Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (912.3)
    CH - NW

    Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze

    Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) vom 6. April 2006 (Stand 9. November 2006) Die Regierungen der Kantone schliessen, in Ausführung von Art. 57 der Bundesverfassung 1 ) , folgende Verwaltungsvereinbarung ab: 1 Allgemeine Bestimmungen, Grundsätze

    Art. 1 Gegenstand

    1 Diese Vereinbarung regelt die Zuständigkeiten, Organisation und Ab - geltungen bei IKAPOL-Einsätzen.

    Art. 2 Zweck

    1 Diese Vereinbarung bezweckt gestraffte, rationelle Verfahren, die Ver - meidung von Doppelspurigkeiten und eine einheitliche, angemessene und vom Solidaritätsgedanken geprägte Entschädigung für IKAPOL-Ein - sätze sowie eine einfache, einheitliche Berichts-, Budget- und Rech - nungsstellungsstruktur.

    Art. 3 Definition

    1 Ein IKAPOL-Einsatz im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn ein Kanton ein Ereignis oder einen Anlass polizeilich trotz Unterstützung durch Nachbarkantone, durch Konkordatspartner oder bilateral durch einzelne andere Polizeikorps nicht bewältigen kann und deshalb auf zu - sätzliche Polizeikräfte angewiesen ist. 1) SR 101 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

    Art. 4 Grundsätze

    1 Bei der Organisation, Durchführung und Abgeltung von IKAPOL-Ein - sätzen gelten folgende Grundsätze:
    a) Die Ablauforganisation und Entscheidprozesse tragen der Polizei - hoheit der Kantone Rechnung.
    b) Die IKAPOL-Einsätze werden nach einheitlichen Verfahren und Rechtsgrundlagen abgewickelt und nach Dringlichkeit differen - ziert.
    c) Bei jedem IKAPOL-Einsatz bestimmt die Arbeitsgruppe Ge - samtschweizerische interkantonale Polizeizusammenarbeit (AG GIP), welches Organ über die Zuweisung und den Einsatzort der für dieses Ereignis bereitgestellten, aber nicht dem Kommandan - ten des Einsatzkantons unterstellten Kräfte (Polizei, Armee, Grenzwachtkorps) entscheidet.
    d) Die Arbeitsgruppe Operationen der Konferenz der kantonalen Po - lizeikommandanten der Schweiz (AG OP) teilt die benötigten Poli - zeimittel prozentual auf die Konkordate und die Kantone Zürich (inklusive Stadt Zürich) und Tessin auf. Die Konkordate entschei - den intern über die Aufteilung der benötigten Kräfte auf ihre Mit - glieder.
    e) IKAPOL-Einsätze sind zeitlich zu begrenzen.
    f) Personal- und versicherungsrechtlich bleiben die Einsatzkräfte ih - rem Stammkorps unterstellt.
    g) Der Einsatzkanton ist dafür besorgt, dass die einzelnen Polizei - kräfte ungefähr gleich lang im Einsatz stehen.
    h) Bevor ein IKAPOL-Einsatz beantragt wird, hat der Standortkanton bei planbaren Ereignissen mit dem Auftraggeber bzw. dem Ver - anstalter die finanzielle Abgeltung verbindlich über ein Kosten - dach, eine Pauschale oder gemäss den effektiven Aufwendungen zu regeln.
    i) Bei IKAPOL-Einsätzen zugunsten privater Anlässe werden die Ansätze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsen - zu einem ausserordentlichen Ereignis.
    j) Bei Einsätzen zugunsten des Bundes, die mit Kräften innerhalb des Konkordats bewältigt werden können, stellt der Standortkan - ton dem Bund die Ansätze in Rechnung, die innerhalb des Kon - kordats gelten. 2
    k) Der Standortkanton stellt seine Polizeikräfte nicht in Rechnung. Vorbehalten bleibt die Abgeltung des Bundes bei ausserordentli - chen Ereignissen gestützt auf Art. 4 der BWIS-Abgeltungsverord - nung 2 ) . 2 Organisation, Zuständigkeiten, Ablauf

    Art. 5 Gremien

    1 Für die Organisation und Durchführung von IKAPOL-Einsätzen sind folgende Gremien massgebend:
    a) Arbeitsgruppe gesamtschweizerische interkantonale Polizeizu - sammenarbeit bei besonderen Ereignissen (AG GIP),
    b) Arbeitsgruppe Operationen der KKPKS (AG OP),
    c) Interkantonaler Koordinationsstab (IKKS).

