Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (842.2)
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Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee

Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 29. September 1978 (Stand 12. Dezember 1979) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, in Anwendung von Art. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1979 über die Fischerei 1 ) , treffen über die Fischerei im Vierwaldstättersee folgende Vereinbarung: 1 Organisation § 1 Organe 1 Die Fischerei im Vierwaldstättersee wird unter eine gemeinsame Be - wirtschaftung und Aufsicht gestellt. 2 Als Organe walten: 1. Die Fischereikommission 2. Die Geschäftsstelle 3. Die Fischereiaufsicht. § 2 Fischereikommission 1 Die Fischereikommission besteht aus 5 Mitgliedern. Jeder Kanton wählt ein Mitglied. Sie konstituiert sich selbst. 2 Die Fischereikommission besammelt sich auf Einladung des Präsiden - ten jährlich mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als Vollzugsorgan der Vereinbarung. Sie ist insbesondere zuständig für: 1. Die Anordnung von Massnahmen zur Förderung eines gesunden und ertragreichen Fischbestandes und die Aufsicht über die Aus - übung der Berufs- und Sportfischerei. 2. Die Bezeichnung der zulässigen Fanggeräte und Methoden nach Art, Anzahl und Verwendung, das Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse, Fangeinschränkungen und die Festsetzung der Be - willigungsbedingungen. 1) SR 923.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3. Die alljährliche Genehmigung der Rechnung und des Voranschla - ges. § 3 Geschäftsstelle 1 Als Geschäftsstelle der Fischereikommission amtet die Fischereiver - waltung des Kantons Luzern. Sie führt die Rechnung, kontrolliert die Fischfangstatistiken, übt die Aufsicht aus über den Fischeinsatz, prüft Verbesserungsvorschläge und orientiert die Fischereikommission über die besondern fischereilichen Belange. § 4 Fischereiaufsicht 1 Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern der Kantone ausgeübt. 2 Die Fischereikommission umschreibt die Befugnisse und Aufgaben der Fischereiaufseher in einer Richtlinie. 2 Fischereiberechtigung § 5 Freiangelfischerei 1 Unter Vorbehalt privater Fischereirechte darf jedermann den Fischfang vom Ufer aus gemäss den kantonalen Bestimmungen ausüben. § 6 Patentpflichtige Fischerei 1 Das Fischereipatent wird durch die zuständige Behörde desjenigen Kantons erteilt, in dem der Bewerber die Fischerei betreiben will. 2 Die Bewilligung gilt nur für das Gebiet des Ausgabekantons. 3 Die Netz- und Reusenfischerei wird nur den Berufsfischern bewilligt. 4 Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt. Für die per - sönlichen Erfordernisse gelten die Vorschriften des betreffenden Kantons. § 7 Privatfischenzen 1 In Privatfischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigen - tümers oder des Pächters der Fischenz ausgeübt werden. Die Berech - tigten haben sich über die Bewilligung auszuweisen. 2 Die Bewirtschaftung der Privatfischenzen hat sich nach den Vorschrif - ten der Vereinbarung zu richten. 2
3 Die Eigentümer der Privatfischenzen haben der Fischereikommission von einer Besitzesübertragung oder Verpachtung ihrer Fischenzen Mel - dung zu erstatten. 4 Im übrigen gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Fi - scherei sowie die zusätzlichen Bestimmungen der Kantone. § 8 Berufsfischer 1 Die Bewerber für ein Berufsfischerpatent haben sich über eine bestan - dene Fachprüfung an einer anerkannten Fischereischule auszuweisen. 2 Die Zahl der Berufsfischerpatente pro Kanton wird wie folgt begrenzt: 1. Kanton Luzern: 10 Patente 2. Kanton Uri: 3 Patente 3. Kanton Schwyz: 5 Patente 4. Kanton Obwalden: 1 Patent 5. Kanton Nidwalden: 12 Patente 3 Die für die Fischerei zuständigen Amtsstellen orientieren die Ge - schäftsstelle der Fischereikommission über Mutationen bei den Berufsfi - schern. § 9 Uferbetretungsrecht 1 Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt. 3 Hebung des Fischbestandes § 10 Brutanstalten 1 Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes betreiben die Kantone allein oder gemeinsam Brutanstalten. § 11 Gewinnung des Brutmaterials 1 Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Gewinnung von Brut - material für die künstliche Fischzucht die Abgabe einer besonderen Laichfischfangbewilligung gestatten. § 12 Brutmaterial 1 Die Inhaber der Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das gewonnene Brutmaterial in frischem Zustande rasch und ohne Scha - dengefahr an die entsprechenden Brutanstalten abzuliefern. 3
