Absprache zwischen dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation und dem Ordre des technologues en imagerie médicale, en radio-oncologie et en électrophysiologie médicale du Québec über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Radiologiefachpersonen in der Schweiz sowie Technologinnen bzw. Technologen in medizinischer Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik, Technologinnen bzw. Technologen in medizinischer Bildgebung im Bereich Nuklearmedizin und Technologinnen bzw. Technologen in Radioonkologie und Radiologiefachpersonen aus Quebec
Abgeschlossen am 14. Juni 2022 In Kraft getreten am 20. Januar 2023 (Stand am 20. Januar 2023)
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation und der Ordre des technologues en imagerie médicale, en radio-oncologie et en électrophysiologie médicale du Québec («OTIMROEPMQ»),
im Folgenden als «die Parteien» bezeichnet,
in Erwägung der am 14. Juni 2022¹ unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Quebec über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend als «Vereinbarung» bezeichnet);
in Erwägung, dass diese Vereinbarung die Schaffung eines gemeinsamen Verfahrens zur Erleichterung und Beschleunigung der gegenseitigen Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen vorsieht, die in der Schweiz und in Quebec einen reglementierten Beruf ausüben;
in Erwägung, dass das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), vertreten durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), und der OTIMROEPMQ, rechtmässig errichtet gemäss dem Loi sur les technologues en imagerie médicale, en radio-oncologie et en électrophysiologie médicale (RLRQ, c. T-5), im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d, 7 und 9 der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Quebec die zuständigen Behörden für den Abschluss dieser Absprache über die gegenseitige Anerkennung sind;
im Bestreben, die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Radiologiefachpersonen in der Schweiz und von Personen, die den Beruf Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik, Technologin bzw. Technologe in medizinscher Bildgebung im Bereich Nuklearmedizin oder Technologin bzw. Technologe in Radioonkologie –in Quebec ausüben, zu erleichtern, und nach Durchführung einer vergleichenden Analyse durch die zuständige Schweizer und Quebecer Behörde der im Hoheitsgebiet der Schweiz und von Quebec verlangten Berufsqualifikationen, gemäss dem in Anhang I der Vereinbarung vorgesehenen gemeinsamen Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung;
in Erwägung der Resultate der vergleichenden Analyse der erforderlichen Berufsqualifikationen, die von Radiologiefachpersonen in der Schweiz, und von Personen, die den Beruf Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik, Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Nuklearmedizin oder Technologin bzw. Technologe in Radioonkologie in Quebec ausüben, verlangt werden;
in Anbetracht dessen, dass Personen, die den Beruf Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik, Technologin bzw. Technologe im Bereich Nuklearmedizin oder Technologin bzw. Technologe in Radioonkologie im Hoheitsgebiet von Quebec ausüben, für jeden der erwähnten Bereiche eine unterschiedliche Berufsausübungsbewilligung erhalten, während die Ausbildung der Radiologiefachpersonen in der Schweiz alle drei Bereiche abdeckt;
in Anbetracht dessen, dass die zuständigen Behörden nach dieser Analyse zum Schluss gekommen sind, dass zwischen den Berufen in der Schweiz und in Quebec wesentliche Unterschiede in Bezug auf die Praxisfelder und die verlangten Ausbildungsabschlüsse bestehen;
in Anbetracht dessen , dass die in den Voraussetzungen zum Erhalt der Anerkennung der Berufsqualifikationen und der rechtlichen Befähigung zur Berufsausübung im Hoheitsgebiet der Schweiz oder Quebecs vorgesehenen Ausgleichsmassnahmen dazu dienen, die für die Berufsausübung notwendigen Kompetenzen zu erwerben und die von den zuständigen Behörden festgestellten wesentlichen Unterschiede betreffend die Praxisfelder zwischen den Berufen auszugleichen;
vereinbaren Folgendes:
¹ SR 0.412.123.209.1
Art. 1 Gegenstand
Die vorliegende Absprache über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen legt auf der Grundlage des in Anhang I der Vereinbarung vorgesehenen gemeinsamen Verfahrens die Modalitäten der Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen fest, die den Beruf Radiologiefachfrau bzw. -fachmann in der Schweiz oder Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik, Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Nuklearmedizin oder Technologin bzw. Technologe in Radioonkologie in Quebec ausüben.
Art. 2 Geltungsbereich
Die vorliegende Absprache gilt für natürliche Personen, die ein entsprechendes Gesuch einreichen und die im Hoheitsgebiet der Schweiz oder Quebecs:
a) eine rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Radiologiefachfrau bzw. ‑fachmann in der Schweiz oder des Berufs Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik, Technologin bzw. Technologe im Bereich Nuklearmedizin, Technologin bzw. Technologe in Radioonkologie in Quebec besitzen; und
b) einen Ausbildungsabschluss erworben haben, der von einer von der Schweiz oder Quebec anerkannten Behörde ausgestellt wurde.
