Gesetz über die Förderung des Tourismus (865.1)
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Gesetz über die Förderung des Tourismus

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusförderungsgesetz, TFG) vom 16. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2021) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 30 und 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt: 1. die überbetriebliche Tourismusförderung, die sich an den Bedürf - nissen der Leistungserbringer orientiert, zu unterstützen; 2. die Zusammenarbeit im Tourismusbereich zu fördern und die Tä - tigkeiten der Trägerinnen und Träger der Tourismusbranche zu koordinieren; 3. die Leistungen zur Förderung des Tourismus anteilsmässig durch diejenigen Personen, die vom Tourismus oder von der touristi - schen Infrastruktur profitieren, zu finanzieren.

Art. 2 Föderale Tourismusförderung

1 Die Tourismusförderung im Kanton Nidwalden erfolgt im Grundsatz fö - deral durch die Gemeinden. 2 Der Kanton übernimmt diejenigen Aufgaben der Tourismusförderung, die zweckmässigerweise kantonal erbracht werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Kantonale Tourismusförderung 2.1 Aufgaben

Art. 3 Aufgaben des Kantons

1 Der Kanton ist zuständig für: 1. die Vertretung der kantonalen touristischen Interessen; 2. die Koordination der überbetrieblichen Tourismusförderung; 3. das Basismarketing für den gesamten Kanton; 4. die Erteilung von Auskünften zum touristischen Angebot im Kanton; 5. die Veranlagung und die Erhebung der kommunalen und kanto - nalen Tourismusabgaben. 2 Er kann den Tourismus durch Beitragsleistungen an kantonale, inter - kantonale oder schweizerische Tourismusorganisationen fördern. 3 Der Kanton kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag Vollzugsaufga - ben gemäss diesem Gesetz juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen; mit der Aufgabenübertragung werden auch die Rechte und Pflichten der kantonalen Instanz übertragen. Die beauftragten Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis. 2.2 Finanzierung

Art. 4 Tourismusfonds

1 Der Kanton führt zur Finanzierung der kantonalen Aufgaben einen Tourismusfonds. 2 Der Tourismusfonds wird finanziert durch: 1. die kantonale Tourismusabgabe gemäss Art. 5 ff.; 2. den kantonalen Beitrag gemäss Art. 9.

Art. 5 Kantonale Tourismusabgabe

1. Abgabepflicht 1 Eine Tourismusabgabe an den Kanton haben zu entrichten: 1. die zb Zentralbahn AG; 2. die Busbetriebe mit überkommunalem Angebot; 3. die Schifffahrtsgesellschaft des Vierwaldstättersees (SGV) AG; 4. die Taxiunternehmen; 5. das Bürgenstock Resort gemäss Art. 33. 2

Art. 6 2. Abgabefuss

1 Die kantonale Tourismusabgabe ergibt sich aus der Vervielfachung der einfachen Abgabe mit dem Abgabefuss. 2 Der Abgabefuss für die kantonale Tourismusabgabe beträgt 0.6 Ein - heiten des einfachen Abgabesatzes.

Art. 7 3. Abgabe bei Transportunternehmen

1 Transportunternehmen gemäss Art. 5 Ziff. 1–3 haben auf dem Umsatz aus den touristischen Transportleistungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres im Kanton Nidwalden (abgabepflichtiger Umsatz) eine Abgabe zu leisten. * 2 Die Veranlagungsinstanz legt den Anteil der touristischen Transport - leistungen an den gesamten Verkehrsleistungen fest. 3 Die einfache Abgabe richtet sich nach Art. 25 ff. Satzbestimmend ist der gesamte Umsatz des Unternehmens aus den touristischen Trans - portleistungen in den Kantonen Luzern, Obwalden, Nidwalden und Uri sowie in der Region Innerschwyz (satzbestimmender Umsatz).

