Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) vom 17. Januar 2007 (Stand 1. Januar 2016) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes - gesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz ergänzt die Jagdgesetzgebung des Bundes 2 ) und regelt den Vollzug.
Art. 2 Jagdregal
1 Dem Kanton steht im Rahmen des Bundesrechts das Jagdregal und das Verfügungsrecht über das Wild zu. 2 Der Kanton regelt und plant die Jagd; er sorgt für die Aufsicht.
Art. 3 Jagdplanung
1 Die Jagdplanung hat folgende Ziele: 1. nachhaltige Nutzung der jagdbaren, wildlebenden Säugetiere und Vögel (Wild); 2. Regulierung des jagdbaren Wildes nach biologischen Grundsät - zen; 3. Ausgleich zwischen Nutzung und Schutz der Natur durch hegeri - sche und jagdliche Tätigkeiten; 1) SR 922.0 2) SR 922.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
4. Begrenzung der Wildschäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass. 2 Der Regierungsrat ist zuständig für die Jagdplanung und legt insbe - sondere die jährlichen Jagdkontingente fest. 3 Das Amt stellt die erforderlichen Grundlagen bereit und hört die betrof - fenen Kreise der Wald- und Landwirtschaft, die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz sowie die Organisationen der Jagdberechtigten und des Naturschutzes an.
Art. 4 Fallwild
1 Fallwild gehört dem Kanton; das Auffinden von Fallwild ist dem Amt unverzüglich zu melden. 2 Wird Fallwild ordnungsgemäss gemeldet, kann die Finderin oder der Finder über die Trophäe verfügen.
Art. 5 Information
1 Die Direktion sorgt für die Information der Bevölkerung über die Lebensweise des Wildes, dessen Bedürfnisse und Schutz sowie über die Jagdplanung.
Art. 6 Forschung
1 Der Kanton kann Beiträge an Forschungsprojekte von kantonalem In - teresse über das Wild und dessen Lebensräume leisten. 2 Jagdberechtigung
Art. 7 Jagdsystem
1 Die Jagdberechtigung wird nach dem Patentsystem erteilt.
Art. 8 Jagdpatent
1 Das Jagdpatent berechtigt zur Jagdausübung während einer Jagdsai - son in der bezeichneten Patentart. 2 Es ist persönlich und nicht übertragbar. 3 Die Anzahl der Jagdpatente kann vom Regierungsrat aufgrund der Jagdplanung beschränkt werden. 2
Art. 9 Persönliche Voraussetzungen
1 Ein Jagdpatent kann erwerben, wer: 1. das 20. Altersjahr erfüllt hat und handlungsfähig ist; 2. einen Fähigkeitsausweis eines Kantons oder einen gleichwertigen ausländischen Fähigkeitsausweis besitzt; 3. gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften versichert ist; 4. die zu verwendenden Jagdwaffen selber eingeschossen hat; 5. nicht mit einem Jagdverbot belegt ist. 2 Die Ausstellung eines Jagdpatentes wird verweigert, wenn: 1. innerhalb der letzten fünf Jahre eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Jagdvergehens oder wegen vorsätzli - cher Tierquälerei erfolgt ist; 2. innerhalb der letzten fünf Jahre drei oder mehr fahrlässige Jagd - vergehen oder Jagdübertretungen rechtskräftig festgestellt oder Irrtumsabschüsse registriert worden sind; 3. die wegen einer Jagdwiderhandlung rechtskräftig ausgesproche - nen, fälligen Geldstrafen, Bussen, amtlichen Kosten und Ersatz - forderungen nicht bezahlt oder gemeinnützige Arbeit sowie Er - satzfreiheitsstrafen nicht vollzogen sind; 4. die gesuchstellende Person aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung die Jagd nicht ausüben oder Dritte gefähr - den könnte. 3 Die Ausstellung eines Jagdpatentes kann vorsorglich bis zum rechtskräftigen Abschluss einer wegen eines Jagdvergehens oder einer schweren Jagdübertretung hängigen Strafuntersuchung verweigert wer - den. 4 Das Amt kann vor der Bewilligungserteilung von der gesuchstellenden Person Bestätigungen ausserkantonaler Instanzen verlangen, dass kei - ne Strafuntersuchung wegen eines Jagdvergehens hängig ist. 5 Es kann eine vertrauensärztliche Beurteilung gemäss Abs. 2 Ziff. 4 verlangen.
