Kantonsratsbeschluss zur Zusammenarbeitsvereinbarung über die institutionelle psychiatrische Versorgung in Sarnen
Kantonsratsbeschluss zur Zusammenarbeitsv ereinbarung über die institutionelle psychiatrische Versorgung in Sarnen vom 8. September 2016 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 14 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 sowie Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 2 des Gesundheitsgeset- zes vom 3. D ezember 2015 2 , nach Kenntnisnahme von der Botschaft des Regierungsrats, beschliesst: 1. Der Zusammenarbeitsv ereinbarung zwischen dem Kanton Obwal- den und der Luzerner Psychiatrie lups über die institutionelle psy- chiatr ische Ve rsorgung in Sarnen vom 12. April 2016 wird zug e- stimmt . 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Zusammenarbeitsv ereinba- rung ver änderten Verhältnissen im Rahmen seiner verfassungsmäs- sigen Finanzbe fugnisse in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen. 3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 GDB 101.0 2 GDB 810.1 OGS 2016 , 48 und 49
Zusammenarbeitsv ereinbarung über die institutionelle psychiatrische Versorgung in Sarnen 3 vom 12. April 2016 zwischen Kanton Obwalden , unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Kan- tonsrat gemäss Artikel 22 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 3.12.2015 4 sowie in Ausführung des Rahmenvertrages betreffend eine gemeinsame psychiatrische Versorgungsregion der Kantone Lu zern, O b- walden und Nidwalden, vertreten durch den Regierungsrat, dieser vertr e- ten durch Landammann Franz Enderli und Landschreiber Dr. Stefan Hossli, Kanton Obwalden oder OW und Luzerner Psychiatrie , selbständige öffentlich- rechtli che Anstalt, ver treten durch den Spi talrat, dieser vertreten durch Spitalratspräsident Hans Schärli und Vizepräsidentin Ruth ScheuberFuchs lups
Art. 1
Zielsetzung 1 Die Regierungen der Kantone Luzern, Obwalden und Nidwalden be- schlossen die Schaffung eines gemeinsamen Psychiatrieraums Lu zern Obwalden- Nidwalden im Interesse einer zweckmässigen und wirtschaftl i- chen psychiatrischen Versorgung, die auf die Bedürfnisse der Bewohner und Bewohnerinnen der drei Kantone ausgerichtet ist. 3 In der vorliegenden Vereinbarung wird jeweils die männliche Funktionsbezeichnung (z. B. Direktor) verwendet. Die Vereinbarung gilt auch für die weibliche Funktions- trägerin. 4 GDB 810.1
2 Die bisherige langjährige Zusammenarbeit der Kantone Obwalden und Nidwalden, welche die Aufnahme und Behandlung von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Nidwalden an der psychiatrischen A bteilung am Kantonsspital Obwalden ermöglichte, wird per 30. Juni 2016 beendet. Die institutionelle psychiatrische Versorgung soll ab 1. Januar 2017 durch die Luzerner Psychiatrie ( lups ) am Standort Sarnen und in Zusammena r- beit mit dem Kantonsspital Obwalden sichergestellt werden (sog. Betrei- bermodell) . Das Personal der bisherigen psychiatrischen Abteilung am Kantonsspital soll in die lups über führt werden. Die Mitarbeitenden selbst haben die Wahlfreiheit. Bei Zustimmung der einzelnen Mitarbeitenden gehen die Verträge automatisch an die lups über.
Art. 2
Psychiatrische Grundversorgung in Sarnen 1 Die lups bietet, nebst dem Angebot im Kanton Luzern, in Sarnen ein psychiatrisches Angebot an mit stationären, tagesklinischen und am bu- lanten Behandlungen (Betreibermodell) . Dieses richtet sich primär an P a- tientinnen und Patienten der Kantone Obwalden und Nidwalden sowie auch Luzern. Die Regierungen können zusätzlich weitere Lei stungsauf- träge erteilen. 2 Die Einzelheiten, die konkrete Grösse der Klinik bzw. der Stationen s o- wie die Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen regelt der R e- gierungsrat mit der lups in einem Leistungsauftrag bzw. einer Lei stungs- vereinbarung; massgebend sind der Bedarf der Patienten und Patienti n- nen, die wirtschaftliche Führung dieses Angebots sowie auch die Interes- sen der Vertragspartner.
