Kantonsratsbeschluss über die interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzest
Kantonsratsbeschluss über die interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegeset zes vom 12. September 2003 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst: 1. Die Int erkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsende- gesetzes vom 24. Juni 2003 3 wird genehmigt. 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vereinbarungsänderungen im Ra hmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in unterge- ordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 3. Dem Nachtrag vom 24. Juni 2003 zur Vereinbarung über ein gemeins ames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwal den vom 15. Januar 1996 4 wird zugestimmt. 4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 2003, 31 2 GDB 101.0 3 OGS 2003, 32 4 OGS 2003, 33
2 Kantonsratsbeschluss über einen Nachtrag zur Interkantonalen Vereinb arung über den Vollzug des Entsendegesetzes (Einbezug des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit) vom 30. November 2006 5 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 6 , beschliesst: 1. Dem Nachtrag vom 24. Oktober 2006 zur Interkantonalen Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes mit Einbezug des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit wird zuge stimmt. 2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 5 OGS 2006, 81 6 GDB 101.0
3 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit 7 vom 24. Juni 2003 8 Die Kantone Uri, Obwalden und Nidwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über die minimalen Arbeitsund Lohn bedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbei tnehmer und flankierende Massnahmen (Entsendegesetz) vom 8. Oktober 1999 9 sowie von Artikel 360b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 10 und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur B ekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) vom 17. Juni 2005 11 , 12 vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck 1 Die Vereinbarungskantone regeln gemeinsam den Vollzug des Entsendegesetzes, der Art. 360a ff. OR und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit. 13 2 Sie setzen eine tripartite Kommission im Sinne von Art. 360b OR (tripartite Arbeit smarktkommission) ein.
Art. 2
Arbeitsmarktregion 1 Das Gebiet der Vereinbarungskantone bildet eine Arbeitsmarktregion gemäss Art. 360a Abs. 1 OR. 7 Geändert durch Nachtrag vom 24. Oktober 2006 8 OGS 2003, 32; geändert durch Nachtrag vom 24. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( OGS 2006, 82 / OGS 2007, 19) 9 SR 823.20 10 SR 220 11 SR 822.41 12 Fassung gemäss Nachtrag vom 24. Oktober 2006 13 Geändert durch Nachtrag vom 24. Oktober 2006
4 2 Befristete Gesam tarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge gelten für die gan ze Arbeitsmarktregion. II. Zuständigkeiten und Aufgaben
Art. 3
Regierungen der Vereinbarungskantone 1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone sind die Aufsichtsbehörde. 2 Sie: a. wählen auf eine Amtsdauer von vier Jahren je die Mitglieder der tripart iten Arbeitsmarktkommission; b. genehmigen das Geschäftsreglement; c. beschliessen die aus dem Vollzug dieser Vereinbarung entstehenden Ausga ben; d. genehmigen Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht; e. legen die Entschädigungen der Mehrkosten fest, die der paritätischen Kommission durch den Vollzug des Entsendegesetzes in Branchen entstehen, die keinen allgemein- verbind lichen GAV kennen; 14 f. schliessen mit andern Kantonen Vereinbarungen über di e gemeinsame Leistungserbringung der Vollzugsstelle ab; g. erteilen der tripartiten Arbeitsmarktkommission weitere Aufgaben. 3 Die Regierungen können einzelne Aufgaben nach Absatz 2 an einen Au sschuss aus den Vorständen der zuständigen Departemente übertragen.
Art. 4
Tripartite Arbeitsmarktkommission a. Zusammensetzung 1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission umfasst neun Mitglieder. Arbeitge bende, Arbeitnehmende und die Kantonsverwaltung eines jeden Vereinba rungskantons stellen je ein Mitglied. 2 Die Mitgli eder der Sozialpartner werden auf Vorschlag aus ihren Reihen von den jeweiligen Regierungen der Vereinbarungskantone auf vier Jahre gewählt. Die Vorstehenden der für den Arbeitsmarkt zuständigen kantonalen Ämter sind von Amtes w egen Mitglieder. 14 Geändert durch Nachtrag vom 24. Oktober 2006
5 3 Die Leiterin oder der Leiter der Vollzugsstelle führt das Sekretariat und nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen der tripar titen Arbeitsmarktkommi ssion teil.
Art. 5
b. Konstituierung und Vorsitz 1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission konstit uiert sich selbst. 2 Der Vorsitz wechselt zwischen den Sozialpartnern.
Art. 6
c. Beschlussfassung 1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens eine Vertretung jeder Partei und die Mehrheit der Mitglieder vertreten sind. 2 Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der vorsitzenden Person doppelt.