Art. 3 Leitsätze
Als Leitsätze der vorliegenden Absprache gelten:
a) der Schutz der Öffentlichkeit, insbesondere der Schutz der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit;
b) die Bewahrung der Qualität der beruflichen Dienstleistungen;
c) die Einhaltung der Vorgaben betreffend die Amtssprachen der betroffenen Gebiete;
d) Ausgewogenheit, Transparenz und Gegenseitigkeit;
e) die Wirksamkeit der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Art. 4 Begriffsbestimmungen
Für diese Absprache haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
4.1 «Herkunftsgebiet»
Gebiet, in dem die natürliche Person, die den Beruf Radiologiefachfrau bzw. -fachmann oder Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik, Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Nuklearmedizin oder Technologin bzw. Technologe in Radioonkologie ausübt, über die rechtliche Befähigung zur Berufsausübung verfügt und den entsprechenden Ausbildungsabschluss erworben hat.
4.2 «Aufnahmegebiet»
Gebiet, in dem die zuständige Behörde ein Gesuch um Anerkennung der Berufsqualifikationen einer Person erhält, die eine rechtliche Befähigung zur Berufsausübung besitzt und ihren Ausbildungsabschluss in ihrem Herkunftsgebiet erworben hat.
4.3 «Gesuchstellende Person»
Natürliche Person, die bei der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets ein Gesuch um Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen einreicht.
4.4 «Begünstigte Person»
Gesuchstellende Person, deren Berufsqualifikationen von der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets anerkannt wurden.
4.5 «Ausbildungsabschluss»
Diplom, Ausweis, Bescheinigung oder jeder sonstige Abschluss, der von einer von der Schweiz oder Quebec gemäss den jeweiligen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anerkannten Behörde nach Beendigung einer im Rahmen eines in der Schweiz oder in Quebec zugelassenen Verfahrens erworbenen Ausbildung ausgestellt wird.
4.6 «Praxisfeld»
Tätigkeit oder Gruppe von Tätigkeiten, die ein reglementierter Beruf abdeckt, einschliesslich dem Umfeld der Ausübung dieses Berufs.
4.7 «Rechtliche Befähigung zur Ausübung»
Ausweis, Berufsqualifikation oder jegliche andere Urkunde, die zur Ausübung des Berufs Radiologiefachfrau bzw. -fachmann oder im Bereich Radiodiagnostik, Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Nuklearmedizin oder Technologin bzw. Technologe in verlangt ist und deren Ausstellung an Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gebunden ist.
4.8 «Berufserfahrung»
Tatsächliche und rechtmässige Ausübung des Berufs Radiologiefachfrau bzw. ‑fachmann oder Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik, Technologin bzw. Technologe im medizinischer Bildgebung im Bereich Nuklearmedizin oder Technologin bzw. Technologe in Radioonkologie, die im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens zur Anerkennung der Berufsqualifikationen berücksichtigt wird.
4.9 «Wesentlicher Unterschied»
Ein wesentlicher Unterschied bei den Ausbildungsabschlüssen besteht dann, wenn die von der Ausbildung im Herkunftsgebiet abgedeckten Fächer und die im Aufnahmegebiet verlangten Fächer sich in Bezug auf Dauer und/oder Inhalt (Stufen, Ausbildungsschwerpunkte, Fächer und Themen insgesamt) deutlich unterscheiden und wenn die Kenntnis dieser Fächer für die Ausübung des Berufs grundlegend ist. Bei der Ausbildungsdauer gilt eine Abweichung von mindestens einem Jahr als wesentlicher Unterschied.
Ein wesentlicher Unterschied bei den Praxisfeldern liegt vor, wenn eine oder mehrere Tätigkeiten, die ein Beruf im Aufnahmegebiet umfasst, im Herkunftsgebiet nicht Bestandteil des betreffenden Berufs sind oder wenn sie besondere Modalitäten der Ausübung aufweisen, die im Herkunftsgebiet nicht vorhanden sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Aufnahmegebiet gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung im Herkunftsgebiet abgedeckt werden.
4.10 «Ausgleichsmassnahme»
Mittel, das von einer zuständigen Behörde verlangt werden kann, um einen wesentlichen Unterschied in Bezug auf den Ausbildungsabschluss, das Praxisfeld oder beide auszugleichen. Neben der Berufserfahrung besteht die Ausgleichsmassnahme vorzugsweise aus einem Anpassungslehrgang oder, falls erforderlich, einer Eignungsprüfung.
Ausserdem kann eine Zusatzausbildung verlangt werden, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, den Schutz der Öffentlichkeit, insbesondere den Schutz der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit, zu gewährleisten.
Jede Ausgleichsmassnahme muss verhältnismässig und so wenig einschränkend wie möglich sein und vor allem die Berufserfahrung der gesuchstellenden Personen berücksichtigen.
