Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden --> 771.4
über ein Verkehrssicherhe itszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) vom 29. Januar 2002 1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden vereinbaren: I. Organisationsform, Aufgaben und Betriebsmittel
Art. 1
Name, Rechtsnatur, Sitz Die Kantone Obwalden und Nidwalden errichten unter dem Namen „Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ)“ eine öffentlich- rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Stans.
Art. 2
Zweck und Aufgaben
1 Das VSZ erfüllt die Aufgaben, die ihm durch die Gesetzgebung über den Strassenverkehr und die Schifffahrt durch die Vereinbarungskantone übertragen werden. Dies sind insbesondere: a. der Vollzug im Bereich der Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr und zur Schifffahrt; b. der Entzug von Lernfahr- und Führerausweisen sowie von Fahr- (Verwarnung); c. die Erhebung der Fahrzeug- und der Schiffsteuer.
2 Es kann von den Regierungen der Vereinbarungskantone mit weiteren Aufgaben betraut werden.
Art. 3
Unternehmerische Tätigkeit
1 Das VSZ ist in seiner unternehmerischen Tätigkeit frei, soweit diese mit den Aufgaben nach dieser Vereinbarung in Zusammenhang stehen.
2 Das VSZ kann namentlich: a. nichthoheitliche Dienstleistungen für Dritte erbringen; b. mit andern Leistungserbringern zusammenarbeiten oder gemeinsame Dienstleistungsbetriebe führen; c. sich an Unternehmen beteiligen.
Art. 4
Betriebsmittel
1 Die Vereinbarungskantone stellen dem VSZ für die Betriebsaufnahme ein Dotationskapital von je Fr. 500 000.– zur Verfügung, das vom VSZ mit
5.5 Prozent zu verzinsen ist.
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3 Die Vereinbarungskantone können dem VSZ Darlehen gewähren, die zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen sind.
II. Organe und Zuständigkeiten der Vereinbarungskantone
Art. 5
Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
1 Jeder Vereinbarungskanton kann in die interparlamentarische Geschäfts- prüfungskommission zwei Mitglieder aus seinem Kantonsparlament abordnen.
2 Die Kommission konstituiert sich selbst.
3 Sie erfüllt ihre Aufgaben, indem sie: a. vor der Genehmigung durch die Regierungen der Vereinbarungskantone Stellung zum Geschäftsbericht, zur Jahresrechnung und zum Revisions- bericht nimmt; b. die Kantonsparlamente der Vereinbarungskantone im Rahmen der Geschäftsprüfung über die Ausführung der Aufgaben informiert; c. sich vom Verwaltungsrat über die Tätigkeit des VSZ informieren lässt.
Art. 6
Regierungen der Vereinbarungskantone Die Regierungen der Vereinbarungskantone: a. wählen auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Mitglieder des Verwaltungsrates; b. bestimmen die Revisionsstelle; c. genehmigen den Gebührentarif; d. genehmigen jährlich den Geschäftsbericht und gestützt auf den Revisionsbericht die Jahresrechnung des VSZ. III. Organe und Zuständigkeiten des VSZ
Art. 7
Organe Die Organe des VSZ sind: a. der Verwaltungsrat; b. die Geschäftsleitung; c. die Revisionsstelle.
Art. 8
Verwaltungsrat 1. Zusammensetzung
1 Der aus fünf Mitgliedern bestehende Verwaltungsrat wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt und besteht aus: a. je zwei von den beiden Regierungen bezeichneten Mitgliedern; b. einer von den beiden Regierungen auf Antrag der vier Mitglieder gemeinsam bezeichneten Präsidentin oder eines Präsidenten.
2 Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt darin insbesondere die Beschlussfassung, die Zeichnungsberechtigung sowie die Entschädigung seiner Mitglieder.
3 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des VSZ hat beratende Stimme und Antragsrecht. Das Sekretariat wird vom VSZ geführt.
