behörde im Grund buch anzumerken. 5. Zuständigkeiten

Art. 21

* Unterschutzstellung 1 Die Unterschutzstellung von Ortsbildern und archäologischen Gebieten fällt in die Zuständigkeit der Einwohnergemeinden. Das Bildungs- und Kulturdepartement ist vorgängig anzuhören. 6)

Art.

49 Abs. 1 StG, OGS 1980, 28 (heute Art. 148 StG, GDB 641.4 ) 7)

Art. 702 ZGB, SR

210 7
2 Die Unterschutzstellung von Kulturobjekten samt ihrer Umgebung fällt in die Zuständigkeit des Kantons, wenn es sich um Kulturobjekte von natio naler und regionaler Bedeutung, in jene der Einwohnergemeinden, wenn es sich um solche von lokaler Bedeutung handelt. 3 Die Unterschutzstellung durch den Kanton erfolgt im Rahmen kantonaler Schutzpläne 8 ) , jene durch die Einwohnergemeinden im Rahmen ihrer Zo nenpläne 9 ) . Die Einwohnergemeinden haben in ihren Zonenplänen auf vom Kanton geschützte Schutzobjekte hinzuweisen.

Art. 22

* Vollzug 1 Soweit in dieser Verordnung keine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist, obliegt der Vollzug der Schutzbestimmungen, Bedingungen und Aufla gen der Behörde, die den Schutz verfügt hat. 2 Baugesuche und Quartierpläne 10 ) die Ortsbildschutzgebiete, Schutzob jekte, Umgebungsschutzgebiete und archäologische Schutzgebiete betreffen, sind von der Baubewilligungs- bzw. Quartierplanbewilligungsbe hörde an die Fachstelle für Denkmalpflege weiterzuleiten, die eine denk malpflegerische Beurteilung vornimmt. 3 Vom Gemeinderat aufgestellte oder genehmigte Quartierpläne 11 ) , vom Regierungsrat genehmigte Quartierpläne 12 ) sowie Baubewilligungen und Vereinbarungen nach Art. 15 dieser Verordnung sind der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege zuzustellen, sofern sie Schutzgebiete oder Schutzobjekte betreffen.

Art. 23

Aufsicht und kantonale Vollzugsbehörden 1 Der Regierungsrat ist die oberste Aufsichtsbehörde im Denkmalschutz. Er erlässt die kantonalen Schutzpläne sowie die Schutzverfügungen für kantonale Schutzobjekte. * 2 Soweit in dieser Verordnung keine andere kantonale Vollzugsbehörde bestimmt ist und sich die Zuständigkeit auch nicht aus anderen kantona len Erlassen ergibt, vollzieht das Bildungs- und Kulturdepartement die Aufgaben im Denkmalschutz.

Art. 24

* ... 8)

Art. 9 BauG

9)

Art. 11 BauG

10)

Art.

11 Verordnung zum Baugesetz (GDB 710.11 ) 11)

Art.

14 Abs. 2 Verordnung zum Baugesetz (GDB 710.11 ) 12)

Art.

14 Abs. 3 Verordnung zum Baugesetz (GDB 710.11 ) 8

Art. 25

* Kantonale Fachstelle für Denkmalpflege 1 Die kantonale Fachstelle bearbeitet Baubewilligungs- und Beitragsgesu che für Schutzobjekte, verfasst Vereinbarungsentwürfe und stellt Antrag zuhanden des Bildungs- und Kulturdepartements. Sie kann die Denkmal pflegekommission zur Beratung beiziehen. * 2 Die kantonale Fachstelle beurteilt Quartierplan- und Baubewilligungsge suche in Ortsbild-, Umgebungs- und archäologischen Schutzgebieten und stellt der Denkmalpflegekommission erforderlichenfalls Antrag. Bewilli gungsgesuche von beschränkter Bedeutung bearbeitet die Fachstelle in nerhalb der vorgesehenen Fristen 13 ) selbstständig. * 3 Die kantonale Fachstelle ist zuständig für die Belange der Archäologie. *

Art. 26

* Kantonaler Denkmalpfleger 1 Das Bildungs- und Kulturdepartement bezeichnet einen kantonalen Denkmalpfleger, der die kantonale Fachstelle leitet. 2 Er begleitet und überwacht die Restaurierung von geschützten sakralen und profanen Bau- und Kulturdenkmälern.

Art. 27

Kommissionen der Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden sind befugt, eigene Kommissionen auf dem Gebiete des Denkmalschutzes vorzusehen. 6. Strafbestimmung, Ersatzvornahme und Rechtsschutz *

Art. 28

* Strafen 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung oder darauf ge stützte Anordnungen und Verfügungen verstösst, wird mit Busse bis Fr. 20 000.– bestraft. Strafbar sind insbesondere Tätigkeiten ohne Bewilli gung, die ein Schutzobjekt, eine archäologische Fundstelle oder ein archäologisches Schutzgebiet verändern. 2 In schweren Fällen oder bei wiederholten Widerhandlungen kann mit der Busse eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verbunden werden. 3 Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach der Strafprozessord nung 14 ) . 13)

Art.