Art. 10 Fähigkeitsausweis
1 Den kantonalen Jagdfähigkeitsausweis erwirbt, wer nach erfülltem Jagdlehrgang die Jagdprüfung bestanden hat. 2 Der Jagdlehrgang beinhaltet eine festgelegte Anzahl von Halbtagen und Tagen für die Vorbereitung auf die Jagdprüfung und die Durchfüh - rung hegerischer Massnahmen. 3
3 Die Jagdprüfung umfasst insbesondere folgende Fachgebiete: 1. Distanzenschätzen; 2. Waffenhandhabung, Schiessfertigkeit, Sicherheit und Unfallprä - vention; 3. Jagdrecht; 4. Wild- und Vogelkunde; 5. Jagdkunde; 6. Jagdhunde; 7. Brauchtum, 8. Naturkunde, Lebensraum des Wildes, Wildschaden. 4 Der Regierungsrat regelt den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung und die allfällige Zusammenarbeit mit anderen Kantonen.
Art. 11 Patentarten
1 Es werden folgende Patentarten unterschieden: 1. Hochjagd auf Rothirsche, Gämsen und Murmeltiere; 2. Niederjagd auf alles nicht geschützte Wild mit Ausnahme von Rothirschen, Gämsen und Murmeltieren; 3. Winterjagd auf Haarraubwild, Raubzeug und Wasserwild; 4. Hege- und Regulationsjagd auf einzelne Tierarten. 2 Die Patente für die Winter-, Hege- sowie Regulationsjagd werden nur an Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner ausgestellt. 3 Der Regierungsrat kann einschränkende Vorschriften erlassen, weitere Wildarten für einzelne Patentarten freigeben oder einen Pflichtabschuss anordnen.
Art. 12 Entzug des Jagdpatentes
1 Tritt ein Verweigerungsgrund erst nach der Patenterteilung ein oder er - hält das Amt vom Verweigerungsgrund erst nach der Patenterteilung Kenntnis, ist das Patent sofort zu entziehen. 2 Einer Beschwerde gegen den Patententzug kommt keine aufschieben - de Wirkung zu.
Art. 13 Patentabgaben
1. Tarif 1 Die Patentabgaben betragen: 1. Hochjagd a) Grundtaxe für Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner: Fr. 350.– 4
b) Grundtaxe für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons: Fr. 1'800.– c) Zusatzabgabe je zum Abschuss freigegebene Gämse: Fr. 60.– d) Zusatzabgabe je erlegten Rothirsch: Fr. 3.–/kg 2. Niederjagd a) Grundtaxe für Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner: Fr. 200.– b) Grundtaxe für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons: Fr. 1'800.– c) Zusatzabgabe je zum Abschuss freigegebe - nes, adultes Reh: Fr. 55.– d) Zusatzabgabe je zum Abschuss freigegebe - nes Rehkitz: Fr. 30.– 3. Winterjagd: Fr. 50.– 4. Hege- und Regulationsjagd: Fr. 120 bis 1'000.– 5. Gästekarte: Fr. 180.– 2 Der Regierungsrat kann diese Patentabgaben und Tarife der Teuerung anpassen.
Art. 14 2. Rückerstattung
1 Die Patentabgaben werden zurückerstattet, wenn: 1. spätestens ein Tag vor Jagdbeginn auf die Jagdberechtigung ver - zichtet wird; 2. das Patent vor Beginn der Jagd entzogen wird; 3. die Jagd behördlich vor ihrem Beginn untersagt worden ist. 2 Kann die Jagd nur zeitweise ausgeübt werden, werden die Patentab - gaben nicht zurückerstattet. 3 Wird auf die Jagdberechtigung vor Jagdbeginn verzichtet, ist eine Ge - bühr von Fr. 50.– zu entrichten.
