Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (825.1)
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Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG) vom 25. Oktober 2017 (Stand 1. Februar 2018) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes - gesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) 1 ) sowie des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) 2 ) , beschliesst: 1 Bäuerliches Bodenrecht

Art. 1 Landwirtschaftliches Gewerbe

1 Als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 5 lit. a BGBB 3 ) gel - ten landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens ein Arbeitsaufkommen von 0.8 Standardarbeitskraft (SAK) aufweisen.

Art. 2 Ausschluss vom Geltungsbereich des BGBB

1 Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht findet keine An - wendung auf Anteils- und Nutzungsrechte an Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Alpgenossenschaften, Waldkorporationen oder ähnlichen Körperschaften stehen, sofern diese Rechte nicht zum Betrieb eines landwirtschaftlichen Gewerbes gehören. 1) SR 211.412.11 2) SR 221.213.2 3) SR 211.412.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 3 Übertragung von Alptiteln

1. Pflichten der Organe der Alpgenossenschaften 1 Die Organe der Alpgenossenschaften erteilen auf Anfrage hin der Be - willigungsbehörde gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. a BGBB 4 ) und dem Grund - buchamt schriftlich die für die korrekte Abwicklung der Übertragung von Alptiteln nötigen Auskünfte. 2 Sie dürfen die Eigentumsübertragung an Alptiteln nur in ihren Regis - tern eintragen, wenn der Eigentumsübergang offensichtlich bewilli - gungsfrei ist oder wenn die Zustimmung der Bewilligungsbehörde vor - liegt. 3 Bei bewilligungsfreien Betriebsübergaben dürfen sie die Eigentums - übertragung an Alptiteln erst nach erfolgter Anmeldung des Übertra - gungsgeschäfts beim Grundbuchamt eintragen.

Art. 4 2. Pflicht des Grundbuchamts

1 Das Grundbuchamt darf bei Betriebsübergaben die Eintragung der Übertragung von Grundstücken, die ein landwirtschaftliches Gewerbe bilden, im Grundbuch erst vornehmen, wenn: 1. der Nachweis erbracht ist, dass die zum Gewerbe gehörenden Alptitel auf die Erwerberin beziehungsweise den Erwerber über - tragen worden sind; oder 2. in Bezug auf alle oder einzelne Alptitel eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 60 BGBB 5 ) vorliegt.

Art. 5 3. Kontrolle

1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, zur Überwachung des Vollzugs der Übertragungsvorschriften in die Unterlagen der Alpgenossenschaf - ten Einsicht zu nehmen.

Art. 6 4. nichtige Rechtsgeschäfte

1 Die Bewilligungsbehörde macht von Amtes wegen auf dem Zivilrechts - weg die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes geltend, wenn ein nichtiges Rechtsgeschäft in den Registern der Alpgenossenschaften eingetragen worden ist. 4) SR 211.412.11 5) SR 211.412.11 2

Art. 7 Kantonale Vorkaufsrechte

1. landwirtschaftliche Grundstücke 1 Körperschaften, die zum Zwecke von Bodenverbesserungen gegrün - det worden sind, haben an landwirtschaftlichen Grundstücken ein Vor - kaufsrecht, sofern das Grundstück in ihrem Beizugsgebiet liegt und der Erwerb dem Zweck der Körperschaft dient.

Art. 8 2. Alpen und Weiden

1 Alpgenossenschaften und Korporationen haben an privaten Alpen und Weiden ein Vorkaufsrecht, sofern diese innerhalb ihres Gebietes liegen und sie bereits Alpen besitzen. 2 Bewerben sich mehrere Alpgenossenschaften oder Korporationen, be - stimmt sich deren Rangfolge nach der Nähe zur Alp oder Weide und nach der sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung, die ein Kauf ermöglicht.

Art. 9 3. Hüttenrechte

1 Alpgenossenschaften und Korporationen besitzen ein Vorkaufsrecht an Hüttenrechten, wenn sich das durch das Hüttenrecht belastete Grundstück in ihrem Eigentum befindet.

Art. 10 Zerstückelungsverbot

1 Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 100 Aren aufgeteilt werden. 2 Landwirtschaftliche Pacht

Art. 11 Nutzung von Korporations- und Gemeinalpen

1 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Pachtdauer gelten für die landwirtschaftliche Nutzung von Korporations- und Gemeinalpen so - wie von Nutzungs- und Anteilsrechten nicht. 3
3 Rechtsschutz, Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Art. 12 Rechtsschutzverfahren

1 Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 88 BGBB 6 ) beziehungsweise gemäss Art. 50 LPG 7 ) 30 Tage. 2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechts - pflegegesetz 8 ) . 3 Bei Schätzungen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Steuerge - setz 9 ) .

Art. 13 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen in einer Verordnung.

Art. 14 Änderung bisherigen Rechts

1. Steuergesetz 1 Das Gesetz vom 22. März 2000 über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz, StG) 10 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 15 2. Landwirtschaftsgesetz

1 Das Einführungsgesetz vom 24. Oktober 2001 zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, kLwG) 11 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Einführungsgesetz vom 23. Oktober 1994 zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (EG BGBB) 12 ) ; 2. Einführungsverordnung vom 24. Juni 1987 zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (Pachtverordnung kLPV) 13 ) . 6) SR 211.412.11 SR 221.213.2 8) NG 265.1 9) NG 521.1 10) NG 521.1 11) NG 821.1 12) A 1994, 1727 13) A 1987, 924, 1235 4

Art. 17 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. 3 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest 14 ) . 14) In Kraft seit 1. Februar 2018 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.10.2017 01.02.2018 Erlass Erstfassung A 2017, 1816; 2018, 134 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.10.2017 01.02.2018 Erstfassung A 2017, 1816; 2018, 134 7
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