4.11 «Anpassungslehrgang»
Die Ausübung des Berufs Radiologiefachfrau bzw. ‑fachmann oder Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik, Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Nuklearmedizin, Technologin bzw. Technologe in Radioonkologie oder Technologin bzw. Technologe in medizinischer Radiologie im Aufnahmegebiet unter Aufsicht einer berechtigten Person, allenfalls ergänzt durch eine Zusatzausbildung. Der Anpassungslehrgang wird beurteilt.
Die Modalitäten des im Arbeitsumfeld stattfindenden Lehrgangs, dessen Beurteilung sowie der berufliche Status der betreffenden Person werden von der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets und gegebenenfalls im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz und Quebecs festgelegt.
4.12 «Eignungsprüfung»
Von den zuständigen Behörden der Schweiz oder Quebecs durchgeführte Kontrolle, die sich ausschliesslich auf die beruflichen Kenntnisse oder Kompetenzen der gesuchstellenden Person bezieht.
Art. 5 Voraussetzungen für den Erhalt der rechtlichen Befähigung zur Ausübung
In der Schweiz:
5.1
Gemäss der Analyse der Berufsqualifikationen, die von der gesuchstellenden Person aus Quebec zur Ausübung des Berufs Radiologiefachfrau bzw. -fachmann im Hoheitsgebiet der Schweiz verlangt sind, ist der wesentliche Unterschied in Bezug auf das Praxisfeld und den Ausbildungsabschluss folgender: Die Ausbildung in Quebec ist auf einen einzigen Bereich spezialisiert, namentlich Radiodiagnostik, Nuklearmedizin oder Radioonkologie, während die Ausbildung in der Schweiz alle drei Bereiche abdeckt.
5.2
Um eine teilweise Anerkennung der Berufsqualifikationen und damit die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Radiologiefachfrau bzw. -fachmann, beschränkt auf den Bereich Radiodiagnostik, Radiologiefachfrau bzw. -fachmann, beschränkt auf den Bereich Nuklearmedizin, oder Radiologiefachfrau bzw. -fachmann, beschränkt auf den Bereich Radioonkologie, in der Schweiz zu erhalten, müssen gesuchstellende Personen folgende vom Schweizerischen Roten Kreuz festgelegten Voraussetzungen erfüllen: a) im Hoheitsgebiet von Quebec folgende rechtliche Befähigung besitzen: – vom OTIMROEPMQ ausgestellte Bewilligung als Technologue en imagerie médicale dans le domaine du radiodiagnostic ,
– vom OTIMROEPMQ ausgestellte Bewilligung als Technologue en imagerie médicale dans le domaine de la médecine nucléaire, oder
– vom OTIMROEPMQ ausgestellte Bewilligung als Technologue en radio-oncologie ;
b) im Hoheitsgebiet von Quebec von einer von Quebec anerkannten Behörde einen der Ausbildungsabschlüsse erworben haben, die gemäss Artikel 2.05 des Règlement sur les diplômes délivrés par les établissements désignés qui donnent droit aux permis et aux certificats de spécialistes des ordres professionnels (RLRQ, c. C-26, r.2) Zugang zu den oben erwähnten Bewilligungen des OTIMROEPMQ gewähren.
In Quebec:
5.3 Gemäss der Analyse der Berufsqualifikationen, die von der gesuchstellenden Person mit einem Abschluss für das Hoheitsgebiet der Schweiz zur Ausübung des Berufs Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik, Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Nuklearmedizin oder Technologin bzw. Technologe in Radioonkologie im Hoheitsgebiet von Quebec verlangt sind, sind die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf die Ausbildungsabschlüsse, die eine spezifische Berufserfahrung einschliessen, und in Bezug auf die Praxisfelder folgende: – In der Schweiz deckt die Ausbildung zur Radiologiefachfrau bzw. zum Radiologiefachmann die drei Tätigkeitsbereiche Radiodiagnostik, Nuklearmedizin und Radioonkologie ab, während in Quebec für jedes dieser Praxisfelder ein spezifischer Ausbildungsabschluss einschliesslich einer Berufserfahrung abgeschlossen werden muss.
– Die Ausübung des Berufs Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung besteht in der Verwendung von ionisierender Strahlung, Radioelementen und anderen Energieformen zur Erzeugung von Bildern oder Daten zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken.
– Um im Praxisfeld der medizinischen Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik arbeiten zu können, das die Tätigkeitsbereiche der konventionellen Radiologie, der Mammografie, der Computertomographie (CT), der Magnetresonanztomografie (MRI) und der interventionellen Radiologie umfasst, muss ein spezifischer Ausbildungsabschluss, der eine Berufserfahrung einschliesst, abgeschlossen werden.
