Verordnung über die regionale Wirtschaftspolitik (910.11)
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Verordnung über die regionale Wirtschaftspolitik

Verordnung über die regionale Wirtschaftspolitik vom 29. November 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 11 des Gesetzes über die regionale Wirtschaftspolitik vom 25. November 1999 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Zuständigkeit a. Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist zuständig für: a. die Genehmigung des kantonalen Umsetzungsprogrammes nach

Art.

15 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik 2 ) ; b. die Genehmigung der mehrjährigen Programmvereinbarungen nach

Art.

16 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik; c. die Festlegung des Gebietes, in dem Leistungen erbracht werden können; d. den Erlass von Kriterien, nach denen Leistungen gewährt werden; e. das Verfügen einer höheren Beteiligung der Gemeinde am Haf tungsrisiko nach Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes über die regionale Wirtschaftspolitik 3 ) ; f. die Genehmigung von Projekten von besonderer oder strategischer Bedeutung für den Kanton. 2 Er kann Vereinbarungen über den kantonsübergreifenden Vollzug ab schliessen und beschliesst über die Beteiligung an Organisationen. 3 Er sorgt für die Evaluation der Massnahmen und er unterrichtet den Kantonsrat im Rahmen des Rechenschaftsberichts wenigstens alle zwei Jahre über die Auswirkungen der getätigten Hilfen. 1) GDB 910.1 2) SR 901.0 3) GDB 910.1 OGS 2007, 72

Art. 2

b. Volkswirtschaftsdepartement 1 Das Volkswirtschaftsdepartement: a. entscheidet über Beiträge an einzelne Vorhaben nach

Art.

3 Abs. 1 Bst. a und b des Gesetzes über die regionale Wirtschaftspolitik und schliesst Verträge mit der Projektträgerschaft ab; b. setzt die Beiträge und Darlehen nach Art. 4 und 7 des Bundesgeset zes über Regionalpolitik fest; c. kann Weisungen über den Vollzug erlassen.

Art. 3

c. Volkswirtschaftsamt 1 Sofern weder Bundesrecht noch kantonales Recht ausdrücklich eine andere Behörde oder Amtsstelle als zuständig bezeichnen, vollzieht das Volkswirtschaftsamt die Vorschriften des Gesetzes über die regionale Wirtschaftspolitik.

Art. 4

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung über die regionale Wirtschaftspolitik vom 25. November 1999 4 ) wird aufgehoben.

Art. 5

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 5 ) 4) OGS 1999, 116 5) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt (OGS 2008, 7) 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.11.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung OGS 2007, 72 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.11.2007 01.01.2008 Erstfassung OGS 2007, 72 4
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