Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten (320.311)
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Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten

OGS 2010, 60 Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten vom 12. Oktober 2010 1 Die Kantone Obwalden, Nidwalden und Uri vereinbaren: I. Allgemeines

Art.

1 Zweck und Gegenstand 1 Der Kanton Nidwalden gewährleistet die Strafverfolgung bei Wirtschafts delikten für die Vereinbarungskantone durch die Anstellung hierzu befähigter Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte. Diese Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte ist der Staatsanwaltschaft Nidwalden angeschlossen. 2 Die Behörden der Kanton e Obwalden und Uri beauftragen im Sinne eines Leistungskaufs und im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte mit der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte amtet in den Kantonen Obwalden und Uri als ausserordentliche Staatsanwaltschaft, sie bedarf hiefür einer Ernennung durch die zuständige Behörde im Einzelfall.

Art.

2 Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte a. Pensum Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte be steht aus: – Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte: 180 200 Stellenprozent – Sekretariat: 100 Stellenprozent

Art.

3 b. Begriff der Wirtschaftsdelikte Als Wirtschaftsdelikte im Sinne dieser Vereinbarung gelten insbesondere Verbrechen und Vergehen, die au f dem Gebiete des kaufmännischen und 1 OGS 2010, 60
2 wirtschaftlichen Verkehrs begangen werden, denen umfangreiche oder rechtliche bzw. tatbeständlich komplizierte Vorgänge zugrunde liegen, die sich in der Regel durch eine Vielzahl von Tatbeständen und Geschädigten sowie hohe Deliktsbeträge auszeichnen und deren Untersuchung insbesondere wirtschaftliche Kenntnisse erfordert.

Art.

4 c. Mitwirkung der Vereinbarungskantone bei der Wahl/Anstellung Die Wahl bzw. Anstellungsbehörde des Kantons Nidwalden hat die für die Einsetzu ng bzw. Wahl einer ausserordentlichen Staatsanwaltschaft zu ständigen Behörden der Kantone Obwalden und Uri vor einer Wahl oder Anstellung der Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte anzuhören; sie kann eine inter kantonale Findungskommission einsetzen. II. Tätigkeit und Aufsicht

Art.

5 Einsetzung/Wahl der ausserordentlichen Staatsanwaltschaft im Einzelfall 1 Die für die Einsetzung bzw. Wahl einer ausserordentlichen Staatsan waltschaft zuständigen Behörden der Kanto ne Obwalden und Uri beauftragen aufgrund eines schriftlich begründeten Antrags der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte mit der Strafuntersuchung, sofern es sich um ein Wirtschaftsdelikt gemäss

Art.

3 dieser Verei nbarung handelt. 2 Die Oberstaatsanwaltschaften der Vereinbarungskantone sind jeweils über die erfolgten Einsetzungen zu informieren.

Art.

6 Übrige Aufgaben der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte 1 Über eine allfällige Zuweisung von Strafuntersuchungen, die nicht unt er

Art.

3 dieser Vereinbarung fallen, entscheiden die zuständigen Behörden im Sinne von Art. 4 dieser Vereinbarung nach Rücksprache mit der Verwaltungskommission des Obergerichts Nidwalden als Aufsichtsinstanz über die Staatsanwaltschaft.
3 2 Die Staatsanwal tschaft für Wirtschaftsdelikte steht den Strafunter suchungsorganen der Vereinbarungskantone auch beratend zur Verfügung.

Art.

7 Aufsicht 1 Die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kantons, für den sie amtet. 2 Die Aufsichtsbehörden koordinieren ihre Tätigkeit selbstständig. 3 Die Verwaltungskommission des Obergerichts Nidwalden orientiert mindestens jährlich die administrativen Aufsichtsbehörden des Kantons Obwalden und des Kantons Uri über ihre Tätigkeit, das Ergebnis ihrer Aufsicht und die Geschäftslast der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte. Bei besonderen Vorkommnissen, insbesondere bei starkem Anwachsen der Geschäftslast, erfolgt eine umgehende Information.

Art.

8 Polizei liche Ermittlung Es ist Sache der einzelnen Kantone, die notwendige polizeiliche Infrastruktur der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte zur Verfügung zu stellen und die mit der Ermittlung beauftragten Personen entsprechend auszubilden. III. Finanzieru ng

Art.

9 Kostentragung a. Grundsatz 1 Der Kanton Nidwalden trägt die Kosten der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte; die Kantone Obwalden und Uri entrichten dem Kanton Nidwalden Beiträge, die sich im Grundsatz nach dem durch den Leistungs kauf entst andenen Aufwand richten. 2 Die Kosten der Strafuntersuchungen gehen zulasten der einzelnen Kantone.
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10 b. Kostenermittlung Die jährlichen Kosten ergeben sich aus dem Personalaufwand sowie den Kosten für Büroräumlichkeiten und infrastruktur.

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11 c . Kostenteiler 1 Ein Anteil von 40 Prozent der jährlichen Kosten gemäss Art. 9 dieser Vereinbarung wird als Grundbeitrag, der in jedem Fall zu entrichten ist, wie folgt aufgeteilt: Kanton Nidwalden 4 9 % 2 Kanton Obwalden 35 % 2 Kanton Uri 1 6 % 2 2 Dieser Kostent eiler beruht auf der durchschnittlichen Beanspruchung der Jahre 2005 bis 2009. Er wird jeweils nach drei Jahren, erstmals wieder auf 1. Januar 2014, aufgrund der durchschnittlichen Beanspruchung der letzten fünf Jahre überprüft und durch die Vertragspartei en neu festgelegt. 3 Die restlichen 60 Prozent der Kosten gehen anteilmässig zulasten der jenigen Kantone, in deren Auftrag die Staatsanwaltschaft für Wirtschafts delikte tätig war. Einfache, kurze Beratungen werden den Verein barungskantonen nicht in Rech nung gestellt.

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12 Fälligkeit, Einsichtsrecht der Finanzkontrollen 1 Die Beiträge der Vereinbarungskantone sind nach Vorliegen der Jahresrechnung innert 30 Tagen zahlbar. Die Kantone leisten jeweils auf Ende Juni eine Akontozahlung von drei Vierteln de r jährlichen Kosten. 2 Die Finanzkontrolle Nidwalden prüft die Rechnungsführung und erstattet jährlich einen Bericht. 3 Die Finanzkontrollen der Kantone Obwalden und Uri haben das Recht, in die Abrechnung und den Revisionsbericht der Finanzkontrolle Nidwal den Einsicht zu nehmen. 2 D er K ostenteiler wurde gestützt auf A rt. 11 A bs. 2 von den R egierung en der K antone U ri, O bwalden und N idwald en per 1. J anuar 2020 angepasst ( OGS 2020, 11 )
5 IV. Schlussbestimmungen

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13 Aufhebung bisherigen Rechts Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten vom 21. August 1995 3 wird aufgehoben.

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14 Inkrafttreten und Kündigung 1 Die Vereinb arung tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragsparteien und unter dem Vorbehalt, dass der Landrat Nidwalden dieser Vereinbarung zustimmt sowie die erforderliche Stellenaufstockung bewilligt, am 1. Januar 2011 in Kraft. 4 2 Sie kann unter Beobachtung eine r Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. 3 OGS 1997, 2 4 Die Vereinbarung ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten, nachdem die Regierungsräte der Kantone Uri, Obwalden und Nidwalden der Vereinb arung rechtskräftig zugestimmt haben (OGS 2011, 16)
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