Art. 8 4. Abgabe bei Taxiunternehmen

1 Bei Taxiunternehmen beträgt die einfache Abgabe Fr. 100.– je Jahr und Fahrzeug.

Art. 9 Kantonsbeitrag

1 Der Kanton entrichtet je Kalenderjahr einen Beitrag in den Tourismus - fonds. 2 Der Kantonsbeitrag beträgt 50 Prozent des Gesamtbetrages des vor - angehenden Kalenderjahres aus: 1. den kommunalen Tourismusabgaben; 2. den kommunalen Beiträgen zur Förderung des Tourismus; 3. der kantonalen Tourismusabgabe. 3 Als kommunale Tourismusförderungsbeiträge gemäss Abs. 2 Ziff. 2 sind nur diejenigen Beiträge anrechenbar, die für die überbetriebliche Tourismusförderung eingesetzt werden; Beiträge an touristische Angebote und Infrastrukturvorhaben gelten nicht als Tourismusförde - rungsbeiträge. 4 Der Kantonsbeitrag beträgt höchstens Fr. 300'000.–. 3

Art. 10 Verwendung der Mittel des Tourismusfonds

1. Grundsatz 1 Die Mittel des Tourismusfonds sind für die Aufgaben gemäss Art. 3 zu verwenden. 2 Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung.

Art. 11 2. Beiträge an Tourismusorganisationen

1 Der Regierungsrat kann Beiträge an Tourismusorganisationen gewäh - ren. 2 Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch. 3 Der Regierungsrat gewährt die Beiträge nach Umfang und Bedeutung der Leistungen sowie im Rahmen der im Tourismusfonds vorhandenen Mittel; er kann dazu Leistungsvereinbarungen abschliessen.

Art. 12 3. Rückforderung

1 Der Regierungsrat hat die Beiträge zurückzufordern, wenn die Voraus - setzungen für die Gewährung nicht mehr erfüllt sind oder die Pflichten gemäss Leistungsvereinbarung beziehungsweise Auflagen nicht einge - halten werden. 2 Die zurückerstatteten Beiträge werden dem Tourismusfonds zugewie - sen. 3 Kommunale Tourismusförderung 3.1 Aufgaben

Art. 13 Aufgaben der Gemeinden

1 Die Gemeinden fördern den kommunalen und regionalen Tourismus. 2 Sie können insbesondere die Vermarktung von Destinationen und der Region unterstützen sowie Leistungsvereinbarungen mit kommunalen, kantonalen oder regionalen Tourismusorganisationen abschliessen. 4
3.2 Kommunale Tourismusabgabe und Gemeindebeiträge

Art. 14 Abgabepflicht

1. Grundsatz 1 Die Gemeinden erheben eine kommunale Tourismusabgabe von: 1. Beherbergungsbetrieben; 2. Eigentümerinnen und Eigentümern beziehungsweise Nutznies - sungsberechtigten von Zweitwohnungen; 3. öffentlichen Transportunternehmen; 4. Gastwirtschaftsbetrieben. 2 Von der Abgabepflicht ausgenommen sind Personen, die: 1. eine kantonale Tourismusabgabe gemäss Art. 5 entrichten müs - sen; oder 2. gestützt auf Art. 74 Abs. 1 Ziff. 1–3 und 5–9 sowie Abs. 2 des Ge - setzes über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steu - ergesetz, StG) 1 ) steuerbefreit sind.

Art. 15 2. Beherbergungsbetriebe

1 Abgabepflichtig sind natürliche und juristische Personen, die folgende Betriebe führen oder Übernachtungsmöglichkeiten anbieten: 1. Hotelbetriebe (Hotels, Motels, Pensionen, Kurbetriebe, Herber - gen, Berghäuser und dergleichen); 2. Campingplätze; 3. Parahotelleriebetriebe (Ferienhäuser, Ferienwohnungen und ent - geltliche Gästezimmer); 4. alle anderen entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten (Massen - lager, Barackenlager, Klubhäuser, Bauernhöfe, Berghütten und dergleichen). 2 Von der Abgabepflicht ausgenommen sind Personen, welche die Be - herbergung nicht als Haupterwerbszweck anbieten und eine gemeinnüt - zige Aufgabe wahrnehmen, insbesondere Schulen, Internate, Spitäler, Pflegeheime, Heilstätten oder Altersheime.

