Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (975.41)
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Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen

Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) vom 20. Mai 2019 (Stand 1. Januar 2021) Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone, im Bestreben, die mit der IKV 1937 1 ) errichtete Zusammenarbeit auch un ter dem geänderten Bundesrecht (Bundesgesetz über die Geldspiele 2 ) weiter zu führen, gestützt aufArt. 48 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 3 )das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS) 4 )das gesamtschweizerische Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019 (GSK) 5 ) vereinbaren:

Art. 1

Leistungsauftrag Swisslos 1 Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (nachfolgend als «Ver einbarungskantone» bezeichnet) betreiben die Genossenschaft «Swisslos Interkantonale Landeslotterie» (nachfolgend als „Swisslos“ bezeichnet). 2 Swisslos veranstaltet Geldspiele im Auftrag der Vereinbarungskantone, nach Massgabe des BGS, des gesamtschweizerischen Geldspielkonkor dats sowie der vorliegenden Vereinbarung. 3 In Anwendung von Art. 23 Abs. 2 BGS wird Swisslos als einzige Veran stalterin von Lotterie- und Sportwetten-Grossspielen auf dem Gebiet der Vereinbarungskantone bezeichnet. 1) Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937; OGS 2020, 50 2) SR 935.51 3) SR 101 4) SR 935.51 5) GDB 975.42 OGS 2020, 30

Art. 2

Ablieferung und Verwendung der Reingewinne 1 Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den Vereinbarungs kantonen zu. Sie unterstützen damit gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport (Art. 125 Abs. 1 BGS). 2 Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne zur Förderung des nationalen Sports. Der Betrag wird nach dem Verfahren gemäss Art. 34 GSK durch die FDKG festgelegt und jährlich in die Stif tung Sportförderung Schweiz (Art. 32 ff. GSK) eingelegt. 3 Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Abs. 2 verbleibenden Reingewinne sind den Vereinbarungskantonen jährlich nach folgendem Verteilschlüssel abzuliefern: a. Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von CHF 70‘000, der Rest nach Bevölkerungszahlen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl. b. Reingewinn aus übrigen Spielen: 50% nach Bevölkerung, 50% nach Spieleinsätzen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszäh lung ermittelte Bevölkerungszahl. 4 Der Anteil am Reingewinn einer Spielkategorie steht einem Vereinba rungskanton nur dann zu, wenn die entsprechende Spielkategorie in sei nem Gebiet nicht verboten ist im Sinne von Art. 28 BGS.

Art. 3

Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossen schaft 1 Die Vereinbarungskantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die Generalversammlung der Swisslos.

Art. 4

Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien 1 Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in einem Kalenderjahr bewilligten Kleinlotterien im Sinne des Art. 34 BGS darf höchstens Fr. 2.50 pro Kopf seiner Wohnbevölkerung betragen. Eine Mindestsumme von Fr. 100'000.— steht jedem Kanton unabhängig seiner Bevölkerungszahl zur Verfügung. 2 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das nächs te Kalenderjahr ist nicht zulässig. 3 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinba rungskanton an einen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig. 2

Art. 5

Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit 1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft der Mittel bei deren Vergabe zu kommunizieren und den Benefiziaren aufzuerlegen, die erhaltene Unterstützung mindestens unter Verwendung des Logos von Swisslos bekannt zu machen.

Art. 6

Änderung der Vereinbarung 1 Änderungsanträge sind bei der Generalversammlung der Swisslos ein zureichen. Sie leitet das Verfahren ein, wenn die Vertretungen von drei Vierteln aller Vereinbarungskantone der Verfahrenseinleitung zustimmen. 2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zuge stimmt haben. 3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem verein fachten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der Generalversamm lung der Swisslos, vorgenommen werden. Die Generalversammlung bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den Kanto nen zur Kenntnis.

Art. 7

Kündigung der Vereinbarung 1 Die vorliegende Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahren je weils auf Ende eines Kalenderjahres durch Mitteilung an die Generalver sammlung der Swisslos gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten. 2 Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Vereinbarung auf seinem Kantonsgebiet.

Art. 8

Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat 1 Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung vor.

Art. 9

Inkrafttreten der Vereinbarung 1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone der IKV 1937 beigetreten sind. 6 ) 6) Der Kanton Obwalden ist der Vereinbarung mit Beschluss des Kantonsrats vom 26. Juni 2020 beigetreten (siehe Anhang). Sie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten (OGS 2021, 3 und 5) 3
2 Die Zustimmung ist gegenüber der Generalversammlung der Swisslos zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.

Art. 10

Aufhebung der IKV 1937 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche Bestimmun gen der IKV 1937 7 ) aufgehoben.

Art. 11

Schlussbestimmung 1 Swisslos passt die Statuten innert einer Frist von 6 Monaten ab Inkraft treten dieser Vereinbarung an. 7) Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotteri en vom 26. Mai 1937; OGS 2000, 50 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.05.2019 01.01.2021 Erlass Erstfassung OGS 2020, 30 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.05.2019 01.01.2021 Erstfassung OGS 2020, 30 6
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 26. Juni 2020 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst: 1. Der Kanton Obwalden tritt der Interkantonalen Vereinbarung betref- fend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 bei. 2. Der Regierungsrat wird er mächtigt, Vereinbarungsänderungen im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse zuzustim- men sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 2020, 30 2 GDB 101.0
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