Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (211.61)
CH - OW

Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts

Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) vom 3. Mai 2012 (Stand 1. April 2022) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. De zember 1907 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) 1 ) , gestützt auf Artikel 62, 63 und 67 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 2 ) , beschliesst: 1. Organisation 1.1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Art. 1

Amtsstelle 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist eine Amtsstelle der kantonalen Verwaltung. 2 Die Führung der Amtsstelle obliegt der Amtsstellenleitung.

Art. 2

Zusammensetzung, Wahl und Vereinbarung 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die über eine Ausbildung namentlich in den Fachbereichen Recht, Sozialarbeit, Pädagogik, Psychologie oder Medizin verfügen. Wei ter gehören zur Behörde zwei bis fünf Ersatzmitglieder, welche die Stell vertretung sicherstellen. * 1) SR 210 ; Änderung vom 19. Dezember 2008 (AS 2011 725) 2) GDB 210.1 OGS 2012, 30
2 Der Regierungsrat wählt die Amtsstellenleitung, die übrigen Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder. Die Mitglieder dürfen nicht den unterstützen den Diensten angehören oder als Beiständin oder Beistand tätig sein. 3 Der Regierungsrat kann durch Vereinbarungen mit anderen Kantonen die Stellvertretung und den Pikettdienst sicherstellen.

Art. 3

Besetzung 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fällt ihre Entscheide in der Regel mit drei Mitgliedern. Stimmenthaltungen sind unzulässig. 2 Die Amtsstellenleitung oder deren Stellvertretung kann bei Dringlichkeit superprovisorische Massnahmen nach Art. 445 Abs. 2 ZGB 3 ) anordnen. 3 Der Regierungsrat bezeichnet in Ausführungsbestimmungen jene Ge schäfte, über die ein Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbe hörde allein entscheidet.

Art. 4

Aufgaben, Zuständigkeit und Sitz 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfüllt alle Aufgaben, die ihr das Bundesrecht und das kantonale Recht übertragen. 2 Sie ist für den ganzen Kanton zuständig. 3 Als Sitz der Behörde und damit als Wohnsitz des bevormundeten Kindes und des unter umfassender Beistandschaft stehenden Volljährigen gilt die Einwohnergemeinde: a. in welcher die betroffene Person bei Errichtung der Vormundschaft oder der umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hatte; b. in welche die betroffene Person nach Errichtung der Vormundschaft oder der umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz verlegt. 4 Bei Übertragung einer Massnahme von und zu einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gilt Absatz 3 sinngemäss.

Art. 5

Unterstützende Dienste 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügt über unterstützen de Dienste. Diese sind Teil der kantonalen Amtsstelle. 3) SR 210 2
2 Die unterstützenden Dienste haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überträgt. Sie unterstützen diese fachlich und administrativ. Insbesondere unterstützen sie bei den erforderlichen Abklärungen und besorgen das Sekretariat. 3 Im Rahmen ihrer Aufgaben sind sie befugt, im Namen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu handeln. 4 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann weitere Behörden und Fachpersonen zur Auskunft und Beratung beiziehen, soweit dies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist.

Art. 6

Geschäftsordnung 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erlässt eine Geschäftsord nung. 2 Sie regelt insbesondere die Verteilung der Geschäfte, die Verfahrenslei tung, die Protokollierung, den Pikettdienst, die Stellvertretung sowie die Tätigkeit der unterstützenden Dienste. 3 Die Geschäftsordnung ist von dem für die Aufsicht zuständigen Departe ment zu genehmigen. 1.2. Mandatsführung

Art. 6a

* Zuständigkeit und Organisation a. Kanton 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt eine Fachstelle für private Beiständinnen und Beistände. 2 Die Fachstelle ist zuständig für die Organisation der privaten Beiständin nen und Beistände, insbesondere für deren Rekrutierung, Schulung, Be ratung und Begleitung. 3 Die Fachstelle sorgt für eine ausreichende Anzahl an privaten Beistän dinnen und Beiständen, welche die erforderliche Eignung mitbringen.