Art. 15 Jagdgast
1 Die Gästekarte berechtigt eine jagdberechtigte Person mit zivilrechtli - chem Wohnsitz im Kanton, einen Gast während fünf Tagen an ihrer Jagdberechtigung zu beteiligen. Die Jagd auf Rothirsche sowie die Win - ter-, Hege- und Regulationsjagd sind dabei ausgenommen. 2 Der Jagdgast muss die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 9 erfüllen. 3 Je Jagdpatent kann eine Gästekarte erworben werden. 5
4 Der Jagdgast darf die Jagd nur in Begleitung der gastgebenden Per - son ausüben.
Art. 16 Selbsthilfe
1 Zum Schutze von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Spezialkulturen ist es den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den nutzungsberechtigten Personen ohne besondere Bewilligung gestattet, bestimmte Tiere, die Schaden anrichten, zu beseitigen. Die Übertragung dieses Rechts an Dritte ist erlaubt. 2 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die zugelassenen Selbst - hilfemassnahmen und bezeichnet die Tierarten, gegen die Selbsthilfe - massnahmen ergriffen werden dürfen. 3 Jagdausübung
Art. 17 Weidgerechtigkeit
1 Die Jägerinnen und Jäger sind verpflichtet, die Jagd weidmännisch auszuüben. Sie wenden alle Sorgfalt an, um dem Tier unnötige Qualen und Störungen zu ersparen und seine Würde zu bewahren. 2 Sie vergewissern sich vor der Schussabgabe, dass das Wild jagdbar, die Schussdistanz und die Stellung des Wildes weidgerecht und eine Gefährdung von Menschen und Eigentum Dritter ausgeschlossen ist. 3 Bei der Jagd auf Wasserwild ist ein Apportierhund oder ein für die Ber - gung geeignetes Hilfsmittel mitzuführen. 4 Auf beschossenes Wild, das nicht im Feuer liegen bleibt, ist eine gründliche, zeit- und fachgerechte Nachsuche durchzuführen.
Art. 18 Irrtumsabschuss
1 Erlegt eine jagdberechtigte Person irrtümlich ein jagdbares Tier der betreffenden Tierart, jedoch der falschen Kategorie, ist angemessener Wertersatz zu leisten. 2 Die Trophäe wird in der Regel eingezogen. 3 Der Irrtumsabschuss sowie die Personalien der Jägerin oder des Jä - gers werden vom Amt registriert; die Daten sind fünf Jahre nach deren Eintrag zu löschen. 4 Der Regierungsrat regelt die Irrtumsabschüsse, deren Kontrolle und den Wertersatz. 6
Art. 19 Jagdwaffen
1 Für die Jagd sind nur folgende Waffen zugelassen: 1. ein- und mehrläufige Büchsen; 2. Repetierbüchsen; 3. ein- und mehrläufige Flinten; 4. zweischüssige, repetierbare und selbstladende Flinten und Büch - sen; 5. kombinierte Waffen mit einem oder zwei Büchsenläufen und ei - nem oder zwei Flintenläufen. 2 Büchsenläufe müssen ein Kaliber von mindestens 6.5 mm aufweisen; für den Abschuss von Murmeltieren, Raubwild und Raubzeug sind Kleinkalibergewehre mit einem Kaliber von mindestens 5.6 mm gestat - tet. 3 Der Schrotkorndurchmeser für die Jagd auf Rehe muss 3.7 mm bis höchstens 4.5 mm betragen. 4 Faustfeuerwaffen, Reduzierläufe und Reduzierhülsen dürfen nur für den Fangschuss auf kurze Distanz verwendet werden. Die Jägerin oder der Jäger ist berechtigt, während der Jagdausübung eine Faustfeuer - waffe auf sich zu tragen. 5 Alle auf der Jagd zur Verwendung gelangenden Waffen müssen eine Sicherungsmöglichkeit aufweisen. 6 Ordonnanzwaffen sind bei der Jagdausübung verboten.
Art. 20 Einsatz von Hunden
1 Für die Jagd dürfen nur geeignete und zugelassene Hunde in begrenz - ter Zahl eingesetzt werden.
Art. 21 Gebrauch von Transportmitteln
1 Der Gebrauch von Transportmitteln, insbesondere Motorfahrzeugen, kann zeitlich und örtlich eingeschränkt werden. 2 Fluggeräte dürfen nur ausnahmsweise für den Abtransport von Tieren verwendet werden. 1 Personen ohne Jagdberechtigung dürfen sich nicht aktiv an der Jagd oder an Jagdhandlungen beteiligen; ausgenommen sind Teilnehmerin - nen oder Teilnehmer des Jagdlehrganges sowie Kandidatinnen und Kandidaten für die Jagdprüfung. 7
Art. 23 Ausweispflicht
1 Die Jagdberechtigten sind verpflichtet, das Patent und die vorgeschrie - benen Kontrollunterlagen beziehungsweise die Gästekarte bei der Jagd - ausübung auf sich zu tragen und auf Verlangen den Wildschutzorganen vorzuweisen.
