Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele
Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonale Geldspielverordnung, kGSpV) vom 8. September 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Einfüh - rungsgesetzes vom 27. Mai 2020 zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonales Geldspielgesetz, kGSpG) 1 ) , beschliesst: 1 Organisation § 1 Finanzdirektion 1 Die Finanzdirektion ist zuständig für die Verteilung der Lotteriefonds - mittel gemäss Art. 8 Abs. 3 Ziff. 1 kGSpG 2 ) . § 2 Gesundheits- und Sozialdirektion 1 Die Gesundheits- und Sozialdirektion vollzieht die Aufgaben gemäss
Art. 85 des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) 3
) . 2 Sie entscheidet über die zweckgebundene Verwendung der dem Kanton zufliessenden Präventionsabgabe gemäss Art. 66 des Ge - samtschweizerischen Geldspielkonkordats (GSK) 4 ) . § 3 Arbeitsamt 1 Das Arbeitsamt ist die Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss dem Geldspielgesetz 5 ) . 1) NG 932.1 2) NG 932.1 3) SR 935.51 4) NG 932.2 5) SR 935.51 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Es vollzieht alle dem Kanton zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht einer anderen Instanz übertragen sind. § 4 Finanzverwaltung 1 Die Finanzverwaltung erarbeitet den Bericht gemäss Art. 10 kGSpG 6 ) . 2 Sie ist zuständig für den Bezug der Spielbankenabgabe. § 5 Steueramt 1 Das Steueramt ist zuständig für die Veranlagung der kantonalen Spiel - bankenabgabe. § 6 Abteilung Jugend, Familie, Sucht 1 Die Abteilung Jugend, Familie, Sucht ist die kantonale Fachstelle ge - mäss Art. 81 Abs. 3 BGS 7 ) . 2 Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass § 7 Verkauf der Lose 1 Der Preis des einzelnen Loses darf Fr. 5.– nicht übersteigen. 2 Die Lose dürfen nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unter - haltungsanlass verkauft werden. § 8 Gewinne 1 Der Wert der bereitgestellten Gewinne muss mindestens 40 Prozent der Summe aller Einsätze entsprechen. 2 Als Gewinne sind ausschliesslich Waren sowie Gutscheine für nach Art und Wert genau bezeichnete Waren und Dienstleistungen zugelas - sen. § 9 Gesuch 1 Das Gesuch um Bewilligung einer Kleinlotterie ist mindestens 20 Tage vor dem geplanten Anlass auf amtlichem Formular einzureichen. 6) NG 932.1 7) SR 935.51 2
2 Es hat insbesondere zu enthalten: 1. die Angaben über die Veranstalterin oder den Veranstalter sowie der Personen, welche die Verantwortung für die richtige Durch - führung der Kleinlotterien übernehmen; 2. die Angabe des Zwecks, für den der Ertrag der Kleinlotterien ver - wendet werden soll; 3. die Anzahl Lose, den Lospreis, den Gesamtwert der Gewinne so - wie die Anzahl der Treffer; 4. den Ort, den Zeitpunkt und die Bezeichnung des Anlasses, an dem die Kleinlotterien durchgeführt werden soll; 5. die Art, den Ort und den Zeitpunkt der Durchführung der Ziehung; und 6. den Ort und den Zeitpunkt der Ausgabe der Gewinne. § 10 Abrechnung 1 Der Bewilligungsbehörde ist binnen 30 Tagen nach der Durchführung der Kleinlotterie eine detaillierte Abrechnung einzureichen. 3 Abgaben § 11 Kantonale Abgabe für Geschicklichkeitsspielautoma - ten 1 Für jeweils 1 Geschicklichkeitsspielautomaten sind folgende Abgaben zu entrichten: 1. Betreiben eines Automaten mit Geldgewinn oder geldwerten Vorteilen: Fr. 1'000.– 2. Betreiben eines Automaten mit geringen Einsatz und Sachgewinn: Fr. 200.– 4 Schlussbestimmungen § 12 Änderung der Gebührenverordnung 1 Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 4. Dezember 2001 zum Ge - setz über die amtlichen Kosten (Gebührenverordnung, GebV) 8 ) wird wie folgt geändert: ... 8) NG 265.51 3
§ 13 Aufhebung der Spielverordnung 1 Die Vollzugsverordnung vom 6. November 2001 zum Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen (Spielverordnung, SpV) 9 ) wird aufgeho - ben. § 14 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. 9) A 2001, 1567 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 08.09.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung A 2020, 1842 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 08.09.2020 01.01.2021 Erstfassung A 2020, 1842 6
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