Vollzugsverordnung über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung
Vollzugsverordnung über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung * (Jagdprüfungsverordnung, JPV) vom 2. Juni 2008 (Stand 1. März 2018) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 10 und 49 des Einführungsgesetzes vom 17. Januar 2007 zum Bundesge - setz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) 1 ) , beschliesst: 1 Jagdprüfungskommission § 1 Aufgaben 1 Die Jagdprüfungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Organisation des Jagdlehrgangs und der Jagdprüfung; 2. die Abnahme der Jagdprüfung und die Erteilung des Jagdfähig - keitsausweises. 2 Für die Durchführung des Jagdlehrgangs und die Abnahme der Jagd - prüfung kann die Jagdprüfungskommission Fachpersonen beiziehen. § 2 Interkantonale Zusammenarbeit 1 Jagdlehrgang und Jagdprüfung können zusammen mit anderen Kanto - nen durchgeführt werden. 1) NG 841.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Zulassung zu Jagdlehrgang und Jagdprüfung § 3 Voraussetzung 1 Den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung können Personen absolvieren, die im Anmeldejahr mindestens das 18. Altersjahr erfüllen und bei de - nen kein Verweigerungsgrund gemäss Art. 9 Abs. 2–5 kJSG 2 ) und ge - mäss § 9 Ziffer 1 der kantonalen Jagdverordnung (kJSV) 3 ) vorliegt. § 4 Anmeldung 1 Die Anmeldefrist wird im Amtsblatt mit den Jagdbetriebsvorschriften veröffentlicht. 2 Wer den Jagdlehrgang besuchen oder die Jagdprüfung ablegen will, hat sich beim Amt fristgerecht mit dem amtlichen Formular anzumelden. 3 Die jeweilige Anmeldung gilt nur dann als fristgerecht eingereicht, wenn auch die Gebühr einbezahlt worden ist. 4 Verspätete Anmeldungen werden nicht berücksichtigt. § 5 * ... § 6 Versicherung 1 Die Versicherung gegen Unfall während des Jagdlehrganges und der Jagdprüfung ist Sache der Kandidatin oder des Kandidaten. 2 Für die Dauer des Jagdlehrganges ist der Nachweis zu erbringen, dass eine Haftpflichtversicherung entsprechend den bundesrechtlichen Vorschriften besteht. 3 Jagdlehrgang § 7 Zweck 1 Der Jagdlehrgang vermittelt Kenntnisse über Jagd, Wildbiologie, Schutz des Wildes, Natur, Brauchtum, Jagdethik, Gesetzgebung und Waffenkunde. 2) NG 841.1 3) NG 841.11 2
§ 8 Pflichtleistungen 1 Der Jagdlehrgang umfasst folgende Pflichtleistungen: 1. Teilnahme an den von der Jagdprüfungskommission festgelegten Instruktions- und Ausbildungskursen sowie an den naturkundli - chen Exkursionen; 2. Begleitung einer jagdberechtigten Person oder einer Jagdgruppe während je einem Jagdtag auf der Hoch- sowie der Niederjagd; 3. Mithilfe beim Wildschutz, bei der Wildschadenverhütung und bei weiteren von der Jagdprüfungskommission angeordneten Arbei - ten während insgesamt fünf Tagen. § 9 Ausschluss 1 Kandidatinnen und Kandidaten können durch die Jagdprüfungskom - mission vom Jagdlehrgang ausgeschlossen werden, wenn sie Sicher - heitsaspekte missachten oder durch ungebührliches Verhalten die Aus - bildung stören. § 10 Leistungsnachweis 1 Die Erfüllung der Pflichtleistungen wird von den Instruktoren im Leis - tungsheft unter Angabe des Datums unterschriftlich bestätigt. 2 Die erfolgreiche Absolvierung des Jagdlehrgangs bildet die Vorausset - zung für die Zulassung zur Jagdprüfung und gilt für die Dauer von fünf Jahren. 4 Jagdprüfung § 11 Zweck 1 Mit der Jagdprüfung ist nachzuweisen, dass die Kandidatin oder der Kandidat über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum weid - gerechten Jagen verfügt. § 12 Praktische Prüfung 1. Inhalt 1 Die praktische Prüfung beinhaltet das Schiessen, das Distanzenschät - zen, die Handhabung der Jagdwaffen sowie Kenntnisse über den Lebensraum wildlebender Säugetiere und Vögel. 3
