Verordnung zum Baugesetz (710.11)
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Verordnung zum Baugesetz

Verordnung zum Baugesetz (BauV) vom 7. Juli 1994 (Stand 1. Juni 2017) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 66 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 1 ) , als Verordnung: 1. Planungsverfahren 1.1. Kantonale Richtplanung

Art. 1

Bearbeitung, Mitwirkung und Auflage 1 Das zuständige Departement erarbeitet den kantonalen Richtplan in Zu sammenarbeit mit den kantonalen Amtsstellen, welche raumwirksame Aufgaben erfüllen. 2 Es sorgt für die Mitwirkung der Gemeinden und nimmt Rücksprache mit den Behörden des Bundes und der Nachbarkantone. Weitere interessier te Kreise sind anzuhören. 3 Der Entwurf zum kantonalen Richtplan wird während 90 Tagen öffentlich aufgelegt. Jedermann kann während dieser Frist schriftlich Einwendungen erheben. Das zuständige Departement nimmt zu den Eingaben gesamt haft Stellung.

Art. 2

Erlass und Genehmigung 1 Der kantonale Richtplan wird vom Regierungsrat erlassen. Er bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat. Im übrigen richtet sich das Verfah ren nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung 2 ) . 1) GDB 710.1 2) SR 700 OGS 1995, 23

Art. 3

Änderung und Anpassung 1 Für Änderungen gilt das gleiche Verfahren; mit Ausnahme von Gesamt überarbeitungen ist jedoch nur eine Auflagefrist von 30 Tagen zu beach ten. 2 Anpassungen im Rahmen der ordentlichen Fortschreibung des Richtpla nes erfordern keine Auflage. Sie werden den Genehmigungsbehörden zur Kenntnis gebracht. 1.2. Kantonale Nutzungsplanung

Art. 4

Nutzungs- und Schutzpläne 1 Die kantonalen Nutzungs- und Schutzpläne sowie die dazugehörenden Bestimmungen werden durch das zuständige Departement erarbeitet. Die Nutzungs- und Schutzbestimmungen sind Bestandteil der Pläne und müs sen alle wesentlichen Wirkungen abschliessend enthalten. 2 Nach Anhörung der Gemeinden und interessierten Amtsstellen werden die kantonalen Nutzungs- und Schutzpläne während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Einsprachen sind an das zuständige Departement zu richten. 3 Das Departement führt in der Regel eine Einigungsverhandlung durch. Kommt keine Einigung zustande, so sind die Einsprachen vom zuständi gen Departement zu behandeln. Der Entscheid ist dem Einsprecher schriftlich begründet mitzuteilen. 4 Wer Einsprache erhoben hat, kann gegen den Einspracheentscheid beim Regierungsrat Beschwerde erheben. 5 Der Regierungsrat behandelt die Beschwerden und erlässt die Nut zungs- und Schutzpläne. 6 Der Regierungsrat unterbreitet die kantonalen Nutzungs- und Schutzplä ne dem Kantonsrat zur Genehmigung. Sie treten mit der Genehmigung in Kraft.

Art. 5

Schutzreglemente 1 Schutzreglemente 3 ) werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt und den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitgeteilt. 3)

Art. 19 der Naturschutzverordnung vom 30. März 1990 (GDB

786.11 ) 2
2 Gegen Schutzreglemente kann Einsprache bei der erlassenden Behörde und gegen den Einspracheentscheid beim Regierungsrat Beschwerde er hoben werden. 3 Der Regierungsrat entscheidet über allfällige Beschwerden und geneh migt gleichzeitig die Schutzreglemente und setzt sie in Kraft. 1.3. Kommunale Nutzungsplanung 1.3.1. Ortsplanung

Art. 6

Zonenplan und Baureglement der Gemeinden a. öffentliche Auflage 1 Nach erfolgter Orientierung der Bevölkerung und Vorprüfung durch das zuständige Departement legt der Gemeinderat den Zonenplan und das Baureglement während 30 Tagen öffentlich zur Einsichtnahme auf. 2 Einsprachen sind an den Gemeinderat zu richten.

Art. 7

b. Einspracheverfahren 1 Der Gemeinderat führt in der Regel eine Einigungsverhandlung durch. Kommt keine Einigung zustande, so sind die Einsprachen vom Gemein derat zu behandeln. Der Entscheid ist dem Einsprecher schriftlich begrün det mitzuteilen. 2 Führen Einsprachen zu wesentlichen Änderungen des Zonenplans, so ist das Auflageverfahren neu einzuleiten. Berühren unwesentliche Ände rungen nur eine kleine Zahl von Einspracheberechtigten, so sind sie den Betroffenen unter Einräumung einer neuen Einsprachefrist von 30 Tagen zur Kenntnis zu bringen. Bei Änderungen des Baureglements wird keine neue Auflage durchgeführt.

