Gesetz über die Sozialhilfe (761.1)
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Gesetz über die Sozialhilfe

Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 22. Oktober 2014 (Stand 1. März 2019) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 25, 26 und 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz ordnet die öffentliche Sozialhilfe, soweit nicht andere Erlasse besondere Massnahmen oder Leistungen vorsehen. 2 Die öffentliche Sozialhilfe hat zur Aufgabe, persönlichen und materiel - len Notlagen vorzubeugen und diese nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu lindern; die Selbsthilfe ist zu fördern.

Art. 2 Arten der Sozialhilfe

1 Die Sozialhilfe gliedert sich in: 1. die generelle Sozialhilfe, welche die fördernde Sozialhilfe und die vorbeugende Sozialhilfe umfasst; 2. die individuelle Sozialhilfe, welche die persönliche Sozialhilfe, die wirtschaftliche Sozialhilfe und die Sonderhilfen umfasst.

Art. 3 Subsidiarität

1. Selbstsorge 1 Jede hilfesuchende Person ist verpflichtet, alles Zumutbare zu unter - nehmen, um eine Notlage aus eigener Kraft abzuwenden oder zu behe - ben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 4 2. andere Träger

1 Für die Sozialhilfe sind vorrangig Leistungen anderer Träger beizuzie - hen; die öffentliche Sozialhilfe ergänzt Hilfeleistungen der anderen Trä - ger. 2 Die hilfesuchende Person ist verpflichtet, der Sozialbehörde Hilfeleis - tungen von anderen Trägern bekanntzugeben.

Art. 5 Individualisierung

1 Bei der Gewährung der Sozialhilfe ist den Besonderheiten und den be - rechtigten Ansprüchen der hilfeempfangenden Person angemessen Rechnung zu tragen. 2 Alle hilfesuchenden Personen sind rechtsgleich zu behandeln.

Art. 6 Unentgeltlichkeit

1 Die Gewährung von Sozialhilfe erfolgt unentgeltlich. 2 Die hilfesuchende Person hat die Auslagen der zuständigen Instanzen zu tragen, wenn dies zumutbar ist.

Art. 7 Zuständigkeit

1. Gemeinden 1 Die Sozialhilfe ist grundsätzlich eine Aufgabe der Politischen Gemein - den. 2 Die Durchführung der Sozialhilfe obliegt jener Politischen Gemeinde, in der die hilfesuchende Person den Unterstützungswohnsitz gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) 1 ) hat; vorbehal - ten bleiben Bestimmungen in der eidgenössischen und kantonalen Spezialgesetzgebung. 3 Wechselt die hilfeempfangende Person innerhalb des Kantonsgebietes den Unterstützungswohnsitz, gehen die Zuständigkeit und die Fürsorge - pflicht mit dem Ablauf des zweiten auf den Wohnsitzwechsel folgenden Monats auf jene Politische Gemeinde über, in der die hilfeempfangende Person ihren Unterstützungswohnsitz neu begründet hat. 4 Diese Frist gilt nur, wenn die betreffende Person am bisherigen Unter - stützungswohnsitz im Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels von der Sozial - behörde wirtschaftliche Sozialhilfe empfangen hat. 1) SR 851.1 2

Art. 8 2. Kanton

1 Der Kanton hat jene Aufgaben zu erfüllen, die ihm durch die Gesetzge - bung ausdrücklich übertragen werden. 2 Der Kanton stellt die Koordination sämtlicher Bestrebungen der öffent - lichen und privaten Sozialhilfe sicher. 2 Generelle Sozialhilfe 2.1 Fördernde Sozialhilfe

Art. 9 Grundsatz

1 Die fördernde Sozialhilfe verfolgt den Zweck, nichtstaatliche Träger der Sozialhilfe zu fördern. 2 Fördernde Sozialhilfe darf nur solchen Trägern der Sozialhilfe zukom - men, die: 1. vorbeugende oder persönliche Sozialhilfe leisten; und 2. für eine sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel Gewähr bieten.

