Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald * (Kantonales Waldgesetz, kWaG) vom 11. März 1998 (Stand 1. November 2020) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 21 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt: 1. den Wald zu erhalten; 2. dafür zu sorgen, dass der Wald seine Schutz- und Wohlfahrts - funktion erfüllen kann; 3. den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft wildlebender Pflan - zen und Tiere zu schützen; 4. die nachhaltige und schonende Bewirtschaftung des Waldes so - wie die Versorgung mit dem Rohstoff Holz zu sichern und zu för - dern; 5. die Waldwirtschaft und die Verwendung von einheimischen Holz zu fördern. 2 Dieses Gesetz soll dazu beitragen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte vor Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag ge - schützt werden. 3 Es ergänzt die Waldgesetzgebung des Bundes und regelt deren Vollzug. 1) SR 921.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Art. 2 Begriff des Waldes
1 Der Begriff des Waldes richtet sich nach der Bundesgesetzgebung. 2 Eine bestockte Fläche gilt in Ausführung von Art. 1 der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV) 2 ) als Wald, wenn sie folgende Minimalerfordernisse aufweist: 1. Fläche mit Einschluss des Waldsaumes: 600 m²; 2. Breite mit Einschluss des Waldsaumes: 12 m; 3. Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 20 Jahre. 3 Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutz - funktionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite und ih - rem Alter als Wald. 2 Schutz des Waldes vor Eingriffen 2.1 Rodung
Art. 3 Zuständigkeit
1 Die zuständige Direktion erteilt Ausnahmebewilligungen für Rodungen, soweit nicht der Bund zuständig ist.
Art. 4 * Verfahren
1 Das Rodungsgesuch ist beim Amt einzureichen. Dieses veröffentlicht das Gesuch im Amtsblatt unter Hinweis auf die Einwendungsmöglichkeit und legt es während 20 Tagen beim Amt zur öffentlichen Einsicht auf. * 2 Während der Auflagefrist kann beim Amt gegen das Rodungsgesuch schriftlich und begründet Einwendung erhoben werden. 3 Das Amt stellt der Bewilligungsbehörde das Gesuch mit seinem An - trag, den Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen und den Einwen - dungen zu.
Art. 5 Rodungsersatz
1 Das Oberforstamt meldet die Pflicht zur Leistung von Realersatz oder zu Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes beim Grundbuchamt zur Anmerkung an. 2) SR 921.01 2
2 Bei jeder Rodung kann die Sicherstellung der finanziellen Mittel für den Realersatz verlangt werden. 3 Das Oberforstamt überwacht sämtliche Ersatzmassnahmen und mel - det deren Abnahme dem Bundesamt. 4 Wird der Pflicht zur Leistung des Realersatzes nicht nachgekommen, lässt die zuständige Direktion nach erfolgloser Ansetzung einer Frist auf Kosten der ersatzpflichtigen Person den Realersatz ausführen.