32 Abs. 4 Verordnung zum Baugesetz (GDB 710.11 ) 14) GDB 320.11 9
4 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar. 5 Die Strafverfolgung verjährt in drei Jahren seit der Feststellung der Wi derhandlung. Die absolute Verjährung tritt sechs Jahre nach Begehung der Tat ein.

Art. 28a

* Wiederherstellung und Ersatzvornahme 1 Wer ein Schutzobjekt, eine archäologische Fundstelle oder ein archäolo gisches Schutzgebiet beeinträchtigt oder zerstört, kann unabhängig von einem Strafverfahren vom Einwohnergemeinderat bzw. Bildungs- und Kulturdepartement verpflichtet werden, die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen oder die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen. 2 Kommt ein Pflichtiger trotz Mahnung seinen Verpflichtungen nicht nach, so lässt die zuständige Behörde die erforderlichen Massnahmen auf des sen Kosten durchführen. Die Ersatzvornahme ist vorgängig ihrer Durch führung rechtzeitig anzudrohen.

Art. 29

Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen und Entscheide des Bildungs- und Kulturdeparte ments sowie der Einwohnergemeinden kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 2 Den kantonalen Vereinigungen und den kantonalen Sektionen schwei zerischer Vereinigungen, die sich statutarisch dem Heimatschutz widmen, steht, sofern sie mindestens zehn Jahre vor der Einreichung der Einspra che oder Beschwerde gegründet worden sind, im Bereich des Denkmal schutzes die Einsprache- und Beschwerdebefugnis zu. 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 30–32

* ...

Art. 33

Änderung bisherigen Rechts 1 ... 15 ) 15) Die Änderungen bisherigen Rechts sind in den entsprechenden Erlassen nachge führt und können unter OGS 1991, 5 konsultiert werden 10

Art. 34

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die dieser Verordnung widersprechenden Bestimmungen werden aufge hoben, namentlich: a. ... 16 ) b. ... 17 )

Art. 35

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 18 ) 2 Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 3 dieser Verordnung bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. 19 ) Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1991, 5 geändert durchNachtrag vom 25. März 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (OGS 1993, 89),Nachtrag vom 18. Dezember 1997, in Kraft seit 1. Januar 1999 (OGS 1997, 117),das Gesetz über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (OGS 2001, 83),das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13 und 25),Nachtrag vom 25. April 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (OGS 2008, 37),Kulturgesetz vom 10. März 2016 (OGS 2016, 17), Botschaft und Vorla ge des Regierungsrats vom 23. Juni 2015, Kantonsratssitzungen vom 28. Januar und 10. März 2016 (22.15.04), in Kraft seit 1. Juli 2016 (OGS 2016, 23) 16) Die Verordnung über Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern vom 8. November 1932 (OGS 1932, 100, und 1962, 85) wur de durch die Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denk malschutzverordnung) vom 30. März 1990 und die Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung) vom 30. März 1990 (GDB 786.11 ) auf gehoben 17) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 1991, 5 konsultiert werden 18) Vom Regierungsrat auf 1. November 1990 in Kraft gesetzt 19)

Art.

962 Abs. 2 ZGB, SR 210 ; vom Bundesrat am 12. Juni 1990 genehmigt 11
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.03.1990 01.11.1990 Erlass Erstfassung OGS 1991, 5 25.03.1993 01.07.1993

Art. 24 Abs. 2

geändert OGS 1993, 89 25.03.1993 01.07.1993

Art. 25 Abs. 3

geändert OGS 1993, 89 18.12.1997 01.01.1999

Art. 18 Abs. 1

geändert OGS 1997, 117 20.09.2001 01.01.2002

Art. 5 Abs. 1

geändert OGS 2001, 83 20.09.2001 01.01.2002

Art. 17 Abs. 2

geändert OGS 2001, 83 20.09.2001 01.01.2002

Art. 17 Abs. 3

geändert OGS 2001, 83 20.09.2001 01.01.2002

Art. 17 Abs. 4

geändert OGS 2001, 83 20.09.2001 01.01.2002

Art. 18 Abs. 2

geändert OGS 2001, 83 20.09.2001 01.01.2002

Art. 18 Abs. 3

geändert OGS 2001, 83 15.03.2007 01.08.2007

Art. 15 Abs. 1

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 30

aufgehoben OGS 2007, 13 25.04.2008 01.07.2008

Art. 1

totalrevidiert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008

Art. 3

totalrevidiert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008

Art. 4 Abs. 1

geändert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008

Art. 5

totalrevidiert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008

Art. 6

totalrevidiert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008

Art. 8

totalrevidiert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008

Art. 11

totalrevidiert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008

Art. 12

Titel geändert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008

Art. 13

totalrevidiert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008

Art. 15

Titel geändert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008

Art. 15 Abs. 1

geändert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008

Art. 17 Abs. 4

aufgehoben OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008

Art. 17 Abs. 5

aufgehoben OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008

Art. 18

totalrevidiert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008

Art. 20 Abs. 2

geändert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008

Art. 21

totalrevidiert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008

Art. 22

totalrevidiert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008

Art. 23 Abs. 1

geändert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008

Art. 24 Abs. 2

geändert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008

Art. 25

totalrevidiert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008

Art. 26

totalrevidiert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008 Titel 6. geändert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008