Art. 16 3. Zweitwohnungen

1 Als Zweitwohnungen gelten Wohngebäude und Wohnungen, die nicht durch mindestens eine Person mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der entsprechenden Gemeinde dauerhaft bewohnt werden. 1) NG 521.1 5
2 Nicht als Zweitwohnungen gelten Wohngebäude und Wohnungen, die: 1. ausschliesslich durch Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der entsprechenden Gemeinde genutzt werden; 2. ausschliesslich als Geschäfts-, Gewerbe- und Dienstleistungsbe - triebe genutzt werden; 3. ausschliesslich an gemeldete Wochen- oder Kurzaufenthalterin - nen und Kurzaufenthalter vermietet werden; 4. nicht bewohnt sind und entweder zur Vermietung oder zum Ver - kauf als Erstwohnung ausgeschrieben sind; oder 5. nicht bewohnbar sind. 3 Die Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Nutznies - sungsberechtigten haben die Ausnahmen gemäss Abs. 2 glaubhaft zu machen.

Art. 17 4. öffentliche Transportunternehmen

1 Transportunternehmen gelten als öffentlich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Ziff. 3, wenn: 1. sie Transportdienstleistungen in der Regel gegenüber allen Per - sonen anbieten; und 2. diese Personenbeförderung allgemein zugänglich ist. 2 Der Abgabepflicht unterstehen insbesondere Seilbahnen und Bergbah - nen.

Art. 18 * 5. Gastwirtschaftsbetrieb

1 Abgabepflichtig sind natürliche und juristische Personen, die bewilli - gungspflichtige Gastwirtschaftsbetriebe gemäss Art. 7 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG 2 ) ) führen. 2 Von der Abgabepflicht befreit sind Gastwirtschaftsbetriebe, die: 1. gemäss Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 oder Abs. 2 Ziff. 1 und 2 GGG von der Bewilligungspflicht befreit wurden; oder 2. gemäss Art. 11 Abs. 3 Ziff. 1, 2, 4 oder 7 GGG vom Erbringen des Nachweises der Fachkenntnisse befreit sind.

Art. 19 Abgabefuss

1 Die kommunale Tourismusabgabe ergibt sich aus der Vervielfachung der einfachen Abgabe mit dem Abgabefuss der jeweiligen Gemeinde. 2) NG 854.1 6
2 Jede Gemeinde legt einen Abgabefuss für die kommunale Tourismus - abgabe zwischen 0.4 und 1 Einheit des einfachen Abgabesatzes fest.

Art. 20 Abgabe bei Beherbergungsbetrieben mit mehrwert

- steuerpflichtigen Beherbergungsleistungen 1. Grundsatz 1 Beherbergungsbetriebe haben auf den mehrwertsteuerpflichtigen Be - herbergungsleistungen des vorangehenden Kalenderjahres eine Abga - be zu leisten. 2 Die Berechnung der mehrwertsteuerpflichtigen Leistungen stützt sich grundsätzlich auf die Mehrwertsteuerabrechnungen gemäss Art. 78 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) 3 ) sowie die Finalisierungen der Beherbergungsbetriebe (Selbstveranlagung). 3 Ergeben sich aufgrund von Einschätzungsmitteilungen gemäss MWSTG Änderungen, verfügt die Veranlagungsinstanz die Tourismus - abgabe neu; die Beherbergungsbetriebe sind zur Nachzahlung ver - pflichtet oder erhalten den zu viel bezahlten Betrag zurück. 4 Die einfache Abgabe richtet sich nach Art. 26 Abs. 2.

Art. 21 2. Ausnahme

1 Bei mehrwertsteuerpflichtigen Beherbergungsbetrieben, die binnen der Nachfrist gemäss Art. 40 Abs. 2 die Mehrwertsteuerabrechnung oder die Finalisierung nicht einreichen, wird die Abgabe pauschal festgelegt. 2 Die einfache Abgabe entspricht der doppelten Pauschale gemäss
Art. 22.