Art. 6 Ersatzabgabe
1 Ersatzabgaben gemäss Art. 8 WaG 3 ) sind dem Fonds für Walderhal - tung zuzuweisen.
Art. 7 Ausgleich erheblicher Vorteile
1 Für einen erheblichen Vorteil im Sinne von Art. 9 WaG 4 ) ist dem Kanton eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 50% des Mehrwertes zu entrichten. 2 Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen dem Ertragswert des Waldes und dem Wert der mit der Rodung ermöglichten neuen Boden - nutzung, abzüglich folgender Aufwendungen: 1. Kosten des Rodungsersatzes und einer allfälligen Ersatzabgabe; 2. voraussichtliche Kosten der Rekultivierung (Wiederaufforstung). 3 Der Wert der mit der Rodung ermöglichten neuen Bodennutzung wird vom kantonalen Steueramt festgesetzt. * 4 Massgebend für die Bemessung der Ausgleichsabgabe ist der Zeit - punkt der Erteilung der Rodungsbewilligung. 5 Die Ausgleichsabgabe ist mit der Rodungsbewilligung zu eröffnen. Ist für die Rodungsbewilligung der Bund zuständig, wird die Ausgleichsab - gabe durch die zuständige Direktion mit besonderer Verfügung eröffnet. 6 Die Ausgleichsabgabe wird mit dem Rodungsbeginn beziehungsweise mit der Freigabe einer Rodungsetappe fällig. Sie wird dem Fonds für Walderhaltung zugewiesen. 7 Für Vorhaben der öffentlichen Hand wird auf die Erhebung einer Aus - gleichsabgabe verzichtet. 3) SR 921.0 4) SR 921.0 3
2.2 Waldfeststellung und Raumplanung
Art. 8 Waldfeststellung
1. allgemein 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann auf eigene Kosten durch das Oberforstamt feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. 2 Besteht an einer Waldfeststellung ein öffentliches Interesse, ist sie von Amtes wegen vorzunehmen. 3 Der Entscheid ist im Amtsblatt unter Hinweis auf die Einsprachemög - lichkeit zu veröffentlichen und während 30 Tagen beim Oberforstamt aufzulegen. 4 Während der Auflagefrist kann beim Oberforstamt gegen den Ent - scheid Einsprache erhoben werden. 5 Steht ein Begehren um Waldfeststellung in Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch, richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 3.
Art. 9 2. bei Nutzungsplänen
1 Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen gemäss der Planungs- und Baugesetzgebung 5 ) ist dort ein Waldfeststellungsverfah - ren durchzuführen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft daran grenzen sollen. * 2 Die festgestellten Waldgrenzen sind planerisch festzuhalten und zu - sammen mit dem Nutzungsplan aufzulegen.
Art. 10 Einbezug von Wald in Nutzungspläne
1 Die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone bedarf einer Ro - dungsbewilligung. Die Rodung kann in Etappen und unter Bedingungen und Auflagen frei gegeben werden. 2.3 Betreten und Befahren des Waldes
Art. 11 Zugänglichkeit
1 Der ganze Wald ist der Allgemeinheit zugänglich. Vorrichtungen, wel - che die Zugänglichkeit des Waldes einschränken, sind verboten. 5) NG 611.1 4
2 Ausnahmen sind zulässig für die im öffentlichen Interesse notwendi - gen Einzäunungen und andere Zutrittsbeschränkungen zu bestimmten Waldflächen, insbesondere zum Schutz von: 1. Jungwaldflächen; 2. Pflanzen und Naturschutzgebieten; 3. Waldreservaten; 4. wildlebenden Tieren; 5. Bauten und Anlagen. 3 Das Oberforstamt bewilligt weitere Ausnahmen, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Art. 12 Veranstaltungen
1. Bewilligungspflicht 1 Kann eine Veranstaltung zu einer erheblichen Beanspruchung des Waldes führen, ist eine Bewilligung des Oberforstamtes einzuholen. Sind Waldreservate betroffen, ist jede Veranstaltung bewilligungspflich - tig. 2 Eine erhebliche Beanspruchung des Waldes liegt insbesondere vor bei einer grossen Anzahl von Beteiligten als Aktive oder als Publikum, bei einer längeren zeitlichen Dauer oder bei einer intensiven Benutzung des Waldes. 3 Das Gesuch ist abzulehnen, wenn die Veranstaltung mit den Zielen dieses Gesetzes unvereinbar ist.
Art. 13 2. Verfahren
1 Vor der Erteilung der Bewilligung ist die Zustimmung der Waldeigentü - merinnen und Waldeigentümer einzuholen. Das Oberforstamt verfügt die zum Schutz des Waldes erforderlichen Auflagen und Bedingungen und kontrolliert deren Einhaltung.
Art. 14 Waldstrassen
1 Die zuständige Direktion bezeichnet in Zusammenarbeit mit der Poli - zeidirektion, im Einvernehmen mit den Eigentümerinnen und Eigentü - mern des Waldes und der Strasse sowie nach Anhören der Gemeinden jene Verkehrswege, die im Sinne von Art. 15 WaG 6 ) als Waldstrassen gelten. Dabei sind namentlich der Hauptzweck der Strasse (Bedarfsab - deckung), die Eignung der Strasse sowie die Herkunft der ausgerichte - ten Finanzierungsbeiträge zu berücksichtigen. 6) SR 921.0 5
2 Die Polizeidirektion ist in Zusammenarbeit mit dem Oberforstamt für die entsprechende Signalisation zuständig. 3 Die Kosten für die Signalisation trägt die Strasseneigentümerschaft.