– Um im Praxisfeld der medizinischen Bildgebung im Bereich Nuklearmedizin arbeiten zu können, das die Erstellung von metabolischen und funktionalen Bildern – u. a. durch Szintigrafie und Tomografie mittels Aussendung von Strahlen – umfasst, muss ein spezifischer Ausbildungsabschluss, der eine Berufserfahrung einschliesst, abgeschlossen werden.
– Die Ausübung des Berufs Technologin bzw. Technologe in Radioonkologie besteht in der Verwendung von ionisierender Strahlung, Radioelementen und anderen Energieformen für Behandlungen oder zur Erstellung von Bildern oder Daten zu therapeutischen Zwecken.
– Um im Praxisfeld der Radioonkologie arbeiten zu können, das die Tätigkeitsbereiche der Behandlungsplanung, der Dosimetrie, der Brachytherapie und der externen Behandlung umfasst, muss ein spezifischer Ausbildungsabschluss, der eine Berufserfahrung einschliesst, abgeschlossen werden.
Für jeden dieser Berufe werden in der Quebecer Ausbildung auch Kenntnisse über Gesetze, Verordnungen, Ethik, Deontologie, über Normen der Berufspraxis sowie den Quebecer Kontext der Ausübung des Berufs Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik, Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Nuklearmedizin sowie des Berufs Technologin bzw. Technologe in Radioonkologie vermittelt. In der Schweizer Ausbildung werden diese Kenntnisse und Kompetenzen nicht behandelt.
Darüber hinaus umfassen die bis zum 1. Dezember 2022 ausgestellten Bewilligungen für Technologinnen bzw. Technologen in medizinischer Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik auch den Tätigkeitsbereich der Echografie. Der Schweizer Ausbildungsabschluss bereitet Radiologiefachpersonen nicht auf eine entsprechende Tätigkeit vor. Deshalb kann die Bewilligung für die Ausübung des Berufs Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik Schweizer Radiologiefachpersonen erst ab dem 1. Dezember 2022 erteilt werden.
5.4 Um eine Anerkennung der Berufsqualifikationen und damit die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik in Quebec zu erhalten, müssen gesuchstellende Personen folgende vom OTIMROEPMQ festgelegten Voraussetzungen erfüllen: a) im Hoheitsgebiet der Schweiz die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Radiologiefachfrau bzw. -fachmann besitzen;
b) im Hoheitsgebiet der Schweiz von einer von der Schweiz anerkannten Behörde einen der folgenden Ausbildungsabschlüsse erhalten haben: – Bachelor of Science FH Technique en radiologie médicale der Hochschule in Genf,
– Bachelor of Science FH Technique en radiologie médicale der Hochschule in Lausanne,
– HF-Diplom Medizinisch-technische Radiologie der höheren Fachschule BZG (Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt),
– HF-Diplom Medizinisch-technische Radiologie der höheren Fachschule medi in Bern (Zentrum für medizinische Bildung),
– HF-Diplom Tecnico di radiologia medica der höheren Fachschule in Locarno (Centro professionale sociosanitario) ,
– HF-Diplom Medizinisch-technische Radiologie des Bildungszentrums careum in Zürich;
c) erfolgreich eine vom OTIMROEPMQ oder von einer von dieser beauftragten Einheit angebotene Ausbildung über den rechtlichen Rahmen sowie über ethische und deontologische Aspekte des Berufs in Quebec im Umfang von höchstens 10 Stunden im Präsenz- oder Fernunterricht abgeschlossen haben.
5.5 Um eine Anerkennung der Berufsqualifikationen und damit die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Technologin bzw. Technologe im Bereich Nuklearmedizin in Quebec zu erhalten, müssen gesuchstellende Personen folgende vom OTIMROEPMQ festgelegten Voraussetzungen erfüllen: a) im Hoheitsgebiet der Schweiz die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Radiologiefachfrau bzw. -fachmann besitzen;
b) im Hoheitsgebiet der Schweiz von einer von der Schweiz anerkannten Behörde einen der folgenden Ausbildungsabschlüsse erhalten haben: – Bachelor of Science FH Technique en radiologie médicale der Hochschule in Genf,
– Bachelor of Science FH Technique en radiologie médicale der Hochschule in Lausanne,
– HF-Diplom Medizinisch-technische Radiologie der höheren Fachschule BZG (Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt),
– HF-Diplom Medizinisch-technische Radiologie der höheren Fachschule medi in Bern (Zentrum für medizinische Bildung),
– HF-Diplom Tecnico di radiologia medica der höheren Fachschule in Locarno ( Centro professionale sociosanitario ),
– HF-Diplom Medizinisch-technische Radiologie des Bildungszentrums careum in Zürich;
