Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft (910.2)
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Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft

1 V über die Bewirtschaftungsbeit räge an die Landwirtschaft
910.2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft (vom 15. Juli 1981)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf das Bundesgesetz über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft mit erschwerten Produktionsbedingungen vom 14. De zember 1979
2 sowie auf die gleichnamige Verordnung vom 16. Juni
1980
3 , beschliesst: A. Zuständigkeit
Zuständigkeit

§ 1.

1 Der Vollzug der Vorschriften über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft obliegt de m Amt für Landschaft und Natur
4 , soweit nichts ande res bestimmt ist.
2 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt innerhalb der Gemeinde der Ackerbaustelle, soweit die Verordnung oder der Gemeinderat nichts anderes bestimmt.
3 Die Ackerbaustellen wirken bei den Erhebungen kantonaler Stellen mit. B. Flächenbeiträge
Flächenpläne

§ 2.

Die Baudirektion
5 erstellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und soweit nötig unter Be izug privater Ve rmessungsbüros Pläne 1: 5000, in welchen die la ndwirtschaftlich bewirtschafteten Hang- und Steillagen eingetragen sind.
Eigentümer
-
verzeichnis

§ 3.

1 Die Grundstücke eine s jeden Eigentümer s, welche ganz oder teilweise in eine Hang- oder Steillage fallen, werden in einem besondern Eigentümerverzeichnis unter Angabe der beitragsberech tigten Flächen zusammengefasst.
2 Bewirtschaftet der Eige ntümer ein Grundstück nicht selber, trägt die Gemeinde den Namen des Bewirt schafters gesondert in das Eigen tümerverzeichnis ein.
2
910.2 V über die Bewirtschaftungsbei träge an die Landwirtschaft
3 Eigentümerverzeichnisse und Fl ächenpläne können von jeder
- mann eingesehen werden. Mutationsbeleg

§ 4.

1 Die Gemeinde erstellt auf Grund der Eigentümerverzeich
- nisse für jede im Gemeindegebiet gelegene beitragsberechtigte Fläche einen Mutationsbeleg.
2 Sie trägt im Beleg die Vermög ens- und Einkommens verhältnisse des Bewirtschafters ein, wenn dies e eine Beitragsherabsetzung als möglich erscheinen lassen.
3 Die erforderlichen Angaben holt sie mittels Formular des Amtes für Landschaft und Natur
4 beim kantonalen Steueramt ein.
4 Die Angaben über die Vermögens- und Einkommens verhältnisse stehen ausschliesslich den durchf ührenden Amtsstellen zur Verfügung und dürfen Dritten nicht zugängli ch gemacht werden; ausgenommen ist die Kenntnisgabe der eige nen Vermögens- und Einkommens
- verhältnisse an den Eigentümer oder Bewirtschafter selbst. Änderungen in der Beitrags berechtigung

§ 5.

1 Der beitragsberechtigte Bewirt schafter ist verpflichtet, Ände
- rungen in der Grösse oder Nutzung seiner beitragsberechtigten Flächen bis am 31. August des betreffenden Jahres der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.
2 Er hat überdies die Gemeinde zu orientieren, wenn sein steuer
- bares Jahreseinkommen gemäss Wehrsteuerveranlagung über Fr. 45
000 oder wenn sein steuerbares Verm ögen gemäss kantonaler Steuer
- veranlagung über Fr. 500
000 ansteigt.
3 Bei den Bewirtschaftern, denen die Beiträge wegen Überschrei
- tung der Einkommens- ode r Vermögensgrenze gekür zt werden, erhebt das Amt für Landschaft und Natur
4 jährlich die entsprechenden Daten beim kantonalen Steueramt.
4 Die Gemeinde führt auf Grund der Angaben gemäss den Absätzen
1–3 die Mutationsbelege gemäss be sonderen Weisungen des Amtes für Landschaft und Natur
4 nach. Sie meldet dem Amt für Landschaft und Natur
4 beitragsberechtigte Grundstücke, die der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden, sowie festgestellte Verletzungen der Mit
- teilungspflicht gemäss den Absätzen 1 und 2. Beitrags verfügung, Aus zahlungsliste

§ 6.