Art. 3
Leistungen Kanton Obwalden 1 Der Kanton Obwalden stellt der lups die Räumlichkeiten in allen ge pla n- ten Etappen am Standort Sarnen zur Verfügung. Für die Räu mlichkeiten werden langfristige Mietverträge abgeschlossen mit Verlän gerungsopti o- nen. In einer ersten Etappe wird das bestehende GrundversorgungsAngebot am Standort Sarnen in der zur Verfügung stehenden Infr astruktur durch die lups weitergeführt. In einer zweiten Etappe soll über die dringend notwendige Renovation der Infrastruktur und im Zusammenhang mit dem beabsichtigten A nge- botsausbau eine Erweiterung der Infrastruktur entschieden werden. Das bestehende psychiatrische Angebot wird während der Bauphase so weit als mö glich durch die lups in Sarnen gewährleistet.
Diese Etappen sollen von Beginn weg die Kontinuität einer qualitativ gu- ten institutionellen psychiatrischen Versorgung zu finanziell vertretbaren Kosten in allen drei Kantonen gewährleisten. 2 Das Kantonsspital Obwalden unterstützt die institutionelle psychiatr ische Versorgung in Sarnen durch Dienstleistungen im logistischen wie auch medizinischen Bereich. Die Einzelheiten werden zwischen dem Kan tons- spital Obwalden sowie der lups in einem Zusamm enarbeit svertrag ger e- gelt.
Art. 4
Haftung und Verantwortlichkeit Die Haftung und Verantwortlichkeit für die von der lups in Sarnen ge führ- te psychiatrische Versorgung richten sich nach der Gesetzgebung des Kantons Luzern.
Art. 5
Anpassung der Vereinbarung 1 Anpassungen dieser Vereinbarung, insbesondere bei Vorliegen w esent- lich veränderter Verhältnisse, sind in schriftlicher Form im gegen seitigen Einverständnis jederzeit möglich. 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei erheblich geänderten Ver häl t- nissen Verhandlungen über eine Anpassung der Vereinbarung aufz u- nehmen.
Art. 6
Konfliktbewältigung 1 Bei Uneinigkeiten suchen die Vertragsparteien in erster Linie eine ei n- vernehmliche Lösung. 2 Kann auf diesem Weg keine Einigung erzielt werden, bereinigen sie den Konflikt im Schiedsgerichtsverfahren. Der Sitz ist in Luzern. Jede Verfah- renspartei ernennt zwei Mitglieder, die eine Präsidentin oder einen Präs i- denten bezeichnen. 3 Es gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessor dnung vom 19. Dezember 2008 über die Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 353- 399).
Art. 7
Übernahme per 1. Januar 2017 Im Hinblick auf die Schaffung des zukünftigen gemeinsamen Psychiatri e- raums LuzernObwalden- Nidwalden übernimmt die lups per 1. J anuar 2017 vom Kantonsspital Obwalden Personal und Mobiliar der psychiatr i- schen Abteilung. Umfang und Details werden in einem entsprechenden Übernahmevertrag geregelt.
Art. 8
Inkrafttreten Die vorliegende Vereinbarung gilt, nach Zustimmung des Kantonsrats, ab dem 01.01.2017.
Art. 9
Vereinbarungsdauer 1 Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abge schlo ssen. 2 Eine Kündigung ist frühestens nach 5 Jahren seit Inkrafttreten mög lich. Eine Kündigung ist jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres möglich und muss mindestens 18 Monate im Voraus allen Vertrags parteien schrif tlich mitgeteilt werden.
Art. 1
0 Teilnichtigkeit Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird der übrige Teil dieser Vereinbarung davon nicht be- rührt. Im Falle der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer B estimmung ist diese durch eine solche wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine Lücke offenbar wird.
Art. 1
1 Ausfertigung Diese Vereinbarung wird 2-fach ausgefertigt, je in einem Exemplar für die Parteien.
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