Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (932.1)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonales Geldspielgesetz, kGSpG) vom 27. Mai 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes - gesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) 1 ) , des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats (GSK) vom 20. Mai 2019 2 ) und der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) vom 20. Mai 2019 3 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt: 1. die Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen; 2. die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen; 3. die zu entrichtenden Abgaben für Gross- und Kleinspiele; 4. die Verwendung der Reingewinne von Grossspielen; 5. die Erhebung einer kantonalen Spielbankenabgabe.

Art. 2 Zuständigkeiten

1 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Zuständigkeiten, ins - besondere für: 1. die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen; 2. die Veranlagung und den Bezug der kantonalen Spielbankenab - gabe; 3. die Erfüllung der Aufgaben der Spielsuchtprävention. 1) SR 935.51 2) SR [Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK)] 3) SR [IKV 2020] * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Zulässigkeit von Geldspielen

Art. 3 Grundsatz

1 Die im Geldspielgesetz 4 ) zugelassen.

Art. 4 Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass

1. Bewilligungspflicht 1 Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass sind ab einer Summe al - ler Einsätze von Fr. 10'000.– bewilligungspflichtig. 2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren und die Bewilligungsvoraus - setzungen in einer Verordnung. 3 Gegen Veranstalterinnen oder Veranstalter, welche die Vorschriften bezüglich Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass nicht einhalten, unwahre Angaben machen oder einverlangte Unterlagen nicht vorwei - sen, kann von der Bewilligungsbehörde eine Sperre von bis zu fünf Jahren verfügt werden.

Art. 5 2. Zugelassene Veranstalterinnen und Veranstalter

1 Die Durchführung von Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass ist nur Vereinen, Genossenschaften, Stiftungen, öffentlich-rechtlichen Kör - perschaften oder Anstalten mit Sitz im Kanton gestattet. 2 Einzelpersonen, Personenvereinigungen, die einen geschlossenen Charakter aufweisen oder im öffentlichen Leben nicht in Erscheinung treten, sowie Erwerbsunternehmungen sind von der Durchführung von Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass ausgeschlossen. 3 Die Bewilligungen für Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass sind nicht übertragbar. 4 Der gleichen Veranstalterin oder dem gleichen Veranstalter dürfen in einer Gemeinde je Jahr höchstens zwei Bewilligungen für die Durchfüh - rung einer Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass erteilt werden.

Art. 6 Geschicklichkeitsspielautomaten

1 In Lokalen für automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele sind höchstens 10 Geschicklichkeitsspielautomaten zulässig. 4) SR 935.51 2
3 Finanzielle Bestimmungen

Art. 7 Fonds

1 Die dem Kanton zufliessenden Reingewinne aus Grossspielen werden folgenden Fonds zugewiesen: 1. Lotteriefonds gemäss Art. 8; 2. Kulturfonds gemäss Art. 12 des Kulturförderungsgesetzes 5 ) ; 3. Denkmalpflegefonds gemäss Art. 41 des Denkmalschutzgeset - zes 6 ) ; 4. Sportfonds gemäss Art. 10 des Sportgesetzes 7 ) . 2 Die für die Verteilung der Mittel aus den Fonds zuständige Instanz so - wie die Kriterien für die Unterstützung von Massnahmen und Projekten richten sich nach den betreffenden Gesetzen.

Art. 8 Lotteriefonds

1. Finanzierung, Zuständigkeit 1 Der Kanton führt für gemeinnützige und wohltätige Zwecke einen Lot - teriefonds. 2 Dem Fonds werden zugewiesen: 1. 10 Prozent der dem Kanton jährlich zufliessenden Reingewinne aus Grossspielen; 2. Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter zu Gunsten gemeinnütziger und wohltätiger Zwecke, die nicht im engeren Sinn für kulturelle, denkmalpflegerische oder sportliche Zwecke gewidmet wurden; 3. die Zinsen des Fondsvermögens. 3 Für die Verteilung ist im Rahmen der verfügbaren Mittel zuständig: 1. die Direktion für Beiträge bis Fr. 20'000.–; 2. der Regierungsrat für Beiträge über Fr. 20'000.–.

Art. 9 2. Verwendung

1 Die Fondsmittel werden ausschliesslich für wohltätige, gemeinnützige und kulturelle Projekte verwendet. 5) NG 321.1 6) NG 322.2 7) NG 319.1 3
2 Sie werden in erster Linie für Vorhaben im Kanton eingesetzt. Bei der Unterstützung von Projekten mit regionaler oder nationaler Bedeutung wird eine namhafte Beteiligung des Standortkantons zwingend voraus - gesetzt. 3 Fondsmittel stehen auch für Projekte der Entwicklungszusammenar - beit, der Katastrophenhilfe und der humanitären Hilfe im In- und Aus - land zur Verfügung. 4 Es werden nur konkrete und kontrollierbare Projekte unterstützt. 5 Auf Beitragsleistungen besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 10 Bericht

1 Die für die Verteilung zuständigen Instanzen veröffentlichen jährlich gemeinsam einen Bericht gemäss Art. 128 des Geldspielgesetzes 8 ) . 4 Abgaben

Art. 11 Gebühren

1 Die Erhebung amtlicher Kosten für das Bewilligungsverfahren und die Beaufsichtigung richtet sich nach der Gebührengesetzgebung 9 ) . 2 Für Kleinlotterien, deren Erträge gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen, kann die Gebühr teilweise oder ganz erlassen werden.