Art. 28

totalrevidiert OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008

Art. 28a

eingefügt OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008

Art. 31

aufgehoben OGS 2008, 37 25.04.2008 01.07.2008

Art. 32

aufgehoben OGS 2008, 37 12
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 10.03.2016 01.07.2016 Ingress geändert OGS 2016, 17 10.03.2016 01.07.2016

Art. 1

aufgehoben OGS 2016, 17 10.03.2016 01.07.2016

Art. 2

aufgehoben OGS 2016, 17 10.03.2016 01.07.2016

Art. 24

aufgehoben OGS 2016, 17 10.03.2016 01.07.2016

Art. 25 Abs. 1

geändert OGS 2016, 17 10.03.2016 01.07.2016

Art. 25 Abs. 2

geändert OGS 2016, 17 13
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.03.1990 01.11.1990 Erstfassung OGS 1991, 5 Ingress 10.03.2016 01.07.2016 geändert OGS 2016, 17

Art. 1

25.04.2008 01.07.2008 totalrevidiert OGS 2008, 37

Art. 1

10.03.2016 01.07.2016 aufgehoben OGS 2016, 17

Art. 2

10.03.2016 01.07.2016 aufgehoben OGS 2016, 17

Art. 3

25.04.2008 01.07.2008 totalrevidiert OGS 2008, 37

Art. 4 Abs. 1

25.04.2008 01.07.2008 geändert OGS 2008, 37

Art. 5

25.04.2008 01.07.2008 totalrevidiert OGS 2008, 37

Art. 5 Abs. 1

20.09.2001 01.01.2002 geändert OGS 2001, 83

Art. 6

25.04.2008 01.07.2008 totalrevidiert OGS 2008, 37

Art. 8

25.04.2008 01.07.2008 totalrevidiert OGS 2008, 37

Art. 11

25.04.2008 01.07.2008 totalrevidiert OGS 2008, 37

Art. 12

25.04.2008 01.07.2008 Titel geändert OGS 2008, 37

Art. 13

25.04.2008 01.07.2008 totalrevidiert OGS 2008, 37

Art. 15

25.04.2008 01.07.2008 Titel geändert OGS 2008, 37

Art. 15 Abs. 1

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 15 Abs. 1

25.04.2008 01.07.2008 geändert OGS 2008, 37

Art. 17 Abs. 2

20.09.2001 01.01.2002 geändert OGS 2001, 83

Art. 17 Abs. 3

20.09.2001 01.01.2002 geändert OGS 2001, 83

Art. 17 Abs. 4

20.09.2001 01.01.2002 geändert OGS 2001, 83

Art. 17 Abs. 4

25.04.2008 01.07.2008 aufgehoben OGS 2008, 37

Art. 17 Abs. 5

25.04.2008 01.07.2008 aufgehoben OGS 2008, 37

Art. 18

25.04.2008 01.07.2008 totalrevidiert OGS 2008, 37

Art. 18 Abs. 1

18.12.1997 01.01.1999 geändert OGS 1997, 117

Art. 18 Abs. 2

20.09.2001 01.01.2002 geändert OGS 2001, 83

Art. 18 Abs. 3

20.09.2001 01.01.2002 geändert OGS 2001, 83

Art. 20 Abs. 2

25.04.2008 01.07.2008 geändert OGS 2008, 37

Art. 21

25.04.2008 01.07.2008 totalrevidiert OGS 2008, 37

Art. 22

25.04.2008 01.07.2008 totalrevidiert OGS 2008, 37

Art. 23 Abs. 1

25.04.2008 01.07.2008 geändert OGS 2008, 37

Art. 24

10.03.2016 01.07.2016 aufgehoben OGS 2016, 17

Art. 24 Abs. 2

25.03.1993 01.07.1993 geändert OGS 1993, 89

Art. 24 Abs. 2

25.04.2008 01.07.2008 geändert OGS 2008, 37

Art. 25

25.04.2008 01.07.2008 totalrevidiert OGS 2008, 37

Art. 25 Abs. 1

10.03.2016 01.07.2016 geändert OGS 2016, 17

Art. 25 Abs. 2

10.03.2016 01.07.2016 geändert OGS 2016, 17

Art. 25 Abs. 3

25.03.1993 01.07.1993 geändert OGS 1993, 89

Art. 26

25.04.2008 01.07.2008 totalrevidiert OGS 2008, 37 14
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Titel 6. 25.04.2008 01.07.2008 geändert OGS 2008, 37

Art. 28

25.04.2008 01.07.2008 totalrevidiert OGS 2008, 37

Art. 28a

25.04.2008 01.07.2008 eingefügt OGS 2008, 37

Art. 30

15.03.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 13

Art. 31

25.04.2008 01.07.2008 aufgehoben OGS 2008, 37

Art. 32

25.04.2008 01.07.2008 aufgehoben OGS 2008, 37 15
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