Art. 22 Abgabe bei Beherbergungsbetrieben ohne mehrwert

- steuerpflichtige Beherbergungsleistungen 1 Bei Beherbergungsbetrieben, die gemäss MWSTG 4 ) keine mehrwert - steuerpflichtigen Beherbergungsleistungen erbringen, beträgt die einfa - che Abgabe je Kalenderjahr: 1. für Hotelbetriebe, je Zimmer: Fr. 250.– 2. für entgeltliche Gästezimmer, je Zimmer: Fr. 150.– 3. für Campingplätze, je Standplatz: Fr. 60.– 4. für alle übrigen entgeltlichen Übernachtungsmöglich - keiten je Bett oder Schlafplatz: Fr. 15.– 3) SR 641.20 4) SR 641.20 7
2 Die Veranlagungsinstanz kann bei Beherbergungsbetrieben, die keine mehrwertsteuerpflichtigen Beherbergungsleistungen erbringen, die ein - fache Abgabe bei Vorliegen eines Härtefalls, namentlich bei einem Missverhältnis zu den erbrachten Beherbergungsleistungen, herabset - zen. Die Beherbergungsbetriebe haben den Härtefall glaubhaft zu ma - chen.

Art. 23 Abgabe bei Zweitwohnungen, Ferienwohnungen, Feri

- enhäusern 1 Bei Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und Ferienhäusern beträgt die einfache Abgabe Fr. 6.– je m² Wohnfläche; es ist keine Abgabe ge - mäss Art. 20 zu entrichten. 2 Die Direktion erlässt Richtlinien zur Berechnung der Wohnfläche.

Art. 24 Abgabe bei öffentlichen Transportunternehmen

1. Gegenstand der Abgabe 1 Öffentliche Transportunternehmen haben auf dem Umsatz aus den touristischen Transportleistungen des vorangehenden Kalenderjahres im Kanton Nidwalden (abgabepflichtiger Umsatz) eine Abgabe zu leis - ten. 2 Die Veranlagungsinstanz legt den Anteil der touristischen Transport - leistungen an den gesamten Verkehrsleistungen fest. 3 Bei interkantonalen oder interkommunalen Leistungserbringern ist zur Ermittlung der im Kanton Nidwalden erbrachten touristischen Transport - leistungen die Steuerausscheidung gemäss Steuergesetzgebung beizu - ziehen.

Art. 25 2. einfache Abgabe

a) Berechnung 1 Die einfache Abgabe bei öffentlichen Transportunternehmen berech - net sich in folgenden drei Schritten: 1. Berechnung der einfachen Abgabe gestützt auf den satzbestim - menden Umsatz (Art. 26); 2. Berechnung des tatsächlichen Abgabesatzes (Art. 27 Abs. 1); 3. Berechnung der einfachen Abgabe gestützt auf den abgabepflich - tigen Umsatz (Art. 27 Abs. 2). 2 Stimmt der abgabepflichtige Umsatz mit dem satzbestimmenden Um - satz überein, erfolgt die Berechnung der einfachen Abgabe direkt ge - mäss Art. 26 Abs. 2. 8

Art. 26 b) satzbestimmender Umsatz

1 Der gesamte Umsatz des öffentlichen Transportunternehmens aus den touristischen Transportleistungen ist satzbestimmend. 2 Die einfache Abgabe beträgt gestützt auf den satzbestimmenden Um - satz: 1. 2.0% des satzbestimmenden Umsatzes bis Fr. 125'000.–; 2. plus 1.33% des satzbestimmenden Umsatzes über Fr. 125'000.– bis Fr. 375'000.–; 3. plus 0.93% des satzbestimmenden Umsatzes über Fr. 375'000.– bis Fr. 875'000.–; 4. plus 0.65% des satzbestimmenden Umsatzes über Fr. 875'000.– bis Fr. 1'875'000.–; 5. plus 0.46% des satzbestimmenden Umsatzes über Fr. 1'875'000.– bis Fr. 3'875'000.–; 6. plus 0.32% des satzbestimmenden Umsatzes über Fr. 3'875'000.– bis Fr. 7'875'000.–; 7. plus 0.22% des satzbestimmenden Umsatzes über Fr. 7'875'000.– bis Fr. 15'875'000.–; 8. plus 0.16% des satzbestimmenden Umsatzes über Fr. 15'875'000.– bis Fr. 31'875'000.–; 9. plus 0.11% des satzbestimmenden Umsatzes über Fr. 31'875'000.–.