Art. 10 Zuständigkeit

1 Für die Förderung der Tätigkeiten und Einrichtungen von Trägern nichtstaatlicher Hilfe sind zuständig: 1. die Politischen Gemeinden, wenn die Hilfeleistungen weder kantonal noch überkantonal angeboten werden; 2. der Kanton, wenn die Hilfeleistungen kantonal oder überkantonal angeboten werden.

Art. 11 Mittel

1 Fördernde Sozialhilfe kann bestehen aus: 1. einmaligen oder wiederkehrenden Zuschüssen; 2. sachlicher oder personeller Unterstützung des Trägers der Sozial - hilfe; 3. fachlicher Unterstützung durch das kantonale Sozialamt.

Art. 12 Rechtsanspruch, Leistungsvereinbarungen

1 Auf die Gewährung von fördernder Sozialhilfe besteht kein Rechtsan - spruch. 3
2 Bei einer Unterstützung von nichtstaatlichen Trägern der Sozialhilfe sind in der Regel Leistungsvereinbarungen abzuschliessen. 2.2 Vorbeugende Sozialhilfe

Art. 13 Zweck

1 Der Kanton verfolgt mit der vorbeugenden Sozialhilfe den Zweck, durch Anregung und Förderung der Selbsthilfe Personen und Familien vor Notsituationen zu bewahren. 2 Er trifft Massnahmen zur Verhinderung der Hilfebedürftigkeit und infor - miert die Öffentlichkeit über Sozialhilfeangebote. 3 Individuelle Sozialhilfe 3.1 Persönliche Sozialhilfe

Art. 14 Anspruch

1 Wer sich in persönlichen Schwierigkeiten befindet, hat Anspruch auf persönliche Sozialhilfe. 2 Auf persönliche Sozialhilfe gemäss Art. 15 Ziff. 5 besteht bei gewerbli - chen Schwierigkeiten kein Anspruch.

Art. 15 Aufgaben

1. des Kantons 1 Der Kanton nimmt folgende Aufgaben der persönlichen Sozialhilfe wahr: 1. die Beratung von Einzelpersonen und Familien; 2. die Jugendberatung; 3. die Suchtberatung; 4. die Vermittlung an Institutionen der Sozialhilfe; und 5. die Budgetberatung, die freiwillige Einkommensverwaltung sowie die Beratung bezüglich einer Schuldensanierung.

Art. 16 2. der Gemeinden

1 Die Gemeinden sind für die Schulsozialarbeit zuständig. 4
2 Jede Gemeinde entscheidet selbständig über die Einführung der Schulsozialarbeit. 3.2 Wirtschaftliche Sozialhilfe 3.2.1 Allgemeine Grundsätze

Art. 17 Anspruch, Umfang

1 Wer nicht über die nötigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen verfügt, hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. 2 Dieser Anspruch besteht auch, wenn die nötigen Mittel nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Drit - ter beschafft werden können. 3 Die wirtschaftliche Sozialhilfe erstreckt sich auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne eines sozialen Existenzmini - mums.

Art. 18 Nichteintreten

1 Auf ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe ist nicht einzutreten, wenn: 1. sich die gesuchstellende Person weigert, die zur Bedarfsbemes - sung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen; und 2. das Nichteintreten durch die Sozialbehörde angedroht wurde.

Art. 19 Bedarfsbemessung

1 Für die Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts ist auf den ob - jektiven Bedarf, nicht auf die persönlichen Bedürfnisansprüche der hilfe - empfangenden Person abzustellen. 2 Der Regierungsrat regelt die Bedarfsbemessung in einer Verordnung.