Art. 8

c. Beschlussfassung, Genehmigung und Rechtskraft 1 Nach erfolgter Einsprachebehandlung unterbreitet der Gemeinderat der Gemeindeversammlung den Zonenplan und das Baureglement zur Be schlussfassung. 2 Nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung unterbreitet der Gemeinderat die Ortsplanung dem Regierungsrat mit einem Bericht zur Genehmigung. 3
3 Mit der Genehmigung erlangen der Zonenplan und das Baureglement Rechtskraft. Die Genehmigung kann in begründeten Fällen schrittweise erfolgen. Der Regierungsrat kann die Ortsplanung ganz oder teilweise zur Änderung an die Gemeinde zurückweisen oder Änderungen nach Anhö ren des Gemeinderates und der in schutzwürdigen Interessen Betroffenen selbst vornehmen, wenn sie von geringer Tragweite sind oder wenn keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht.

Art. 9

d. Beschwerdeverfahren 1 Wer Einsprache erhoben hat, kann gegen den Beschluss der Gemein deversammlung beim Regierungsrat Beschwerde erheben. Die Be schwerdebehandlung erfolgt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.

Art. 10

e. Änderungen 1 Für Änderungen des Zonenplanes und des Baureglementes gelten sinn gemäss die Verfahrensvorschriften gemäss Art. 6 und folgende dieser Verordnung. 1.3.2. Quartierplanung

Art. 11

Zuständigkeit 1 Quartierpläne werden vom Gemeinderat oder vom Grundeigentümer aufgestellt. 2 Auf Gesuch der Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen die Mehrheit des in den Quartierplan einzubeziehenden Bodens gehört, kann der Gemeinderat den Quartierplan aufstellen.

Art. 12

Öffentliche Auflage 1 Nach erfolgter Orientierung der berührten Grundeigentümer legt der Gemeinderat den Quartierplan während 20 Tagen öffentlich auf. 2 Während der Auflagefrist kann beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. 4

Art. 13

Einspracheverfahren 1 Der Gemeinderat führt in der Regel eine Einigungsverhandlung durch. Kommt keine Einigung zustande, so sind die Einsprachen vom Gemein derat zu behandeln. Der Einspracheentscheid ist den Einsprechern schriftlich begründet mitzuteilen. 2 Führen Einsprachen zu Änderungen des Quartierplanes, so sind die Än derungen den Berührten vor der Beschlussfassung über den Quartierplan unter Einräumung einer neuen Einsprachefrist von 20 Tagen zur Kenntnis zu bringen. Bei geringfügigen Änderungen genügt eine Orientierung der von der Änderung Berührten. 3 Gegen Einspracheentscheide kann beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.

Art. 14

Beschlussfassung, Genehmigung und Rechtskraft 1 Nach Abschluss des Einspracheverfahrens beschliesst der Gemeinderat über den Quartierplan. 2 Ein vom Gemeinderat in eigener Zuständigkeit aufgestellter oder geneh migter Quartierplan erlangt nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens Rechtskraft. 3 Bedarf ein Quartierplan der Genehmigung des Regierungsrates, so ent scheidet dieser zusammen mit der allfälligen Beschwerdebehandlung über die Genehmigung, wodurch der Quartierplan Rechtskraft erlangt.

Art. 15

Änderungen 1 Die Genehmigung von Änderungen an vom Regierungsrat bereits ge nehmigten Quartierplänen, gegen welche keine Beschwerden erhoben wurden und durch den Regierungsrat zu entscheiden sind, erfolgt durch das zuständige Departement. Ansonsten gelten für Änderungen des Quartierplans sinngemäss die Verfahrensvorschriften gemäss Art. 11 und folgende dieser Verordnung. * 2 Wird nur ein Teilbereich des ursprünglichen Quartierplanareals von einer Änderung erfasst, so können die davon betroffenen Grundeigentümer die Planänderung dem Gemeinderat einreichen. 5
1.3.3. Landumlegungsverfahren

Art. 16

a. Einleitung 1 Der Gemeinderat bezeichnet das voraussichtliche Landumlegungsgebiet und orientiert die betroffenen Grundeigentümer. Danach beschliesst er über die Einleitung der Landumlegung. 2 Im Beschluss ist der Zweck der Landumlegung anzugeben und das Landumlegungsgebiet genau zu umschreiben. 3 Der Entscheid ist den beteiligten Grundeigentümern mit Rechtsmittelbe lehrung zuzustellen. 4 Vom Zeitpunkt des Einleitungsentscheids an bedürfen Parzellierungen und Flächenänderungen der Genehmigung des Gemeinderates. Dieser Genehmigungsvorbehalt ist im Grundbuch anzumerken. 5 Beschliesst der Gemeinderat die Einleitung eines Landumlegungsver fahrens, so kann er eine Planungszone erlassen.