c) eine der folgenden Ausgleichsmassnahmen abschliessen: i. im Hoheitsgebiet der Schweiz in den 12 Monaten vor dem Gesuch um eine Bewilligung 1000 Stunden im Bereich Nuklearmedizin gearbeitet haben,
ii. in Quebec einen Anpassungslehrgang im Umfang von 1000 Stunden in einer Einrichtung gemäss dem Loi sur les services de santé et les services sociaux (RLRQ, S.-4.2) unter der Aufsicht einer Betreuungsperson abgeschlossen haben, die Mitglied des OTIMROEPMQ und von diesem anerkannt ist;
d) der Lehrgang wird in einer Abteilung für Nuklearmedizin in folgenden Tätigkeitsbereichen absolviert: – Radiopharmazeutika, Injektion und Vorbereitung der Patientinnen und Patienten im Umfang von mindestens 100 Stunden (oder 10 % des zu absolvierenden Lehrgangs),
– Durchführung von planaren, tomografischen und nicht bildgebenden Untersuchungen im Umfang von mindestens 600 Stunden (oder 60 % des zu absolvierenden Lehrgangs),
– Datenbearbeitung und Archivierung im Umfang von mindestens 100 Stunden (oder 10 % des zu absolvierenden Lehrgangs),
– Strahlenschutz, Materialverwaltung und Qualitätskontrolle im Umfang von mindestens 200 Stunden (oder 20 % des zu absolvierenden Lehrgangs);
die Dauer des Anpassungslehrgangs wird um die Anzahl Stunden verkürzt, die in der Schweiz im Bereich Technologie der Nuklearmedizin in den zwölf (12) Monaten vor dem Gesuch um eine Bewilligung in Form von Arbeitsstunden geleistet wurden;
e) erfolgreich eine vom OTIMROEPMQ oder von einer von dieser beauftragten Einheit angebotene Ausbildung über den rechtlichen Rahmen sowie über ethische und deontologische Aspekte des Berufs in Quebec im Umfang von höchstens 10 Stunden im Präsenz- oder Fernunterricht abgeschlossen haben.
5.6
Um eine Anerkennung der Berufsqualifikationen und damit die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Radioonkologie in Quebec zu erhalten, müssen gesuchstellende Personen folgende vom OTIMROEPMQ festgelegten Voraussetzungen erfüllen: a) im Hoheitsgebiet der Schweiz die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Radiologiefachfrau bzw. -fachmann besitzen;
b) im Hoheitsgebiet der Schweiz von einer von der Schweiz anerkannten Behörde einen der folgenden Ausbildungsabschlüsse erhalten haben: – Bachelor of Science FH Technique en radiologie médicale der Hochschule in Genf,
– Bachelor of Science FH Technique en radiologie médicale der Hochschule in Lausanne,
– HF-Diplom Medizinisch-technische Radiologie der höheren Fachschule BZG (Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt),
– HF-Diplom Medizinisch-technische Radiologie der höheren Fachschule medi in Bern (Zentrum für medizinische Bildung),
– HF-Diplom Tecnico di radiologia medica der höheren Fachschule in Locarno (Centro professionale sociosanitario) ,
– HF-Diplom Medizinisch-technische Radiologie des Bildungszentrums careum in Zürich;
c) im Hoheitsgebiet der Schweiz in den 12 Monaten vor dem Gesuch um eine Bewilligung 1000 Stunden im Bereich Radioonkologie gearbeitet haben oder in Quebec einen Anpassungslehrgang im Umfang von 1000 Stunden in einer Einrichtung gemäss dem Loi sur les services de santé et les services sociaux unter der Aufsicht einer Betreuungsperson abgeschlossen haben, die Mitglied des OTIMROEPMQ und von diesem anerkannt ist. Der Lehrgang wird in einer Abteilung für Radioonkologie absolviert;
die Dauer des Anpassungslehrgangs wird um die Anzahl Stunden verkürzt, die in der Schweiz im Bereich Radioonkologie in den 12 Monaten vor dem Gesuch um eine Bewilligung in Form von Arbeitsstunden geleistet wurden;
d) erfolgreich eine vom OTIMROEPMQ oder von einer von dieser beauftragten Einheit angebotene Ausbildung über den rechtlichen Rahmen sowie über ethische und deontologische Aspekte des Berufs in Quebec im Umfang von höchstens 10 Stunden im Präsenz- oder Fernunterricht abgeschlossen haben.
5.7
Zusätzlich zu den in den Artikeln 5.4 bis 5.6 aufgeführten Voraussetzungen sind der Ausübung des Berufs angemessene Kenntnisse der französischen Sprache erforderlich, gemäss den Anforderungen der Charta der französischen Sprache (RLRQ, c. C-11).
Art. 6 Wirkungen der Anerkennung
In Quebec:
6.1 Gesuchstellende Personen, die die in den Artikeln 5.4. 5.5 oder 5.6 sowie die in Artikel 5.7 erwähnten jeweiligen Voraussetzungen erfüllen, erhalten vom OTIMROEPMQ die entsprechende rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs, d. h. die Bewilligung als Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik, Technologin bzw. Technologe im Bereich Nuklearmedizin oder Technologin bzw. Technologe in Radioonkologie.