Art. 20 Formen

1 Die wirtschaftliche Sozialhilfe wird in Form von Geldleistungen, Kostengutsprachen, Sachleistungen oder Darlehen geleistet. 2 Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, wird in der Regel Kostengut - sprache im Umfang von Art. 19 gewährt; für darüber hinausgehende Be - träge wird keine Kostengutsprache geleistet. 5

Art. 21 Auflagen

1 Die wirtschaftliche Sozialhilfe kann mit Auflagen verbunden werden, die sich auf die zweckmässige Verwendung beziehen oder geeignet sind, die Lage der hilfeempfangenden Person und ihrer Familienange - hörigen zu verbessern.

Art. 22 Leistungskürzung

1 Die wirtschaftliche Sozialhilfe ist angemessen zu kürzen, wenn die hil - feempfangende Person: 1. gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Sozialbehör - den verstösst; 2. falsche oder unvollständige Auskunft über ihre Verhältnisse er - teilt; 3. die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert; 4. eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt; 5. Leistungen zweckwidrig verwendet; 6. die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- und Beschäfti - gungsprogramm verweigert; oder 7. ein ihr zustehendes Ersatzeinkommen nicht geltend macht. 2 Bei schweren Widerhandlungen gemäss Abs. 1, wie insbesondere wiederholten Verstössen, kann die Sozialhilfe auf das bundesverfas - sungsmässige Minimum der Nothilfe beschränkt werden. 3 Die hilfeempfangenden Personen sind auf die Möglichkeit der Leis - tungskürzung aufmerksam zu machen. 4 Bei der Anordnung von Leistungskürzungen ist auf Minderjährige Rücksicht zu nehmen.

Art. 23 Einstellung von Nothilfe

1 Vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Nothilfe gestützt auf Art. 12 der Bundesverfassung (BV) 2 ) kann ausnahmsweise abgewichen wer - den; die Leistungen sind ganz oder teilweise einzustellen, wenn: 1. die hilfeempfangende Person eine zumutbare Arbeit nicht an - nimmt oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens ver - weigert; 2. ihr die Leistungen deswegen gekürzt worden sind; und 3. ihr schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendma - chung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist. 2) SR 101 6
2 Bei der Einstellung von Nothilfe ist auf Minderjährige Rücksicht zu neh - men.

Art. 24 Verpfändung, Abtretung und Verrechnung

1 Die wirtschaftliche Sozialhilfe darf weder verpfändet noch abgetreten werden. 2 Sie darf nicht mit geschuldeten Steuern verrechnet werden.

Art. 25 Bevorschussung von Leistungen Dritter

1 Werden Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversiche - rung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter durch wirtschaftliche Sozialhilfe bevorschusst, geht der Anspruch gegenüber den Dritten im Umfang der Bevorschussung von Gesetzes wegen auf die Politische Gemeinde über, dem die zuständige Sozialbehörde angehört. 2 Die vorschussleistende Politische Gemeinde kann bei den Dritten die direkte Auszahlung der Nachzahlung verlangen. 3.2.2 Zuständigkeit

Art. 26 Grundsatz

1 Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Art. 7. 2 Die Aufenthaltsgemeinde ist zur Leistung von wirtschaftlicher Sozialhil - fe verpflichtet, solange der Unterstützungswohnsitz der hilfebedürftigen Person nicht feststeht oder wenn eine Person unaufschiebbarer Hilfe bedarf.

Art. 27 Verbot der Abschiebung

1 Die kommunalen Sozialbehörden dürfen eine hilfebedürftige Person nicht veranlassen, den Unterstützungswohnsitz zu wechseln, auch nicht durch Umzugsunterstützung oder andere Begünstigungen, wenn dies nicht in deren Interesse liegt. 2 Bei Widerhandlungen gegen dieses Verbot bleibt der bisherige Unter - stützungswohnsitz solange bestehen, als die hilfeempfangende Person ihn ohne den behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht aufgegeben hätte, längstens aber während fünf Jahren. 7
3 Für ausländische Staatsangehörige gelten Abs. 1 und 2 unter dem Vorbehalt der Bestimmungen über den Widerruf von Anwesenheitsbe - willigungen sowie über die Aus- oder Wegweisung und die Heimschaf - fung. 3.2.3 Wirtschaftliche Sozialhilfe für bestimmte ausländische Personen