Art. 15 Motorfahrzeugverkehr
1 Der Motorfahrzeugverkehr auf Waldstrassen ist untersagt. Diese dür - fen mit Motorfahrzeugen nur befahren werden: 1. zu forstlichen sowie zu anderen öffentlichen Zwecken gemäss Art. 13 WaV; 2. zur Ausübung der Land- und Alpwirtschaft; 3. zum Unterhalt von Gewässern und Versorgungsanlagen; 4. zur Ausübung der Jagd während der Jagdzeit gemäss den Jagd - betriebsvorschriften 7 ) . 2 Die Strasseneigentümerschaft kann aus anderen wichtigen Gründen Ausnahmebewilligungen erteilen. Sie hat ein Benützungsreglement zu erlassen, das vom Regierungsrat zu genehmigen ist.
Art. 16 Velofahren und Reiten
1 Velofahren und Reiten abseits von Waldstrassen, Wegen und für diese Nutzungen bewilligten Sportpfaden ist verboten. 2 Im Interesse der Fussgängerinnen und Fussgänger sowie bei Überbe - anspruchung der Wege kann die zuständige Direktion auf Antrag der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer weitergehende Einschrän - kungen anordnen.
Art. 17 Sportpfade
1 Das Oberforstamt kann mit Zustimmung der betroffenen Waldeigentü - merinnen und Waldeigentümer und den Organen der Kantonspolizei be - sondere Sportpfade bewilligen. 2 Der Regierungsrat regelt Installation, Betrieb, Unterhalt und Beseiti - gung der Anlagen sowie die Entschädigung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer. 7) NG 841.111 6
2.4 Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
Art. 18 Nachteilige Nutzungen
1 Nachteilige Nutzungen des Waldes wie Waldweide, Streuenutzung, Niederhalten von Bäumen, Kompostieren und Verbrennen von Feld- und Gartenabfällen sind untersagt. 2 Rechte an solchen Nutzungen sind in der Regel durch Vereinbarung abzulösen. Kann keine Vereinbarung getroffen werden, ist das Enteig - nungsverfahren einzuleiten. 3 Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Direktion solche Nutzun - gen bewilligen. In der Bewilligung ist die nachteilige Nutzung sachlich, räumlich und zeitlich zu begrenzen.
Art. 19 Waldabstand
1 Der Abstand von Bauten oder Anlagen zum Wald richtet sich nach der Planungs- und Baugesetzgebung 8 ) . * 2 Wird Wald neu angelegt, richtet sich der Abstand nach den Bestim - mungen des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz - buch 9 ) .
Art. 20 Umweltgefährdende Stoffe
1 Für die Bewilligung zur Verwendung umweltgefährdender Stoffe ge - mäss Art. 25 Abs. 1 WaV 10 ) ist das Oberforstamt zuständig.
Art. 21 Veräusserung und Teilung
1 Die zuständige Direktion entscheidet über die Bewilligung zur Veräus - serung von Wald im Eigentum von Gemeinden und Korporationen sowie zur Teilung von Wald. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Regie - rungsrates gemäss dem Korporationsgesetz vom 26. April 1992 11 ) . 8) NG 611.1 9) NG 211.1 10) SR 921.01 11) NG 181.1 7
2 Bedarf die Veräusserung oder die Teilung zugleich einer Bewilligung nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 12 ) über das bäuerliche Bodenrecht, entscheidet die für die Erteilung dieser Bewilligung gemäss der Einführungsgesetzgebung 13 ) zuständige Behörde nach Anhören der gemäss Absatz 1 zuständigen Behörde. 3 Schutz vor Naturereignissen
Art. 22 Grundsatz
1 Wo durch Lawinen, Rutschungen, Erosion oder Steinschlag Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden, sind geeignete planeri - sche, organisatorische, waldbauliche und technische Massnahmen zu treffen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gewässergesetzge - bung 14 ) betreffend den Schutz vor Hochwasser. * 2 Der Regierungsrat sorgt für eine integrale Planung gemäss Art. 17 Abs. 3 WaV 15 ) . 3 Koordinationsstelle für die Errichtung von Frühwarndiensten gemäss
Art. 16 WaV ist die zuständige Direktion.