Art. 27 c) Abgabesatz, einfache Abgabe

1 Der tatsächliche Abgabesatz ergibt sich aus der einfachen Abgabe ge - mäss Art. 26 dividiert durch den satzbestimmenden Umsatz; es wird auf zwei Kommastellen gerundet. 2 Die einfache Abgabe ergibt sich aus dem abgabepflichtigen Umsatz multipliziert mit dem Abgabesatz gemäss Abs. 1.

Art. 28 Abgabe bei Gastwirtschaftsbetrieben

1 Die einfache Abgabe beträgt bei Gastwirtschaftsbetrieben: 1. Berghütten: Fr. 600.– 2. * Gastwirtschaftsbetriebe gemäss Art. 11 Abs. 3 Ziff. 3 GGG 5 ) : Fr. 600.– 2a * Gastwirtschaftsbetriebe gemäss Art. 11 Abs. 3 Ziff. 6 GGG: Fr. 240.– 5) NG 854.1 9
3. andere Gastwirtschaftsbetriebe mit höchstens 50 Sitzplätzen: Fr. 600.– 4. andere Gastwirtschaftsbetriebe mit Sitzplätzen zwi - schen 51 und 100: Fr. 900.– 5. andere Gastwirtschaftsbetriebe mit Sitzplätzen zwi - schen 101 und 200: Fr. 1'200.– 6. Andere Gastwirtschaftsbetriebe mit mehr als 200 Sitzplätzen: Fr. 1'500.– 2 Bei nicht dauernd genutzten Sälen sind 20 Prozent der Sitzplätze an - rechenbar. 3 Die Direktion erlässt Richtlinien zur Berechnung der Anzahl Sitzplätze. 4 Bei Einsaisonbetrieben wird die einfache Abgabe um 40 Prozent her - abgesetzt. *

Art. 29 Beiträge zur Tourismusförderung

1 Die Gemeinden können zusätzliche Beiträge zur Tourismusförderung leisten. 3.3 Verwendung der kommunalen Mittel

Art. 30 Verwendung

1 Die Mittel aus der kommunalen Tourismusabgabe und Tourismusför - derungsbeiträge sind für die Aufgaben gemäss Art. 13 zu verwenden. 2 Die Gemeinden können Beiträge an kommunale, kantonale oder regio - nale Tourismusorganisationen gewähren; auf die Gewährung von Bei - trägen besteht kein Rechtsanspruch. 3 Die Gemeinden gewähren die Beiträge nach Umfang und Bedeutung der Leistungen sowie im Rahmen der vorhandenen Mittel; sie können dazu Leistungsvereinbarungen abschliessen.

Art. 31 Rückforderung

1 Beiträge sind zurückzufordern, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung nicht mehr erfüllt sind oder die Pflichten gemäss Leistungs - vereinbarung beziehungsweise Auflagen nicht eingehalten werden. 2 Die zurückerstatteten Beiträge sind zweckgebunden für die Tourismus - förderung einzusetzen. 10
4 Bürgenstock Resort

Art. 32 Grundsatz

1 Zum Bürgenstock Resort zählen diejenigen Beherbergungsbetriebe, öffentlichen Transportunternehmen, Zweitwohnungen und Gastwirt - schaftsbetriebe, die: 1. sich auf dem Bürgenstock in den Gemeinden Stansstad und En - netbürgen befinden; und 2. wirtschaftlich dem Resort zugerechnet werden können.