2 Die Fischereikommission kann zusätzlich Brutmaterial ankaufen und Fremdeinsätze vornehmen. 3 Sie erlässt besondere Weisungen über die Ablieferungspflicht. § 13 Besondere Massnahmen 1 Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Bekämpfung von Fischkrankheiten oder zur Regulierung des Fischbestandes die Abgabe einer Fangbewilligung an die Berufsfischer gestatten. 2 Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Inhaber der Berufsfi - scherpatente verpflichtet werden, während der Schonzeit bestimmte Ar - ten von Fischen zu fangen. § 14 See- und Uferschutz 1 Die Kantone haben die notwendigen Vorkehren zum Schutze der Schilf- und Binsenbestände an den Ufern sowie der Fischlaich- und Fischfangplätze zu treffen. 2 Projekte für den Bau und Betrieb von Anlagen und Gesuche für Kon - zessionen, welche sich auf irgend eine Art auf die Fischerei auswirken können, sind der Fischereikommission zur Vernehmlassung zu unter - breiten. 4 Finanzierung § 15 Entschädigung durch die Kantone 1 Die Entschädigung der Mitglieder der Fischereikommission und der Fi - schereiaufseher ist Sache der betreffenden Kantone. § 16 Geschäftsstelle 1 Die Entschädigung für die Geschäftsstelle wird von der Fischereikom - mission mit dem Kanton Luzern vereinbart. § 17 Kostenverteilung 1 Die Kosten werden von den beteiligten Kantonen im folgenden Ver - hältnis getragen: 1. 35% für den Kanton Luzern 2. 30% für den Kanton Nidwalden 3. 15% für den Kanton Uri 4. 15% für den Kanton Schwyz 4
5. 5% für den Kanton Obwalden 5 Strafbestimmungen § 18 Übertretungen 1 Widerhandlungen gegen diese Vereinbarung oder die aufgrund der Vereinbarung erlassenen Vorschriften, Entscheide und Verfügungen werden, soweit nicht Bundesrecht oder kantonales Recht anwendbar ist, mit Busse bestraft. 2 Mit der Strafe kann die Beschlagnahme der verwendeten Gerätschaf - ten verbunden werden. § 19 Anzeigen 1 Die Anzeigen wegen Übertretens von Fischereivorschriften haben an die zuständige Behörde desjenigen Kantons zu erfolgen, in dessen Ge - biet die strafbare Handlung verübt wurde. 2 Von den Anzeigen und von der Erledigung des Straffalles ist der Fi - schereikommission Kenntnis zu geben. § 20 Beschlagnahme und Verwertung 1 Verbotene Gerätschaften sind zu beschlagnahmen. 2 Widerrechtlich gefangene Tiere sind zugunsten des Staates oder des geschädigten Fischereiberechtigten zu verwerten. 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 21 Berufsfischer 1 Berufsfischer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung ein Berufsfischerpatent besitzen, sind von der Fachprüfung befreit. § 22 Vollzug 1 Die Fischereikommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbe - stimmungen. 5
§ 23 Geltungsdauer 1 Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von einem Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende des folgenden Jahres gekündigt werden. § 24 Inkrafttreten 1 Die Vereinbarung tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone 2 ) und mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft 3 ) . 2 Auf diesen Termin werden das Konkordat über die Fischerei im Vier - waldstättersee vom 9. Juni 1931 sowie die gestützt darauf erlassenen Beschlüsse der Kommission aufgehoben. 2) Vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 13. Juli 1979, vom Regierungsrat des Kantons Uri am 4. Dezember 1978, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 23. Juli 1979, vom Regierungsrat des Kantons Obwalden am 19. Februar 1979, vom Landrat des Kantons Nidwalden am 5. Januar 1979 genehmigt. 3) Vom Bundesrat genehmigt am 12. Dezember 1979 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.09.1978 12.12.1979 Erlass Erstfassung A 1979, 20, 21 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.09.1978 12.12.1979 Erstfassung A 1979, 20, 21 8
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