Reglement über den Fonds für Personen in wirtschaftlicher Notlage --> 830.115
über den Fonds für Person en in wirtschaftlicher Notlage vom 23. März 2007 1 Die Aufsichtskommission des Kantonsspitals Obwalden, gestützt auf Artikel 8 Buchstabe a der Spitalverordnung vom 24. Oktober
1991
2 , beschliesst:
Art. 1
Vermögen Das Fondsvermögen beträgt zur Zeit Fr. 421 312.21 (Stand per
31. Dezember 2006). Das Vermögen wird durch Zuwendungen Dritter und den Zinsertrag geäufnet.
Art. 2
Zweck Aus dem Fonds für Personen in wirtschaftlicher Notlage können Beiträge für im Kanton Obwalden wohnhafte Patienten und Patientinnen des Kantonsspitals Obwalden (inkl. Psychiatrie OW/NW) gesprochen werden, denen aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalles ungedeckte Kosten entstehen, die nicht oder nur sehr schwer aus eigenen Mitteln beschafft werden können. Solche Beiträge können zusätzlich zur wirtschaftlichen Sozialhilfe gezahlt werden.
Art. 3
Verwendung Die Beiträge können für Auslagen wie – Kostenbeteiligung für Haushalthilfen und/oder Kinderbetreuung, – ungedeckte Krankheitskosten (Arztkosten, Spitalselbstbehalte, Kranken- transporte usw.), – ausstehende Prämien bei Leistungsaufschub der Versicherer, – Fahrkosten vom Wohnort in Tagesklinik/Spital, Kosten für Mittagessen, – Beiträge an Kuraufenthalte, Ferienbetten, – dringend notwendige kleinere Anschaffungen und Auslagen für den täglichen Bedarf (z.B. Kleider, Telefon usw.), verwendet werden. Der Fonds darf nur für im Rahmen dieses Reglements bewilligte Abschreibungen von Debitorenrechnungen verwendet werden.
Art. 4
Kompetenzen
1 Der Sozialdienst (Akutspital und Psychiatrie) kann in eigener Kompetenz Soforthilfen an ungedeckte Kosten von maximal Fr. 500.– pro Gesuch/Person/Jahr auszahlen. Die aus zuzahlenden Gelder müssen von den Geldempfängern belegt und quittiert werden.
2 Der Sozialdienst ist gegenüber der Geschäftsleitung quartalsweise rechenschaftspflichtig.
3 Für höhere Beiträge ist ein schriftliches Gesuch an den Spitaldirektor/die Spitaldirektorin zu stellen. Der Spitaldire ktor/die Spitaldirektorin kann in eigener Kompetenz begründete Gesuche bis Fr. 5 000.– pro Person/Jahr bewilligen.
4 Gesuche für Beiträge über Fr. 5 000.– pr o Person/Jahr entscheidet auf Antrag des Spitaldirektors/der Spitaldi rektorin die Aufsichtskommission.
5 Mit dem Jahresabschluss ist der Aufsichtskommission über alle Auszahlungen Bericht zu erstatten.
Art. 5
Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das bisherige Reglement über den Fonds für Personen in wirtschaftlicher Notlage vom 15. März 1999 3 aufgehoben.
Art. 6
Inkrafttreten Dieses Reglement tritt auf den 1. Juni 2007 in Kraft.
1 ABl 2008, 60
2 GDB 830.11
3 ABl 1999, 911 (vom Regierungsrat genehmigt am 27. April 1999)
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