Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (825.11)
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Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliche Grundbesitzverordnung, BGBV) vom 5. Dezember 2017 (Stand 1. Februar 2018) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 13 des Gesetzes vom 25. Oktober 2017 über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG) 1 ) , beschliesst: 1 Bäuerliches Bodenrecht § 1 Abtrennung vom landwirtschaftlichen Grundstück 1 Abtrennungen von Flächen mit nicht mehr landwirtschaftlich benötigten Wohnhäusern, die gestützt auf Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB 2 ) aus dem Gel - tungsbereich des BGBB entlassen werden, dürfen höchstens 800 m² betragen. Die Grundfläche des Wohngebäudes und allfälliger Neben - bauten ist dabei miteingeschlossen. 2 In begründeten Fällen, insbesondere bei besonderen Parzellen- und Geländeformen oder Gebäudegrössen, kann eine Fläche von mehr als 800 m² abparzelliert und aus dem Geltungsbereich des BGBB 3 ) entlas - sen werden. § 2 Zuständigkeiten 1. Amt für Landwirtschaft 1 Das Amt für Landwirtschaft vollzieht als kantonale Bewilligungsbehör - de die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über das bäuerli - che Bodenrecht. 1) NG 825.1 2) SR 211.412.11 3) SR 211.412.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Es ist zuständig für: 1. die Bewilligung von Ausnahmen vom Realteilungs- und Zer - stückelungsverbot gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) 4 ) ; 2. den Entscheid über die Bewilligungspflicht, die Bewilligung und die Verweigerung der Bewilligung gemäss Art. 61–64 BGBB; 3. den Entscheid über die Bewilligung des Erwerbs durch das Gemeinwesen oder dessen Anstalten gemäss Art. 65 BGBB; 4. die Erteilung von Bewilligung nach Art. 76 Abs. 2 BGBB für Darle - hen, mit denen die Belastungsgrenze überschritten werden darf; 5. den Erlass einer Feststellungsverfügung gemäss Art. 84 BGBB; 6. die Anmeldung von Anmerkungen gemäss Art. 86 BGBB im Grundbuch; 7. alle weiteren Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen Behörde übertragen sind. § 3 2. Steueramt a) Schätzungen 1 Das kantonale Steueramt nimmt die Schätzung des Ertragswertes ge - mäss Art. 87 BGBB 5 ) und aller weiteren durch die Bundesgesetzgebung vorgesehenen Werte landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke vor. 2 Es kann auf Kosten der gesuchstellenden Person Expertinnen und Ex - perten zuziehen, wobei deren Schätzungen nur verbindlich sind, sofern sie vom kantonalen Steueramt genehmigt werden; das Schätzungsver - fahren richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht 6 ) . § 4 b) Erwerbspreise 1 Das Steueramt kann von der Bewilligungsbehörde zwecks Feststel - lung des höchstzulässigen Erwerbspreises beauftragt werden, die Prei - se vergleichbarer landwirtschaftlicher Gewerbe oder Grundstücke zu er - mitteln. 4) SR 211.412.11 5) SR 211.412.11 6) SR 211.412.11 2
§ 5 3. Justiz- und Sicherheitsdirektion 1 Die Justiz- und Sicherheitsdirektion ist beschwerdeberechtigte Auf - sichtsbehörde im Sinne von Art. 83 Abs. 3 BGBB 7 ) . § 6 Verfahren 1. Gesuch 1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung oder der Erlass einer Fest - stellungsverfügung ist mit allen erforderlichen Unterlagen schriftlich und begründet beim Amt für Landwirtschaft einzureichen. 2 Das Gesuch hat insbesondere den Grundstückbeschrieb, das Flä - chenmass, den Erwerbspreis, die Art der Bewirtschaftung, die nach dem Bundesgesetz Berechtigten wie Verwandte, Pächterinnen und Pächter sowie diejenigen Personen, die ihre Zustimmung zum Rechtsgeschäft erteilen müssen, zu enthalten. 3 Erfolgt ein separates Gesuch um Schätzung des Ertragswertes, ist die - ses mit den erforderlichen Unterlagen direkt beim kantonalen Steueramt einzureichen. 4 Das Verfahren richtet sich bis zum Erlass eines Entscheides nach

Art. 80 ff. BGBB 8

) . § 7 2. Stellungnahme 1 Die Bewilligungsbehörde kann die Stellungnahme von Behörden und Amtsstellen einholen. 2 Die gesuchstellende Person erhält Gelegenheit, sich vor Erlass des Entscheides nochmals zu äussern. 2 Landwirtschaftliche Pacht § 8 Zuständigkeit 1 Das Amt für Landwirtschaft ist zuständig für die Erteilung von Bewilli - gungen im Sinne des Bundesgesetzes sowie für alle in die Zuständig - keit des Kantons fallenden Massnahmen und Entscheide, die nicht einer andern Instanz zugewiesen werden. 7) SR 211.412.11 8) SR 211.412.11 3
2 Es ist insbesondere zuständig für: 1. Bewilligungen der Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzli - chen Pachtdauer gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) 9 ) ; 2. Bewilligungen der Vereinbarung einer Fortsetzung der Pacht auf kürzere Zeit als vom Bundesgesetz vorgesehen (Art. 8 LPG); 3. Bewilligungen der parzellenweisen Verpachtung landwirtschaftli - cher Gewerbe (Art. 30 ff. LPG); 4. Bewilligungen des Pachtzinses für landwirtschaftliche Gewerbe (Art. 42 LPG); 5. Entscheide über die Einsprache gegen den vereinbarten Pacht - zins für einzelne Grundstücke (Art. 44 LPG); 6. Feststellungsverfügungen gemäss Art. 49 LPG. § 9 Einsprachelegitimation 1 Der Gemeinderat ist legitimiert, gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke Einsprache gemäss Art. 43 LPG 10 ) zu erheben. 3 Schlussbestimmung § 10 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft. 2 Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. 9) SR 221.213.2 10) SR 221.213.2 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 05.12.2017 01.02.2018 Erlass Erstfassung A 2017, 2135 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 05.12.2017 01.02.2018 Erstfassung A 2017, 2135 6
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