6.2
Diese rechtliche Befähigung zur Berufsausübung beinhaltet Folgendes: 6.2.1 Personen mit einer Bewilligung als Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik sind berechtigt, von den Tätigkeiten in Artikel 7 des Loi sur les technologues en imagerie médicale, en radio-oncologie et électrophysiologie ausschliesslich jene im Bereich Radiodiagnostik auszuüben.
6.2.2 Personen mit einer Bewilligung als Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Nuklearmedizin sind berechtigt, von den Tätigkeiten in Artikel 7 des Loi sur les technologues en imagerie médicale, en radio-oncologie et électrophysiologie ausschliesslich jene im Bereich Radiodiagnostik auszuüben.
6.2.3 Personen mit einer Bewilligung als Technologin bzw. Technologe in Radioonkologie sind berechtigt, von den Tätigkeiten in Artikel 7 des Loi sur les technologues en imagerie médicale, en radio-oncologie et électrophysiologie ausschliesslich jene im Bereich Radioonkologie auszuüben.
6.3 Der OTIMROEPMQ kann gemäss Absatz 1.1 von Artikel 42.1 und 42.3 des Code des professions einer gesuchstellenden Person, die die in Artikel 6.1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, eine befristete und beschränkte Bewilligung ausstellen.
In der Schweiz:
6.4 Gesuchstellende Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, erhalten von der zuständigen Schweizer Behörde einen Entscheid der teilweisen Anerkennung, die auf den Bereich der Radiodiagnostik, der Radioonkologie oder der Nuklearmedizin beschränkt ist. Der Entscheid wird vom Schweizerischen Roten Kreuz ausgestellt und bestätigt die teilweise Gleichwertigkeit des Quebecer Titels mit dem FH-Diplom Radiologiefachfrau bzw. -fachmann.
6.5 Die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs ergibt sich direkt aus dem Anerkennungsentscheid des Schweizerischen Roten Kreuzes und erfordert keine andere Formalität in Bezug auf die Berufsqualifikationen.
Art. 7 Verfahren zur Beantragung der Anerkennung der Berufsqualifikationen
In der Schweiz:
7.1 Die Gesuche um Anerkennung der Berufsqualifikationen müssen an folgende Adresse gerichtet werden:
Schweizerisches Rotes Kreuz Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Gesundheitsberufe Werkstrasse 18 3084 Wabern
7.2
Zur Anwendung dieser Absprache müssen die gesuchstellenden Personen beim Schweizerischen Roten Kreuz folgende Dokumente einreichen: a) eine beglaubigte Kopie des Ausbildungsabschlusses;
b) eine beglaubigte Kopie der vom OTIMROEPMQ ausgestellten Bewilligung;
c) einen Identitätsnachweis.
In Quebec:
7.3 Die Gesuche um Anerkennung der Berufsqualifikationen sind an folgende Adresse zu richten:
Direction de l’admission de l’OTIMROEPMQ 6455, rue Jean-Talon Est, bureau 401 Saint-Léonard (Québec) H1S 3E8
Gesuche sind über das dazu vorgesehene Formular zu erfassen.
7.4
Zur Anwendung dieser Absprache müssen die gesuchstellenden Personen beim OTIMROEPMQ folgende Dokumente einreichen: a) eine beglaubigte Kopie eines der in den Artikeln 5.4 bis 5.6 genannten Ausbildungsabschlüsse, der in der Schweiz Zugang zur rechtlichen Befähigung zur Berufsausübung gewährt;
b) gegebenenfalls eine Arbeitsbestätigung mit dem Siegel der Einrichtung und einer Beschreibung der Berufserfahrung, wobei die Anzahl Arbeitsstunden in den in Artikel 5.5 und 5.6 beschriebenen Tätigkeitsbereichen präzisiert sind;
c) gegebenenfalls eine Bestätigung des erfolgreichen Abschlusses des Anpassungslehrgangs in Quebec. Für die Suche nach einem Anpassungslehrgang ist die gesuchstellende Person zuständig, der OTIMROEPMQ trägt keine Verantwortung für diese Suche oder die Verfügbarkeit einer solchen Stelle;
d) eine Bestätigung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung über den rechtlichen Rahmen und die ethischen und deontologischen Aspekte;
e) eine beglaubigte Kopie eines Identitätsnachweises mit Foto;
f) eine Bescheinigung des Schweizerischen Roten Kreuzes, die die berufliche Niederlassung bestätigt und belegt, dass kein Verbot bzw. keine Einschränkung der Ausübung des Berufs der Radiologiefachperson, beschränkt auf den Bereich Radiodiagnostik, Radioonkologie oder Nuklearmedizin, oder disziplinarische oder sonstige Massnahmen gegen die gesuchstellende Person vorliegen;
g) ein Dokument, das bestätigt, dass die gesuchstellende Person nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist und dass gegen sie kein Verfahren hängig ist, das zu einer solchen Verurteilung oder Sanktion führen könnte;
h) einen Nachweis ausreichender Französischkenntnisse zur Ausübung des Berufs, wie in Artikel 35 der Charta der französischen Sprache (RLRQ, c. C-11) vorgeschrieben.