1 Das Amt für Landschaft und Natur
4 erstellt auf Grund der Mutationsbelege für jede n beitragsberechtigten Bewirtschafter eine Beitragsverfügung mit allen für die Beitragsberechnung erforder
- lichen Angaben sowie für jede Gemeinde eine Au szahlungsliste der in der Gemeinde wohnha ften Bewirtschafter.
2 Es holt die Beiträge beim Bund ein und überweist sie den Wohn
- sitzgemeinden der Bewirtschafter zur Auszahlung gemäss Auszah
- lungsliste. Es kann die Auszah lung auch direkt vornehmen.
3 V über die Bewirtschaftungsbeit räge an die Landwirtschaft
910.2
Publikationen
und nachträg
-
liche Beitragsge
-
suche

§ 7.

1 Nach Versand der Beitragsve rfügungen gibt das Amt für Landschaft und Natur
4 in der kantonalen Fachpresse bekannt, dass nicht berücksichtigte Bewirtschafte r innert Monats frist bei der Ge meinde ein Beitra gsgesuch einreichen können. Nach Ablauf dieser Frist werden für das betreffende Beitragsjahr keine Gesuche mehr ent gegengenommen.
2 Die Gemeinde übermittelt die Beitragsgesuche mit ihrem Antrag und den erforderlichen Mutation sbelegen dem Amt für Landschaft und Natur
4 zum Entscheid. C. Sömmerungsbeiträge
Beitrags
-
berechtigung
und -verfügung

§ 8.

Das Amt für Landschaft und Natur
4 stellt in Zusammen arbeit mit dem Bewirtschafter und der Gemeinde di e Beitragsberech tigung fest und hält das Erge bnis in einer Verfügung fest.
Ganzjahres
-
betriebe
mit Weiden

§ 9.

Ganzjahresbetrieben mit ang egliederten nicht getrennten Weiden werden anstelle des Sö mmerungsbeitrags Flächenbeiträge ausgerichtet, sofern das Amt für Landschaft und Natur
4 im Einzelfall nicht anders verfügt. D. Bewirtschaftungspflicht
Feststellung
der Bewirtschaf
-
tungspflicht

§ 10.

1 Wenn ein öffentliches Interesse zur Bewirtschaftung von Land im Sinne der Bunde sgesetzgebung als gege ben erscheint, setzt die Baudirektion
5 nach Anhören der Ge meinde de m Grundeigen tümer Frist zur Aufnahme der Be wirtschaftung oder zum Abschluss eines Vertrags mit einem Dritten, welcher eine den öffentlichen Inte ressen genügende Bewirtschaft ung oder Pflege gewährleistet.
2 Bei unbenutztem Ablauf der Frist verfügt die Baudirektion
5 nach nochmaliger vorgängige r Anhörung des Grundeig entümers über die Duldungspflicht und bezeichnet de n Bewirtschafter sowie dessen Rechte und Pflichten im einzelnen.
Änderung und
Verlängerung
der Verfügung

§ 11.

1 Die Verfügung kann vor Abla uf der dreijährigen Bewirt schaftungszeit aufgehoben oder erse tzt werden, wenn der eingesetzte Bewirtschafter seinen Pflichten nich t nachkommt. Sie verlängert sich ohne weiteres um drei Jahre, we nn der Eigentümer dem Bewirtschaf ter nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf der Bewirtschaftungs zeit mitteilt, dass er sein Grundstü ck wieder selbst bewirtschaften oder verpachten will.
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910.2 V über die Bewirtschaftungsbei träge an die Landwirtschaft
2 Die Baudirektion
5 kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende einer Bewirtsc haftungszeit eine n andern Bewirt
- schafter einsetzen, wenn sich dies zur Erhaltung der Landwirtschaft als erforderlich erweist. E. Verschiedene Bestimmungen Gebühren

§ 12.

Für die Verfügungen der Ge meinden und des Amtes für Landschaft und Natur
4 werden keine Gebühren erhoben, soweit der Bewirtschafter nicht durch unrichtig e Angaben oder aussichtslose Bei
- tragsbegehren einen vermei dbaren Aufwand verursacht. Inkrafttreten

§ 13.

Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1981 in Kraft.
1 OS 48, 224.
2 SR 910.2.
3 SR 910.21.
4 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 642). In Kraft seit 1. August
1998.
5 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 ( OS 61, 314 ; ABl 2006, 1062 ). In Kraft seit 15. Mai 2006.
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