Art. 24 Kontrollpflichten
1 Wer die Jagd ausübt, führt eine Abschusskontrolle. 2 Die Jagdberechtigten sind verpflichtet, die Wildmarke unverzüglich nach dem Abschuss anzubringen. 3 Erlegtes Schalenwild ist bis zum Kontrollschluss des folgenden Tages einer amtlichen Kontrollstelle vorzuweisen. 4 Wird die Abschusskontrolle dem Amt nicht fristgerecht eingereicht, ist eine Verzugsgebühr zu entrichten. 4 Wild- und Vogelschutz
Art. 25 Schutz der Lebensräume
1 Das Wild ist in seinen Lebensräumen vor Störungen angemessen zu schützen. 2 Zur Vernetzung der Wildlebensräume scheidet der Regierungsrat Wildtierkorridore aus. 3 Im Übrigen richtet sich der Schutz der Lebensräume des Wildes nach der Naturschutzgesetzgebung 3 ) .
Art. 26 Wildschutzgebiete
1 Der Regierungsrat scheidet zusätzlich zum eidgenössischen Jagd - banngebiet zur Hebung lokal schwacher Wildbestände, zur Verbesse - rung der natürlichen Bestandesstruktur oder zum Schutz bedrohter Wildarten vor Störungen Wildschutzgebiete aus. 2 Er kann in den Wildschutzgebieten Massnahmen zur Regulierung der Wildbestände treffen. 3) NG 331; NG 332 8
Art. 27 Wildruhegebiete
1 Wildruhegebiete sind ausreichend bemessene Lebensräume von be - sonderer wildökologischer Bedeutung zum Schutz wildlebender Säuge - tiere und Vögel. 2 Der Regierungsrat bezeichnet Wildruhegebiete und legt die Schutz - massnahmen fest, insbesondere zeitlich und örtlich beschränkte Betre - tungsverbote. 3 Der Regierungsrat kann in Ergänzung des Schutzes durch Wildruhe - gebiete weitere Massnahmen festlegen. 5 Wildschaden
Art. 28 Abwehrmassnahmen
1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Bewirtschafterin - nen und Bewirtschafter sind verpflichtet, zur Verhütung von Wildscha - den die zumutbaren Abwehrmassnahmen zu treffen. Zumutbar sind ins - besondere: 1. das Anlegen beziehungsweise Verlegen von gefährdeten Inten - sivkulturen abseits von wildexponierten Gebieten; 2. das Einzäunen von erheblich gefährdeten Intensivkulturen; 3. das Hüten von Nutztieren zum Schutz vor Raubtieren.
Art. 29 Beiträge an Abwehrmassnahmen
1 Der Kanton kann Eigentümerinnen und Eigentümern von Wald, land - wirtschaftlichen Intensivkulturen und Pflanzungen Beiträge an Abwehr - massnahmen leisten. 2 An das Einzäunen von Hausgärten werden keine Beiträge gewährt.
Art. 30 Entschädigung von Wildschäden
1 Der Kanton leistet gemäss Art. 13 JSG 4 ) angemessene Entschädigun - gen für den Schaden, den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten. 2 Der Kanton entschädigt den durch geschütztes Wild verursachten Schaden im Rahmen der Bundesgesetzgebung 5 ) . 4) SR 922.0 5) SR 922.0 9
6 Organisation
Art. 31 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Jagdge - setzgebung aus. 2 Er ist zuständig für: 1. die Wahl der Jagdkommission und deren Präsidentin oder Präsi - dent; 2. die Wahl der Jagdprüfungskommission und deren Präsidentin oder Präsident; 3. die Zulassung von Schiessanlagen für das Einschiessen von Jagdwaffen; 4. den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund; 5. die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewie - senen Aufgaben.
Art. 32 Direktion
1 Die Direktion ist die direkte Aufsichtsbehörde und vollzieht alle dem Kanton gemäss der Jagdgesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht anderen Organen übertragen sind.
