Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (826.31)
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Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden

Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden * (Hundeverordnung, HuV) vom 21. Dezember 2004 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 10, 12, 17 und 20 des Gesetzes vom 4. Februar 2004 über das Halten von Hunden (Hundegesetz) 1 ) , beschliesst: § 1 * Amt für Justiz 1 Das Amt für Justiz hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. das Führen des Hundeverzeichnisses in Zusammenarbeit mit ei - ner externen Datenbank; 2. die Veranlagung und den Bezug der Hundesteuer; 3. die Unterbringung und Pflege streunender Hunde. 2 In Fachfragen und bei Verfügungen gemäss Art. 9 Abs. 2 des Hunde - gesetzes konsultiert es die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt. § 2 * Kantonstierärztin, Kantonstierarzt 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist die Meldestelle für Angriffe und Aggressionsverhalten durch Hunde gemäss Art. 5 des Hundegesetzes beziehungsweise Art. 78 der eidgenössischen Tier - schutzverordnung 2 ) . * 2 Sie oder er ist insbesondere zuständig für: 1. die Anordnung von Massnahmen (Art. 6 Hundegesetz); 2. die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zur gewerbsmässi - gen Zucht (Art. 10 Hundegesetz); 3. die Abklärung bei Verdacht einer auf Aggressivität zielenden Zucht von Hunden (Art. 11 Hundegesetz); 4. die Anordnung tierärztlicher Kontrollen (Art. 13 Hundegesetz); 1) NG 826.3 2) SR 455.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
5. alle Massnahmen und Entscheide zu treffen, die nicht ausdrück - lich einer anderen Instanz zugewiesen sind. § 3 Zuchtbewilligung 1 Die Bewilligung zur gewerbsmässigen Zucht von Hunden wird erteilt, wenn: 1. die Vorschriften der Tierschutz- 3 ) und der Tierseuchengesetzge - bung 4 ) eingehalten sind; 2. eine fachgerechte Betreuung und die Sozialisierung der Welpen mit Mensch und Umwelt gesichert sind; 3. die Welpen auf ihren zukünftigen Platz vorbereitet werden. § 4 * Meldepflicht 1 Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt von der Hal - terin oder dem Halter dem Amt für Justiz gemeldet werden. 2 Änderungen von Name und Adresse der Halterin oder des Halters sind dem Amt für Justiz zu melden. Die Daten werden in der externen Daten - bank erfasst. § 5 Kennzeichnung 1 Die Hunde werden mit einem Mikrochip gekennzeichnet. 2 Die Mikrochips sind durch Tierärztinnen oder Tierärzte einzusetzen. Diese melden die gekennzeichneten Hunde der externen Datenbank. § 5a * Hundeausweis 1 Die Verpflichtung, den Hundeausweis vorzulegen und die erforderli - chen Auskünfte zu erteilen, besteht gegenüber den seuchenpolizeili - chen Organen, der Kantonspolizei und dem Amt für Justiz. § 6 Steuerverwendung 1. Anteil von Kanton und Gemeinden 1 Die Hundesteuer ist je zur Hälfte für die Aufwendungen der Gemein - den und des Kantons zu verwenden. 3) SR 455 4) SR 916.40 2
2 Der Anteil der Gemeinden wird zu einem Drittel nach der Anzahl Hun - de und zu zwei Dritteln nach der Anzahl eingerichteter Hundekotsamm - ler und Hundetoiletten aufgeteilt. Hundetoiletten werden mit einem Fak - tor 3 gewichtet. § 7 2. Verwendung des Anteils des Kantons 1 Der Kanton verwendet die Mittel: 1. für die Kosten des Vollzugs; 2. für die Kosten der Unterbringung von Findelhunden; 3. zur Unterstützung von Kursen zur Hundehaltung oder Hundeer - ziehung, welche von Organisationen durchgeführt werden, die nach allgemein anerkannten Richtlinien arbeiten. 2 Das Amt für Justiz entscheidet über Beitragsgesuche auf Antrag der Kantonstierärztin beziehungsweise des Kantonstierarztes. § 8 Gebühren 1 Die Gebühren richten sich nach der Gebührengesetzgebung 5 ) und dem Gebührentarif des Laboratoriums der Urkantone. § 8a * Übergangsbestimmung für tätowierte Hunde 1 Hunde, die vor dem 1. Januar 2005 geboren und mit einer deutlich les - baren Tätowierung versehen sind, müssen nicht neu gekennzeichnet werden, sofern die Nummer der Tätowierung und die Daten gemäss

Art. 16 Abs. 3 der Tierseuchenverordnung

6 ) von einem Tierarzt bis am 30. Juni 2005 der externen Datenbank gemeldet werden. § 9 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. 5) NG 265.5 6) SR 916.401 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.12.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung A 2004, 2150 05.04.2005 15.04.2005 § 4 totalrevidiert A 2005, 548 05.04.2005 15.04.2005 § 8a eingefügt A 2005, 548 05.12.2006 01.01.2007 § 1 totalrevidiert A 2006, 2101 05.12.2006 01.01.2007 § 2 totalrevidiert A 2006, 2101 13.12.2011 01.01.2012 Erlasstitel geändert A 2011, 1783 13.12.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1 geändert A 2011, 1783 13.12.2011 01.01.2012 § 5a eingefügt A 2011, 1783 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.12.2004 01.01.2005 Erstfassung A 2004, 2150 Erlasstitel 13.12.2011 01.01.2012 geändert A 2011, 1783

§ 1 05.12.2006

01.01.2007 totalrevidiert A 2006, 2101

§ 2 05.12.2006

01.01.2007 totalrevidiert A 2006, 2101

§ 2 Abs. 1 13.12.2011

01.01.2012 geändert A 2011, 1783

§ 4 05.04.2005

15.04.2005 totalrevidiert A 2005, 548

§ 5a 13.12.2011

01.01.2012 eingefügt A 2011, 1783

§ 8a 05.04.2005

15.04.2005 eingefügt A 2005, 548 5
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