Art. 7

b. Einwohnergemeinden * 1 Die Einwohnergemeinden führen zum Zwecke der Übernahme von Kin des- und Erwachsenenschutzaufgaben Berufsbeistandschaften. * 3
1a Zuständig für ein Mandat ist jeweils die Einwohnergemeinde am Wohn sitz der betroffenen Person, soweit die Kindes- und Erwachsenenschutz behörde nichts anderes bestimmt. * 2 Die Einwohnergemeinden sorgen für eine ausreichende Anzahl an berufsmässigen Beiständinnen und Beiständen, welche die erforderliche Eignung mitbringen. * 3 ... *

Art. 8

Beiständin oder Beistand a. Allgemein 1 Als Beiständin oder Beistand kann jede natürliche Person ernannt wer den, welche über die für die vorgesehenen Aufgaben notwendigen per sönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt. 2 Die Aufgaben der Beiständin oder des Beistands richten sich nach dem Bundesrecht und den Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutz behörde.

Art. 9

b. Berufsbeistandschaft 1 ... * 2 Die Berufsbeiständinnen oder Berufsbeistände übernehmen die Aufga ben, insbesondere die Betreuungs- und Verwaltungsmandate, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht einer Privatperson zu weist.

Art. 9a

* Kosten 1 Können die Entschädigung und der Spesenersatz der Beiständin oder des Beistands nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden, gilt Art. 24 dieser Verordnung.

Art. 10

Aufsicht 1 Die Beiständinnen und Beistände unterstehen der fachlichen Aufsicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Diese kann ihnen Weisun gen erteilen und Massnahmen ergreifen. 4
2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann insbesondere die Aufgabe den Beiständinnen oder Beiständen einer anderen Berufsbei standschaft übertragen, wenn die zuständige Einwohnergemeinde: a. nicht über eine ausreichende Anzahl an Berufsbeiständinnen und Berufsbeiständen verfügt; b. nicht über Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände mit der erfor derlichen Eignung verfügt. 3 Die Kosten der Übertragung gehen zulasten der zuständigen Einwohnergemeinde. 2. Fürsorgerische Unterbringung 2.1. Ambulante Massnahmen

Art. 11

Zweck 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ambulante Massnah men anordnen, um einer fürsorgerischen Unterbringung entgegenzuwir ken.

Art. 12

Zulässigkeit und Inhalt 1 Zulässig sind Massnahmen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgeri sche Unterbringung zu verhindern oder zu beenden oder einen Rückfall zu verhindern. 2 Ambulante Massnahmen können insbesondere zum Inhalt haben: a. sich bei einer Behörde oder Fachstelle zu melden; b. regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen oder bestimmte Medikamente einzunehmen; c. sich alkoholischer Getränke und anderer Suchtmittel zu enthalten; d. sich ärztlich untersuchen und behandeln zu lassen. 3 Ambulante Massnahmen sind zu befristen. Sie sind aufzuheben, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben. Spätestens zwei Jahre nach ihrer Anord nung oder bei einer fürsorgerischen Unterbringung fallen sie dahin, sofern die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht eine andere Anord nung trifft. 5

Art. 13

Überprüfung 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Beiständin oder den Beistand oder Dritte ermächtigen, durch geeignete Vorkehren die Einhaltung der Anweisungen zu überprüfen. 2 Sie kann die Beiständin oder den Beistand oder Dritte ermächtigen, zu diesem Zweck die Wohnung der betroffenen Person zu betreten, soweit möglich in deren Anwesenheit. 2.2. Ärztliche Unterbringung

Art. 14

Anordnung und Entlassung 1 Wenn Gefahr im Verzug liegt, kann die fürsorgerische Unterbringung auch durch die im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelas senen Ärztinnen oder Ärzte sowie durch die Chefärztinnen und Chefärzte, die leitenden Ärztinnen und Ärzte und die Oberärztinnen und Oberärzte des Kantonsspitals Obwalden angeordnet werden, längstens jedoch für sechs Wochen. 2 ... * 3 Die Einrichtung organisiert mit der Entlassung eine geeignete Nachbe treuung. *

Art. 15

Weiterführung der Unterbringung 1 Hält die Einrichtung eine Unterbringung, die länger als sechs Wochen dauert, für notwendig, stellt sie bei der Kindes- und Erwachsenenschutz behörde einen Antrag auf Weiterführung der Massnahme. 2 Der Antrag ist spätestens zehn Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist einzureichen. Die nötigen Unterlagen sind dem Antrag beizulegen.