Art. 7
d. Aufgaben 1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission: a. erledigt die Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung zum Entsende gesetz und ist Kontrollorgan im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes gegen die Schwarzarbeit; 15 b. erlässt ein von den Regierungen der Vereinbarungskantone zu genehm igendes Geschäft sreglement; c. unterbreitet den Regierungen der Vereinbarungskantone Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht zur Genehmigun g sowie der zustän digen Bundesstelle zur Kenntnisnahme; d. beaufsichtigt die Vollzugsstelle; e. erlässt Weisungen für die Betriebsführung der Vollzugsstelle und bestimmt die Ausgabenbefugnis der Leitung der Vollzugsstelle; f. erfüllt weitere ihr von den Regierungen der Vereinbarungskantone gemeinsam übe rtragene Aufgaben; g. kann im Auftrag der Regierungen der Vereinbarungskantone Leistungs vereinbarungen aushandeln und unterzeichnen. 16 15 Geändert durch Nachtrag vom 24. Oktober 2006 16 Eingefügt durch Nachtrag vom 24. Oktober 2006
6 2 Sie kann einzelne ihrer Befugnisse an Ausschüsse und an einzelne Mitgli eder übertragen sowie aussenstehende Fachpersonen zur Beratung bei ziehen. 3 Die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission sind zugleich Mitgli eder der jeweiligen tripartiten Kommission gemäss Art. 85c des Arbeitslosen versich erungsgesetzes 17 .
Art. 8
e. Vollzugsstelle 1 Standort der Vollzugsstelle ist Uri. 2 Die tripartite Arbeitsmarktkommission stellt im Rahmen des genehmigten Voranschlags das Vollzugspersonal nach den personalrechtlichen Vor schriften des Standortkantons an. Ergänzend gelten für das P ersonal die Vor schriften über das Amtsgeheimnis nach
Art. 360c OR.
3 Die tripartite Arbeitsmarktkommission handelt für die Vereinbarungs kant one als Arbeitgeberin der Vollzugsstelle.
Art. 9
18 Kontrollund Sanktionsbehörde sowie Entscheidbehörde 1 Das im betre ffenden Kanton für den Arbeitsmarkt zuständige kantonale Amt ist die Kontrollund Sanktionsbehörde nach Art. 7 Abs. 1 Bst. d und
Art.
9 Abs. 1 und 2 des Entsendegesetzes sowie nach Art. 13 Abs. 1 des Bundes gesetzes gegen die Schwarzarbeit. 2 Es erfüllt alle Aufgaben, die das Endsendegesetz und das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit der zuständigen kantonalen Behörde übertragen und für die nicht ausdrücklich ein anderes Organ zuständig ist. 3 Über das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme gemäss Art. 360b Abs. 5 OR entscheidet im Streitfall in den Kantonen Obwalden und Nidwalden das Kantonsgerichtspräsidium und im Kanton Uri das zuständige Landgerichtspräsidium unter sinngemässer Anwendung der betreffenden prozes sualen Vorschri ften. 17 SR 837.0 18 Fassung gemäss Nachtrag vom 24. Oktober 2006
7 III. Finanzierung
Art. 10
Kosten 1 Die Infrastruktur, Betriebsund Personalkosten werden, nach Abzug des Bundesbeitrags, von den Vereinba rungskantonen im Verhältnis der Anzahl ihrer Beschäftigten im zweiten und dritten Sektor gemäss der jeweils letzten eidgenössischen Betri ebszählung getragen. Die Regierungen der Vereinb arungskantone werden ermächtigt, die damit verbundenen Ausgaben zu b eschliessen. 19 2 Jeder Kanton entschädigt die von ihm gewählten Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission selbst.
Art. 11
Finanzkont rolle Die Prüfung der Jahresrechnung der tripartiten Arbeitsmarktkommission erfolgt durch die Finanzkontrolle des Standortkantons. Die Finanzkontrollen der übrigen Vereinbarungskantone haben das Recht, in die Unterlagen Ei nsicht zu nehmen. IV. Verfahrensbestimmungen
Art. 12
Auskunftspflicht 1 Die Betriebe und die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, den Vollzugs organen nach dieser Vereinbarung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Die Betriebe müssen den Vollzugsorganen den Zutritt zum Betrieb und die Einsichtnahme in die notwendigen Dokumente gestatten.
Art. 13
Ergänzendes Recht Soweit das Bundesrecht und diese Vereinbarung keine oder keine abwei chenden Bestimmungen enthalten, gelten sinngemäss die Vorschriften über die Amtsdauer und die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Standortkan tons. V. Schlussbestimmungen 19 Geändert durch Nachtrag vom 24. Oktober 2006
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Art. 14
Inkrafttreten und Kündigung 1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen nach Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe, wann diese Vereinbarung in Kraft tritt. 20 2 S ie kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist durch die Regierungen der Vereinbarungskantone auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals drei Jahre nach Inkraf ttreten. 3 Die Vereinbarung gilt sachgemäss zwischen den verbleibenden Vereinba rungskantonen weiter. 4 Der Standortkanton bringt diese Vereinbarung dem Bund zur Kenntnis. 20 Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt (zusammen mit Uri und Nidwalden / O GS 2004, 7)
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