Art. 33 Kantonale Tourismusabgabe

1 Abgabepflichtige Personen gemäss Art. 14, die dem Bürgenstock Re - sort zuzurechnen sind, haben dem Kanton eine Tourismusabgabe zu bezahlen; es ist keine kommunale Tourismusabgabe zu entrichten. 2 Die kantonale Tourismusabgabe richtet sich nach Art. 14 ff. Es gilt der kantonale Abgabefuss. 3 Für die mehrwertsteuerpflichtigen Beherbergungsbetriebe und die öf - fentlichen Transportunternehmen ist jeweils eine Abgabe auf dem ge - samten abgabepflichtigen Umsatz im Bürgenstock Resort zu entrichten.

Art. 34 Kurtaxe

1. Abgabepflicht, Höhe 1 Eine Kurtaxe je Übernachtung haben natürliche Personen zu entrich - ten, die: 1. entgeltlich in Hotelbetrieben übernachten, die dem Bürgenstock Resort zuzurechnen sind; 2. keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in den Gemeinden Ennetbür - gen oder Stansstad aufweisen; und 3. nicht als Wochen- oder Kurzaufenthalter gemeldet sind. 2 Die Kurtaxe je Übernachtung und abgabepflichtige Person beträgt Fr. 1.– je Hotelstern gemäss der Schweizer Hotelklassifikation.

Art. 35 2. Bezug

1 Die Hotelbetriebe haben die Kurtaxe auf den Offerten und Rechnun - gen auszuweisen. 2 Die Kurtaxe wird über die Hotelbetriebe bezogen. 3 Die Hotelbetriebe haben quartalsweise die erforderlichen Angaben auf einem amtlichen Formular bei der Veranlagungsinstanz einzureichen. 11

Art. 36 3. Mittelverwendung

1 Der Ertrag der Kurtaxe fliesst dem Kanton zu. 2 Sämtliche Mittel sind zweckgebunden für die Förderung des Touris - mus im Gebiet Bürgenstock und im Interesse der Gäste einzusetzen. 3 Der Regierungsrat schliesst Leistungsvereinbarungen über die Mittel - verwendung ab. 5 Veranlagung 5.1 Verfahren

Art. 37 Zuständigkeit

1 Das Amt ist zuständig für die Veranlagung und den Bezug der kanto - nalen und kommunalen Tourismusabgabe.

Art. 38 Meldepflichten

1 Die Gemeinden haben der Veranlagungsinstanz insbesondere die ab - gabepflichtigen Beherbergungsbetriebe, öffentlichen Transportunterneh - men sowie Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Nutz - niessungsberechtigte von Zweitwohnungen zu melden. 2 Die Bewilligungsinstanz gemäss Gastgewerbegesetz 6 ) hat der Veranla - gungsinstanz die für die Veranlagung erforderlichen Daten zu den Gast - wirtschaftsbetrieben zu melden. 3 Die Veranlagungsinstanz stellt die Liste der Abgabepflichtigen elektro - nisch zur Verfügung: 1. den Gemeinden; und 2. dem Kanton zur Erfassung in der kantonalen Datenplattform ge - mäss dem Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG) 7 ) .

Art. 39 Mitwirkungspflichten der Abgabepflichtigen

1. allgemein 1 Die Abgabepflichtigen haben der Veranlagungsinstanz: 1. die für die Veranlagung erforderlichen Angaben zu liefern; 6) NG 854.1 7) NG 232.2 12
2. Auskünfte zu erteilen; und 3. Einsicht in die Belege und Aufzeichnungen zu gewähren, soweit diese für die Veranlagung von Bedeutung sein können. 2 Die Veranlagungsinstanz kann Kontrollen vornehmen.

