Vereinbarung über die Fachstelle für Gesundheitsförderung und Prävention für die Kant... (810.12)
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Vereinbarung über die Fachstelle für Gesundheitsförderung und Prävention für die Kantone Obwalden und Nidwalden

über die Fachstelle fü r Gesundheitsförderung und Prävention für die Kantone Obwalden und Nidwalden vom 3. April 2001 1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden, in Ausführung von Artikel 4 Absatz 1 und 5 des Gesundheitsgesetzes vom
20. Oktober 1991 2 des Kantons Obwalden sowie Artikel 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 29. April 1973 3 und Artikel 24 des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 29. Januar 1997 4 des Kantons Nidwalden, vereinbaren:

Art. 1

Gegenstand Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Kantone Obwalden und Nidwalden im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention.

Art. 2

Errichtung der Fachstelle
1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden errichten die Fachstelle für Gesundheitsförderung und Prävention Obwalden und Nidwalden, nachfolgend Fachstelle genannt, welche administrativ dem zuständigen Amt des Kantons Obwalden untersteht.
2 Die Fachstelle steht der Bevölkerung sowie den Behörden und Amtsstellen von Obwalden und Nidwalden zur Verfügung.

Art. 3

Aufgaben der Fachstelle
1 Die Fachstelle fördert gesundheitsrelevante, präventive Massnahmen in beiden Kantonen. Der Eigeninitiative der betroffenen Person und Organisation ist hohe Beachtung zu schenken.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. die Fachberatung für kantonale Amtsstellen, Gemeinden und Schulen; b. die Unterstützung insbesondere der Gemeinden, Schulen und anderer Organisationen bei der Ausarbeitung und Durchführung von eigenen Massnahmen und Projekten; c. die Koordination der Umsetzung nationaler, regionaler und kantonaler Projekte; d. die Überprüfung durchgeführter Projekte auf ihre Wirksamkeit; e. die Sicherstellung der Vernetzung zu nationalen und regionalen Stellen und Institutionen, die im gleichen Bereich tätig sind; f. das Führen einer Mediothek mit Fachliteratur und Informationsmaterial für interessierte Personen.
3 Die Fachstelle arbeitet im Rahmen der Stellenkapazität aktiv mit Einrichtungen des Sozial-, Gesundheits- und Bildungsbereichs zusammen und koordiniert ihre Tätigkeiten mit deren Aktivitäten.
4 Die Fachstelle kann nach Bedarf und im Rahmen der Stellenkapazität und des jährlichen Projektbudgets auch eigene Projekte initiieren und durchführen; soweit diese departements- bzw. direktionsübergreifend sind, müssen sie in der Jahreszielplanung koordiniert und abgestimmt werden.
5 Die Fachstelle kann die Durchführung von nationalen und regionalen Projekten im Kanton im Rahmen der Jahresplanung und des Projektbudgets durch personelle, materielle oder finanzielle Unterstützung fördern.

Art. 4

Aufsicht, Jahreszielsetzungen und Jahresplanung Die Fachstelle untersteht der fachlichen Aufsicht der zuständigen Ämter der beiden Kantone. Diese vereinbaren mit der Fachstelle die Jahreszielsetzungen sowie die Jahresplanung und erstellen das Budget zuhanden des Staatsvoranschlags und überprüfen die Umsetzung.

Art. 5

Leitung und Personal Die Anstellung der Leitung und des Personals der Fachstelle erfolgt durch den Kanton Obwalden nach Anhören des zuständigen Amtes des Kantons Nidwalden.

Art. 6

Kosten der Fachstelle
1 Sämtliche Kosten für die Fachstelle werden je zur Hälfte durch die Kantone Obwalden und Nidwalden getragen; vorbehalten bleibt die kantonsinterne Aufgabenteilung.
2 Als Kosten der Fachstelle gelten: a. die Personalkosten einschliesslich Aufwendungen für Weiterbildung, Fachberatung, Spesen sowie der Arbeitgeberbeiträge und abzüglich allfälliger Rückvergütungen; b. Fr. 12 000.– je Jahr für Büromiete; c. Fr. 5 000.– je Jahr für Büromaterial, Porto, Telefon, Fax und zentrale Dienste einschliesslich Reinigung.
3 Damit sind sämtliche Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Fachstelle abgegolten.

Art. 7

Kosten der Projekte Die Kosten der Projekte werden je zur Hälfte durch die Kantone Obwalden und Nidwalden getragen, soweit diese nicht durch Dritte finanziert werden. Vorbehalten bleibt die kantonsinterne Aufgabenteilung.

Art. 8

Beitragspflicht und Rechnungsprüfung
1 Die Beitragspflicht beginnt am 1. September 2001. Die Beiträge sind nach Vorliegen der Jahresrechnung binnen 30 Tagen zahlbar. Der Kanton Nidwalden leistet jeweils auf Ende Juni eine Akontozahlung von drei Vierteln der budgetierten jährlichen Kosten.
2 Die Rechnungsführung wird durch die Finanzkontrolle des Kantons Obwalden geprüft. Die Finanzkontrolle des Kantons Nidwalden hat jederzeit das Recht, in die Rechnung Einsicht zu nehmen.

Art. 9

Inkrafttreten und Kündigung
1 Die Vereinbarung tritt, unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Parlamente der beiden Kantone 5 , auf den 1. September 2001 in Kraft.
2 Sie kann von den Kantonsregierungen, unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf das Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden, frühestens aber auf den 31. Dezember 2003.
1 AB 2001, 758
2 LB XXI, 248
3 NG 711.1
4 NG 761.1
5 Vereinbarung durch Kantonsrat Obwalden am 31. Mai 2001 (ABl 2001, 761), durch Landrat Nidwalden am 6. Juni 2001 (A 2001, 825/1154) genehmigt
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