Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (761.3)
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Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002 (Stand 1. Juni 2020) Präambel In Anbetracht dessen, – dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton offen stehen sollen, – dass die hierfür nötige Angebotsoffenheit nur spielen kann, wenn die Kostenübernahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage einheitli - cher Berechnungsmethoden gesichert ist, – dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereiche der sozialen Einrichtungen anzustreben ist, beschliessen die Kantone, gestützt auf den Vorschlag der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK), im Einvernehmen mit der Kon - ferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und - direktoren (KKJPD) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesund - heitsdirektorinnen und - direktoren (GDK) folgende Vereinbarung: 1 Grundlagen 1.1 Zweck

Art. 1 1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit beson -

deren Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrich - tungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermögli - chen. 2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zu - sammen. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfahrungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrich - tungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
1.2 Geltungsbereich

Art. 2 Bereiche

1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche: A * Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beher - bergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrich - tung eingetreten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstraf - recht 1 ) liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 25. Altersjahr. B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die In - stitutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Perso - nen (IFEG): a) Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgela - gerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit aus - üben können; b) Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen; c) Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können. d) Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistun - gen wie die Einrichtungen gemäss Buchstaben a) bis c) er - füllen, sind gleichgestellt. C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbe - reich D Einrichtungen der externen Sonderschulung: a) Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklusive integrativer Sonderschulung sowie für die Tages - betreuung, sofern diese Leistung von der Einrichtung er - bracht wird; b) Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder; c) Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomotoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht in - nerhalb des Regelschulangebotes erbracht werden. 1) SR 311.1 2
2 Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbe - halt der Artikel 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrich - tungen ausdehnen. 3 Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitre - ten.

Art. 3 Ausnahmen

1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind, fallen nicht unter diese Vereinbarung. 2 Einrichtungen für Betagte, sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung. 3 Einheiten von Einrichtungen gemäss Absatz 2 mit eigener Rechnung und Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie de - ren Voraussetzungen erfüllen. 4 Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bun - desgesetzes über die Invalidenversicherung erbringen. 1.3 Begriffe
Art. 4 1 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der nachstehenden Definitionen verwendet:
a) Vereinbarungskonferenz (VK): Die Versammlung all jener Mitglie - der der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Vereinbarungskonferenz.
b) Vorstand der VK: Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmit - gliedern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist.
c) Vereinbarungskanton: Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton, der mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist.
d) Wohnkanton: Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
e) Standortkanton: Standortkanton ist der Kanton, in dem die Ein - richtung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische und finan - zielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden. 3
f) Einrichtung: Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürliche Person Leistungen in einem Bereich nach Art. 2 Abs. 1 erbringt.
g) Richtlinie: Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen. 1.4 Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt

Art. 5 Besondere Zuständigkeit

1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Absatz 1 Bereich B lit. b bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leis - ten der Kostenübernahmegarantie. 1bis Begründet eine Person mit Aufenthalt oder während des Aufenthalts in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivilrecht - lichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig. * 2 Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält. 2 Organisation 2.1 Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe

Art. 6 Vollzug

1 Die SODK ist solange die federführende Konferenz, bis die Organe ge - schaffen sind. 2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE. 3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtun - gen zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weite - ren zuständigen Fachdirektorenkonferenzen gehören:
a) die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirekto - ren (EDK)
b) die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und - direktoren (KKJPD) 4
c) die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirek - torinnen und - direktoren (GDK) 4 Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die von ihr gestützt auf die Artikel 8 Buchstabe a) und 9 Buchstaben, g) und h) der IVSE zu fällenden Entscheide.

Art. 7 Organe

1 Organe der IVSE sind:
a) Die VK
b) Der Vorstand VK
c) Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
d) Die Regionalkonferenzen
e) Die Rechnungsprüfungskommission 2 Wahlen und Abstimmungen:
a) Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgese - henen stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Art. 8 Buchstabe a).
b) Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gülti - gen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident mit Stichentscheid.
c) Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Or - gane.

Art. 8 VK

1 Die VK ist zuständig für:
a) Die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrich - tungen gemäss Artikel 2 Absatz 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittelmehrheit.
b) Den Erlass eines Reglements zur Konstituierung und Tätigkeit

Art. 9 Vorstand VK

1 Der Vorstand VK ist zuständig für:
a) Die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art. 37 5
b) Die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im Anschluss an das Erreichen des Quorums sowie die entspre - chende Mitteilung an die Vereinbarungskantone gemäss Art. 39
c) Die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums ge - mäss Art. 40
d) Die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE
e) Die Festlegung der Regionen gemäss Art. 12 Absatz 3
f) Die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrich - tung von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf Antrag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstel - len IVSE
g) Den Erlass folgender Richtlinien: 1. Zur Leistungsabgeltung gemäss den Art. 20 und 21 2. Zum Verfahren im Bereich C gemäss Art. 30 3. Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Art. 33 Absatz 2 4. Zur Kostenrechnung gemäss Art. 34 Absatz 2
h) Die Verabschiedung von Empfehlungen
i) Die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und de - ren periodische Erörterung mit ihnen
k) Alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Or - gans fallen. 2 An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsidentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil. 2.2 Verbindungsstellen

Art. 10 Bezeichnung

1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.