Art. 28 Zuständigkeit

1 Unter dem Vorbehalt der eidgenössischen Ausländer- und Asylgesetz - gebung ist der Kanton während 12 Jahren seit der Einreise zuständig für die wirtschaftliche Sozialhilfe gegenüber: 1. Asylsuchenden und Schutzbedürftigen; 2. Personen mit einem Nicht-Eintretens-Entscheid; 3. vorläufig aufgenommenen Personen; 4. anerkannten Flüchtlingen. 2 Die Politische Gemeinde ist nach Ablauf der Frist gemäss Abs. 1 zu - ständig.

Art. 29 Grundsätze

1 Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur wirtschaftlichen Sozialhilfe; insbesondere kommen bei Leistungskürzungen und bei Einstellungen der Nothilfe Art. 22 und Art. 23 sowie bei der Bevorschussung von Leis - tungen Dritter Art. 25 sinngemäss zur Anwendung. 3.2.4 Interkantonale Verhältnisse

Art. 30 Allgemein

1 Es gelten die Bestimmungen des Zuständigkeitsgesetzes 3 ) . 2 Werden Personen mit Nidwaldner Kantonsbürgerrecht und mit ausser - kantonalem Unterstützungswohnsitz gestützt auf Art. 16 des Zuständig - keitsgesetzes 4 ) unterstützt, ist die Heimatgemeinde kostenersatzpflich - tig. 3 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung. 3) SR 851.1 4) SR 851.1 8
3.3 Sonderhilfen

Art. 31 Alimenteninkasso

1 Der Kanton hat unterhaltsberechtigten Personen Inkassohilfe zu leis - ten, wenn die Unterhaltspflichtigen ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzei - tig nachkommen: 1. für unterhaltsberechtigte Kinder; 2. für gerichtlich getrennte oder geschiedene Ehegatten; 3. für unterhaltsberechtigte Ehegatten während der Dauer des Scheidungsprozesses; 4. für Partnerinnen oder Partner einer eingetragenen Partnerschaft nach gerichtlicher Aufhebung des Zusammenlebens; 5. für Partnerinnen oder Partner während des Verfahrens der ge - richtlichen Auflösung und nach der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. 2 Die Inkassohilfe setzt einen anerkannten Rechtstitel voraus. 3 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.

Art. 32 Bevorschussung von Kinderalimenten

1. Anspruch 1 Die Politische Gemeinde hat Unterhaltsbeiträge gegenüber unterhalts - berechtigten Kindern zu bevorschussen, wenn die Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter nicht oder nicht rechtzeitig eingehen. 2 Die Bevorschussung setzt einen anerkannten Rechtstitel voraus. 3 Bevorschusst werden die laufenden Unterhaltsbeiträge, die nach der Unterzeichnung der Inkassovollmacht mit Abtretungserklärung fällig werden. 4 Es besteht kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung, wenn: 1. der Lebensunterhalt des unterhaltsberechtigten Kindes anderwei - tig gesichert ist; 2. das unterhaltsberechtigte Kind sich dauernd im Ausland aufhält; oder 3. die Eltern tatsächlich zusammen wohnen.

Art. 33 2. Umfang

1 Die Bevorschussung richtet sich nach dem im anerkannten Rechtstitel genannten und nicht geleisteten Betrag. 9
2 Die Bevorschussung erfolgt nur bis zu jenem Betrag, der zur Deckung des angemessenen Lebensunterhalts des unterhaltsberechtigten Kin - des erforderlich ist. 3 Der Regierungsrat regelt die Bemessung der Bevorschussung unter Berücksichtigung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) 5 ) in einer Ver - ordnung; er kann Abweichungen vom ELG vorsehen.

