Sozialhilfegesetz (870.1)
CH - OW

Sozialhilfegesetz

Sozialhilfegesetz (SHG) vom 23. Oktober 1983 (Stand 8. April 2017) Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 25, 32, 33 und 34 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , als Gesetz: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Das Gesetz regelt die öffentliche Sozialhilfe für Personen aller Altersstu fen und für Familien, soweit nicht andere Erlasse besondere Massnah men oder Leistungen vorsehen. 2 Es fördert die private soziale Tätigkeit und die Zusammenarbeit zwi schen öffentlichen und privaten sozialen Einrichtungen. 3 Es bezweckt, soziale Notlagen zu verhüten, zu mildern und nach Mög lichkeit zu beheben. 4 Das Gesetz gilt ergänzend auch für die öffentliche Sozialhilfe, die in andern Erlassen geregelt ist.

Art. 2

Berücksichtigung des Einzelfalls und Mitspracherecht 1 Die öffentliche Sozialhilfe richtet sich nach den Besonderheiten und Be dürfnissen des Einzelfalls. 2 Die Hilfeleistung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden. Es ist ihm ein Mitspracherecht zu gewähren. 1) GDB 101.0 OGS 1983, 110

Art. 3

Subsidiarität 1 Die öffentliche Sozialhilfe ist zu gewähren, sofern nicht rechtzeitig auf andere Weise geholfen wird.

Art. 4

Vorsorge 1 Die Hilfe soll nötigenfalls vorbeugend und so lange gewährt werden, bis die Verhältnisse gefestigt sind. 2. Trägerschaft

Art. 5

Grundsatz 1 Die öffentliche Sozialhilfe ist grundsätzlich Aufgabe der Einwohnerge meinden. 2 Der Kanton erfüllt die ihm durch die Gesetzgebung ausdrücklich übertra genen Aufgaben der öffentlichen Sozialhilfe.

Art. 6

Sozialbehörde 1 Die Sozialbehörde der Gemeinde ist der Einwohnergemeinderat. 2 Der Einwohnergemeinderat kann Aufgaben und Befugnisse der Sozial behörde durch Reglement einer Sozialkommission übertragen, der ein Mitglied des Einwohnergemeinderates von Amtes wegen vorsteht.

Art. 7

Zuständigkeit der Einwohnergemeinde a. des Unterstützungswohnsitzes 1 Die Einwohnergemeinde, in welcher der Hilfesuchende seinen Unterstüt zungswohnsitz im Sinne des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger 2 ) hat, ist für die öffentliche Sozialhilfe zu ständig.

Art. 8

b. des Bürgerortes 1 Die Einwohnergemeinde des Bürgerortes ist für die wirtschaftliche Hilfe zuständig an: a. * ... 2) SR 851.1 2
b. Bürger im Ausland; c. Bürger, die keinen Unterstützungswohnsitz zu begründen vermögen und für die kein anderer Kostenträger zuständig ist. 2 Bei mehreren Gemeindebürgerrechten gilt sinngemäss Art. 17 des Bun desgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger 3 ) .

Art. 9

c. in Notfällen 1 Bei unaufschiebbarer Hilfe obliegt die Pflicht zur Hilfe jener Einwohner gemeinde, auf deren Gebiet die Hilfebedürftigkeit eingetreten ist. 2 Der Rückgriff auf das zahlungspflichtige Gemeinwesen bleibt vorbehal ten.

Art. 10

Sozialdienste und Sozialamt 1 Die Einwohnergemeinden unterhalten einen Sozialdienst. 2 Der Kanton führt ein Sozialamt mit besonderen Beratungs- und Vermitt lungsdiensten. 3 Mit den öffentlichen und privaten Einrichtungen der Sozialhilfe ist nach Möglichkeit zusammenzuarbeiten. Sofern sie Gewähr für eine fachge rechte Sozialhilfe bieten, können ihnen sozialdienstliche Aufgaben über tragen werden. 3. Leistungen

Art. 11

Selbsthilfe und Ursachenbeseitigung 1 Die zuständigen Stellen fördern die Selbsthilfe und die Eigenständigkeit des Hilfesuchenden. 2 Die Ursachen einer sozialen Notlage sind zu ermitteln und nach Mög lichkeit zu beseitigen.

Art. 12

Persönliche Hilfe 1 ist, kann die Hilfe des zuständigen Sozialdienstes beanspruchen. 2 Der Sozialdienst wählt die geeignete Form der Hilfe. 3) SR 851.1 3

Art. 13

Wirtschaftliche Hilfe 1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. 2 Die wirtschaftliche Hilfe hat einen den persönlichen Bedürfnissen ange messenen Lebensunterhalt zu ermöglichen.

Art. 14

Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden 1 Sofern der Hilfeempfänger die ihm zumutbare Mitwirkung ablehnt, kann die öffentliche Sozialhilfe eingeschränkt oder eingestellt werden.