Die Behörden stützen sich bei der elektronischen Überprüfung der Echtheit der eingereichten Dokumente auf die Verwaltungszusammenarbeit gemäss Artikel 10.
Art. 8 Von den zuständigen Behörden zur Bearbeitung der Gesuche angewandtes Verwaltungsverfahren
Die zuständigen Behörden wenden zur Prüfung der Anerkennungsgesuche folgendes Verwaltungsverfahren an:
a) die zuständige Behörde des Aufnahmegebiets bestätigt den Erhalt des Dossiers der gesuchstellenden Person innerhalb von dreissig (30) Tagen nach dessen Eingang und setzt sie gegebenenfalls so rasch wie möglich über fehlende Unterlagen in Kenntnis;
b) die zuständige Behörde des Aufnahmegebiets prüft ein Gesuch um eine Anerkennung der Berufsqualifikationen zum Erhalt der rechtlichen Befähigung zur Ausübung des Berufs Radiologiefachfrau bzw. ‑fachmann, Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik, Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Nuklearmedizin oder Technologin bzw. Technologe in Radioonkologie so rasch wie möglich;
c) in jedem Fall informiert die zuständige Behörde des Aufnahmegebiets die gesuchstellende Person innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Erhalt des vollständigen Dossiers schriftlich über die Bedingungen der Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen sowie über die weiteren Bedingungen und Modalitäten zur Ausstellung der rechtlichen Befähigung zur Berufsausübung. Die zuständigen Behörden können diese Antwortfrist jedoch um dreissig (30) Tage verlängern;
d) jede an eine gesuchstellende Person versandte Verfügung muss von den zuständigen Behörden begründet werden;
e) die zuständigen Behörden informieren die gesuchstellenden Personen über die Rechtsmittel, die ihnen im Hinblick auf eine Wiedererwägung des Entscheids zu ihrem Gesuch zur Verfügung stehen.
Art. 9 Beschwerde im Hinblick auf eine Wiedererwägung des Entscheids der zuständigen Behörden
In der Schweiz:
9.1
In der Schweiz kann die gesuchstellende Person innerhalb von dreissig (30) Tagen ab Eröffnung der Verfügung beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Beschwerde einlegen. Die Einzelheiten des Verfahrens sind in Artikel 44 und folgende des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968² über das Verwaltungsverfahren beschrieben. Für eine Beschwerde ist eine Zustelladresse in der Schweiz erforderlich.
In Quebec:
9.2
Die gesuchstellende Person kann beim Verwaltungsrat eine Wiedererwägung der Verfügung des Aufnahmeausschusses des OTIMROEPMQ verlangen, sofern dieses die Anerkennung der Erfüllung einer anderen Voraussetzung als jener der Berufskompetenzen ablehnt, indem sie innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt dieser Verfügung beim OTIMROEPMQ einen schriftlichen Antrag auf Wiedererwägung einreicht.
9.3
Der OTIMROEPMQ teilt der gesuchstellenden Person das Datum der Sitzung, an der ihr Wiedererwägungsantrag behandelt wird, mindestens Fünfzehn (15) Tage vor dem Termin über ein Kommunikationsmittel, das eine Empfangsbestätigung ermöglicht, mit.
9.4
Möchte die gesuchstellende Person eine schriftliche Stellungnahme abgeben, muss sie diese dem OTIMROEPMQ mindestens zwei (2) Tage vor der Sitzung, an der ihr Wiedererwägungsantrag behandelt wird, zustellen.
Der Verwaltungsrat prüft den Wiedererwägungsantrag und stellt innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Erhalt des Wiedererwägungsantrags schriftlich eine begründete Verfügung aus.
9.5
Der Entscheid des Ausschusses ist definitiv und muss der gesuchstellenden Person innerhalb von dreissig (30) Tagen ab dem Datum der Sitzung, an der er gefällt wurde, über ein Kommunikationsmittel, das eine Empfangsbestätigung ermöglicht, zugestellt werden.
² SR 172.021
Art. 10 Zusammenarbeit zwischen den Behörden
Die Parteien arbeiten eng zusammen und leisten einander Amtshilfe, um die Anwendung und die gute Funktionsweise der vorliegenden Absprache zu vereinfachen, insbesondere bei der Überprüfung der Richtigkeit und der Echtheit der eingereichten Dokumente.
Stellen die Vertragsparteien dieser Absprache nach Ausschöpfung aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel fest, dass eine Schwierigkeit im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Absprache ungelöst bleibt, können sie sich innerhalb einer angemessenen Frist an den bilateralen Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend «bilateraler Ausschuss») wenden.