Art. 34 3. Verlustscheine

1 Die Politischen Gemeinden sind für die Bewirtschaftung der Verlust - scheine zuständig. 2 Die Einnahmen aus den Verlustscheinen gehen im Umfang der Bevor - schussung zu Gunsten der Politischen Gemeinden. 3.4 Verwandtenunterstützungspflicht

Art. 35 Grundsatz

1 Die Unterstützungspflicht der Verwandten gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) 6 ) geht der wirtschaftli - chen Sozialhilfe vor. 2 Die kommunale Sozialbehörde ist zuständig, den Anspruch auf Unter - stützung bei den Verwandten geltend zu machen; in Streitfällen hat sie eine Klage beim zuständigen Gericht gemäss Art. 329 ZGB 7 ) einzurei - chen. 3.5 Rückerstattung

Art. 36 Bei rechtmässigem Bezug

1 Wer nach der Vollendung des 18. Altersjahres wirtschaftliche Sozialhil - fe bezogen hat, ist verpflichtet, sie ganz oder teilweise zurückzuerstat - ten, wenn sich die hilfeempfangende Person in Folge Erbschaft oder aus anderen Gründen in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befin - det. 5) SR 831.30 6) SR 210 7) SR 210 10
2 Befand sich die hilfeempfangende Person nach der Vollendung des 18. Altersjahres noch in einer Ausbildung, besteht eine Rückerstattungs - pflicht erst ab dem Zeitpunkt, an dem diese Ausbildung abgeschlossen wurde. 3 Aus einem Vermächtnis Bedachte und Erben von Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen haben, sind bis zur Höhe des emp - fangenen Nachlasses der Rückerstattungspflicht unterstellt.

Art. 37 Bei unrechtmässigem Bezug

1 Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben Sozialhilfe erwirkt hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet. 2 Die Rückerstattungsforderung ist ab Bezug der Sozialhilfe mit fünf Pro - zent je Jahr zu verzinsen.

Art. 38 Forderungsberechtigtes Gemeinwesen

1 Der Rückerstattungsanspruch steht jedem Gemeinwesen zu, das Sozi - alhilfe entrichtet hat; hat sich eine andere Gemeinde oder der Kanton an den Unterstützungskosten beteiligt, ist der entsprechende Anteil aus den eingenommenen Beträgen weiterzuleiten. 2 Die Bestimmungen des Zuständigkeitsgesetzes 8 ) bleiben vorbehalten.

Art. 39 Verjährung

1 Der Rückerstattungsanspruch erlischt zehn Jahre, nachdem das Gemeinwesen davon Kenntnis erhalten hat, spätestens mit dem Ablauf von 20 Jahren nach der letztmaligen Ausrichtung von Sozialhilfe. 4 Organisation

Art. 40 Gemeinden

1. Sozialbehörde der Gemeinde 1 Der Gemeinderat ist die Sozialbehörde der Politischen Gemeinde; vor - behalten bleibt Art. 41 Abs. 3. 2 Er nimmt die Aufsicht über den Vollzug der Sozialhilfegesetzgebung 9 ) in der Gemeinde wahr. 8) SR 851.1 9) NG 761.1 11

Art. 41 2. kommunale Sozialkommission

1 Jede Politische Gemeinde kann eine kommunale Sozialkommission wählen; mindestens ein Mitglied muss dem Gemeinderat angehören. 2 Die kommunale Sozialkommission nimmt beratende Aufgaben wahr, sofern ihr in der Gemeindeordnung oder in einem Reglement nicht aus - drücklich eigene Befugnisse eingeräumt werden. 3 Nimmt die kommunale Sozialkommission eigene Befugnisse wahr, gilt sie in diesem Bereich als Sozialbehörde der Gemeinde; sie untersteht weiterhin der administrativen Aufsicht des Gemeinderates.