Art. 23 Grundlagen
1 Für Gebiete, die von Naturereignissen bedroht sind, erstellt die zustän - dige Direktion im Einvernehmen mit den Gemeindebehörden die Grund - lagen zur Gefahrenbeurteilung, insbesondere Gefahrenkataster, Gefah - renhinweiskarten und Gefahrenkarten. Die Gefahrenhinweiskarten und die Gefahrenkarten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. 2 Kanton und Gemeinden berücksichtigen bei allen raumwirksamen Tä - tigkeiten, insbesondere der Richt- und Nutzungsplanung, die vorhande - nen Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen.
Art. 24 Massnahmen
1 Die Gemeinden sind zuständig für vorsorgliche Massnahmen zur Ab - wehr von Naturereignissen im Sinne von Art. 22 Abs. 1, die das Sied - lungsgebiet bedrohen und die Sicherheit der Bevölkerung gefährden. 12) SR 211.412.11 13) NG 825.1 14) NG 631.1 15) SR 921.01 8
2 Die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen wie Strassen, Bahnen, anderen Transportanlagen oder Kraftwerken sind dafür zuständig, dass vorsorgliche Massnahmen für die Sicherheit der Benützerinnen und Be - nützer vor Naturereignissen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 getroffen wer - den. 3 Bei Walderschliessungs- und Wanderwegen müssen diese Massnah - men nicht getroffen werden. 4 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer treffen die erforderli - chen Massnahmen im Rahmen ihrer Bewirtschaftungspflicht gemäss
Art. 30. 4 Pflege und Nutzung des Waldes 4.1 Forstliche Planung
Art. 25 Planarten und Planungsziele
1 Die forstliche Planung umfasst den kantonalen Waldentwicklungsplan und die Betriebspläne. 2 Die forstliche Planung setzt die Ziele dieses Gesetzes um und stellt den naturnahen Waldbau sowie die dauernde und uneingeschränkte Er - füllung der Funktionen des Waldes sicher. Sie gewährleistet die Koordi - nation mit anderen raumwirksamen Tätigkeiten.
Art. 26 Waldentwicklungsplan
1 Der Waldentwicklungsplan gibt Aufschluss über die Standortverhältnis - se, die Waldfunktion und deren Gewichtung sowie über die mit der kantonalen Waldpolitik angestrebten Entwicklungen. 2 Der Regierungsrat erlässt oder ändert den Waldentwicklungsplan nach Durchführung eines Mitwirkungsverfahrens, in welchem der Planentwurf aufgelegt und den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern, den Gemeinden und der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben wird, Stel - lungnahmen abzugeben und Vorschläge einzureichen. 3 Der Waldentwicklungsplan ist für die Behörden verbindlich. 9
Art. 27 Betriebsplan
1 Der Betriebsplan konkretisiert die Vorgaben des Waldentwicklungs - plans für die einzelnen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer; er regelt die Pflege und Nutzung des Waldes im Einzelnen. 2 Der Betriebsplan wird von den Waldeigentümerinnen und Waldeigen - tümern in Zusammenarbeit mit dem Oberforstamt erstellt und bedarf der Genehmigung durch die zuständige Direktion. 3 Mit der Genehmigung ist festzuhalten, welche Elemente des Betriebs - planes verbindlich sind.