Art. 17

b. Durchführung der Landumlegung 1 Die Durchführung der Landumlegung obliegt dem Gemeinderat. 2 Von den in die Landumlegung einbezogenen Grundstücken können die Flächen für Verkehrsanlagen, Spielplätze, Freizeitanlagen und weitere den gemeinsamen Bedürfnissen des Landumlegungsgebietes dienende Anlagen ausgeschieden werden. Diese Flächen sind den Eigentümern der an der Landumlegung beteiligten Grundstücke zu Gesamteigentum zuzuweisen. 3 Für öffentliche Bauten und Anlagen, die nicht nur dem Landumlegungs gebiet dienen, kann Land ausgeschieden werden, das gegen Entschädi gung dem Gemeinwesen zu Eigentum zugewiesen wird. 4 Jeder beteiligte Grundeigentümer soll von den in die Landumlegung ein bezogenen Grundstücken einen Anteil erhalten, der wertmässig dem ein gebrachten Land entspricht, wobei die für den Gemeinbedarf ausgeschie denen Flächen anteilmässig anzurechnen sind. Durch Boden nicht aus gleichbare Mehr- oder Minderwerte sind mit Geld auszugleichen. 5 Grundeigentümer, deren Anteil an der Verteilungsmasse zur Bildung ei nes überbaubaren Grundstücks nicht ausreicht, sind mit Geld oder durch Anrechte auf Stockwerkeigentum zu entschädigen. 6

Art. 18

c. Umlegungsplan 1 Die Neuzuteilung wird in einem vom Gemeinderat zu beschliessenden Umlegungsplan festgelegt. Dieser enthält auch die Neuordnung der grundbuchlichen Rechte. Im weiteren gibt er Auskunft über die Bewertung der Grundstücke, den allfälligen Wertausgleich und die zu leistenden Ent schädigungen. Er legt den Schlüssel, nach dem die Kosten des Verfah rens zu verteilen sind, im Verhältnis der Vor- und Nachteile fest. 2 Für die Bewertung der Grundstücke ist der Verkehrswert im Zeitpunkt des Beschlusses des Umlegungsplanes massgebend. Wird eine Landum legung im Hinblick auf einen neuen oder anzupassenden Nutzungsplan durchgeführt, so wird der Verkehrswert nach den zukünftigen Nutzungs möglichkeiten bestimmt. 3 Der Umlegungsplan ist den betroffenen Grundeigentümern mit Rechts mittelbelehrung zuzustellen. Die Inhaber geänderter Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Pfandgläubiger sind zu benachrichtigen. 4 Ausgleichszahlungen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landumlegungsplanes fällig. Sie sind ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit zu fünf Prozent zu verzinsen. 5 Ergeben sich bei der Vermessung Korrekturen im Umlegungsplan, so entscheidet der Gemeinderat über Nach- und Rückforderungen. 6 Nach Rechtskraft des Umlegungsplanes legt der Gemeinderat den Zeit punkt der Eigentumsübertragung und des Inkrafttretens fest und veran lasst die Anmeldungen im Grundbuch.

Art. 19

d. Rechtsmittel 1 Gegen den Einleitungsentscheid und den Umlegungsplan kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. 2 Der Gemeinderat prüft die Einsprachen und führt eine Einigungsver handlung durch. Kommt keine Einigung zustande, so sind die Einspra chen vom Gemeinderat zu behandeln. Der Entscheid ist den Einspre chern schriftlich begründet mitzuteilen. 3 Gegen Einspracheentscheide kann beim Regierungsrat Beschwerde er hoben werden. 7
1.4. Planungszonen

Art. 20

Verfahren 1 Planungszonen sowie Entscheide über die Verlängerung bestehender Planungszonen werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. 2 Während der Auflagefrist kann gegen Planungszonen der Gemeinden Einsprache beim Gemeinderat und gegen Planungszonen des Regie rungsrates sowie gegen Verlängerungsentscheide Einsprache beim Re gierungsrat erhoben werden. 3 Beschwerden und Einsprachen haben keine aufschiebende Wirkung. 1.5. Kostentragung bei Erschliessungen