Art. 42 Kantonale Sozialkommission

1 Die kantonale Sozialkommission behandelt Fragen der Sozialhilfe und fördert die Zusammenarbeit zwischen den kommunalen und kantonalen Sozialbehörden. 2 Sie kann insbesondere: 1. Anträge zuhanden der kommunalen oder kantonalen Sozialbe - hörden stellen; diese müssen die Anträge entgegennehmen und behandeln; 2. Richtlinien in den Bereichen erlassen, die in der Sozialhilfege - setzgebung nicht abschliessend geregelt sind. 3 Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung und das Verfahren der kantonalen Sozialkommission in einer Verordnung. 4 Er kann Richtlinien der kantonalen Sozialkommission in einer Verord - nung als verbindlich erklären. Die Gemeinden sind vorgängig anzuhö - ren.

Art. 43 Kanton

1 Der Kanton unterstützt die kommunalen Sozialbehörden beim Vollzug der wirtschaftlichen Sozialhilfe und bei der Alimentenbevorschussung.

Art. 44 Auskunftspflicht

1. der hilfesuchenden Personen 1 Die hilfesuchenden Personen haben über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse den für die Sozialhilfe zuständigen Instanzen: 1. vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben; 12
2. die notwendigen Unterlagen beizubringen; und 3. Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sofort zu melden.

Art. 45 2. der kantonalen und kommunalen Instanzen

1 Die für die Sozialhilfe zuständigen Instanzen des Kantons und der Gemeinden sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind ge - genseitig verpflichtet, über Beginn, Ausmass, Dauer und Ursachen der Sozialhilfe Auskünfte zu erteilen.

Art. 46 Auskunftsrecht

1 Die für die Sozialhilfe zuständigen Instanzen des Kantons und der Gemeinden sind berechtigt, zur Ermittlung der wirtschaftlichen und per - sönlichen Verhältnisse die erforderlichen Auskünfte über die hilfebedürf - tigen Personen einzuholen. 2 Die hilfebedürftigen Personen sind zu informieren.

Art. 47 Geheimhaltungspflicht

1 Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetz - buches (StGB) 10 ) .

Art. 48 Polizeiliche Zuführung

1 Erachtet die zuständige Instanz die persönliche Anhörung der gesuch - stellenden oder einer hilfebedürftigen Person als unerlässlich, kann die betreffende Person nach vorheriger Androhung polizeilich vorgeführt werden. 6 Finanzielle Bestimmungen

Art. 49 Kostentragung

1. Kanton 1 Der Kanton trägt die Kosten derjenigen Aufgaben, die gemäss diesem Gesetz in seiner Zuständigkeit liegen; vorbehalten bleibt Art. 50 Abs. 3 und 4. 10) SR 311.0 13
2 Er hat insbesondere für folgende Aufgaben die Kosten zu tragen: 1. die fördernde Sozialhilfe, wenn die Hilfeleistungen kantonal oder überkantonal angeboten werden (Art. 10 Ziff. 2); 2. die vorbeugende Sozialhilfe (Art. 13); 3. die persönliche Sozialhilfe (Art. 15) unter Vorbehalt von Art. 16; 4. das Alimenteninkasso (Art. 31). 3 Muss eine Gemeinde gemäss Art. 21 ZUG 11 ) sofortige Hilfe für Auslän - derinnen und Ausländer leisten, die sich in der Schweiz aufhalten, hier aber keinen Wohnsitz haben, entschädigt der Kanton der jeweiligen Gemeinde denjenigen uneinbringlichen Betrag, der je Ereignis 50'000 Franken übersteigt. *

