Einführungsverordnung betreffend die Kostenübernahme bei Hospitalisation (742.12)
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Einführungsverordnung betreffend die Kostenübernahme bei Hospitalisation

Einführungsverordnung betreffend die Kostenübernahme bei Hospitalisation vom 20. Dezember 2016 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversi - cherung (KVG) 1 ) , beschliesst: § 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt das Verfahren der Kostengutsprache und der Kostenübernahme durch den Kanton bei Leistungen eines Spitals, wel - ches nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt ist. § 2 Kostengutsprache 1. Gesuch 1 Bei einer geplanten Hospitalisation ist das Gesuch um Kostenübernah - me vorgängig auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Kantons - ärztin oder beim Kantonsarzt einzureichen. 2 Bei Notfalleinweisungen ist das Gesuch um Kostengutsprache so rasch als möglich nach dem Spitaleintritt an die Kantonsärztin oder an den Kantonsarzt zu richten. § 3 2. Entscheid 1 Über das Gesuch einschliesslich des anwendbaren Tarifs entscheidet die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt beziehungsweise die Stellvertre - terin oder der Stellvertreter. 2 Vor dem Entscheid über das Gesuch kann ein zusätzlicher ärztlicher Bericht eingeholt werden. 1) SR 832.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 4 3. Vorbehalt 1 Die Kostengutsprache gilt nur insoweit, als der Krankenversicherer sei - nerseits die Kosten anteilsmässig übernimmt. § 5 Rechnungsstellung, Festsetzung des Betrages 1 Die Spitalrechnung ist dem Amt einzureichen. 2 Die Rechnung hat insbesondere die Kosten, die Leistung und die gel - tenden Tarife für Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons zu ent - halten. 3 Das Amt legt den vom Kanton zu übernehmenden Betrag fest. § 6 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Einführungsverordnung vom 19. September 2000 betreffend die Kostenübernahme bei ausserkantonaler Hospitalisation 2 ) wird aufgeho - ben. § 7 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. 2) A 2000, 1779 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.12.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung A 2017, 6 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.12.2016 01.01.2017 Erstfassung A 2017, 6 4
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