Art. 21

Erschliessungsanlagen a. Ersatzvornahme der Feinerschliessung 1 Führt die Gemeinde die Feinerschliessung aus, so legt der Gemeinderat den Kreis der mitwirkungspflichtigen Grundeigentümer fest und erstellt aufgrund eines Projektes mit Kostenvoranschlag einen Beitragsplan über die Aufteilung der Bau- und Unterhaltskosten. 2 Der Beitragsplan wird den betroffenen Grundeigentümern schriftlich zu gestellt. Gegen den Beitragsplan kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. 3 Nach Fertigstellung der Erschliessungsanlage legt der Gemeinderat die dinglichen Rechte der Beteiligten entsprechend ihren Beiträgen fest und veranlasst deren Eintragung im Grundbuch.

Art. 22

b. Beitragsplan bei Anlagen der Groberschliessung 1 Die einzelnen Grundeigentümerbeiträge werden von der Gemeinde in einem Beitragsplan festgelegt. Dieser Plan wird während 20 Tagen öffent lich aufgelegt, unter gleichzeitiger schriftlicher Benachrichtigung der betroffenen Grundeigentümer. Der Gemeinderat entscheidet über die während der Auflagefrist erhobenen Einsprachen. 2 Rechtskräftige Beitragsverfügungen sind einem vollstreckbaren gerichtli chen Urteil im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei bung und Konkurs 4 ) gleichgestellt. 4) SR 281.1 8
3 Die Gemeinden regeln durch Reglement insbesondere: a. die Grundsätze der Bemessung und Verteilung der Grundeigentü merbeiträge; b. die Voraussetzungen für die Übernahme privater Erschliessungsan lagen durch die Gemeinde; c. die Tarife für Anschluss und Benützung der Anlagen für Wasser- und Energieversorgung sowie Abwasserbeseitigung; d. allenfalls Einzelheiten anderer Erschliessungen, wie Erstellung, Betrieb und Kostentragung von Fernheizanlagen, Gemeinschaftsan tennen und dergleichen. 2. Baubewilligungsverfahren

Art. 23

Arten von Verfahren 1 Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen werden in der Regel im or dentlichen Verfahren bewilligt. 2 Für Bauvorhaben von geringerer Bedeutung kann ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden. 3 Bei grösseren Bauvorhaben oder zur Abklärung wichtiger Bau- und Nut zungsfragen kann der Baugesuchsteller den Gemeinderat um einen Vor entscheid ersuchen. 4 Bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone prüft das zuständige Departement, ob sie eine Ausnahmebewilligung benötigen; es ist für die Erteilung dieser Ausnahmebewilligung zuständig.

Art. 24

Bewilligungspflicht a. Grundsatz 1 Einer Baubewilligung bedürfen alle Bauten und Anlagen sowie ihre we sentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung. 2 Bauten und Anlagen sind insbesondere: a. alle Gebäude und gebäudeähnlichen sowie alle weiteren, künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte; b. Tiefbauten, wie Strassen, Plätze, unterirdische Bauten, Schwimmbä der; c. Steinbrüche, Kies- und andere Gruben sowie Ablagerungen und De ponien; 9
d. Freizeit- und andere Anlagen mit erheblichen Einwirkungen auf Um welt und Umgebung; e. Eingriffe in Gewässer.

Art. 25

b. Vereinfachtes Verfahren 1 In einem vereinfachten Verfahren können Bauten und Anlagen bewilligt werden, die keine wesentlichen öffentlichen Interessen berühren und bei denen der Kreis der betroffenen Privaten eindeutig feststeht. Namentlich können darunter fallen: a. geringfügige, aber bewilligungsrechtlich erhebliche Planänderungen an bereits bewilligten Vorhaben; b. bauliche bewilligungsrechtlich erhebliche Änderungen, die nach aus sen nicht oder nur unwesentlich in Erscheinung treten; c. zeitlich befristete Bauten und Anlagen sowie Fahrnisbauten; d. Einfriedungen über 1.2 m Höhe; e. Terrainveränderungen mit einer Aufschüttung oder Abgrabung von höchstens 1.2 m und einer veränderten Kubatur von höchstens 1000 m³; f. * Parabolantennen sowie Solaranlagen ausgenommen in Ortsbild schutzgebieten, Umgebungsschutzgebieten oder an geschützten Kulturobjekten, sofern diese nicht gemäss Art. 26 Bst. f dieser Ver ordnung bewilligungsfrei sind; g. * Aussenreklamen mit einer Fläche von mehr als 1.0 m², ausgenom men in Ortsbildschutzgebieten, Umgebungsschutzgebieten oder an geschützten Kulturobjekten; h. * unterirdische Werkleitungen.