Art. 33 Jagdkommission
1 Die Kommission für Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdkommission) besteht aus sieben Mitgliedern. Die verschiedenen am Jagdwesen inter - essierten Kreise sind angemessen zu berücksichtigen. 2 Sie berät die Direktion in allen wichtigen Fragen der Jagd sowie des Wild- und Vogelschutzes.
Art. 34 Jagdprüfungskommission
1 Die Jagdprüfungskommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. 2 Sie überwacht insbesondere die Organisation und Durchführung des Jagdlehrgangs und der Jagdprüfungen. 3 Sie entscheidet über die Erteilung des Fähigkeitsausweises.
Art. 35 Amt
1 Das Amt organisiert die Wildhut und koordiniert die Zusammenarbeit der Wildschutzorgane. 10
2 Es ist insbesondere zuständig für: 1. die Aufsicht über die Jagd; 2. den Schutz und die Regulierung der Wildbestände; 3. die Anordnung von Massnahmen zur Verhütung von Wildschä - den; 4. die Verfügung betreffend die Entschädigung von Wildschäden; 5. die Beratung der Direktion betreffend die Information der Bevölke - rung; 6. die Ausstellung der Jagdpatente; 7. die Verwertung der beschlagnahmten und verunfallten Tiere; 8. die Bewilligung der Aneignung eines tot aufgefundenen wildle - benden Tieres oder eines Teils davon; 9. die Zusammenarbeit mit Nachbarkantonen bei Hege- und Regu - lationsabschüssen; 10. die Führung der Sekretariate der Jagdkommission und der Jagd - prüfungskommission.
Art. 36 Wildschutzorgane
1 Für die Verhütung, Feststellung und Anzeige von Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung über die Jagd sowie den Schutz von wildle - benden Tieren und ihrer Lebensräume sind folgende Organe des Wild - schutzes zuständig: 1. Wildhüterinnen und Wildhüter; 2. Fischereiaufseherin oder Fischereiaufseher; 3. Revierförsterinnen und Revierförster; 4. Mitglieder des Polizeikorps. 7 Befugnisse der Wildschutzorgane
Art. 37 Ausweispflicht
1 Wildschutzorgane in Zivil legitimieren sich vor jeder Amtshandlung mit ihrem Ausweis, sofern die Umstände es zulassen. 2 Wer von einem uniformierten Wildschutzorgan angehalten wird, kann die Nennung des Namens verlangen.
Art. 38 Befugnisse
1. Grundsätze 1 Die Wildschutzorgane vollziehen die eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung im Bereich der Wildhut und der Jagdaufsicht. 11
2 Sie sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermächtigt, polizeiliche Massnah - men gemäss Art. 55 Absätze 1 und 2 (Anhalten, Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Fahrzeugen und Behältnissen), Art. 57 (Befragung),
Art. 63 (Wegweisung, Fernhaltung), Art. 64 Abs. 1 (Gewahrsam), Art. 71 (Betreten von Räumen und Grundstücken) und Art. 72–74 (Sicherstel -
lung von Sachen) des Polizeigesetzes 6 ) zu ergreifen. 3 Sie beachten dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss
Art. 44 des Polizeigesetzes 7
) . 4 Die Anordnung und Durchführung weiterer Massnahmen richtet sich nach der Gesetzgebung über das Polizeiwesen 8 ) , der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) 9 ) sowie nach dem Gerichtsgesetz 10 ) . *
Art. 39 2. körperlicher Zwang und Waffengebrauch
1 Stehen keine anderen Mittel zur Verfügung, können die Wildhüterinnen und Wildhüter sowie die Mitglieder des Polizeikorps körperlichen Zwang anwenden. 2 Sie dürfen von der Schusswaffe nur zum Selbstschutz und zum Schutz Dritter Gebrauch machen. 8 Strafbestimmungen und Rechtsschutz
Art. 40 Strafbestimmungen
1. Allgemeines 1 Unter Vorbehalt der Strafbestimmungen des Bundesrechts wird mit Busse bis Fr. 20'000.– bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die darauf gestützten Ausfüh - rungsbestimmungen des Regierungsrates verstösst. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Bei Widerhandlungen, die im Geschäftsbetrieb einer juristischen Per - son oder einer Personengesellschaft begangen werden, sind die han - delnden Organe oder die Gesellschafterinnen und Gesellschafter zu be - strafen. 6) NG 911.1 7) NG 911.1 8) NG 911 9) SR 312.0 10) NG 261.1 12
Art. 41 2. Anzeigepflicht
1 Die Wildschutzorgane sind unter Vorbehalt des Ordnungsbussenver - fahrens verpflichtet, bei Widerhandlungen Strafanzeige einzureichen.