Art. 40 2. Beherbergungsbetriebe mit mehrwertsteuerpflichti

- gen Beherbergungsleistungen 1 Die Beherbergungsbetriebe gemäss Art. 20 sind verpflichtet: 1. ihre Mehrwertsteuerabrechnungen in Kopie binnen der Frist ge - mäss Art. 71 MWSTG 8 ) bei der Veranlagungsinstanz einzurei - chen; 2. die Finalisierung in Kopie binnen der Frist gemäss Art. 72 Abs. 1 MWSTG bei der Veranlagungsinstanz einzureichen; 3. Einschätzungsmitteilungen gemäss Art. 78 MWSTG binnen drei Monaten nach Rechtskraft bei der Veranlagungsinstanz einzurei - chen. 2 Reichen die abgabepflichtigen Beherbergungsbetriebe die Mehrwert - steuerabrechnungen und die Finalisierungen nicht rechtzeitig bei der Veranlagungsinstanz ein, setzt diese den säumigen Beherbergungsbe - trieben unter Androhung von Art. 21 eine Nachfrist an.

Art. 41 Veranlagung

1 Die Veranlagungsinstanz prüft die eingereichten Unterlagen und nimmt die erforderlichen Untersuchungshandlungen vor. 2 Kommen Abgabepflichtige ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, wird die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen; vorbe - halten bleibt Art. 21.

Art. 42 Gebühren, Kosten

1 Im Veranlagungsverfahren werden keine Gebühren erhoben; den Ab - gabepflichtigen können jene Kosten auferlegt werden, die sie durch schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflichten verursacht haben. 2 Die Kosten für die Erhebung der Abgabepflichtigen sowie für die Ver - anlagung und den Bezug der Tourismusabgabe werden anteilsmässig durch die kommunalen und kantonalen Tourismusabgaben finanziert; der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis der kommunalen beziehungs - weise kantonalen Tourismusabgaben. 8) SR 641.20 13
5.2 Verjährung

Art. 43 Veranlagungsverjährung

1 Das Recht, eine Abgabe zu veranlagen, verjährt: 1. bei abgabepflichtigen und mehrwertsteuerpflichtigen Beherber - gungsbetrieben zwei Jahre nach Ablauf der Festsetzungsverjäh - rung gemäss Art. 42 MWSTG 9 ) ; 2. bei allen anderen Abgabepflichtigen fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Tourismusabgabe geschuldet ist. 2 Für die Unterbrechung und den Stillstand der Verjährung gilt das Steu - ergesetz 10 ) . 3 Das Recht, eine Abgabe zu veranlagen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Tourismusabgabe geschuldet ist.

Art. 44 Bezugsverjährung

1 Das Recht, die veranlagte Tourismusabgabe geltend zu machen, ver - jährt fünf Jahre nachdem der Anspruch rechtskräftig geworden ist. 2 Für die Unterbrechung und den Stillstand der Verjährung gilt das Steu - ergesetz 11 ) . 3 Das Recht, die veranlagte Tourismusabgabe geltend zu machen, ver - jährt in jedem Fall zehn Jahre nachdem der Anspruch rechtskräftig geworden ist. 6 Aufsicht, Vollzug

Art. 45 Aufsicht

1 Die Direktion ist zuständig für die Aufsicht über die Veranlagung und den Bezug der Tourismusabgaben sowie die Verwendung der Mittel aus dem Tourismusfonds.

Art. 46 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen. 9) SR 641.20 10) NG 521.1 11) NG 521.1 14
7 Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 47 Strafbestimmungen

1 Vorsätzliche oder grobfahrlässige Widerhandlungen gegen Bestim - mungen dieses Gesetzes und gestützt darauf erlassene Ausführungs - bestimmungen oder Verfügungen werden mit Busse bis Fr. 20'000.– be - straft. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Strafbar macht sich insbesondere, wer: 1. als abgabepflichtige Person bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt; 2. als abgabepflichtige Person bewirkt, dass eine rechtskräftige Ver - anlagung unvollständig ist; 3. seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt; 4. durch falsche Angaben einen Beitrag zur Förderung des Touris - mus erwirkt; oder 5. kantonale oder kommunale Beiträge zur Förderung des Touris - mus zweckwidrig verwendet. 4 Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditge - sellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht festgestellt wer - den, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt. 5 Die Strafverfolgung verjährt mit Ablauf von drei Jahren nach Kenntnis der Tat, spätestens aber nach zehn Jahren seit der letzten strafbaren Handlung.