Art. 28 Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt die inhaltlichen Anforderungen an die forstli - che Planung sowie das Verfahren. 2 Für kleinflächiges Waldeigentum ist eine vereinfachte Betriebsplanung oder die gänzliche Entbindung von der Betriebsplanungspflicht vorzuse - hen. Der Regierungsrat bestimmt die Mindestfläche für die ordentliche Betriebsplanung. 4.2 Waldbewirtschaftung
Art. 29 Bewirtschaftung
1. Grundsätze 1 Die Bewirtschaftung des Waldes ist Sache der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer. 2 Die Bewirtschaftung hat den Anforderungen des naturnahen Waldbaus Rechnung zu tragen.
Art. 30 2. Pflicht
1 Eine Bewirtschaftungspflicht besteht, soweit sie: 1. im Betriebsplan festgelegt ist; 2. zur Sicherung von Gefahrengebieten notwendig ist. 2 Wird den Verpflichtungen nicht nachgekommen, lässt das Oberforst - amt die verbindlich festgelegten Massnahmen zu Lasten der Waldeigen - tümerinnen und Waldeigentümer und allfälligen nutzniessenden oder schadenverursachenden Personen ersatzweise ausführen. 10
Art. 31 Holznutzung
1. Bewilligungspflicht 1 Holzschläge im Wald bedürfen einer Bewilligung. Diese kann verwei - gert oder an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden, wenn der vorgesehene Schlag die Schutz- oder Wohlfahrtsfunktionen des Waldes beeinträchtigt oder gefährdet. 2 Nicht bewilligungspflichtig sind: 1. Zwangsnutzungen infolge äusserer Einwirkungen; 2. das Entfernen von stehendem oder liegendem Dürrholz. 3. Holzschläge der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer für den eigenen Bedarf, sofern die Menge unter 10 m³ je Jahr liegt und der Wald nicht Schutzfunktionen erfüllt.
Art. 32 2. Zuständigkeit
1 Über die Bewilligung entscheidet das Oberforstamt. Dieses kann die Kompetenz für die Bewilligung kleinerer Schläge sowie für die Holznut - zung im Rahmen von genehmigten Betriebsplänen an die Revierförste - rinnen oder die Revierförster delegieren.
Art. 33 Kahlschlagverbot
1 Für Ausnahmebewilligungen vom Kahlschlagverbot gemäss Art. 22 WaG 16 ) ist das Oberforstamt zuständig.
Art. 34 Forstliches Vermehrungsgut
1 Das Oberforstamt stellt die Versorgung mit geeignetem forstlichem Vermehrungsgut und mit Forstpflanzen sicher. 2 Es führt einen Kataster der geeigneten Samenerntebestände auf Kantonsgebiet. 3 Es kontrolliert die gewerbliche Gewinnung von Saatgut und Pflanzen - teilen und stellt Herkunftszeugnisse aus.
Art. 35 Waldreservate
1 Zur Erhaltung der Artenvielfalt von Flora und Fauna, seltener typischer Waldgesellschaften, naturkundlich wertvoller Waldgebiete oder ehemali - ger Bewirtschaftungsformen können im Rahmen des Waldentwicklungs - planes oder durch Vereinbarung Waldreservate ausgeschieden werden. 16) SR 921.0 11
2 Die zuständige Direktion trifft soweit erforderlich zur Sicherung der Waldreservate mit den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern eine langfristige vertragliche Regelung. 4.3 Verhütung und Behebung von Waldschäden
Art. 36 Forstliche Massnahmen
1 Die zuständige Direktion veranlasst die forstlichen Massnahmen ge - gen die Ursachen und Folgen von Schäden, welche die Erhaltung des Waldes beziehungsweise dessen Funktionen gefährden können.
