Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (975.6)
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Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsgesetz, SubmG) vom 27. November 2003 (Stand 1. Februar 2004) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 11 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Bin nenmarkt vom 6. Oktober 1995 (BGBM) 1 ) und Artikel 3 der Interkantona len Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) 2 ) , gestützt auf Artikel 35 und Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung 1 Der Kanton tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) bei. 2 Der Regierungsrat kann Änderungen der IVöB, soweit sie nicht grundle gender Natur sind, zustimmen. 3 Er regelt die Einzelheiten des öffentlichen Beschaffungswesens in Aus führungsbestimmungen.

Art. 2

Schwellenwerte 1 Die Schwellenwerte gemäss Anhang 1 und Anhang 2 der IVöB sind ver bindlich. 2 Der Regierungsrat kann den vom Interkantonalen Organ beschlossenen Anpassungen der Schwellenwerte zustimmen. 1) SR 943.02 2) GDB 975.61 3) GDB 101.0 OGS 2003, 48

Art. 3

Gegenrechtsvereinbarungen 1 Der Regierungsrat kann Gegenrechtsvereinbarungen mit andern Kanto nen, Grenzregionen oder Staaten abschliessen.

Art. 4

Ausstand 1 Der Ausstand der Vergabebehörden richtet sich nach den Bestimmun gen des Staatsverwaltungsgesetzes 4 ) .

Art. 5

Verfahren nach Bundesgesetz über den Binnenmarkt 1 Für die Verfahren nach dem Bundesgesetz über den Binnenmarkt ist das Verfahrensrecht des Kantons 5 ) massgebend. 2 Gegen Verfügungen über die Beschränkung des freien Zugangs zum Markt in Bezug auf die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. 2. Rechtsschutz und Haftung

Art. 6

Zuständigkeit 1 Zuständig für die Behandlung von Beschwerden im Vergabewesen ist das Verwaltungsgericht. 2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage nach Begründung der Verfügung gemäss Art. 7 Abs. 3 dieses Gesetzes.

Art. 7

Eröffnung von Verfügungen 1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch Zustellung. 2 Die Verfügungen werden summarisch und bezogen auf die Vergabekri terien begründet sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, laut welcher: a. die nicht berücksichtigten Anbieterinnen und Anbieter innert zehn Tagen schriftlich die ausführliche Begründung der Verfügung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers verlangen können und 4) GDB 130.1 5) Staatsverwaltungsgesetz Art. 62 ff. (GDB 130.1 ); Verwaltungsverfahrensverordnung (GDB 133.21 ); Gerichtsorganisationsgesetz (GDB 134.1 ); Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren (GDB 134.14 ) 2
b. die Verfügung in Rechtskraft erwächst, wenn die Begründung nicht verlangt wird. 3 Auf schriftliches Gesuch innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung gibt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den nicht berücksichtigten Anbieterinnen oder Anbietern insbesondere bekannt: a. das angewendete Vergabeverfahren; b. den Namen der berücksichtigten Anbieterin oder des berücksichtig ten Anbieters; c. den Preis des berücksichtigten Angebots; d. die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung; e. die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots; f. den Hinweis auf das Rechtsmittel gemäss Art. 6 dieses Gesetzes.

Art. 8

Ergänzende Rechtsschutzvorschriften 1 Soweit die IVöB und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation 6 ) , der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren 7 ) und dem Haf tungsgesetz 8 ) .

Art. 9

Haftung 1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber haftet den Anbieterinnen und Anbietern für Schaden, den sie oder er durch eine rechtswidrige Aus schreibung oder Verfügung schuldhaft verursacht hat. 2 Die Haftung ist auf die Aufwendungen beschränkt, die der Anbieterin oder dem Anbieter in Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmit telverfahren erwachsen sind. 3 Das Schadenersatzbegehren ist innert sechs Monaten seit der Zustel lung der Mitteilung der Vergabebehörde beim Verwaltungsgericht einzu reichen. 6) GDB 134.1 7) GDB 134.14 8) GDB 130.3 3
3. Sanktionen

Art. 10

Sanktionen 1 Schwerwiegende Widerhandlungen gegen die Vergabebestimmungen können von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber durch Verwar nung, Entzug des erteilten Auftrags, Auferlegung einer Busse bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme oder durch Ausschluss von der Teilnahme an künftigen Vergaben für die Dauer bis zu fünf Jahren geahn det werden. 2 Ein solcher Entscheid kann innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden. 3 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unbeschadet weiterer rechtlicher Schritte gegen die fehlbare Anbieterin oder den fehlbaren Anbieter. 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 11

Übergangsbestimmung 1 Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach seinem In krafttreten ausgeschrieben oder vergeben werden. Verfahrensschritte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes formell eingeleitet sind, müssen nicht wiederholt werden.

Art. 12

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 30. No vember 2000 9 ) ; b. der Kantonsratsbeschluss über einen Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 29. Fe bruar 1996 10 ) .

Art. 13

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. 11 ) Es un terliegt dem fakultativen Referendum. 9) OGS 2000, 49, OGS 2001, 3 10) OGS 1997, 8 11) Vom Regierungsrat auf 1. Februar 2004 in Kraft gesetzt 4
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussda tum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.11.2003 01.02.2004 Erlass Erstfassung OGS 2003, 48 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussda tum Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.11.2003 01.02.2004 Erstfassung OGS 2003, 48 6
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