Art. 26

Bewilligungsfreie Bauvorhaben 1 Keiner Bewilligung bedürfen: a. Unterhaltsarbeiten und Renovationen, bei denen bestehende Mate rialien durch gleichartige neue ersetzt werden, ausgenommen bei geschützten Kulturobjekten; b. Kleinstbauten, ausgenommen an Orten, wo Schutzinteressen be rührt werden; c. Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklamen für die Dauer der Bauausführung; d. offene und geschlossene Einfriedungen bis 1.2 m Höhe; 10
e. geringfügige Terrainveränderungen mit einer Aufschüttung oder Ab grabung von höchstens 0.8 m und einer veränderten Kubatur von höchstens 200 m³, ausgenommen an Orten, wo Schutzinteressen berührt werden; f. * der Gebäudehülle angepasste Parabolantennen bis zu 1.2 m Durch messer sowie der gleichen Anforderung genügende, nicht reflektie rende, in die Dachfläche oder das Balkongeländer integrierte oder der Dachneigung angepasste Solaranlagen bis zu 12 m² Fläche, ausgenommen in Ortsbildschutzgebieten, Umgebungsschutzgebie ten oder an geschützten Kulturobjekten; g. * Aussenreklamen mit einer Fläche von weniger als 1.0 m², ausge nommen in Ortsbildschutzgebieten, Umgebungsschutzgebieten oder an geschützten Kulturobjekten.

Art. 27

Baugesuch 1 Für bewilligungspflichtige Bauvorhaben ist vor Baubeginn ein vom Ge suchsteller, Projektverfasser und Grundeigentümer unterschriebenes Baugesuch auf amtlichem Formular in der vorgeschriebenen Anzahl ein zureichen.

Art. 28

Beilagen 1 Dem Baugesuch sind in der vorgeschriebenen Anzahl beizulegen: a. * ein Situationsplan basierend auf einem aktuellen Auszug aus dem Grunddatensatz der amtlichen Vermessung, in der Regel im Mass stab 1:500, in welchem der geplante Bau und die Nachbargebäude, die Grenz-, Gebäude-, Strassen- und andern Abstände, die Baulini en und die Zu- und Wegfahrten eingezeichnet und vermasst sind so wie zusätzlich ein Auszug des nachgeführten Plans für das Grund buch mit gleichem Ausschnitt und Massstab, datiert von der zur Aus gabe berechtigten Stelle; b. * die Grundrisse aller Geschosse mit Keller- und Dachgeschoss und die Fassaden- und Schnittpläne im Mindestmassstab 1:100; die Plä ne müssen Angaben enthalten über Fassaden- und Gesamthöhe sowie Erdgeschoss- und Firstkoten in Metern über Meer oder ab Fixpunkt, die hauptsächlichsten Innen- und Aussenmasse, Art der Fundation, Geschoss- und lichte Höhe, Dachkonstruktionen, Fens terflächen, Bodenflächen, Zweckbestimmung der Räume, Energieer zeugungsanlagen und Kamine, Tankanlagen sowie den massgeben den und projektierten Terrainverlauf mit den wichtigsten Höhenko ten; 11
c. ein Plan über die Umgebungsgestaltung im Massstab 1:100, in dem die Abstellflächen für Fahrzeuge, die Spielplätze und Freizeitanla gen sowie weitere für die Beurteilung wichtige Punkte, wie Gewäs ser, Wald usw., eingezeichnet und vermasst sind; d. * ... e. die Pläne für die Abwasseranlagen im Massstab 1:100 mit Vermas sung, Höhenkoten und Gefällsangaben; f. ein gültiger Auszug aus dem Grundbuch. Die Beilagen gemäss Buchstabe c und e können vom Gemeinderat in ei nem späteren Zeitpunkt einverlangt werden. 2 Bei Umbauten und Erweiterungsbauten sind bestehende Bauteile schwarz oder grau, neue rot und abzubrechende gelb zu kennzeichnen oder entsprechend zu schraffieren. 3 Die Beilagen sind zu datieren und die Pläne mit einer Nummer zu verse hen. Beilagen und Pläne sind vom Bauherrn, vom Verfasser und vom Grundeigentümer zu unterzeichnen. 4 Die Gemeinden sind befugt, weitere Planexemplare sowie in besonde ren Fällen ergänzende Unterlagen, wie Modelle, Perspektiven, Schatten diagramme, geologische Nachweise, in lärmbelasteten Gebieten den Lärmschutznachweis usw., zu verlangen oder auf einzelne Unterlagen zu verzichten. 5 Bei Gesuchen um einen Vorentscheid sind jene Unterlagen einzurei chen, die zur Beurteilung der gestellten Fragen nötig sind.

