Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich vom 23. Oktober 2014 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 , beschliesst: 1. Der Kanton Obwalden tritt der interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) vom 20. Juni 2013 bei. 2. Die jährlichen Vereinbarungskosten trägt der Kanton. 3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vereinbarungsänderungen, soweit er ihnen nicht gestützt auf Art. 121 Abs. 6 Bst. b des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006 2 zustimmen kann, im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 GDB 101.0 2 GDB 410.1 OGS 2014, 43 und 44
Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) vom 20. Juni 2013 (Stand 1. Januar 2015) 3 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 63a Absätze 3 und 4 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV), beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone untereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) 4 gemeinsam mit dem Bund a. für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch die Einrichtung gemeinsamer Organe; b. die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln; c. die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu gewährleisten; d. die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.
Art. 2
Vereinbarungskantone 1 Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordination im Hochschulbereich beteiligt. 3 OGS 2014, 44 4 Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011 2
2 Sie sind Hochschulka Hochschule oder einer Institution gemäss Artikel 3 Buchstabe d sind.
Art. 3
Geltungsbereich Die Vereinbarung ist anwendbar auf a. kantonale und interkantonale Universitäten, b. kantonale und interkantonale Fachhochschulen und c. kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie d. von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Bereich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt sind.
Art. 4
Zusammenarbeit mit dem Bund 1 Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Artikel 6 HFKG ab. 2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Artikel 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarungen abschliessen. 3 Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufgehoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordination ihrer Hochschulpoliti k zu gewährleisten. II. Gemeinsame Organe
Art. 5
Grundsatz 1 Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenarbeitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. 2 Die Schw eizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von Bund und Kantonen. 3 Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe: 3
a. die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; b. der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Ag entur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagentur). 4 Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.
Art. 6
Schweizerische Hochschulkonferenz 1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfahren für die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone. 2 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz. 3 Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Universitätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hochschulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hochschulen die Mitglieder des Hochschulrats vertreten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist im Anhang 5 aufgeführt. 4 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdir ektoren üben ihr Amt persönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.
Art. 7
Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschl üssen des Hochschulrats gemäss Artikel 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf dem Gebiet des Kantons an den kantonalen 5 Der aktuelle Anhang findet sich auf der Webseite der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK www.edk.ch > Dokumentation > Rechtssammlung der EDK 4
Hochschulen und an interkantonalen Hochschulen oder deren Teilschulen studieren. Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang 6 dargestellt.
Art. 8
Finanzierung der gemeinsamen Organe 1 Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Artikel 9 Absatz 2 HFKG. 2 Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgendem Verteilschlüssel getragen: a. eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl; b. eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden. 3 Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent a. an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben, b. und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und dessen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht dur ch Gebühren gemäss Artikel 35 Absatz 1 HFKG gedeckt sind. 4 Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden. 5 Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektorenkonferenz regelt. III. Konferenz der Vereinbarungskantone
Art. 9
Zusammensetzung und Organisation 1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst. 6 Der aktuelle Anhang findet sich auf der Webseite der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK www.edk.ch > Dokumentation > Rechtssammlung der EDK 5
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Art. 10
Aufgaben und Kompetenzen 1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Arti kel 4 Absatz 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss Artikel 7. 2 Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor. IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen
Art. 11
Interkantonale Hochschulbeiträge Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar 1997 7 und der Interkantonalen Fachhochschul vereinbarung (FHV) vom 12. Juni 2003 8 ausgerichtet. V. Titelschutz
Art. 12
Bezeichnungsund Titelschutz 1 Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Artikel 62 HFKG. 2 Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbildungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten 7 GDB 415.31 8 GDB 415.41 6
Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. VI. Schlussbestimmungen
Art. 13
Vollzug 1 Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Generalsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungskantone sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundesamt zusammen. 2 Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäftsführung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz erfolgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats der EDK. 3 Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Artikel 8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unt er den Vereinbarungskantonen verteilt.
Art. 14
Streitbeilegung 1 Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die inter kantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005 9 angewendet. 2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes 10 .
Art. 15
Beitritt 9 GDB 174.2 10 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110 7
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
Art. 16
Austritt 1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft. 2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aust ritts ebenfalls als gekündigt.
Art. 17
Inkrafttreten 1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht der Konkordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG. 11 2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. 11 Gemäss Beschluss des EDKVorstandes vom 30. Oktober 2014 tritt die Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich vom 20. Juni 2013 am 1. Januar 2015 in Kraft (OGS 2015, 1) . 8
Anhang 12 Vertretung im Hochschulrat gemäss Artikel 6 und Zuordnung von Punkten bei der Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Art ikel 7 Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der Durchschnittswerte der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der Vereinbarungskantone veröffentlicht die jeweils aktuelle Zuteilung in diesem Anhang zur Vereinbarung. Die nachstehend aufgelisteten Punkte basieren auf dem Durchschnitt der Studierendenzahlen 2010/2011 und 2011/2012 ( Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben der Kantone. Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung 1. Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat Punkte Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Pädagogische Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik 42 13 Bern: Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische Hochschule Bern, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Bern 22 Waadt: Universität Lausanne, Haute école pédagogique du canton de Vaud, Standorte der Haute école s pécialisée de Suisse occidentale im Kanton Waadt 19 Genf: Universität Genf, Standorte der Haute é cole s pécialisée de Suisse occidentale im Kanton Genf 18 12 Der aktuelle Anhang findet sich auf der Webseite der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK www.edk.ch > Dokumentation > Rechtssammlung der EDK 13 Die Zahlen werden in der GDB nicht aktualisiert 9
Basel Stadt: Universität Basel, Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz im Kanton Basel Stadt 15 Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule Freiburg, Standorte der Haute école s pécialisée de Suisse occidentale im Kanton Freiburg 11 St. Gallen: Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule des Kantons St. Gallen, Standorte der Fachhoc hschule Ostschweiz im Kanton St. Gallen 11 Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule Zentralschweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern , Pädagogische Hochschule Luzern (ab 2013) 9 Neuenburg: Universität Neuenburg, Standorte der Haute école s pécialisée de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenburg 6 Tessin: Universität Tessin, Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana 6 10
2. Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Artikel 6 Absatz 3 Gemäss Artikel 6 Absatz 3 wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat Einsitz nehmen. Basierend auf dieser Bestimmung können die Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Träger folgender Hochschulen in den Hochschulrat gewählt werden: • Pädagogische Hochschule Wallis 14 • Pädagogische Hochschule Graubünden • Pädagogische Hochschule Thurgau • Pädagogische Hochschule Schaffhausen • Pädagogische Hochschule Schwyz (ab 2013) • Pädagogische Hochschule Zug (ab 2013) • Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura • Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in den Kantonen Aargau, BaselLandschaft, Solothurn • Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale in den Kantonen Wallis und Jura • Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton Graubünden Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen entspricht einem Total von 170 Punkten. Davon entfallen elf Punkte auf die unter Ziffer 2 des Anhangs aufgeführten Hochschulen. 14 Die Liste wird in der GDB nicht aktualisiert 11
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