    Art. 6 AG GIP

    1 Die AG GIP koordiniert bei der Bewältigung besonderer Ereignisse die notwendigen interkantonalen politischen Schritte unter Berücksichtigung der gegebenen Zuständigkeiten. Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
    a) politische Lagebeurteilung auf der Basis der Beurteilung der AG OP,
    b) Beschlussfassung zu den Anträgen der AG OP,
    c) Festlegung des organisatorischen Zeitplans,
    d) Erlass von Richtlinien für die Informationsführung,
    e) Klärung von Finanzierungsfragen für den Einsatz, F) Veranlassung der Auswertung des Einsatzes,
    g) Entscheid aufgrund der Anträge der AG OP, ob die Vorausset - zungen für einen IKAPOL-Einsatz erfüllt sind und ob es sich um einen privaten Anlass oder einen Anlass im öffentlichen Interesse handelt; Auslösen des IKAPOL-Einsatzes,
    h) Antragstellung an den Bund um materielle und/oder personelle Unterstützung aufgrund der eigenen Lageanalyse,
    i) Einladung an die Kantone, Unterstützung zu leisten,
    j) Kenntnisnahme des Einsatzberichts, welchen sie spätestens sechs Monate nach Abschluss eines Einsatzes erhält. 2) SR 120.6 3
    2 Unter dem Vorsitz des Präsidenten der Konferenz der kantonalen Jus - tiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) gehören der AG GIP die folgenden Funktionen und Organe an:
    a) die Vorsitzenden der vier schweizerischen Polizeikonkordate,
    b) ein bis zwei Vertreter des Bundes,
    c) Regierungsmitglied(er) der vom Ereignis betroffenen Kantone,
    d) Polizeikommandant(en) der betroffenen kantonalen Polizeikorps,
    e) Zuständige Regierungsmitglieder der Kantone Zürich und Tessin und der Stadt Zürich,
    f) Präsident der KKPKS. Je nach Lage können weitere Vertreter und Experten beigezogen wer - den.

    Art. 7 AG OP

    1 Die AG OP ist beratendes, antragstellendes, koordinierendes und un - terstützendes Organ für die Bewältigung von Grossereignissen. Sie hat weder Weisungsrecht noch operative Führungsverantwortung. Sie hat insbesondere die folgenden ereignisbezogenen Aufgaben:
    a) Lagebeurteilung aus operativer Sicht,
    b) Definition der erforderlichen personellen und materiellen Mittel,
    c) Koordination der Bereitstellung dieser Mittel,
    d) Erarbeitung der Grundlagen für die zu beantragenden politischen Entscheide,
    e) Prüfung der Gesuche der Konkordate und der Kantone Zürich und Tessin um IKAPOL-Einsätze,
    f) Bereitstellung der Entscheidgrundlagen,
    g) allfällige Rückweisung der Gesuche zur Ergänzung,
    h) Antragstellung an die AG GIP bezüglich benötigte Kräfte und Vor - gehen,
    i) Unterstützung des einsatzführenden Korps beim Erstellen des Operationsplans,
    j) Definition der Zusammensetzung und Führung des IKKS,
    k) Sicherstellung des dauernden lnformationsaustausches mit dem Einsatzkanton oder den Einsatzkantonen,
    l) Orientierung der Mitglieder der KKPKS sowie im Bedarfsfall des Präsidenten KKJPD über die Ergebnisse ihrer Aktivitäten. 2 Unter dem Vorsitz des Präsidenten der KKPKS gehören der AG OP die folgenden Funktionen und Organe an:
    a) die polizeilichen Konkordatspräsidenten der vier Konkordate,
    b) Vertreter des Bundesamtes für Polizei (fedpol),
    c) Kommandant/en des/der betroffenen Polizeikorps, 4
    d) Polizeikommandanten der Kantone Zürich und Tessin sowie der Stadt Zürich. Je nach Lage kann die AG OP mit Vertretern weiterer Organisationen wie Grenzwachtkorps, VBS etc. sowie mit Kommandanten weiterer städtischer Polizeikorps ergänzt werden.

    Art. 8 IKKS

    1 Der IKKS entscheidet über den Einsatz derjenigen Kräfte des Bundes, der Kantone und der Städte, die nicht dem jeweiligen Einsatzkanton angehören oder von diesem freigestellt werden können. Grundsätzlich ist der IKKS dem Kommandanten des einsatzführenden Kantons zu un - terstellen. Sind mehrere Kantone vom Einsatz betroffen, so wird seine Unterstellung im Einzelfall auf Antrag der AG OP durch die AG GIP be - stimmt. Die AG GIP unterstellt den IKKS entweder einem der einsatz - führenden Kantone oder aber der AG OP, wobei diesfalls die AG OP während des Einsatzes tatsächlich verfügbar sein muss, um die ent - sprechenden Entscheide fällen zu können. 2 Die KKPKS erlässt für den IKKS eine Musterstabsordnung. 3 Der Standardstabsorganisation gehören im Normalfall an:
    a) der Stabschef
    b) ein bis zwei Führungsgehilfen
    c) je ein Vertreter der Polizeikonkordate
    d) je ein Vertreter der Korps der Kantone Zürich und Tessin sowie der Stadt Zürich
    e) ein Vertreter des Bundes Nach Bedarf wird der Stab mit Vertretern weiterer Organisationen wie Armee, Grenzwachtkorps, SBB etc. ergänzt. 4 Der Stabschef IKKS wird auf Antrag der Einsatzleitung durch die AG OP bestimmt. Die weiteren Stabsangehörigen werden durch ihre Korps bzw. Organisationen bestimmt.