§ 13 2. Schiessprüfung 1 Die Schiessprüfung umfasst folgendes Programm: 1. Kugel: 5 Schüsse auf Rehbockscheibe, Zehner Einteilung, 100 m bis 150 m Distanz, Zielhilfen sind gestattet, Stellung liegend auf - gelegt; 2. Schrot: 10 Schüsse ohne Doppellieren, Scheibe „laufender Hase“, 30 m bis 35 m Distanz, Schrotkorn Durchmesser 3½ mm (Nr. 3), Zielhilfen sind gestattet, Stellung stehend frei, Jagdan - schlag (Kolben an der Hüfte bis der Hase erscheint), Auslösung durch die Schützin oder den Schützen; als Treffer gilt ein Schuss mit zwei umgekippten Segmenten. 2 Je Disziplin sind höchstens zwei Probeschüsse gestattet. 3 Die Passen dürfen nicht unterbrochen werden. 4 Erfüllt eine Kandidatin oder ein Kandidat in einer der beiden Schiess - disziplinen die Mindestergebnisse gemäss § 17 nicht, darf diese Diszi - plin im Anschluss an die Schiessprüfung einmal wiederholt werden. 5 Bei technischem Versagen der Waffe oder der Munition kann die Schiessprüfung wiederholt werden. Ein wegen gesicherter Waffe nicht ausgelöster Schuss gilt als Fehlschuss (Nuller). 6 Zugelassen sind alle im Kanton erlaubten Jagdwaffen sowie Übungs - gewehre für die Ordonanzmunition (GP 11). 7 Hilfsmittel wie Schiessjacken, Polsterungen, Schlaufriemen, Schiess - brillen, Schiessbänder oder spezielle Schiesshandschuhe sind nicht ge - stattet. § 14 3. Prüfung im Distanzenschätzen 1 Die Prüfung im Distanzenschätzen erfolgt auf fünf Distanzen. 2 Eine Distanz gilt als richtig geschätzt, wenn die Abweichung nicht grösser als 25 Prozent ist. § 15 Theoretische Prüfung 1 Die theoretische Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil und umfasst die Fächer gemäss Art. 10 Abs. 3 Ziff. 2–8 kJSG. 4
§ 16 Bewertung 1 Die Leistungen werden mit folgenden Höchstpunktzahlen bewertet: 1. Distanzenschätzen, Waffenhandhabung, Kugelschiessen, Schrot - schiessen und Lebensraum mit je 10 Punkten; 2. die Fächer gemäss Art. 10 Abs. 3 Ziff. 2–8 kJSG mit je 6 Punkten für die schriftliche sowie die mündliche Prüfung. § 17 * Ergebnis 1 Die Jagdprüfung gilt als bestanden, wenn: 1. die Summe der erreichten Punkte in den Fächern gemäss § 16 Ziff. 1 (praktische Prüfung) mindestens 38 Punkte beträgt; 2. die Summe der erreichten Punkte in den anderen Fächern (theo - retische Prüfung) mindestens 62 Punkte beträgt; und 3. im Kugelschiessen mindestens 8, im Schrotschiessen mindes - tens 7 und in keinem anderen Fach weniger als die Hälfte der möglichen Punkte erzielt werden. § 18 Eröffnung des Ergebnisses 1 Wer die Jagdprüfung bestanden hat, erhält von der Jagdprüfungskom - mission den Jagdfähigkeitsausweis. 2 Bei Nichtbestehen der Jagdprüfung wird der Entscheid summarisch begründet und der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. § 19 * Wiederholung 1 Die Jagdprüfung kann frühestens im folgenden Jahr wiederholt wer - den; vorbehalten bleibt § 13 Abs. 4. 2 Wurden die geforderten Punkte gemäss § 17 Ziff. 1 und 2 erreicht, sind nur die Prüfungen in den nicht bestandenen Fächern zu wiederho - len. 3 Wurden in der praktischen Prüfung alle Fächer bestanden und die ge - forderten Punkte gemäss § 17 Ziff. 1 erreicht, ist nur die theoretische Prüfung zu wiederholen. 4 Wurden in der theoretischen Prüfung alle Fächer bestanden und die geforderten Punkte gemäss § 17 Ziff. 2 erreicht, ist nur die praktische Prüfung zu wiederholen. 5 In allen anderen Fällen ist die Prüfung in allen Fächern neu abzulegen. 5
§ 20 Ausschluss, Nichtzulassung 1 Kandidatinnen oder Kandidaten, die nicht pünktlich zur Jagdprüfung erscheinen, unerlaubte Hilfsmittel benützen oder auf dem Schiessplatz die Sicherheitsvorschriften verletzen, werden von der Prüfung ausge - schlossen. Die Jagdprüfung gilt als nicht bestanden. 5 Jagdfähigkeitsausweis § 21 Inhalt 1 Der vom Amt ausgestellte Jagdfähigkeitsausweis enthält Foto, Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Adresse sowie Ort und Datum der Jagdprüfung. § 22 Ausstellung 1 Der Jagdfähigkeitsausweis wird im Auftrag der Jagdprüfungskommissi - on vom Amt ausgestellt. 6 Schlussbestimmungen § 23 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 21. Juni 1993 über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung 4 ) wird aufgehoben. § 24 Inkrafttreten 1 Diese Vollzugsverordnung tritt auf den 15. Juni 2008 in Kraft. 4) NG 841.112; A 1993, 1083 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.06.2008 15.06.2008 Erlass Erstfassung A 2008, 1169 14.10.2014 01.11.2014 Erlasstitel geändert A 2014, 1818 14.10.2014 01.11.2014 § 17 totalrevidiert A 2014, 1818 14.10.2014 01.11.2014 § 19 totalrevidiert A 2014, 1818 12.12.2017 01.03.2018 § 5 aufgehoben A 2018, 16 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 02.06.2008 15.06.2008 Erstfassung A 2008, 1169 Erlasstitel 14.10.2014 01.11.2014 geändert A 2014, 1818
§ 5 12.12.2017
01.03.2018 aufgehoben A 2018, 16
§ 17 14.10.2014
01.11.2014 totalrevidiert A 2014, 1818
§ 19 14.10.2014
01.11.2014 totalrevidiert A 2014, 1818 8
Feedback