Kantonsratsbeschluss betreffend Festsetzung der Höhe des Lotteriefonds
betreffend Festsetzung der Höhe des Lotteriefonds vom 25. April 1968 1 Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald in Erwägung, dass der Anteil des Kantons an den Erträgnissen der Landeslotterie in letzter Zeit eher zurückgegangen ist, dass der Fonds in den letzten Jahren, insbesondere durch die Kosten für die Landesausstellung in Lausanne, erheblich vermindert wurde, dass demzufolge die im Kantonsratsbeschluss vom 5. April 1949 fest- gesetzte Höhe von Fr. 100 000.– nicht mehr eingehalten werden konnte, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1. Der Lotteriefonds soll auf einer Höhe von Fr. 50 000.– erhalten bleiben.
2. Der Kantonsratsbeschluss vom 5. April 1949 2 wird aufgehoben.
1 LB XII, 99
2 LB VIII, 277
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