Art. 29

Baugespann und Bekanntmachung 1 Für Bauvorhaben sind vor der Bekanntmachung des Baugesuches Bau gespanne aufzustellen. Baugespanne dürfen ohne Zustimmung des Gemeinderates vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches nicht entfernt werden. Bei Rechtsmittelverfahren ist die mit dem Fall befasste Rechtsmittelinstanz für die Bewilligung zur vorzeitigen Entfernung zustän dig. 2 Baugesuche werden während zehn Tagen unter Hinweis auf die Zonen zuordnung bzw. allfällig benötigte Sonderbewilligungen öffentlich aufge legt und gleichzeitig im Amtsblatt bekanntgemacht. Auf die Einspra chemöglichkeit wird hingewiesen. 12

Art. 30

Vereinfachtes Verfahren 1 Beim vereinfachten Verfahren kann der Gemeinderat ein vereinfachtes Baugesuch gestatten, auf einzelne Beilagen und das Baugespann ver zichten sowie von der öffentlichen Auflage absehen. 2 Den vom Baugesuch Berührten ist Gelegenheit zu geben, innert zehn Tagen schriftlich begründete Einsprache zu erheben, sofern sie nicht un terschriftlich dem Baugesuch zugestimmt haben. 3 Bei Bauten und Anlagen, die offensichtlich keine privaten Interessen Dritter berühren, kann von der Einräumung der Einsprachemöglichkeit ab gesehen werden. 4 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone 5 ) .

Art. 31

Einsprachen 1 Einsprachen sind innert der Auflagefrist beim Gemeinderat einzureichen. Einsprachen, welche einen Sachverhalt in der Zuständigkeit des Kantons berühren, werden an die entsprechenden kantonalen Bewilligungsinstan zen weitergeleitet. 2 Über öffentlich-rechtliche Einsprachen wird gleichzeitig mit dem Bauge such entschieden. Der Entscheid ist mit schriftlicher Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. 3 Privatrechtliche Einsprachen werden auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Art. 32

Baubewilligung 1 Bauvorhaben werden bewilligt, wenn sie den bau- und planungsrechtli chen sowie weiteren, im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vor schriften entsprechen. 2 Die erforderlichen Bewilligungen werden nach Möglichkeit in der Baube willigung zusammengefasst; die Baubewilligung wird in der Regel erst er teilt, wenn die übrigen Bewilligungen vorliegen. 3 Die Baubewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt wer den. Auflagen gemäss Art. 129 Abs. 1 der Grundbuchverordnung (GBV) 6 ) sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch an zumerken. * 5) SR 700 (Art. 24 ff. RPG) 6) SR 211.432.1 13
4 Die Gemeinden behandeln das Baugesuch in der Regel innert vier Wo chen nach Abschluss der öffentlichen Auflage bzw. nach Vorliegen der kantonalen Bewilligungen. Die kantonalen Bewilligungen sind in der Regel innert vier Wochen zu erteilen. 5 Die Gemeinden stellen die Baubewilligung den mitwirkenden kantonalen Bewilligungsinstanzen zu. Erfordert eine vom Gemeinderat erteilte Aus nahmebewilligung eine Genehmigung des Kantons, so stellt der Gemein derat dem zuständigen Departement die Ausnahmebewilligung unter Bei lage der Akten zur Genehmigung zu. Er hat in diesem Fall darzulegen, dass die Ausnahmen keine öffentlichen Interessen verletzen und unter angemessener Abwägung der beteiligten privaten Interessen gestattet werden können.

Art. 33

Wirkung des Vorentscheids 1 Der Vorentscheid gilt nur für die darin beurteilten Sachverhalte. 2 Die Geltungsdauer richtet sich nach Art. 35 Abs. 2 dieser Verordnung. 3 Gegenüber Dritten ist der Vorentscheid nur dann verbindlich, wenn das gleiche Verfahren wie für Bewilligungen durchgeführt worden ist.

Art. 34

Beschwerden 1 Baugesuchsteller und Einsprecher können gegen den Entscheid über das Baugesuch innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhe ben.