Art. 16

Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener 1 Die Bestimmungen in Art. 14 bis 19 dieser Verordnung über die Weiter führung der Unterbringung sowie die Nachbetreuung gelten sinngemäss auch für Fälle der Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener durch die Ein richtung. * 6
2.3. Nachbetreuung

Art. 17

Zweck 1 Eine geeignete Nachbetreuung kann angeordnet werden, um einer Rückfallgefahr zu begegnen. 2 Gegenstand der Nachbetreuung können auch ambulante Massnahmen sein.

Art. 18

Anordnung 1 Ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung zu ständig, so holt sie die Meinung der behandelnden Ärztin oder des behan delnden Arztes ein und ordnet eine geeignete Nachbetreuung an. 2 Ist die Einrichtung für die Entlassung zuständig, vereinbart sie mit der austretenden Person eine geeignete Nachbetreuung. Kommt keine solche Vereinbarung zustande, so beantragt sie vor der Entlassung bei der Kin des- und Erwachsenenschutzbehörde eine geeignete Nachbetreuung.

Art. 19

Überprüfung 1 Für die Begleitung während der Nachbetreuung sowie die Überprüfung der Einhaltung der Anweisungen gilt Art. 13 dieser Verordnung sinnge mäss. 3. Weitere Bestimmungen 3.1. Verfahren

Art. 20

Anwendbares Recht 1 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts sind auf das Verfahren die Bestimmungen des Verwal tungs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens 4 ) anwendbar. 2 Für gesetzliche und behördlich angesetzte Fristen gilt kein Fristenstill stand. Die Verfahrensbeteiligten sind darauf hinzuweisen. * 4) GDB 133.21 und 134.14 7

Art. 21

Öffentlichkeit 1 Die Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht sind nicht öffent lich.

Art. 22

Melde- und Mitteilungspflichten 1 ... * 2 Die Einrichtung, welche die fürsorgerische Unterbringung durchführt, teilt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde alle getroffenen Verfügun gen sowie massgebenden Informationen mit. 3 Das zuständige Gericht teilt die Endentscheide in der Sache dem für die Wahrnehmung der Aufsicht zuständigen Departement mit. 3.2. Abgeltung, Kosten und Entschädigungen

Art. 23

Abgeltung der Behördenorganisation 1 Die Abgeltung der kantonalen Behördenorganisation (Fachbehörde, un terstützende Dienste, Fachstelle für private Beiständinnen und Beistände, Bewährungshilfe) durch die Einwohnergemeinden beträgt 0,053 Steuereinheiten. * 2 Die Basis für die Berechnung der abzugeltenden Steuereinheiten sind die Steuererträge der Einkommens- und Vermögenssteuern der natürli chen Personen des vorausgehenden Jahres. * 3 Die Abgeltung wird mit den Steuerablieferungen des Kantons an die Gemeinden verrechnet. *

Art. 24

Kosten der Massnahmen 1 Kann die betroffene Person die Kosten der Massnahmen nicht bezahlen, sind sie von der Wohnsitzgemeinde zu tragen. 2 Die Weiterverrechnung der Kosten gegenüber unterstützungspflichtigen Dritten und Gemeinwesen bleibt vorbehalten. Die Rückerstattungspflicht richtet sich nach dem Sozialhilfegesetz 5 ) . 3 Der Regierungsrat kann das Nähere in Ausführungsbestimmungen re geln. 5) GDB 870.1 8

Art. 25

Entschädigung und Spesenersatz 1 Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen die Entschädi gung und den Spesenersatz für die Beiständin oder den Beistand. 3.3. Weitere Zuständigkeiten

Art. 26

Gutachten 1 Die psychiatrische Abteilung des Kantonsspitals bezeichnet auf Auffor derung des zuständigen Gerichts hin eine sachverständige Person, wel che das Gutachten im Sinne von Art. 450e Abs. 3 ZGB erstellt. 2 Der Regierungsrat kann mit Dritten, insbesondere mit Organisationen und Kantonen, Vereinbarungen abschliessen, um die Gutachterressour cen sicherzustellen. 3 Das Obergericht kann die Entschädigung der Gutachterinnen und Gut achter in einem Reglement regeln.