Art. 42 3. Mitteilungspflicht
1 Rapporte der Wildschutzorgane sowie rechtskräftige Entscheide der Strafinstanzen, die sich auf die Jagdgesetzgebung stützen, sind dem Amt mitzuteilen.
Art. 43 Ordnungsbussenverfahren
1. Grundsatz 1 Übertretungen können in einem vereinfachten Verfahren mit Ord - nungsbussen geahndet werden, wenn es sich um einfache und klar er - fassbare Tatbestände handelt. 2 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Übertretungstat - bestände und bestimmt den Bussenbetrag (Bussenliste). 3 Die Ordnungsbusse beträgt höchstens 300 Franken; Vorleben und persönliche Verhältnisse der Täterin oder des Täters werden nicht be - rücksichtigt. 4 Erfüllt die Täterin oder der Täter durch eine oder mehrere Widerhand - lungen mehrere Ordnungsbussentatbestände, werden die Bussen zu - sammengezählt und es wird eine Gesamtbusse von höchstens Fr. 500.– auferlegt. 5 Das Ordnungsbussenverfahren ist kostenlos und wird mit der Bezah - lung der Busse rechtskräftig abgeschlossen.
Art. 44 2. Zuständigkeit
1 Die Wildschutzorgane sind zuständig Übertretungen mit Ordnungsbus - sen zu ahnden. 2 Die Wildkontrolleurinnen und Wildkontrolleure sind zuständig Übertre - tungen, die sie bei ihrer Kontrolltätigkeit gemäss Art. 24 Abs. 3 feststel - len, mit Ordnungsbussen zu ahnden.
Art. 45 3. Ausnahmen
1 Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen: 1. bei Widerhandlungen, durch welche die Täterin oder der Täter Personen verletzt oder gefährdet oder einen Sachschaden verur - sacht hat; 13
2. bei Widerhandlungen, die von einer zuständigen Person gemäss Art. 44 nicht selber beobachtet beziehungsweise festgestellt wor - den sind; 3. wenn der Täterin oder dem Täter zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste aufgeführt ist; 4. wenn die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren ganz oder teilweise ablehnt; 5. wenn die Ordnungsbusse nicht umgehend bezahlt wird.
Art. 46 4. Register
1 Rechtskräftige Ordnungsbussen sowie die Personalien der Täterin oder des Täters werden vom Amt registriert; Bussen wegen Verstössen gegen administrative Bestimmungen werden nicht registriert. 2 Die Daten sind 5 Jahre nach deren Eintrag zu löschen.
Art. 47 Schadenersatz
1 Wer durch ein Jagdvergehen oder eine Jagdübertretung dem Kanton Schaden verursacht, hat Ersatz zu leisten. 2 Widerrechtlich erlegtes Wild gehört dem Kanton; die fehlbare Person hat dafür Wertersatz zu leisten. 3 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts 11 ) .
Art. 48 * ...
9 Schlussbestimmungen
Art. 49 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen. 2 Er ordnet konkrete Massnahmen zur Reduktion der Rabenvögelbe - stände an. 11) SR 220 14
Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Einführungsgesetz vom 30. April 1972 zur Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz (Jagdgesetz) 12 ) und die Vollziehungsverordnung vom 2. Dezember 1992 zum Einfüh - rungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung) 13 ) .
Art. 51 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 14 ) fest; die Ge - nehmigung durch den Bund bleibt vorbehalten. 12) A 1972, 780 13) A 1992, 1921; 2000, 681 14) Vom Bund genehmigt am 25. Juni 2008; Datum des Inkrafttretens: 15. Juni 2008 15
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 17.01.2007 15.06.2008 Erlass Erstfassung A 2007, 136, A 2008, 978 09.06.2010 01.01.2011 Art. 38 Abs. 4 geändert A 2010, 1031, 1575 27.05.2015 01.01.2016 Art. 48 aufgehoben A 2015, 881, 1338 16
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 17.01.2007 15.06.2008 Erstfassung A 2007, 136, A 2008, 978
Art. 38 Abs. 4 09.06.2010
01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 48 27.05.2015
01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338 17
Feedback