Art. 35

Baubeginn und Geltungsdauer der Baubewilligung 1 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilli gung in Rechtskraft erwachsen ist. Wurden Einsprachen eingereicht und auf den Zivilrechtsweg verwiesen, so darf frühestens 30 Tage nach der Erteilung der Baubewilligung mit den Grab- und Bauarbeiten begonnen werden. 2 Die Baubewilligung erlischt, wenn die Bauarbeiten nicht innert 18 Mona ten nach Eintritt der Rechtskraft begonnen werden. 3 Begonnene Arbeiten müssen ohne erhebliche Unterbrechung zu Ende geführt werden. Bleiben sie länger als 18 Monate eingestellt, so erlischt die Baubewilligung. 4 Die Fristen können auf begründetes Gesuch hin aus wichtigen Gründen zweimal um je ein Jahr verlängert werden. 14
5 Bei unvollendeten Bauten ist der Gemeinderat berechtigt, angemessene Fristen für die Fertigstellung der von aussen sichtbaren Bauteile festzu setzen.

Art. 36

Koordination des Baubewilligungsverfahrens 1 Benötigt ein Bauvorhaben auch Bewilligungen von kantonalen oder eid genössischen Behörden, so sind die Gesuche hiefür ebenfalls beim Gemeinderat einzureichen. 2 Kann das Bauvorhaben aus Gründen, für deren Beurteilung der Gemeinderat zuständig ist, von vorneherein nicht bewilligt werden, so weist er das Baugesuch ab. Andernfalls leitet er das Baugesuch mit sei ner Stellungnahme an die kantonale Koordinationsstelle weiter. 3 Die kantonale Koordinationsstelle prüft die Gesuchsunterlagen auf Voll ständigkeit. Sie bezeichnet den Umfang der öffentlichen Planauflage und leitet das Gesuch gleichzeitig an die zuständigen Amtsstellen von Kanton und Bund zur Stellungnahme weiter. 4 Der Gemeinderat führt die erforderlichen Auflageverfahren durch. An schliessend leitet er allfällige Einsprachen mit seiner Stellungnahme an die kantonale Koordinationsstelle weiter. 5 Die kantonale Koordinationsstelle sorgt für die Koordination unter den zuständigen kantonalen und mit den eidgenössischen Behörden. Die Ko ordination umfasst alle Vorschriften, zwischen denen ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen. 6 Liegen sämtliche erforderlichen kantonalen und eidgenössischen Bewilli gungen vor, so leitet sie die kantonale Koordinationsstelle an den Gemeinderat weiter, der über die Baubewilligung entscheidet. 7 Der Gemeinderat eröffnet sämtliche Bewilligungen gleichzeitig und gemeinsam. 8 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Koordinationsstelle und stellt die Verfahrenskoordination auf kantonaler und kommunaler Ebene mit Ausführungsbestimmungen über Verfahren, Zuständigkeit und Rechtsmittelfristen sicher oder entscheidet Verfahrensfragen und Kompe tenzkonflikte im Einzelfall. 15
3. Rechtsschutz

Art. 37

Inhalt der Einsprachen und Beschwerden 1 Einsprachen und Beschwerden müssen schriftlich erfolgen. Sie haben ein klares Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten. Der ange fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen. 2 Genügt die Einsprache oder Beschwerde den Anforderungen nicht, so ist eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Die Nachfrist wird mit der Androhung verbunden, dass nach unbenutztem Fristablauf auf grund der Akten entschieden oder, wenn Rechtsbegehren, Unterschrift oder Begründung fehlen, auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Art. 38

Vernehmlassung und Aktenauflage 1 Die Einsprache oder Beschwerde wird den Parteien, insbesondere dem Baugesuchsteller sowie allenfalls weiteren Beteiligten und der Vorinstanz, zur Vernehmlassung zugestellt. 2 Ein weiterer Schriftenwechsel wird nur durchgeführt, wenn die Rechts mittelinstanz oder das instruierende Departement dies anordnet. 3 Die Vorinstanz hat mit der Stellungnahme sämtliche in der Sache ergan genen Akten einzureichen. 4 Bei Bedarf kann die Rechtsmittelinstanz oder das instruierende Departe ment weitere Akten verlangen und, soweit notwendig, einen Augenschein oder eine Verhandlung durchführen oder Personen befragen. 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 39

Änderung bisherigen Rechts 1 ... 7 )

Art. 40

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die dieser Verordnung widersprechenden Bestimmungen werden aufge hoben, namentlich: a. die Vollziehungsverordnung zum Baugesetz vom 18. April 1972 8 ) ; 7) Die Änderungen bisherigen Rechts sind im entsprechenden Erlass nachgeführt und können unter OGS 1995, 23 konsultiert werden 8) OGS 1973, 15, OGS 1986, 23 16
b. ... 9 ) c. die Ausführungsbestimmungen über das Verfahren für die kantonale Richtplanung gemäss Raumplanungsgesetz (Übergangsrecht) vom 17. April 1984 10 ) ; d. ... 11 ) e. ... 12 )

Art. 41

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 13 ) 2

Art.