Art. 27

Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen 1 Wohn- und Pflegeeinrichtungen, in denen minderjährige oder urteilsun fähige Personen betreut werden, unterstehen der Aufsicht des Regie rungsrats, soweit nicht durch bundesrechtliche oder kantonalrechtliche Vorschriften bereits eine genügende Aufsicht gewährleistet ist.

Art. 28

Internationale Abkommen 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist Zentrale Behörde ge mäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentfüh rung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Er wachsenen (BG-KKE) 6 ) sowie Vollstreckungsbehörde gemäss Art. 12 Abs. 1 BG-KKE. 2 Sie ist ferner die zuständige Behörde im Bereich des Schutzes des per sönlichen Verkehrs gemäss Art. 21 des Haager Kindesentführungsüber einkommens 7 ) , Art. 35 des Haager Kindesschutzübereinkommens 8 ) sowie

Art. 11 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens

9 ) . 6) SR 211.222.32 7) SR 0.211.230.02 8) SR 0.211.231.011 9) SR 0.211.230.01 9
4. Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 29

Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieser Verordnung not wendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 30

Wahrnehmung der Aufsicht 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement 10 ) nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht im Kindes- und Erwachsenenschutz wahr.

Art. 31

Evaluation 1 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat nach Ablauf von sieben Jahren seit Inkrafttreten der Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzgebung einen Evaluationsbericht vor und beantragt allfällige Massnahmen. *

Art. 32

Übergangsbestimmungen 1 Mit dem Inkrafttreten des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts über nimmt die kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde alle Aufga ben und Verfahren der bisherigen kommunalen Vormundschaftsbehör den. 2 Muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bereits schon vor In krafttreten tätig werden, kann der Regierungsrat für die Erstellung der Or ganisation und Übertragung der Mandate die betreffenden Bereiche des neuen Rechts vorzeitig für anwendbar erklären.

Art. 33

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt 11 ) . Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. 12 ) 10) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst 11)

Art. 1, 2 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 2, Art. 5, 6, 29 und 32 Abs. 2 wurden vom Regie

rungsrat auf den 1. August 2012 in Kraft gesetzt, die übrigen Bestimmungen auf den 1. Januar 2013 (OGS 2012, 44) 12)

Art. 52 Abs. 4 Schlusstitel ZGB

10
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2012, 30 und 44 Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 17. Januar 2012 Sitzung des Kantonsrats vom 15. März 2012 und 3. Mai 2012 (22.12.01) geändert durch:Nachtrag vom 4. Dezember 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015 (OGS 2014, 57), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 14. Oktober 2014, Sitzung des Kantonsrats vom 4. Dezember 2014 (23.14.03),Gesundheitsgesetz vom 3. Dezember 2015 (OGS 2015, 64), in Kraft seit 1. Februar 2016 (OGS 2016, 1); Botschaft und Vorlage des Regie rungsrats vom 16. Juni 2015, Sitzungen des Kantonsrats vom 22. Okto ber und 3. Dezember 2015 (22.15.03),Nachtrag vom 1. Juli 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 46), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 17. Mai 2016, Sitzung des Kantonsrats vom 1. Juli 2016 (23.16.04)Nachtrag vom 28. Mai 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (OGS 2020, 17), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 7. April 2020, Sit zung des Kantonsrats vom 28. Mai 2020 (32.20.01/ 23.20.02),Nachtrag zum Gesundheitsgesetz vom 25. Juni 2021 (OGS 2021, 23), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 9. März 2021), Kantons ratssitzungen vom 27. Mai und 25. Juni 2021 (22.21.01), Volksabstim mung vom 28. November 2021 (ABl 2021, 1747), in Kraft seit 1. Januar 2022 (OGS 2021, 41),das Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetz buches vom 27. Januar 2022 (OGS 2022, 1), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 7. April 2020, Kantonsratssitzungen vom 1. Juli 2016, 28. Mai 2020, 2. Dezember 2021 und 27. Januar 2022 (22.21.04), in Kraft seit 1. April 2022 (OGS 2022, 5) 11
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.05.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung OGS 2012, 30 04.12.2014 01.01.2015

