Einführungsverordnung zur Gesetzgebung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicher... (923.11)
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Einführungsverordnung zur Gesetzgebung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Einführungsverordnung zur Gesetzgebung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 1. Dezember 2009 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes - gesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inne - ren Sicherheit (BWIS) 1 ) und des Konkordats vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Konkordat) 2 ) , beschliesst: § 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug: 1. der Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Wahrung der in - neren Sicherheit 3 ) ; 2. des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 4 ) . 2 Sie bestimmt die zuständigen Behörden für den Vollzug der in der Bundesgesetzgebung und im Konkordat vorgesehenen Massnahmen. § 2 Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei vollzieht alle dem Kanton nach dem BWIS 5 ) und dem Konkordat 6 ) zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht einer andern Instanz übertragen sind. 2 Sie ist insbesondere zuständig für die Anordnung: 1. des Rayonverbots (Art. 4 und 5 des Konkordats); 2. der Meldeauflage (Art. 6 und 7 des Konkordats); 1) SR 120 2) NG 923.1 3) SR 120 4) NG 923.1 5) SR 120 6) NG 923.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3. des Polizeigewahrsams (Art. 8 und 9 des Konkordats). 3 Die Kantonspolizei kann beim Bundesamt für Polizei (fedpol) Ausreise - beschränkungen im Sinne von Art. 24c Abs. 5 BWIS 7 ) beantragen. 4 Sie meldet der fedpol gemäss Art. 21c der Verordnung über Massnah - men zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS) 8 ) die Anordnung und die Aufhebung von Massnahmen, Verstösse gegen Massnahmen sowie die festgelegten Rayons. § 3 Gerichtliche Beurteilung 1 Die betroffene Person kann bei Verfügungen betreffend Rayonverbot, Meldeauflage oder Polizeigewahrsam binnen zehn Tagen nach deren Mitteilung schriftlich beim Verwaltungsgericht das Begehren um gericht - liche Beurteilung stellen. 2 Das Gesuch um gerichtliche Beurteilung ist unter Beilage der ange - fochtenen Verfügung schriftlich und begründet einzureichen. 3 Der Entscheid erfolgt aufgrund der Akten und der Vorbringen; die er - forderlichen Massnahmen zur Feststellung des Sachverhaltes sind von Amtes wegen zu treffen. Es kann eine mündliche Verhandlung durchge - führt werden. § 4 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Einführungsverordnung vom 20. Mai 2008 zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit 9 ) wird aufgeho - ben. § 5 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft. 7) SR 120 8) SR 120.2 9) A 2008, 1061 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.12.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung A 2009, 2195 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.12.2009 01.01.2010 Erstfassung A 2009, 2195 4
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