Regierungsratsbeschlussüber den Beitritt zur Vereinbarung über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen
OGS 2005, 51 und 52 Regierungsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die inte r kantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen vom 16. August 2005 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundes gesetzes über den Bevölkerung s schutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 2 sowie Artikel 20 Absatz 2 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 3 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Zivilschutzgesetzes vom 22. Oktober 2004 4 , beschliesst: 1. Der Kanton tritt der Vereinbarung über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen vom 13. Mai 2005 bei. 2. Der Regierungsrat beschliesst im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse über den Einsatz der kan tonalen Zivilschutzorgani sat i on zur interkantonalen Hilfeleistung bei Katastrophen und in Notlagen bis zu zwanzig Tagen. Für die Bewilligung länger dauernder Einsätze bleibt die Zustimmung des Kanton s rats vorbehalten. 1 OGS 2005, 51 2 SR 520.1 3 GDB 130.1 4 GDB 543.1
2 3. Das Sicherheits und Sozial depart ement 5 wird mit dem Vollzug beauftragt. 5 Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf 1. Juli 200 8 ( OGS 2008, 49 ) und auf den 1. Juli 2022 (OGs 2022, 20) angepasst
3 Vereinbarung über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Kat a strophen und in Notlagen vom 13. Mai 2005 6 Die Kantone vereinbaren:
Art. 1
Zweck Die vorliegende Vereinbarung regelt die interkantona le Hilfeleistung der Kantone durch den Zivi l schutz bei Katastrophen und in Notlagen.
Art. 2
Rechtsgrundlagen Gemäss Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungs schutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 7 , BZG (Stand 2. Dezember 2003 ), r egeln die Kantone die interkantonale Z u sammenarbeit.
Art. 3
Begriffsdefinitionen Katastrophen Katastrophen sind Ereignisse (natur oder zivilisationsbedingtes Schaden ereignis bzw. schwerer Unglücksfall), die so viele Schäden und Ausfälle verursachen, dass die pe r sonellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordert sind. Notlagen Notlagen sind Situationen, die aus einer gesellschaftlichen Entwicklung oder einem technischen Ereignis entstehen und mit den ordentlichen Abläufen nicht wirkun gsvoll bewältigt werden können, 6 OGS 2005, 52 7 SR 520.1
4 weil sie die personellen und materiellen Mittel der betroff e nen Gemeinschaft überfordern.
Art. 4
Zuständigkeit 1 Katastrophen oder Nothilfe des Zivilschutzes in einem anderen Kanton kann auf Ersuchen der zuständigen Behörde des vom Schadenereignis betroffenen Kantons geleistet we r den. 2 Das Gesuch um Unterstützung ist von der Behörde des vom Schadenereignis b e troffenen Kantons an die Behörde des zur Hilfeleistung angefragten Kantons zu ric h ten.
Art. 5
Subsidiarität Die Anfor derung der interkantonalen Hilfe setzt voraus, dass die eigenen kantonalen Mittel vorgängig ausgeschöpft wurden oder spezifisch erforderliche Mittel im betroff e nen Kanton nicht oder nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
Art. 6
Koordination, Lei tung und Führung 1 Der Hilfe erhaltende Kanton koordiniert den Einsatz der von andern Kantonen z u gewiesenen Zivilschutzformationen. 2 Die dem Hilfe erhaltenden Kanton entsandten Zivilschutzformationen werden dem zustä n digen Einsatzleiter zugewiesen.
Art. 7
Rechte und Pflichten der Schutzdienstleistenden Die gemäss dieser Vereinbarung zur Katastrophenbewältigung aufge botenen Schutzdienst Leiste n den unterliegen allen Rechten und Pflichten gemäss Art. 22 bis 26 BZG 8 .
Art. 8
Aufgebot 8 SR 520.1
5 Das Aufgebot der zur Hilfe leistung vorgesehenen Zivilschutzformationen erfolgt durch den Kanton, der die Hilfe zusagt.
Art. 9
Einsatzkosten 1 Der Hilfe erhaltende Kanton trägt die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und die Betriebsstoffe für den Einsatz. 2 Der Hilfe leistende Kanto n trägt die Kosten für Sold, die An und Abreise sowie den Unterhalt und Ersatz des Materials.
Art. 10
Kündigung Durch schriftliche Mitteilung an alle Kantone kann eine zuständige Behörde des Ka n tons jederzeit diese Vereinbarung kündigen.
Art. 11
Inkraftse tzung Die vorliegende Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung der Kantone in Kraft. 9 9 Für den Kanton Obwalden in Kraft seit 16. August 2005; gemäss Mitteilung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Militär und Zivilschutzdirektorinnen und direktoren vom 7. Dezember 2005 haben sämtli che Kantone die Vereinbarung unterzeichnet
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