Art. 11 Zuständigkeit

1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für:
a) Das Einholen der Kostenübernahmegarantie;
b) Die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kosten - übernahmegarantie und den Entscheid über dieselben;
c) Die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen in - nerhalb des Kantons; 6
d) Den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindungsstellen anderer Vereinbarungskantone;
e) Die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahme - garantien. 2 Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonfe - renzen teil. 2.3 Regionalkonferenzen

Art. 12 Zusammenschluss

1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferen - zen Westschweiz / Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ost - schweiz zusammen. 2 Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören. 3 Der Vorstand VK legt die Regionen fest.

Art. 13 Zuständigkeit

1 Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:
a) Die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE.
b) Die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im Rahmen der Region.
c) Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Absatz 2 und die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE.
d) Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste der Einrichtungen. 2.4 Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE

Art. 14 Zusammensetzung

1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konferenzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil. 7

Art. 15 Zuständigkeit

1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zu - ständig für:
a) Die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstandes VK gemäss Art. 9 lit. e)–h). Anträge gemäss Artikel 9 lit. f) dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen.
b) Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Absatz 2.
c) Die Instruktion der Verbindungsstellen. 2.5 Rechnungsprüfungskommission

Art. 16 1 Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahres -

rechnung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag. 2.6 Geschäftsführung

Art. 17 Sekretariat

1 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind. 2 Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen. 3 ...

Art. 18 Kosten

1 Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entste - hen, werden von der VK getragen. 2 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung und sorgt für das Inkasso. 8
3 Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie 3.1 Grundsatz

Art. 19 1 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu. 2 Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schul -

den der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer. 3.2 Leistungsabgeltung

Art. 20 Definition Leistungsabgeltung

1 Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Netto - aufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der ver - bleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umge - rechnet. 2 Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrages.

Art. 21 Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag

1 Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Personal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen. 2 Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbe - reich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind. 3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Art. 20 und 21.

Art. 22 Beiträge der Unterhaltspflichigen

1 Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen. 2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozial - hilfe belastet werden. 9

Art. 23 Methode

1 Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitde - ckung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen. 2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abmachung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur An - wendung. 3 Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von Art. 1 Absatz 2.

Art. 24 Verrechnungseinheit

1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag. 1bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss Art. 2 Absatz 1 Bereich B lit. a gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit. 1ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Art. 2 Absatz 1 Bereich B gilt der Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages. 1quater Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung erbracht werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss Art. 2 Absatz 1 Bereich D lit. b und c gilt die Unterrichts - , Therapie- oder Beratungsstunde als Verrechnungseinheit. 2 Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Ab - sätzen 1, 1 bis , 1 ter und 1 quater abgewichen werden.

Art. 25 Inkasso

1 Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen. 2 Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zah - lungspflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach Eintreffen der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5% zu laufen. 3 Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe. 10
3.3 Kostenübernahmegarantie

Art. 26 Ablauf

1 Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohn - kantons die Kostenübernahmegarantie ein. 2 Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Person in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzuholen.

Art. 27 Modalitäten

1 Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen verse - hen sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue Kostenübernahmegarantie ein. 2 Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. 3 Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von er - wachsenen Personen erfordern deren Einwilligung. 3.4 Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B

Art. 28 Kostenbeteiligung; Grundsätze

1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B lit. b und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leistungs - abgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln. 2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B lit. b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens. 3 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkan - ton geltenden Regeln.

Art. 29 Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung

1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons eingefordert. 11
2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgel - tung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrich - tung ab. 3.5 Regeln für den Bereich C
Art. 30 1 Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtlinie erlassen. 4 Einrichtungen 4.1 Liste der Einrichtungen

Art. 31 Bezeichnen der Einrichtungen

1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständig - keit, welche er der IV- SE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Artikel 2 Absatz 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von der Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK. 2 Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so be - zeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwendung finden soll.

Art. 32 Liste

1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen be - ziehungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es führt die Liste nach Bereichen gem. Art. 2 Absatz 1 sowie nach Me - thoden der Leistungsabgeltung gemäss Artikel 23 der IVSE. 2 Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekretariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt. 12
4.2 Qualität und Wirtschaftlichkeit

Art. 33 1 Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unter -

stellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaft - lich einwandfreien Betrieb. 2 Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforde - rungen. 4.3 Kostenrechnung

Art. 34 1 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrich -

tungen eine Kostenrechnung führen. 2 Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung. 5 Rechtsschutz und Streitbeilegung

Art. 35 Streitbeilegung

1 Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Verhandlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der Streitbeilegung gemäss Art. 31 ff der Rahmenvereinba - rung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rah - menvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005.