Art. 12 Kantonale Spielbankenabgabe

1. Grundsatz 1 Der Kanton erhebt auf den Bruttospielerträgen der Spielbanken mit ei - ner Konzession B eine kantonale Spielbankenabgabe. 2 Die Festlegung des Abgabesatzes, die Veranlagung und der Bezug sowie die Erhebung von Nach- und Strafsteuern durch den Kanton erfol - gen nach den Bestimmungen des Bundesrechts 10 ) , soweit dieses Ge - setz keine Bestimmungen enthält. 3 Der Regierungsrat kann die Veranlagung und den Bezug in einer Ver - ordnung der eidgenössischen Spielbankenkommission übertragen. 8) SR 935.51 9) NG 265.5; NG 265.51 10) SR 935.51; SR 935.511 4

Art. 13 2. Abgabesatz

1 Der kantonale Abgabesatz beträgt 40 Prozent des Abgabesatzes ge - mäss den Bestimmungen des Bundesrechts 11 ) .

Art. 14 3. Verwendung der Spielbankenabgabe

1 Der Ertrag der kantonalen Spielbankenabgabe fliesst an den Kanton.

Art. 15 4. Beschwerde

1 Gegen Veranlagungsverfügungen kann binnen 20 Tagen nach erfolg - ter Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Art. 16 Kantonale Abgabe für Geschicklichkeitsspielautoma

- ten 1 Für den Betrieb bewilligungspflichtiger Geschicklichkeitsspielautoma - ten ist für jedes Gerät je Kalenderjahr eine kantonale Abgabe zu entrich - ten. 1. Betreiben eines Automaten mit Geldgewinn oder geldwerten Vorteilen: Fr. 500.– bis 2'000.– 2. Betreiben eines Automaten mit geringen Einsatz und Sachgewinn: Fr. 200.– bis 1'000.– 2 Für Bewilligungen, die nicht für das ganze Kalenderjahr gültig sind, wird die Abgabe anteilsmässig erhoben. Bei einem Bewilligungsentzug erfolgt keine Rückerstattung. 3 Der Regierungsrat legt die Abgabe innerhalb des gesetzlichen Rah - mens in einer Verordnung fest. 5 Strafverfahrensbestimmungen

Art. 17 Anzeigepflicht

1 Vollzugsinstanzen die von Widerhandlungen gemäss dem BGS Kennt - nis erhalten, sind zur Strafanzeige verpflichtet. 11) SR 935.51; SR 935.511 5

Art. 18 Mitteilungspflicht, Mitwirkungsrecht

1 Polizeirapporte sowie rechtskräftige Erledigungsverfügungen, Strafbe - fehle und Urteile der Strafinstanzen, die sich auf die Geldspielgesetzge - bung 12 ) stützen, sind der Direktion und der betreffenden Gemeinde mit - zuteilen. 2 Die Vollzugsinstanzen können im Strafverfahren Parteirechte ausüben. 6 Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen in einer Verordnung.

Art. 20 Übergangsbestimmung

1 Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.

Art. 21 Änderung bisherigen Rechts

1. Steuergesetz 1 Das Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steu - ergesetz, StG) 13 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 22 2. Kulturförderungsgesetz

1 Das Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförde - rungsgesetz, KFG) 14 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 23 3. Denkmalschutzgesetz

1 Das Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzge - setz, DSchG) 15 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 24 4. Sportgesetz

1 Das Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport (Sportgesetz, SportG) 16 ) wird wie folgt geändert: ... 12) SR 935.51; SR 935.511 13) NG 521.1 14) NG 321.1 15) NG 322.2 16) NG 319.1 6

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Einführungsgesetz vom 7. Juni 2006 zum Bundesgesetz betref - fend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Kantonales Lotteriegesetz, kLG) 17 ) ; 2. Gesetz vom 2. Juli 1997 über das Geldspiel in öffentlichen Loka - len (Spielgesetz, SpG) 18 ) ; 3. Einführungsgesetz vom 6. Juni 2001 zum Bundesgesetz über das Glücksspiel und über die Spielbanken (Kantonales Spielbanken - gesetz) 19 ) .

Art. 26 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest 20 ) . 17) A 2006, 951 18) A 1997, 1033 19) A 2001, 813 20) In Kraft getreten am 1. Januar 2021 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.05.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung A 2020, 1119, 1846 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.05.2020 01.01.2021 Erstfassung A 2020, 1119, 1846 9
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