Art. 9
2. Aufgaben Der Verwaltungsrat: a. ist für die Organisation und den Betrieb des VSZ verantwortlich und erlässt die erforderlichen Reglemente; b. führt die direkte Aufsicht über die Geschäftsleitung; c. erstellt den Geschäftsbericht sowie die Jahresrechnung und behandelt den Revisionsbericht; d. informiert die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission und die Regierungen der Vereinbarungskantone jährlich über die Ausführung der Aufgaben sowie den Bericht der Revisionsstelle; e. bezeichnet die Geschäftsleitung; f. regelt die Unterschriftsberechtigung; g. beschliesst über die unternehmerischen Tätigkeiten gemäss Art. 3; h. schliesst die Leistungsvereinbarung mit der Geschäftsleitung ab und legt das Globalbudget fest; i. erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Regierungen einen Gebührentarif für die hoheitlichen Tätigkeiten; k. erlässt die Vorschriften für das Personal gemäss Art. 16.
Art. 10
Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung erfüllt ihre Aufgaben, indem sie namentlich: a. für die Geschäftsführung verantwortlich ist; b. die Leistungsvereinbarung, das Globalbudget und den Finanzplan vorbereitet und umsetzt sowie deren Einhaltung verantwortet; c. für das Controlling und das Berichtswesen sorgt; d. die Qualität der zu erbringenden Leistungen sicherstellt; e. die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abschliesst; f. dem Verwaltungsrat Rechenschaft ablegt; g. die Geschäfte des Verwaltungsrats vorbereitet.
2 Der Geschäftsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Ihr zustehende Befugnisse kann sie weiter delegieren.
Art. 11
Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Ordnungs- mässigkeit der Leistungs- und Wirkungsdaten.
2 Sie erstattet dem Verwaltungsrat Bericht und Antrag.
Art. 12
Verwaltungsverfahren und Rechtsmittel
1 Das Verwaltungsverfahren und das Einspracheverfahren beim VSZ richten sich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts des Kantons Nidwalden.
2 Gegen Verfügungen und Entscheide des VSZ kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich und begründet beim VSZ Einsprache erhoben werden.
3 Einspracheentscheide des VSZ können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich und begründet mit Beschwerde angefochten werden beim Verwaltungsgericht:
a. des Standortkantons bei Entscheiden betreffend das Fahrzeug, einschliesslich der Steuern; b. des Wohnsitzkantons bei Entscheiden betreffend Administrativ- massnahmen sowie die Zulassung von Personen zum Strassenverkehr und zur Schifffahrt, einschliesslich Fahrlehrerbewilligungen; c. des Kantons Nidwalden bei Entscheiden betreffend Fahrzeuge mit einer Zulassung ausserhalb der Kantone Ob- und Nidwalden sowie bei allen übrigen Entscheiden.
4 Vorbehalten bleibt der Weiterzug an bundesrechtliche Instanzen. IV. Betrieb und Personal des VSZ
Art. 13
Betriebsführung und Organisation
1 Das VSZ ist in seiner Betriebsführung und Organisation im Rahmen dieser Vereinbarung selbstständig.
2 Das VSZ ist unter Wahrung einer ständigen Qualitätssicherung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Dabei ist der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit des Handelns Rechnung zu tragen.
Art. 14
Datenschutz und -sicherheit Das VSZ stellt durch organisatorische und technische Massnahmen sicher, dass die Datenschutzbestimmungen des Bundes und der Vereinbarungs- kantone eingehalten werden und die Datensicherheit jederzeit gewährleistet ist.
Art. 15
Amtsgeheimnis Sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des VSZ sowie beigezogene Hilfspersonen unterstehen dem Amtsgeheimnis nach den Vorschriften des Gesetzes über das öffentliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) des Kantons Nidwalden.
Art. 16
Personal
1 Das VSZ stellt sein Personal nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Nidwalden öffentlich-rechtlich an. Der Verwaltungsrat nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, welche die Personalgesetzgebung dem Landrat und dem Regierungsrat einräumt.
2 Über Streitigkeiten entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden.
Art. 17
Haftung Für Dritten zugefügten Schaden haftet ausschliesslich das VSZ. Die Haftung des VSZ sowie seiner Organe und des Personals richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Nidwalden. V. Finanzhaushalt
Art. 18
Rechnungslegung
1 Das VSZ führt eine Bilanz und Erfolgsrechnung sowie eine Kosten- und Leistungsrechnung, die einen Erfolgsausweis nach Abnehmergruppen und/oder Dienstleistungsgruppen ermöglicht. 3
Das VSZ befolgt die Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung und nimmt Abschreibungen und Wertberichtigungen nach kaufmännischen Grundsätzen vor.