Art. 50 2. Gemeinden

1 Die Gemeinden tragen die Kosten derjenigen Aufgaben, die gemäss diesem Gesetz in ihrer Zuständigkeit liegen; fachliche Unterstützung durch das kantonale Sozialamt haben die Politischen Gemeinden nicht zu entschädigen. 2 Sie haben insbesondere für folgende Aufgabe die Kosten zu tragen: 1. die fördernde Sozialhilfe, wenn die Hilfeleistungen weder kantonal noch überkantonal angeboten werden (Art. 10 Ziff. 1); 2. die Schulsozialarbeit (Art. 16); 3. die wirtschaftliche Sozialhilfe (Art. 26) unter Berücksichtigung von Abs. 3; 4. die Bevorschussung von Kinderalimenten (Art. 32). 3 Sie haben dem Kanton die Kosten für die wirtschaftliche Sozialhilfe ge - mäss Art. 28 Abs. 1 Ziff. 4 zu ersetzen. Für die Berechnung der Gemeindebeiträge sind die Einwohnerzahlen gemäss der kantonalen Einwohnerstatistik des vorangehenden Jahres massgebend. 4 Bei der Hilfe beim Alimenteninkasso gemäss Art. 31 tragen die Gemeinden die nicht einbringbaren Betreibungs- und Gerichtskosten. 7 Rechtsschutz- und Strafbestimmungen

Art. 51–52 * ...

11) SR 851.1 14

Art. 53 Aufschiebende Wirkung

1 Die anordnende Instanz kann der Verwaltungsbeschwerde bezie - hungsweise der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus wichtigen Grün - den die aufschiebende Wirkung entziehen.

Art. 54 Strafantrag

1 Das Antragsrecht im Sinne von Art. 217 StGB 12 ) steht der Direktion, dem kantonalen Sozialamt und den kommunalen Sozialbehörden zu.

Art. 55 Strafbestimmungen

1 Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und gestützt darauf erlassene Ausführungsbestimmun - gen oder Verfügungen werden mit Busse bis 20‘000 Franken bestraft. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Strafbar macht sich insbesondere, wer: 1. fördernde Sozialhilfe zweckentfremdet; 2. zur Erlangung wirtschaftlicher Sozialhilfe falsche oder unvollstän - dige Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt; 3. Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht meldet, die Einfluss auf die wirtschaftliche Sozialhilfe haben könnten; oder 4. mehrfach oder grob gegen Anordnungen, Weisungen oder Aufla - gen der Sozialbehörden verstösst. 4 Die Strafverfolgung verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach Kenntnis der Tat, spätestens aber nach 15 Jahren seit der letzten strafbaren Handlung.

Art. 56 Anzeigepflicht

1 Die für die Sozialhilfe zuständige Instanz ist zur Strafanzeige verpflich - tet, wenn die Widerhandlung nicht geringfügig ist. 8 Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Art. 57 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen in einer Verordnung. 12) SR 311.0 15

Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die folgenden Erlasse werden aufgehoben: 1. Gesetz vom 29. Januar 1997 über die Sozialhilfe (Sozialhilfege - setz) 13 ) ; 2. Vollziehungsverordnung vom 2. Juli 1997 zum Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung 1) 14 ) .

Art. 59 Änderung bisherigen Rechts

1. EG zum Ausländerrecht 1 Das Einführungsgesetz vom 25. Juni 2008 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (EG zum Aus - länderrecht) 15 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 60 2. Krankenversicherungsgesetz

1 Das Einführungsgesetz vom 25. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kKVG) 16 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 61 3. Kantonales Spielbankengesetz

1 Das Einführungsgesetz vom 6. Juni 2011 zum Bundesgesetz über das Glücksspiel und über die Spielbanken (Kantonales Spielbankenge - setz) 17 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 62 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 über die Angebote für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) 18 ) in Kraft. 3 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 19 ) fest. A 1997, 165, 626 14) A 1997, 1045, 1538 15) NG 122.2 16) NG 742.1 17) NG 933.2 18) NG 761.2 19) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 16
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.10.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung A 2014, 1873, A 2015, 52 27.05.2015 01.01.2016 Art. 51 aufgehoben A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 52 aufgehoben A 2015, 881, 1338 21.11.2018 01.03.2019 Art. 49 Abs. 3 geändert A 2018, 2013; A 2019, 339 17
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.10.2014 01.01.2015 Erstfassung A 2014, 1873, A 2015, 52

Art. 49 Abs. 3 21.11.2018

01.03.2019 geändert A 2018, 2013; A 2019, 339

Art. 51 27.05.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338

Art. 52 27.05.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338 18
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