Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterri... (415.340)
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Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule

über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule vom 3 1. Mai 2002 1 Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 1 1 des Konkordat s über die Pädagogische Hochschule Zentral schweiz (PHZKonkordat) vom 15. Dezember 2000 2 beschliesst: , I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz
1 Die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule befähigt ausgebildete und berufserfahrene Kindergartenlehrpersonen, als Lehrpersonen in der ersten und zweiten Primarklasse zu unterrichten.
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Art. 2

Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen der Zusatzqualifikation erhalten ein von den Konk ordatskantonen anerkanntes Lehrdiplom. Organisation und Durchführung
1 Die Ausbildung erfolgt nach einem vom Konkordatsrat genehmigten Rahmenlehrplan.
2 Die im Studienjahr 2002/03 beginnenden Kurse werden bis zu ihrem Abschluss in der Zuständigkeit der sie organisierenden Kantone durchgeführt; die Bestimmungen des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz über die Zulassung zum Studium (Art. 9 und 10) sowie die Finanzierung (Art. 19 bis 21) finden keine Anwendung.
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Art. 3

In den folgenden Studienjahren richtet sich die Durchführung an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz nach dem Leistungsauftrag des Konkordatsrats. Studiendauer
1 Die Zusatzqualifikation dauert vier Semester .
2 II. Aufnahme, Leistungsnachweis und Diplomierung Der Präsenzunterricht umfasst während der ersten drei Semester 600 berufsfeldbezogene Projektarbeit abgeschlossen.

Art. 4

Aufnahme
1 a. das Kindergartenlehrdiplom, Voraussetzungen für die Aufnahme in die Zusatzqualifikation si nd: b. eine mindestens zweijährige erfolgreiche Berufspraxis als Kindergartenlehrperson, c. Grundkenntnisse in elektronischer Textverarbeitung und Informationsbe- schaffung sowie
d. das Bestehen eines Aufnahmeverfahrens.
2 Da s Aufnahmeverfahren besteht aus einer schriftlichen Arbeit und aus einem Aufnahmegespräch.
3 Eine von der ausbildenden Institution eingesetzte Aufnahmekonferenz entscheidet gestützt auf die eingereichten Anmeldeunterlagen und das Aufnahmeverfahren über die Aufnahme.
4 a. Wohnsitz in einem Konkordatskanton, Bei beschränkter Platzzahl sind für die Aufnahme in die Zusatzqualifikation folgende Kriterien massgebend: b. Rangfolge im Aufnahmeverfahren.
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Art. 5

Für im Studienjahr 2002/03 beginnende Kurse kann der durchführende Kanton die Aufnahme vom Wohnsitz im durchführenden Kanton oder einem Vereinbarungskanton abhängig machen. Voraussetzungen zur Erlangung des Diploms sind die bestandenen Leistungsnachweise gemäss Art. 6, die angenommene P rojektarbeit sowie mindestens mit „genügend“ bewertete Prüfungen gemäss Art. 7. Diplomvoraussetzungen

Art. 6

Leistungsnachweise
1 Leistungsnachweise dienen der Verarbeitung der Ausbildungsinhalte und der Überprüfung des Lernerfolgs der Studierenden.
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Art. 7

Die zuständigen Dozentinnen und Dozenten legen im Einvernehmen mit der Kursleitung den Inhalt und die Form der Leistungsnachweise fest, die während der Ausbildung bestanden werden müssen, und entscheiden über das Bestehen der Leistungsnachweise. Diplomprüfungen
1 Die Studier enden haben am Ende des dritten Semesters fachliche und fachdidaktische Prüfungen abzulegen sowie im Verlauf des vierten Semesters ein Fachgespräch zur Projektarbeit zu absolvieren.
2 Die Prüfungen werden mit „sehr gut“, „gut“, „genügend“ oder „ungenügend“ bewertet. Die Wertung „ungenügend“ ist schriftlich zu begründen.
3 In den Fächern Deutsch und Mathematik sind schriftliche Prüfungen abzulegen.
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Art. 8

In den Bereichen Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik sind mündliche Prüfungen abzulegen. Wiederhol ung
1 Die schriftliche und die mündliche Diplomprüfung sowie das Fachgespräch
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Art. 9

Die aus der Wiederholung entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Studierenden. Diplomkonferenz
1 Die Diplomkonferenz setzt sich zusammen aus einer vom Standortkanton der durchführenden Institution zu bezeichnenden Person, der Kursleitung und allen Fachlehrpersonen der jeweiligen Diplomklasse, welche Diplomnoten erteilen.
Diplomierung.
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Art. 10

Das vom Standortkanton bezeichnete Mitglied führt den Vorsitz. Die Kursleitung ist für die Protokollführung verantwortlich. Diplom
1 Das Diplom wird vom zuständigen Departement des Standortkantons der Ausbi ldungsinstitution ausgestellt und von der Leitung der Zusatzqualifikation mitunterzeichnet.
2 III. Kosten und Beschwerden Es enthält eine Umschreibung der abgeschlossenen Zusatzqualifikation, die Prüfungsteile und die erreichten Qualifikationen.

Art. 11

Ko sten
1 Das Schulgeld und die Diplomgebühren richten sich für die im Studienjahr
2002/03 beginnenden Kurse nach der Verordnung des Kantons Luzern über die Schulund Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen und Berufsschulen (SRL Nr. 544).
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Art. 12

In den folgenden Studienjahren richten sich die Studiengebühren nach der gemäss Art. 12 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule zu erlassenen Verordnung. Beschwerden
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach

Art.

24 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz schriftlich und begründet Beschwerde beim zuständigen Departement des Kantons Luzern geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. 3 IV . Schlussbestimmungen

Art. 1

3 Die Ve rordnung tritt auf den 1. Juni 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Inkrafttreten
1 ABl 2009, 782; geändert durch Beschluss betreffend die Änderung der Beschwerdefristen im Vollzugsrecht des PHZKonkordats vom 2. April 2009, in Kraft seit 2. April 2009 (ABl 2009, 782 )
2 GDB 415.33
3 Geändert durch Beschluss des Konkordatsrats vom 2. April 2009
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