16 Abs. 4 und Art. 32 Abs. 3 dieser Verordnung bedürfen der Ge nehmigung des Bundes. 14 ) 9) Die Änderungen bisherigen Rechts sind im entsprechenden Erlass nachgeführt und können unter OGS 1995, 23 konsultiert werden 10) OGS 1986, 8 11) Die Änderungen bisherigen Rechts sind im entsprechenden Erlass nachgeführt und können unter OGS 1995, 23 konsultiert werden 12) Die Änderungen bisherigen Rechts sind im entsprechenden Erlass nachgeführt und können unter OGS 1995, 23 konsultiert werden 13) Vom Regierungsrat auf 1. September 1994 in Kraft gesetzt 14) Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 20. Oktober 1994 17
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1995, 23 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. September 1994 geändert durch:Nachtrag vom 14. April 2011 (OGS 2011, 27), in Kraft seit 1. Juni 2011 (OGS 2011, 32)Geoinformationsgesetz vom 1. Juli 2011 (OGS 2011, 36) in Kraft seit 1. September 2011 (OGS 2011, 46)Nachtrag zum Baugesetz (Umsetzung IVHB) vom 29. Januar 2015, Bot schaft und Entwurf des Regierungsrats vom 11. Februar 2014, Kantons ratssitzungen vom 16. April 2014 und 29. Januar 2015 (22.14.02), Ab stimmungserläuterungen zur Volksabstimmung vom 18. Oktober 2015 (OGS 2015, 49), Volksabstimmung vom 18. Oktober 2015 (OGS 2015, 51 und 55), in Kraft seit 1. Januar 2016 (OGS 2015, 55),das Gesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket vom 19. Mai 2016 (OGS 2016, 35), Botschaft und Vorlage des Regie rungsrats vom 15. Dezember 2015, Kantonsratssitzungen vom 14. April und 19. Mai 2016 (22.15.07), in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 35 und 44),Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 1. Dezember 2016 (OGS 2016, 79), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 16. August 2016 (22.16.02), Kantons ratssitzung vom 26. Oktober und 1. Dezember 2016, vom Eidgenössi schen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 16. Februar 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (OGS 2017, 26) 18
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 07.07.1994 01.09.1994 Erlass Erstfassung OGS 1995, 23 14.04.2011 01.06.2011

Art. 25 Abs. 1,

f. geändert OGS 2011, 27 14.04.2011 01.06.2011

Art. 25 Abs. 1,

g. eingefügt OGS 2011, 27 14.04.2011 01.06.2011

Art. 25 Abs. 1,

h. geändert OGS 2011, 27 14.04.2011 01.06.2011

Art. 26 Abs. 1,

f. geändert OGS 2011, 27 14.04.2011 01.06.2011

Art. 26 Abs. 1,

g. eingefügt OGS 2011, 27 01.07.2011 01.09.2011

Art. 28 Abs. 1,

a. geändert OGS 2011, 36 29.01.2015 01.01.2016

Art. 28 Abs. 1,

b. geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 28 Abs. 1,

d. aufgehoben OGS 2015, 7 19.05.2016 01.01.2017

Art. 15 Abs. 1

geändert OGS 2016, 35 01.12.2016 01.06.2017

Art. 32 Abs. 3

geändert OGS 2016, 79 19
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 07.07.1994 01.09.1994 Erstfassung OGS 1995, 23

Art. 15 Abs. 1

19.05.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 35

Art. 25 Abs. 1,

f. 14.04.2011 01.06.2011 geändert OGS 2011, 27

Art. 25 Abs. 1,

g. 14.04.2011 01.06.2011 eingefügt OGS 2011, 27

Art. 25 Abs. 1,

h. 14.04.2011 01.06.2011 geändert OGS 2011, 27

Art. 26 Abs. 1,

f. 14.04.2011 01.06.2011 geändert OGS 2011, 27

Art. 26 Abs. 1,

g. 14.04.2011 01.06.2011 eingefügt OGS 2011, 27

Art. 28 Abs. 1,

a. 01.07.2011 01.09.2011 geändert OGS 2011, 36

Art. 28 Abs. 1,

b. 29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 28 Abs. 1,

d. 29.01.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 7

Art. 32 Abs. 3

01.12.2016 01.06.2017 geändert OGS 2016, 79 20
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