Für diese Absprache bezeichnen die Parteien die folgenden Stellen als Kontaktstellen:
Für die Schweiz:
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) Ressort Internationale Bildungszusammenarbeit und Berufsqualifikationen IBQ Einsteinstrasse 2 3003 Bern kontaktstelle@sbfi.admin.ch
Für Quebec:
Président(e) de l’Ordre Ordre des technologues en imagerie médicale, en radio-oncologie et en électrophysiologie médicale 6455, rue Jean-Talon Est, bureau 401 Saint-Léonard (Québec) H1S 3E8
(oder jede andere Adresse, die vom OTIMROEPMQ als Hauptsitz bezeichnet wird)
Art. 11 Information
Die Parteien kommen überein, den gesuchstellenden Personen alle relevanten Informationen zu ihrem Gesuch um Anerkennung der Berufsqualifikationen zur Verfügung zu stellen.
Art. 12 Schutz personenbezogener Daten
Die Parteien gewährleisten den Schutz der von ihnen ausgetauschten personenbezogenen Daten gemäss den im Hoheitsgebiet der Schweiz und Quebecs anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Art. 13 Verkehr
Die Bestimmungen betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen in den Hoheitsgebieten der Schweiz und Quebecs gemäss der für das jeweilige Hoheitsgebiet geltenden Gesetzgebung werden von dieser Absprache nicht berührt.
Art. 14 Änderungen am Beruf
Die Parteien verpflichten sich, einander über Änderungen an den von der vorliegenden Absprache betroffenen Ausbildungsabschlüssen und Praxisfeldern für die Berufe Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik, Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Nuklearmedizin, Technologin bzw. Technologe in Radioonkologie und Radiologiefachfrau bzw. -fachmann zu informieren.
Sie unterrichten einander insbesondere dann, wenn diese Änderungen Anpassungen der Berufsstandards in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Folge haben, die sich auf die Ergebnisse der für diese Absprache durchgeführten vergleichenden Analyse auswirken könnten.
Sollten sich die Ergebnisse dieser vergleichenden Analyse durch solche Anpassungen wesentlich ändern, können die Parteien eine entsprechende Änderung dieser Absprache vereinbaren, die dann Bestandteil dieser Absprache wird.
Art. 15 Umsetzung
Die Parteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse, alle erforderlichen Massnahmen zur Umsetzung der vorliegenden Absprache zu treffen, um die Wirksamkeit der Anerkennung der Berufsqualifikationen von gesuchstellenden Personen zu gewährleisten.
Die vorliegende Absprache wird durch die Inkraftsetzung der notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften umgesetzt. Die Parteien informieren einander über den Abschluss dieser Massnahmen.
Die Parteien setzen ihre jeweilige Kontaktstelle regelmässig über die zu diesem Zweck unternommenen Schritte in Kenntnis und unterrichten die Vertretenden des bilateralen Ausschusses über jegliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der vorliegenden Absprache.
Die Parteien übermitteln dem bilateralen Ausschuss eine Kopie dieser Absprache sowie eine Kopie jedes allfälligen Änderungsentwurfs.
Art. 16 Schlussbestimmungen
Die Parteien können diese Absprache nach Ablauf von zwei (2) Jahren nach ihrem Inkrafttreten im gegenseitigen Einvernehmen aktualisieren und allenfalls die erforderlichen Änderungen vornehmen.
Die Listen der Ausbildungsabschlüsse, Studienprogramme (Spezialisierungen) und Anerkennungsperioden gemäss Artikel 5.2 b), 5.4 b), 5.5 b) und 5.6 b) können durch einen Briefwechsel zwischen den Parteien angepasst werden. Dem bilateralen Ausschuss wird eine Kopie dieses Austauschs zugestellt.
Die vorliegende Absprache kann frühestens nach Ablauf von zwei (2) Jahren nach ihrem Inkrafttreten im gegenseitigen Einvernehmen oder einseitig aufgelöst werden. Die Kündigung wird sechs (6) Monate nach Eingang der schriftlichen Mitteilung wirksam.
Die gemäss dem ersten und zweiten Absatz dieses Artikels vorgenommenen Änderungen sind Bestandteil der vorliegenden Absprache. Sie werden wirksam, sobald die für ihre Anwendung notwendigen regulatorischen Massnahmen in Kraft getreten sind.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Absprache über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Radiologiefachpersonen in der Schweiz und Technologinnen bzw. Technologen in medizinischer Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik, Technologinnen bzw. Technologen in medizinischer Bildgebung im Bereich Nuklearmedizin und Technologinnen bzw. Technologen in Radioonkologie unterzeichnet.
Ausgefertigt in zwei Exemplaren am 14. Juni 2022.
Für
| Für Mélanie Ratelle |
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