Art. 37 Wildschäden
1 Die Regelung des Wildbestandes erfolgt über die Jagdgesetzge - bung 17 ) . Das Oberforstamt beantragt zuhanden der Jagdkommission den erforderlichen Wildabschuss. 2 Kann die Erhaltung des Waldes, insbesondere seine natürliche Verjün - gung, trotz Regulierung der Wildbestände nicht gesichert werden, er - lässt der Regierungsrat ein Schadenverhütungskonzept, ordnet die zu treffenden Massnahmen an und bestimmt über die Aufteilung der Kosten. 5 Förderungsmassnahmen 5.1 Ausbildung, Beratung und Information
Art. 38 Ausbildung
1 Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals ge - mäss der Gesetzgebung über die Berufsbildung. 2 Der Landrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Er - richtung, den Ausbau und den Betrieb von forstlichen Lehrstätten 18 ) tref - fen. 3 Das Oberforstamt stellt die Ausbildung der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter insbesondere mittels Kursen sicher. 17) NG 841 18) NG 313.23 12
4 Für Personen, die im Wald gewerbsmässig Holzernte- und Motorsäge - arbeiten ausführen, ist die Grundausbildung nach den Richtlinien der Eidgenössischen forstlichen Ausbildungskommission oder eine gleich - wertige Ausbildung obligatorisch. Für Personen mit beruflicher Erfah - rung kann das Oberforstamt Ausnahmen bewilligen.
Art. 39 Beratung und Information
1 Das Oberforstamt nimmt die Beratungs- und Informationspflicht ge - mäss den Artikeln 30 und 34 WaG 19 ) wahr. 2 Die Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer ist un - entgeltlich; sofern diese im öffentlichen Interesse ist. 5.2 Finanzierung
Art. 40 Grundsätze
1 Der Kanton fördert im Rahmen der bewilligten Kredite Massnahmen zur Walderhaltung und zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen sowie die Verwendung des Rohstof - fes Holz, die Ausbildung, die Forschung und die Grundlagenbeschaf - fung. * 2 Der Landrat ist bei der Krediterteilung nicht an seine verfassungsmäs - sigen Finanzkompetenzen gebunden. 3 Finanzielle Leistungen sind in der Regel davon abhängig zu machen, dass: 1. sich die Empfänger angemessen an den Kosten beteiligen; 2. Dritte, insbesondere nutzniessende und schadenverursachende Personen, zur Mitfinanzierung herangezogen werden; 3. die Massnahmen wirtschaftlich und fachkundig durchgeführt wer - den; 4. eine dauerhafte, für die Walderhaltung günstige Regelung von Konflikten getroffen wird; 5. die Forstbetriebe eine transparente, mit andern Forstbetrieben vergleichbare Betriebsabrechnung führen; 6. sich die Empfänger an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft beteiligen; 7. der Unterhalt gesichert ist. 19) SR 921.0 13
4 An die Kosten, die aus nachteiligen Nutzungen entstehen, werden kei - ne Beiträge bezahlt. 5 Der Kanton trägt die nach Abzug der Abgeltungen und Finanzhilfen des Bundes verbleibenden Kosten für: 1. die Grundlagenbeschaffung der forstlichen Planung; 2. die Erstellung der Grundlagen für die Gefahrenbeurteilung; 3. die Erstellung des kantonalen Waldentwicklungsplans; 4. die Gewinnung und Lagerung des forstlichen Vermehrungsgutes.
Art. 41 * Beiträge
1 Der Kanton leistet unter den Voraussetzungen des Bundesrechts Bei - träge an die vom Bund unterstützten Massnahmen gemäss den Artikeln 36–39 WaG, sofern die Massnahmen den Zielen und Prioritäten der Programmvereinbarung mit dem Bund entsprechen. 2 Die Kantonsbeiträge betragen: 1. für die Bewirtschaftung des Schutzwaldes 50 bis 80 Prozent; 2. für forstliche Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen 33 bis 70 Prozent; 3. für Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der biologi - schen Vielfalt und zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Waldwirtschaft 50 bis 70 Prozent; 4. * für die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals 30 bis 50 Pro - zent. 3 In Härtefällen oder beim Vorliegen besonders schwieriger Verhältnisse kann ein Zusatzbeitrag von bis zu 10 Prozent gewährt werden. 4 Der Regierungsrat legt die Beiträge fest unter Berücksichtigung: 1. der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Per - son; 2. der Bedeutung, der Kosten und des Schwierigkeitsgrades der Projekte. 3. der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit der Massnahme. 5 Der Regierungsrat kann Beiträge unabhängig von den Leistungen des Bundes leisten.