Art. 15

Weitere Hilfe 1 Die weitere Hilfe besteht in Anordnungen gegenüber Personen mit be schränkter Selbstbestimmungsfähigkeit.

Art. 16

Massnahmen 1 Die Massnahmen der weiteren Hilfe werden durch den Einwohnerge meinderat angeordnet. Sie bestehen in: a. einer ambulanten ärztlichen Begutachtung oder einer Abklärung; b. Weisungen, sich alkoholischer Getränke oder anderer Suchtmittel zu enthalten; c. einer Beratung durch den Sozialdienst, den sozialmedizinischen Dienst oder einen besonderen Beratungs- oder Vermittlungsdienst. 4. Rückerstattungspflicht

Art. 17

Rückerstattungspflicht 1 Wer wirtschaftliche Hilfe in Anspruch nimmt oder genommen hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet, wenn er infolge unwahrer oder unvollständi ger Angaben in den Genuss von Leistungen gekommen oder durch Erb schaft oder Vermögenserwerb in finanziell günstige Verhältnisse gelangt ist. 2 Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf die Leistungen, die der Hilfeempfänger für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienange hörigen mit gleichem Wohnsitz erhalten hat. 4
3 Gegenüber Erben von Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen ha ben, erstreckt sich die Rückerstattungspflicht höchstens auf die empfan gene Erbschaft. 4 Wirtschaftliche Hilfe, die jemand während seiner Minderjährigkeit oder bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung empfangen hat, ist nicht zurückzuerstatten. * 5 Sofern durch unwahre oder unvollständige Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt wurde, ist diese mit Zins zurückzuerstatten. Der Zinssatz richtet sich nach Art. 104 Abs. 1 OR 4 ) . 6 Die Rückerstattungspflicht erlischt nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten wirtschaftlichen Hilfeleistung. 7 Der Hilfesuchende ist über die Rückerstattungspflicht zu informieren. 5. Finanzierung

Art. 18

Kostentragung a. im allgemeinen 1 Die Kosten des Sozialamtes trägt der Kanton. 2 Die Kosten des sozialmedizinischen Dienstes trägt der Kanton. * 3 Die übrigen Kosten der öffentlichen Sozialhilfe tragen die Einwohnerge meinden.

Art. 19

* ...

Art. 20

Förderung privater Einrichtungen 1 Kanton und Einwohnergemeinden können private Einrichtungen der Sozialhilfe mit Beiträgen fördern, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt und die Notwendigkeit der Hilfe im Sinne dieses Gesetzes gegeben ist. 2 Vorbehalten bleiben besondere Beitragsbestimmungen. 4) SR 220 5

Art. 21

Bau- und Betriebsbeiträge an Heime und Einrichtungen 1 Kanton und Gemeinden können Beiträge an Bau- und Betriebskosten sowie Betriebsdefizite von Heimen und Einrichtungen der Sozialhilfe be willigen, für deren finanzielle Unterstützung keine besondere Rechts grundlage besteht, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und die Not wendigkeit der Hilfe im Sinne dieses Gesetzes gegeben ist. 2 Soweit der Kanton Beiträge leistet, schliesst der Regierungsrat zu die sem Zweck mit dem Träger eine Vereinbarung ab, welche der Genehmi gung des Kantonsrates bedarf. 3 Wenn lediglich die Gemeinden Beiträge leisten, schliessen die zuständi gen Gemeinderäte mit dem Träger eine Vereinbarung ab, welche der Ge nehmigung der Gemeindeversammlung bedarf.

Art. 22

* Aus- und Weiterbildung 1 Der Kanton fördert Aus- und Weiterbildungskurse für das in der öffentli chen Sozialhilfe tätige Personal. Zum Zwecke der Beteiligung und zur Übernahme von Beiträgen an Schulen, welche durch Kantonseinwohner besucht werden, ist der Kantonsrat zum Abschluss entsprechender Ver einbarungen abschliessend zuständig. Die in den Vereinbarungen festge legten Kosten trägt der Kanton. 6. Aufsicht und Rechtsschutz

Art. 23

Aufsichtsbehörde 1 Die Aufsicht über die öffentliche Sozialhilfe obliegt dem Regierungsrat.

Art. 24

Rechtsschutz 1 Gegen die Verfügungen und Entscheide des Sozialdienstes und der Sozialkommission der Einwohnergemeinde steht dem Betroffenen das Beschwerderecht an den Einwohnergemeinderat zu. 2 Gegen Verfügungen und Entscheide des Einwohnergemeinderates so wie des Sozialamtes und der besonderen Beratungs- und Vermittlungs dienste steht dem Betroffenen das Beschwerderecht an den Regierungs rat zu. 3 Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Zustellung der Verfügung oder des Entscheides schriftlich begründet einzureichen. 6
4 Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu, soweit die Be schwerdeinstanz nichts anderes anordnet. 5 Verfügungen und Entscheide haben eine Rechtsmittelbelehrung zu ent halten.