Art. 19
4 Reservenbildung und Gewinnverwendung
1 Das nach Abzug von zusätzlichen Abschreibungen auf dem Anlagevermögen sowie Rückvergütungen ermittelte Jahresergebnis wird verwendet für: a. die Bildung allgemeiner Reserven zur Deckung allfälliger Verluste bis zur Erreichung des Betrags, der 30 Prozent des Dotationskapitals entspricht, b. die Bildung freier Reserven, c. einen allfälligen Gewinnvortrag auf das nächste Rechnungsjahr.
2 Die freien Reserven können eingesetzt werden: a. zur Finanzierung von Aktivitäten im Rahmen der Erfüllung und Verbesserung des Leistungsauftrags gemäss Art. 2 dieser Vereinbarung, b. für Ausschüttungen von je zur Hälfte an die Vereinbarungskantone, sofern die allgemeinen und freien Reserven zusammen 50 Prozent des Dotationskapitals übersteigen.
Art. 19a
5 Entgelte für Dienstleistungen Für Dienstleistungen werden Marktpreise verlangt, die in der Regel kostendeckend sein müssen und einen angemessenen Gewinn ermöglichen.
Art. 20
Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten Das VSZ erhebt für den Vollzug der Strassenverkehr- und Schifffahrts- gesetzgebung sowie für die weiteren ihm übertragenen Aufgaben kostendeckende Gebühren.
Art. 21
Entschädigung für Erhebung der Steuern
1 Das VSZ wird von den Vereinbarungskantonen für die Veranlagung und den Bezug der Verkehrssteuern voll entschädigt.
2 Die Regierungen legen nach Anhörung des VSZ das Entschädigungs- modell und die Faktoren fest.
Art. 22
Entgelte für nichthoheitliche Dienstleistungen Für Dienstleistungen an die Vereinbarungskantone sowie an Dritte werden Marktpreise verlangt. Die Gesamtheit der nichthoheitlichen Dienstleistungen muss kostendeckend sein.
Art. 23
Steuerfreiheit Das VSZ ist für seine Verrichtungen zur Erfüllung der Verwaltungsaufträge der beiden Vereinbarungskantone von allen Kantons- und Gemeindesteuern befreit. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 24
Dauer und Kündigung
1 Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.
Die Regierungen der Vereinbarungskantone können unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf ein Jahresende kündigen, erstmals auf den
31. Dezember 2008.
Art. 25
Auflösung
1 Bei Auflösung der Vereinbarung werden Aktiven und Passiven zu gleichen Teilen unter den Vereinbarungskantonen aufgeteilt.
2 Jeder Kanton haftet solidarisch für die während seiner Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen des VSZ.
Art. 26
Streitigkeiten Streitigkeiten, die sich zwischen den Kantonen aus dieser Vereinbarung ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht. Es besteht aus fünf Mitgliedern. Beide Parteien bestimmen je zwei Vertreterinnen oder Vertreter, die eine Präsidentin oder einen Präsidenten bestimmen. Können sie sich nicht einigen, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident der Staatsrechtlichen Kammer des Bundesgerichts das Präsidium des Schiedsgerichts. Das Verfahren richtet sich nach dem Zivilprozessrecht des Kantons Nidwalden.
Art. 27
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Art. 28
Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt nach Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe auf den 1. Juli 2002 in Kraft. 7
1 ABl 2002, 849/888 und 994; geändert durch Nachtrag vom 27. November 2007 (Zustimmung durch Regierungsrat Nidwalden am 27. November 2007, durch Regierungsrat Obwalden am 4. Dezember 2007), in Kraft rückwirkend seit 1. Januar
2007 (ABl 2007, 1975)
2 Aufgehoben durch Nachtrag vom 27. November 2007
3 Geändert durch Nachtrag vom 27. November 2007
4 Fassung gemäss Nachtrag vom 27. November 2007
5 Eingefügt durch Nachtrag vom 27. November 2007
6 Aufgehoben durch Nachtrag vom 27. November 2007
7 Der Landrat Nidwalden hat der Vereinbarung am 22. Mai 2002, der Kantonsrat Obwalden am 28. Juni 2002 zugestimmt
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