Art. 42 Investitionskredit
1 Der Regierungsrat kann die Gewährung von forstlichen Investitionskre - diten gemäss Art. 40 WaG beantragen. 14
Art. 43 Fonds für Walderhaltung
1 Der Kanton führt einen Fonds für Walderhaltung. 2 In diesen Fonds sind einzulegen: 1. Abgaben gemäss Art. 6 und 7 dieses Gesetzes; 2. andere für die Walderhaltung bestimmte Beiträge; 3. die Zinsen des Fondsvermögens. 3 Die zuständige Direktion entscheidet über Entnahmen für Walderhal - tungsmassnahmen, für die keine oder nur ungenügende Finanzierungs - beiträge möglich sind, insbesondere für: 1. Neubegründungen von Wald; 2. Ausgleich des Ertragsausfalls bei Nutzungsbeschränkungen; 3. Ablösung von nachteiligen Nutzungen im Sinne von Art. 16 WaG 20 ) ; 4. Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes im Wald und am Waldrand. 6 Organisation und Verfahren
Art. 44 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Waldge - setzgebung aus und erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben.
Art. 45 Direktion
1 Die zuständige Direktion ist die direkte Aufsichtsbehörde und vollzieht alle dem Kanton gemäss der Waldgesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht anderen Organen übertragen sind. 2 Sie erfüllt die dem Kanton zufallenden Aufgaben betreffend den Schutz vor Naturgefahren.
Art. 46 Oberforstamt
1 Das Oberforstamt vollzieht die Waldgesetzgebung und ist verantwort - lich für die Bewirtschaftung des Staatswaldes. 2 Es lässt die Forstreviere durch Revierförsterinnen oder Revierförster betreuen, deren Hauptaufgaben sind: 1. das Anzeichnen der Holzschläge; 2. die Koordination der überbetrieblichen Zusammenarbeit; 20) SR 921.0 15
3. die unmittelbare forstpolizeiliche Aufsicht; 4. die Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer.
Art. 47 Gebietseinteilung
1 Der Kanton bildet einen Forstkreis, der vom Regierungsrat in Forstre - viere eingeteilt wird.
Art. 48 * Gebühren
1 Die Gebühren werden nach der Gebührengesetzgebung 21 ) festgesetzt. 2 Für Arbeiten des Oberforstamtes im ausschliesslichen oder vorwiegen - den Interesse der Waldeigentümerinnen oder Waldeigentümer bezie - hungsweise Dritter kann der Kanton nach Aufwand Rechnung stellen. 3 Für die Gewährung von forstlichen Investitionskrediten werden Gebüh - ren erhoben.
Art. 49 * ...
7 Verwaltungszwang und Strafbestimmungen
Art. 50 Enteignung
1 Die forstliche Enteignung im Sinne von Art. 48 WaG 22 ) richtet sich nach dem kantonalen Enteignungsgesetz 23 ) .
Art. 51 Polizeiliche Befugnis
1 Das Oberforstamt und die Revierförsterinnen und Revierförster haben im Rahmen dieses Gesetzes polizeiliche Befugnisse. 2 Bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen forstrechtliche Bestimmungen sind sie berechtigt, fehlbare Personen anzuhalten und deren Personalien aufzunehmen. 3 Sie weisen sich bei Amtshandlungen über ihre Berechtigung aus. 21) NG 265.5 22) SR 921.0 23) NG 266.1 16
Art. 52 Strafbestimmung
1 Unter Vorbehalt der Strafbestimmungen des Bundesrechts (Art. 42–45 WaG 24 ) ) wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig und ohne Berechtigung: * 1. im Wald bewilligungspflichtige Veranstaltungen im Sinne von Art. 12 durchführt; 2. abseits von Waldstrassen, Wegen oder bewilligten Sportpfaden reitet oder Velo fährt oder Anordnungen der zuständigen Direkti - on im Sinne von Art. 16 Abs. 2 verletzt; 3. nachteilige Nutzungen im Sinne von Art. 18 vornimmt; 4. im Wald ohne die erforderliche Ausbildung Arbeiten im Sinne von Art. 38 Abs. 4 ausführt oder ausführen lässt; 5. Anordnungen des Oberforstamtes missachtet. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Anstelle einer juristischen Person sind die natürlichen Personen straf - bar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Ge - sellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt. 4 Das Oberforstamt ist zur Anzeige von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz verpflichtet.