Art. 25

* ... 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 26

Übertragung der Vermögenswerte 1 Die Bürgergemeinden sind verpflichtet, die Vermögenswerte, die sich im Eigentum oder in der Verwaltung der Bürgergemeinden (Armenverwaltun gen) befinden und die ihrer Entstehung oder Zweckbestimmung nach für die Sozialhilfe bestimmt sind, innert zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Eigentum bzw. die Verwaltung der Einwohnergemeinden zu übertragen. 2 Vor der Übertragung ist das Korporationsgut auszuscheiden. 3 Fürsorgerechtliche Rückerstattungsansprüche gehen ebenfalls an die Einwohnergemeinden über. 4 Der Regierungsrat kann Weisungen erlassen.

Art. 27

Übergabe der Akten 1 Mit Inkrafttreten des Gesetzes sind der neu zuständigen Einwohnerge meinde sämtliche Fürsorgeakten der noch lebenden Personen zu überge ben. In die übrigen Akten ist Einsicht zu gewähren.

Art. 28

Übergang der Vormundschaften 1 Vormundschaften von Kantonsbürgern, die seit mehr als einem Jahr be stehen, gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes an jene Einwohnerge meinde über, in welcher sich ohne diese Vormundschaft der Unterstüt zungswohnsitz gemäss Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Un terstützung Bedürftiger 5 ) befände. 5) SR 851.1 7

Art. 29

Ergänzende Verordnungen 1 Der Kantonsrat regelt durch Verordnung insbesondere: a. die Rechte und Pflichten der Sozialbehörden, der Sozialdienste und des Sozialamtes; b. die Rechte und Pflichten der Hilfesuchenden; c. die Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe. 2 Der Kantonsrat regelt den Anspruch auf Bevorschussung von Unter haltsbeiträgen für Kinder sowie die Inkassohilfe für Kinder- und Ehegat tenunterhaltsbeiträge durch Verordnung. *

Art. 30

Änderung bisherigen Rechts 1 ... 6 )

Art. 31

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die ihm widersprechen den Bestimmungen aufgehoben, insbesondere: a. das Armengesetz vom 26. Weinmonat 1851 7 ) ; b. die Gesetzesinterpretation betreffend Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener armer Angehöriger anderer Kantone und Staaten vom 25. Januar 1877 8 ) ; c. ... 9 )

Art. 32

Inkrafttreten und Vollzug 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. 10 ) 2 Er wird mit dem Vollzug beauftragt. 3 Dieses Gesetz unterliegt der Genehmigung durch den Bundesrat. 11 ) 6) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 1983, 110 konsultiert werden 7) OGS 1900, 21 8) OGS 1900, 24 9) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 1983, 110 kosultiert werden 10) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 1985 in Kraft gesetzt 11) Vom Bundesrat genehmigt am 2. Dezember 1983 8
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1983, 110 geändert durch:Nachtrag vom 15. Oktober 1999, vom Eidgenössischen Justiz- und Poli zeidepartement genehmigt am 10. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (OGS 1999, 105)das Gesetz über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (OGS 2001, 83)den Anhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Ja nuar 2013 (OGS 2012, 29 und 43),das Gesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket vom 19. Mai 2016 (OGS 2016, 35), Botschaft und Vorlage des Regie rungsrats vom 15. Dezember 2015, Kantonsratssitzungen vom 14. April und 19. Mai 2016 (22.15.07), in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 35 und 44) 9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.10.1983 01.01.1985 Erlass Erstfassung OGS 1983, 110 15.10.1999 01.01.2000

Art. 29 Abs. 2

geändert OGS 1999, 105 20.09.2001 01.01.2002

Art. 18 Abs. 2

geändert OGS 2001, 83 20.09.2001 01.01.2002

Art. 22

totalrevidiert OGS 2001, 83 03.05.2012 01.01.2013

Art. 17 Abs. 4

geändert OGS 2012, 29 19.05.2016 08.04.2017

Art. 8 Abs. 1, a.

aufgehoben OGS 2016, 35 19.05.2016 08.04.2017

Art. 19

aufgehoben OGS 2016, 35 19.05.2016 08.04.2017

Art. 25

aufgehoben OGS 2016, 35 10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.10.1983 01.01.1985 Erstfassung OGS 1983, 110

Art. 8 Abs. 1, a.

19.05.2016 08.04.2017 aufgehoben OGS 2016, 35

Art. 17 Abs. 4

03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29

Art. 18 Abs. 2

20.09.2001 01.01.2002 geändert OGS 2001, 83

Art. 19

19.05.2016 08.04.2017 aufgehoben OGS 2016, 35

Art. 22

20.09.2001 01.01.2002 totalrevidiert OGS 2001, 83

Art. 25

19.05.2016 08.04.2017 aufgehoben OGS 2016, 35

Art. 29 Abs. 2

15.10.1999 01.01.2000 geändert OGS 1999, 105 11
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