Art. 35 bis Sitz

1 Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.

Art. 35 ter Anwendbares Recht

1 Es gilt das Recht des Sitzkantons. 13
6 Schluss- und Übergangsbestimmungen 6.1 Beitritt zur IVSE

Art. 36 Beitritt

1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt das Beitrittsverfahren durch 2 ) . 2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein.

Art. 37 Verfahren

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quar - tals erklärt werden. 2 Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zugehen. 3 In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss
Artikel 2 der Beitritt erfolgt. 4 Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird. 6.2 Kündigung der IVSE

Art. 38 1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vorstandes VK schriftlich einzureichen. 2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgen -

den Kalenderjahres rechtswirksam. 3 Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Berei - che an. 4 Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit. 2) Vom Landrat genehmigt am 26. November 2014 14
6.3 Inkrafttreten der IVSE

Art. 39 1 Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Bereichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orien -

tiert die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein. 2 Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quorums zu erfolgen.

Art. 39 bis * Inkrafttreten der Teilrevision vom 23.

November 2018 1 Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar. 2 Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind. 3 Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest. 6.4 Aufhebung der IVSE

Art. 40 IVSE

1 Sobald das Quorum gem. Art. 39 Absatz 1 unterschritten wird, ist die IVSE aufzuheben. 2 Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit. 3 Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen.

Art. 41 Kostenübernahmegarantien

1 Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien be - halten ihre Gültigkeit. 15
6.5 Übergangsregelung IHV / IVSE

Art. 42 Kostengutsprachen / Kostenübernahmegarantien

1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungs - kantone die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Artikel 27 Absatz 2 gilt analog. 2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leis - tungsabgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müs - sen dem Wohnkanton bis zum 31.03.2008 neue Gesuche unterbreitet werden. Dies gilt auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31.12.2007 noch keine Kostenübernahmegarantien geleistet wurden, sofern sich die Berechnung der Leistungsabgeltung verändert.

Art. 43 Liste

1 Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Artikel 8 der IHV wird für die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Artikel 31 und 32 IVSE überführt. 2 Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt ihre gemäss Artikel 2 und 23 angepasste und bereinigte Lis - te der Einrichtungen dem Sekretariat der SODK ein. A1 Anhang 1: Inkrafttreten der IVSE

Art. A1-1 Bestätigung, dass die Voraussetzungen für das Inkraft

- treten der IVSE, erfüllt sind 1 Der Vorstand der SODK hat an seiner Sitzung vom 28.01.2005 davon Kenntnis genommen, dass das Quorum per 01.01.2006 erreicht ist und die IVSE auf den 01.01.2006 in Kraft gesetzt werden kann. Er geneh - migt das weitere Vorgehen gemäss speziellem Plan des Zentralsekreta - riates SODK. 2 Wir bestätigen, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der IVSE gem. Art. 39 erfüllt sind und die Organe bestellt werden können. 3 Sobald die Organe gebildet sind, wird der Vorstand der Vereinba - rungskonferenz (VK) den Zeitpunkt für das Inkrafttreten der IVSE festle - gen und die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein orientieren. 16

Art. A1-2 Genehmigung des Inkrafttretens der IVSE durch den

Vorstand der VK 1 Der Vorstand der VK hat an seiner Sitzung vom 22.09.2005 das In - krafttreten der IVSE per 01.01.2006 festgelegt. 2 Damit tritt die IVSE in Kraft per: 1. Januar 2006

Art. A1-3 Inkrafttreten der am 14.

September 2007 beschlosse - nen Anpassungen 1 Die Vereinbarungskonferenz hat am 14. September 2007 in Lausanne den Anpassungen der IVSE an die NFA mit Inkrafttreten per 1. Januar 2008 zugestimmt. A2 Anhang 2: Abkürzungen

Art. A2-1 1 Abkürzungen: Abkürzung Erklärung

AE Anrechenbarer Ertrag ANA Anrechenbarer Nettoaufwand BU Beiträge der Unterhaltspflichtigen EDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdi - rektoren FDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Finanzdirekto - ren GDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdi - rektorinnen und - direktoren (früher Sanitätsdirektoren ge - nannt) KKJPD Schweizerische Konferenz der kantonalen Justiz- und Po - lizeidirektoren IHV Interkantonale Heimvereinbarung IV Invalidenversicherung IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVSE Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen KüG Kostenübernahmegarantie 17
Abkürzung Erklärung LA Leistungsabgeltung LSMG Bundesgesetz vom 5. Okt. 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug RK Regionalkonferenz SKV IVSE Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE SODK Schweizerische Konferenz der kantonalen Sozialdirekto - ren StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch VK Vereinbarungskonferenz ZUG Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstüt - zung Bedürftiger A3 Anhang 3: Liste der Vereinbarungskantone mit den Bereichen für die der Beitritt gilt (in der Reihenfolge der Beschlüsse)