Art. 53 Wiederherstellung
1 Die zuständige Direktion kann ausserhalb der strafrechtlichen Verfol - gung die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes unter Andro - hung von Strafen gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbu - ches anordnen 25 ) . 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 54 Vollzug
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, eine Vollzugsverordnung zu erlas - sen. 24) SR 921.0 25) SR 311.0 17
Art. 55 Hängige Verfahren
1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschiedenen Ge - suche sind nach neuem Recht zu entscheiden. Die Gesuche sind von der nach neuem Recht zuständigen Behörde zu behandeln. 2 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Regierungsrat oder beim Verwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren sind nach dem bis - herigen Recht zu entscheiden. Der Rechtsschutz gegen Entscheide des Regierungsrates richtet sich nach Art. 49.
Art. 56 Waldbaufonds
1 Die Mittel des bestehenden kantonalen Waldbaufonds sind mit Inkraft - treten dieses Gesetzes dem Fonds für Walderhaltung zuzuweisen.
Art. 57 Änderung des Baugesetzes
1 Das Gesetz vom 24. April 1988 über die Raumplanung und das öffent - liche Baurecht (Baugesetz) 26 ) wird wie folgt geändert: ...
Art. 58 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzuneh - men. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest unter Vor - behalt der Genehmigung durch den Bund. 27 ) 3 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere das Einführungsgesetz vom 27. April 1975 zur Bun - desgesetzgebung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (Forstgesetz) 28 ) und die Vollziehungsverordnung vom 20. September 1975 zum Forstgesetz (Forstverordnung) 29 ) . 26) NG 611.1 27) Vom Bund genehmigt am 27. Mai 1998; in Kraft seit 1. Januar 1999 28) A 1975, 640 29) A 1975, 1215, 1566 18
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 11.03.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung A 1998, 425, 1048 27.06.2001 01.01.2002 Art. 48 totalrevidiert A 2001, 935, 1252 25.10.2006 01.01.2007 Art. 52 Abs. 1 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5 19.09.2007 01.01.2008 Art. 48 totalrevidiert A 2007, 1541, 1971 24.10.2007 01.01.2008 Art. 40 Abs. 1 geändert A 2007, 1734, A 2008, 92 24.10.2007 01.01.2008 Art. 41 totalrevidiert A 2007, 1734, A 2008, 92 17.03.2010 01.01.2011 Art. 7 Abs. 3 geändert A 2010, 501, 1348 21.05.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 4 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 9 Abs. 1 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 19 Abs. 1 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 27.05.2015 01.01.2016 Art. 41 Abs. 2, 4. geändert A 2015, 878, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 49 aufgehoben A 2015, 881, 1338 28.02.2018 01.06.2018 Art. 4 Abs. 1 geändert A 2018, 427, 981 12.02.2020 01.11.2020 Art. 22 Abs. 1 geändert A 2020, 327, 2029 19
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 11.03.1998 01.01.1999 Erstfassung A 1998, 425, 1048 Erlasstitel 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 4 21.05.2014
01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 4 Abs. 1 28.02.2018
01.06.2018 geändert A 2018, 427, 981
Art. 7 Abs. 3 17.03.2010
01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 9 Abs. 1 21.05.2014
01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 19 Abs. 1 21.05.2014
01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 22 Abs. 1 12.02.2020
01.11.2020 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 40 Abs. 1 24.10.2007
01.01.2008 geändert A 2007, 1734, A 2008, 92
Art. 41 24.10.2007
01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1734, A 2008, 92
Art. 41 Abs. 2, 4. 27.05.2015
01.01.2016 geändert A 2015, 878, 1338
Art. 48 27.06.2001
01.01.2002 totalrevidiert A 2001, 935, 1252
Art. 48 19.09.2007
01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1541, 1971
Art. 49 27.05.2015
01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338
Art. 52 Abs. 1 25.10.2006
01.01.2007 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5 20
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