    Art. 9 Abläufe

    1 Sobald ein planbares oder unvorhergesehenes Grossereignis bekannt wird, orientiert der in erster Linie betroffene Kanton den Präsidenten der KKPKS, unter dessen Leitung die AG OP zusammentritt. Die Kantone regeln selber, wer innerhalb des Kantons und wann mit dem Antrag für einen IKAPOL-Einsatz an das Konkordat gelangt. 5
    2 Das Konkordat prüft den Antrag und beurteilt den beantragten Kräfte - einsatz. Kommt es dabei zum Schluss, dass die Kräfte innerhalb des Konkordats selber und trotz bilateraler Unterstützung durch andere Korps nicht ausreichen, stellt es Antrag an die AG OP. 3 Bei nichtvorhersehbaren Grossereignissen wie beispielsweise Kata - strophen grossen Ausmasses, die mehrere Kantone betreffen, bildet sich aus der AG GIP und der AG OP der polizeiliche Krisenstab, der sich zu einer sofortigen Lagebeurteilung und Beschlussfassung trifft. Dieser polizeiliche Krisenstab bildet den Ansprechpartner für die kanto - nale und die nationale Katastrophenorganisation. 3 Finanzielles

    Art. 10 Entschädigungen für IKAPOL-Einsätze

    1 IKAPOL-Einsätze werden den Kantonen, die Polizeikräfte zur Verfü - gung stellen, mit Fr. 600.– pro Einsatzkraft und 24 Stunden, beginnend ab Abreise im Stammkorps und endend bei Ankunft im Stammkorps, entschädigt. Die Art des Dienstes – Einsatz, Bereitschaft, Ruhe – spielt keine Rolle. Es gilt der angebrochene Tag. 2 Zugunsten des IKAPOL-Einsatzkantons auf Pikett gesetzte Einsatz - kräfte im Stammkorps, die innerhalb von 24 Stunden im Einsatzraum eintreffen müssen, werden pro angebrochenen Tag mit Fr. 200.– pro Einsatzkraft entschädigt. Vorbereitungen inklusive die einsatzorientierte Ausbildung vor einem Einsatz werden nicht verrechnet. 3 Hilfeleistungen von Konkordaten unter sich und bilaterale Unterstüt - zung für Ereignisse, die direkt oder indirekt mit dem IKAPOL-Einsatz- Ereignis zusammenhängen, sind von diesen Konkordaten bzw. Kanto - nen zu tragen.

    Art. 11 Private Anlässe

    1 Bei IKAPOL-Einsätzen zugunsten privater Anlässe werden die Ansät - ze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsendenden Kantons verrechnet. 2 Für die vom Bund als ausserordentliches Ereignis gestützt auf Art. 4 der BWIS-Abgeltungsverordnung deklarierten Anlässe gelten die IKA - POL-Ansätze. 6

    Art. 12 Territorialprinzip

    1 Für die IKAPOL-Einsätze ist derjenige Kanton kostenpflichtig, auf des - sen Territorium die IKAPOL-Kräfte eingesetzt oder zu seinen Gunsten auf Reserve gestellt werden. 2 Beginnt ein IKAPOL-Einsatz im einen Kanton und endet in einem andern, so trägt derjenige Kanton die Kosten, in dem der Einsatz be - gonnen hat.

    Art. 13 Übrige Aufwendungen, Spesen

    1 Transport- und Fahrzeugkosten werden nach den Ansätzen des zu un - terstützenden Kantons verrechnet, welcher auch Unterkunft und Ver - pflegung übernimmt. Materialkosten können verrechnet werden. 4 Schlussbestimmungen

    Art. 14 lnkrafttreten

    1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt er - klärt haben. Der Beitritt ist der KKJPD mitzuteilen. Diese teilt das lnkraft - treten 3 ) dem Bund mit.

    Art. 15 Änderungen

    1 Auf Antrag eines Kantons leitet die KKJPD umgehend eine Teil- oder Totalrevision der Vereinbarung ein. 2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben.

    Art. 16 Geltungsdauer, Kündigung

    1 Die Vereinbarung gilt unbefristet. 2 Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeden Jahres durch Mitteilung an die KKJPD gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten. 3 Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung. 3) Datum des Inkrafttretens: 9. November 2006 7

    Art. 17 Aufhebung der geltenden Verwaltungsvereinbarung

    1 Mit lnkrafttreten dieser Vereinbarung wird die geltende Verwaltungs - vereinbarung vom 5. April 1979 über die Kosten interkantonaler Polizei - einsätze gemäss Artikel 16 der Bundesverfassung 4 ) aufgehoben. 4) A 1983, 1016 8
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.04.2006 09.11.2006 Erlass Erstfassung A 2007,1859 9
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.04.2006 09.11.2006 Erstfassung A 2007,1859 10
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