Art. A3-1 1 Vereinbarungskantone: Kanton Beschluss vom:

Beitritt per: Bereiche: BS 20.05.2003 01.01.2006 A, B, D AG 04.11.2003 01.01.2006 A, D BE 10.12.2003 01.01.2006 A, B, C, D UR 16.12.2003 01.01.2006 A, B GL 14.01.2004 01.01.2006 A, B, D FR 10.02.2004 01.01.2006 A, B, C, D BL 23.03.2004 01.01.2006 A, B, D SO 24.08.2004 01.01.2006 A, B, C, D LU 07.09.2004 01.01.2006 A, B, C, D OW 19.10.2004 01.01.2006 A, B, D SZ 07.12.2004 01.01.2006 A, B, D NE 22.12.2004 01.01.2006 A, B, C, D VD 19.01.2005 01.01.2006 A, B, C, D 18
Kanton Beschluss vom: Beitritt per: Bereiche: TI 05.04.2005 01.01.2006 A, B, C, D UR 31.05.2005 01.01.2006 D VS 22.06.2005 01.01.2006 A, B, C, D SG 16.08.2005 01.01.2006 A, B NW 18.10.2005 01.01.2006 A, B, D JU 26.10.2005 01.01.2006 A, B, C, D FL 02.12.2005 01.01.2006 B SZ 20.09.2006 01.01.2007 C AI 26.09.2006 01.01.2007 A, B ZG 24.10.2006 01.01.2007 A, B, C, D AG 08.11.2006 01.01.2007 B SG 13.02.2007 01.01.2008 D TG 20.08.2007 01.01.2008 A, B, D SH 17.09.2007 01.01.2008 B, C AR 29.10.2007 01.01.2008 A, B, C, D ZH 14.11.2007 01.01.2008 A, B, C, D GE 20.11.2007 01.01.2008 A, B, C, D GR 22.10.2007 01.04.2009 A, B, C, D SH 27.10.2008 01.01.2009 A, D BS 10.03.2009 01.07.2007 C FL 10.11.2009 01.01.2010 A, D SG 08.10.2013 01.01.2015 C NW 26.11.2014 01.01.2015 C 19
A4 Anhang 4: Ratifizierung der Anpassungen der IVSE an die NFA mit Inkrafttreten per 1. Januar 2008

Art. A4-1 1 Alle Kantone sowie das Fürstentum Liechtenstein haben die an die NFA angepasste IVSE mit Inkrafttreten per 1. Januar 2008 ratifiziert (in

der chronologischen Reihenfolge der Beschlüsse): Kanton Beschluss vom: BL 06.11.2007 AG 07.11.2007 ZH 14.11.2007 AR 11.12.2007 AI 01.01.2008 SO 01.01.2008 FL 01.01.2008 TI 01.01.2008 SH 08.01.2008 OW 15.01.2008 UR 22.01.2008 GL 23.01.2008 NE 06.02.2008 VD 20.02.2008 NW 26.02.2008 TG 15.04.2008 LU 06.05.2008 VS 07.05.2008 SZ 01.07.2008 GR 22.10.2008 ZG 16.12.2008 BS 10.03.2009 BE 25.03.2009 SG 26.01.2010 20
Kanton Beschluss vom: GE 15.05.2010 FR 10.12.2010 JU 23.03.2011 21
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.12.2002 01.01.2006 Erlass Erstfassung A 2014, 2107, 2109; A 2015, 307 28.08.2019 01.06.2020 Art. 2 Abs. 1, A geändert A 2019, 1445, 1447, 2025 28.08.2019 01.06.2020 Art. 5 Abs. 1 bis eingefügt A 2019, 1445, 1447, 2025 28.08.2019 01.06.2020 Art. 39 bis eingefügt A 2019, 1445, 1447, 2025 22
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.12.2002 01.01.2006 Erstfassung A 2014, 2107, 2109; A 2015, 307

Art. 2 Abs. 1, A 28.08.2019

01.06.2020 geändert A 2019, 1445, 1447, 2025

Art. 5 Abs. 1 bis 28.08.2019

01.06.2020 eingefügt A 2019, 1445, 1447, 2025

Art. 39 bis 28.08.2019

01.06.2020 eingefügt A 2019, 1445, 1447, 2025 23
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