Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
OGS 2012, 46 und 47 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Ha rmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 29. Juni 2012 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschl iesst: 1. Der Kanton Obwalden tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22. September 2005 bei. 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 2012, 46 2 GDB 101.0
2 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 3
Art. 1
Grundsatz 1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in ihrem Planungsund Baurecht. 2 Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anhängen aufgeführt.
Art. 2
Pflichten der Kantone 1 Die Kantone übernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe und Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit. 2 Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen. 3 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2012 an. Kantone, welche nach 2010 beitreten, passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2015 an und bestim men die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung.
Art. 3
Interkantonales Organ 1 Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Schweizerischen Bau- , Planungsund Umweltdirektoren- Konferenz (BPUK), deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind. 2 Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme. 3 Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Änderungen der Ve reinbarung bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Kantone. 3 OGS 2012, 47
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Art. 4
Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs 1 Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es: a. deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone kontrolliert; b. seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorganisationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen im Planungsund Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden; c. Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen- , F ach- und Berufsorganisationen ist. 2 Es ist überdies zuständig für: a. die Änderungen der Vereinbarung; b. die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung; c. die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen; d. den Erlass einer Geschäftsordnung.
Art. 5
Finanzierung Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.
Art. 6
Beitritt Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung übergeben sie diese Erklärung der BPUK.
Art. 7
Austritt Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich mitzuteilen.
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Art.
8 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten sind. 4 4 Die Vereinbarung ist für den Kanton Obwalden mit dem Beitritt am 29. Juni 2012 in Kraft getreten, da zu diesem bereits mehr als sechs Kantone der Vereinbarung beigetreten sind.
5 Anhang 1 Begriffe und Messweisen 1. Terrain 1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser info lge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürl ichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungs technischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungsoder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt wer den. 2. Gebäude 2.1 Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. 2.2 Kleinbauten Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten. 2.3 Anbauten Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren D imensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen. 2.4 Unterirdische Bauten Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Gelän der und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer ge legten Terrain liegen.
6 2.5 Unterniveaubauten Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das mas sgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen. 3. Gebäudeteile 3.1 Fassadenflucht Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äus sersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbe deutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt. 3.2 Fassadenlinie Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflu cht und massgebendem Terrain. 3.3 Projizierte Fassadenlinie Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung. 3.4 Vorspringende Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässi gen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das z ulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten. 3.5 Rückspr ingende Gebäudeteile Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückve rsetzt.
7 4. Längenbegriffe, Längenmasse 4.1 Gebäudelänge Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die proj izierte Fassadenlinie umfasst. 4.2 Gebäudebreite Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die proj izierte Fassadenlinie umfasst. 5. Höhenbegriffe, Höhenmasse 5.1 Gesamthöhe Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchs ten Punkt der Dac hkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Ter rain. 5.2 Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fass adenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. 5.3 Kniestockhöhe Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbo dens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkon struktion. 5.4 Lichte Höhe Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschos ses durch die Balkenlage bestimmt wird.
8 6. Geschosse 6.1 Vollgeschosse Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter, Dach- und Attikageschos se. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der S ituation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude s eparat erm ittelt. 6.2 Untergeschosse Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hi nausragt. 6.3 Dachgeschosse Dachgeschosse sind Gesch osse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht über schreiten. 6.4 Attikageschosse Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikage schoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden G eschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein. 7. Abstände und Abstandsbereiche 7.1 Grenzabstand Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parze llengrenze. 7.2 Gebäudeabstand Der Gebäudeabstand ist die Entfer nung zwischen den pr ojizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.
9 7.3 Baulinien Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbeson dere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestal tung. 7.4 Baubereich Der Baubereich u mfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird. 8. Nutzungsziffern 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund- , Grobund Feinerschliessung. 8.2 Geschossflächenziffer Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstück sfläche. Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten: – Hauptnutzflächen HNF – Nebennutzflächen NNF – Verkehrsflächen VF – Konstruktionsflächen KF – Funktionsflächen FF Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom Gesetzgeber vorge gebenen Mindestmass liegt. sfläche Grundstück re anrechenba ächen Geschossfl aller Summe r ächenziffe Geschossfl = aGSF GF GFZ ∑ =
10 8.3 Baumassenziffer Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvol umens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grun dstücksfläche. Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in sei nen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispiel sweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet. sfläche Grundstück re anrechenba Terrain em massgebend über Bauvolumen iffer Baumassenz = aGSF BVm BMZ = 8.4 Überbauungsziffer Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstück sfläche. sfläche Grundstück re anrechenba che Gebäudeflä re anrechenba sziffer Überbauung = aGSF aGbF ÜZ = Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie. 8.5 Grünflächenziffer Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anr echenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellfl ächen dienen. sfläche Grundstück re anrechenba Grünfläche re anrechenba nziffer Grünfläche = aGSF aGrF GZ =
11 Anhang 2 Skizzen
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