Art. 2 Abs. 1

geändert OGS 2014, 57 04.12.2014 01.01.2015

Art. 23 Abs. 1

geändert OGS 2014, 57 04.12.2014 01.01.2015

Art. 23 Abs. 2

geändert OGS 2014, 57 04.12.2014 01.01.2015

Art. 23 Abs. 3

geändert OGS 2014, 57 03.12.2015 01.02.2016

Art. 22 Abs. 1

aufgehoben OGS 2015, 64 01.07.2016 01.01.2017

Art. 23 Abs. 1

geändert OGS 2016, 46 01.07.2016 01.01.2017

Art. 31 Abs. 1

geändert OGS 2016, 46 28.05.2020 01.01.2021

Art. 23 Abs. 1

geändert OGS 2020, 17 28.05.2020 01.01.2021

Art. 23 Abs. 2

geändert OGS 2020, 17 28.05.2020 01.01.2021

Art. 23 Abs. 3

geändert OGS 2020, 17 25.06.2021 01.01.2022

Art. 14 Abs. 2

aufgehoben OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022

Art. 14 Abs. 3

geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022

Art. 16 Abs. 1

geändert OGS 2021, 23 27.01.2022 01.04.2022

Art. 6a

eingefügt OGS 2022, 1 27.01.2022 01.04.2022

Art. 7

Titel geändert OGS 2022, 1 27.01.2022 01.04.2022

Art. 7 Abs. 1

geändert OGS 2022, 1 27.01.2022 01.04.2022

Art. 7 Abs. 1a

eingefügt OGS 2022, 1 27.01.2022 01.04.2022

Art. 7 Abs. 2

geändert OGS 2022, 1 27.01.2022 01.04.2022

Art. 7 Abs. 3

aufgehoben OGS 2022, 1 27.01.2022 01.04.2022

Art. 9 Abs. 1

aufgehoben OGS 2022, 1 27.01.2022 01.04.2022

Art. 9a

eingefügt OGS 2022, 1 27.01.2022 01.04.2022

Art. 20 Abs. 2

eingefügt OGS 2022, 1 27.01.2022 01.04.2022

Art. 23 Abs. 1

geändert OGS 2022, 1 12
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.05.2012 01.01.2013 Erstfassung OGS 2012, 30

Art. 2 Abs. 1

04.12.2014 01.01.2015 geändert OGS 2014, 57

Art. 6a

27.01.2022 01.04.2022 eingefügt OGS 2022, 1

Art. 7

27.01.2022 01.04.2022 Titel geändert OGS 2022, 1

Art. 7 Abs. 1

27.01.2022 01.04.2022 geändert OGS 2022, 1

Art. 7 Abs. 1a

27.01.2022 01.04.2022 eingefügt OGS 2022, 1

Art. 7 Abs. 2

27.01.2022 01.04.2022 geändert OGS 2022, 1

Art. 7 Abs. 3

27.01.2022 01.04.2022 aufgehoben OGS 2022, 1

Art. 9 Abs. 1

27.01.2022 01.04.2022 aufgehoben OGS 2022, 1

Art. 9a

27.01.2022 01.04.2022 eingefügt OGS 2022, 1

Art. 14 Abs. 2

25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23

Art. 14 Abs. 3

25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23

Art. 16 Abs. 1

25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23

Art. 20 Abs. 2

27.01.2022 01.04.2022 eingefügt OGS 2022, 1

Art. 22 Abs. 1

03.12.2015 01.02.2016 aufgehoben OGS 2015, 64

Art. 23 Abs. 1

04.12.2014 01.01.2015 geändert OGS 2014, 57

Art. 23 Abs. 1

01.07.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 46

Art. 23 Abs. 1

28.05.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 17

Art. 23 Abs. 1

27.01.2022 01.04.2022 geändert OGS 2022, 1

Art. 23 Abs. 2

04.12.2014 01.01.2015 geändert OGS 2014, 57

Art. 23 Abs. 2

28.05.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 17

Art. 23 Abs. 3

04.12.2014 01.01.2015 geändert OGS 2014, 57

Art. 23 Abs. 3

28.05.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 17

Art. 31 Abs. 1

01.07.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 46 13
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