Art. 48 Übergangsbestimmungen

1. Kurtaxenreglemente, Abgabefuss 1 Die Gemeinden haben ihre Kurtaxenreglemente auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufzuheben und den Abgabefuss für die kommunale Tourismusabgabe festzulegen. 2 Legt eine Gemeinde den Abgabefuss nicht rechtzeitig fest, gilt der kantonale Abgabefuss in der jeweiligen Gemeinde.

Art. 49 2. Kantonsbeitrag

1 Der Landrat legt den Kantonsbeitrag im Sinne von Art. 9 für das erste Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von höchstens Fr. 300'000.– fest. 15

Art. 49a * Übergangsbestimmung zur Änderung

vom 23. September 2020 1 Der Kantonsbeitrag gemäss Art. 9 beträgt in den Jahren 2021 und 2022 jeweils Fr. 300'000.–.

Art. 50 Änderung bisherigen Rechts

1. Gastgewerbegesetz 1 Das Gesetz vom 28. April 1996 über das Gastgewerbe und den Han - del mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz) 12 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 51 2. Gastgewerbeverordnung

1 Die Vollziehungsverordnung vom 3. Juli 1996 zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewer - beverordnung, GGV) 13 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 52 3. Fischereiverordnung

1 Die Vollziehungsverordnung vom 14. Juni 1969 zum Einführungsge - setz zur Bundesgesetzgebung betreffend die Fischerei (Kantonale Fi - schereiverordnung, kFV) 14 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. das Gesetz vom 25. April 1971 über die Förderung des Fremden - verkehrs (Fremdenverkehrsgesetz) 15 ) ; 2. die Vollziehungsverordnung vom 25. März 1972 zum Gesetz über die Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsverord - nung) 16 ) .

Art. 54 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 12) NG 854.1 13) NG 854.11 14) NG 842.11 15) A 1971, 754 16) A 1972, 440, 923 16
2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest 17 ) . Art. 48 tritt gemäss Art. 24 des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) 18 ) in Kraft. 17) In Kraft seit 1. Januar 2017 18) NG 132.2 17
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.12.2015 01.01.2017 Erlass Erstfassung A 2015, 2080; A 2016, 491 21.11.2018 01.01.2020 Art. 7 Abs. 1 geändert A 2018, 2015, A 2019, 2215 21.11.2018 01.01.2020 Art. 18 totalrevidiert A 2018, 2015, A 2019, 2215 21.11.2018 01.01.2020 Art. 28 Abs. 1, 2. geändert A 2018, 2015, A 2019, 2215 21.11.2018 01.01.2020 Art. 28 Abs. 1, 2a eingefügt A 2018, 2015, A 2019, 2215 21.11.2018 01.01.2020 Art. 28 Abs. 4 geändert A 2018, 2015, A 2019, 2215 23.09.2020 01.01.2021 Art. 49a eingefügt A 2020, 1930, 2456 18
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.12.2015 01.01.2017 Erstfassung A 2015, 2080; A 2016, 491

Art. 7 Abs. 1 21.11.2018

01.01.2020 geändert A 2018, 2015, A 2019, 2215

Art. 18 21.11.2018

01.01.2020 totalrevidiert A 2018, 2015, A 2019, 2215

Art. 28 Abs. 1, 2. 21.11.2018

01.01.2020 geändert A 2018, 2015, A 2019, 2215

Art. 28 Abs. 1, 2a 21.11.2018

01.01.2020 eingefügt A 2018, 2015, A 2019, 2215

Art. 28 Abs. 4 21.11.2018

01.01.2020 geändert A 2018, 2015, A 2019, 2215

Art. 49a 23.09.2020

01.01.2021 eingefügt A 2020, 1930, 2456 19
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