Regierungsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die h... (830.52)
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Regierungsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die hoch spezialisierte Medizin

OGS 2008, 54 und OGS 2009, 12 Regierungsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die hoch spezialisierte Medizin vom 1. Juli 2008 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 39 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 2 und Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 28. Januar 1999 3 , beschliesst: 1. Der Kanton Obwalden tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die hoch spezialisierte Medizin (IVHSM) vom 14. März 2008 4 bei. 2. Der Landammann und der Landschreiber werden mit der Beitrittserkl ärung beauftragt. 1 OGS 2008, 54 2 SR 832.10 3 GDB 851.11 4 GDB 830.52
2 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) vom 14. März 2008 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und - direktoren (GDK) 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck 1 Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ hochstehenden und wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versorgung die Sicherstellung der Koordination der Konzentration der hochspezialisierten Medizin. Diese umfasst diejenigen medizinischen Bereiche und Leistungen, die durch ihre Seltenheit, durch ihr hohes Innovationspotenzial, durch einen hohen personellen oder technischen Aufwand oder durch komplexe Behandlungsverfahren gekennzeichnet sind. Für die Zuordnung müssen mindestens drei der genannten Kriteri en erfüllt sein, wobei immer aber das der Seltenheit vorliegen muss. 2 Zur Erreichung des in Abs. 1 genannten Zwecks und in Erfüllung der einschlägigen Vorgaben des Bundes 6 vereinbaren die Kantone die gemeinsame Planung und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin.

Art. 2

Vollzug der Vereinbarung Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen unddirektoren aus den Vereinbarungskantonen wählen ein Beschlussorgan (HSMBeschlussorgan), dem der Vollzug der Vereinbarung obliegt. Dieses setzt ein Fachorgan sowie ein Projektsekretariat ein. 5 OGS 2009, 12 6

Art.

39 KVG, SR 832.10
3 2. Abschnitt: Die Organisation der interkantonalen Planung

Art. 3

Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSMBeschlussorgans 1 Das Beschlussorgan setzt sich aus folgenden Mitgliedern der GDK Plenarversammlung zusammen: – den fünf Mitgliedern der Vereinbarungskantone mit Universitätsspital Zürich, Bern, BaselStadt, Waadt und Genf; – fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskantonen, wovon mindestens zwei Mitglieder Vereinbarungskantone mit einem gros sen Zentrumsspital, das interkantonale Leistungsaufgaben wahrnimmt, vertreten. Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische Universitätskonferenz und santésuisse je eine Person mit beratender Stimme in das Beschlussorgan delegieren. 2 Die Mitglieder einschliesslich des Präsidiums werden von den GDK Mitgliedern der Vereinbarungskantone für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Stellvertretung richtet sich nach den Bestimmungen in den Statuten der GDK über die S tellvertretung an Plenarversammlungen 7 . 3 Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisierten Medizin, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungsund Zuteilungsentscheide. 4 Hiezu erstellt es eine Liste der Bereic he der hochspezialisierten Medizin und der mit der Erbringung der definierten Leistungen beauftragten Zentren. Die Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als gemeinsame Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Art. 39 KVG 8 . Die Zuteilungsentscheide w erden befristet. 5 Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf Anträgen des Fachorgans. Das Beschlussorgan beachtet die Kriterien gemäss Art. 4 Abs. 4. Seine Beschlüsse gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 bedürfen der vorgängigen Stellungnahme des Fachorgans. 6 Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen. 7 Die Mitglieder streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese nicht erreicht werden, erfordert ein Beschluss die Zustimmung von 7

Art.

5 der Statuten der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheits direktorinnen unddirektoren 8 SR 832.10
4 mindestens vier Mitgliedern aus Vereinbarungskantonen mit Universitäts spital und von vier Mitgliedern der anderen Vereinbarungskantone.

Art. 4

Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSMFachorgans 1 Das HSMFachorgan besteht aus höchstens 15 unabhängigen Experten, bei deren Bestellung mehrere geeignete Bewer ber aus dem Ausland zu berücksichtigen sind. Das Beschlussorgan bestimmt die Anforderungen an die Experten und legt das Auswahlverfahren fest. Die Mitglieder legen ihre Interessen in einem Interessenbindungsregister offen. 2 Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad personam durch das HSMBeschlussorgan für eine Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. 3 Das HSMFachorgan hat folgende Aufgaben: 1. es beobachtet neue Entwicklungen; 2. es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus dem HSMBereich; 3. es legt die Voraussetzungen fest, welche zur Ausführung einer Dienstleistung bzw. eines Dienstleistungsbereiches erfüllt werden müssen bezüglich Fallzahl, personellen und strukturellen Ressourcen und an unterstütz enden Disziplinen; 4. es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu gehören insbesondere die Vorbereitungsarbeiten der Zuteilung gemäss den oben beschriebenen Voraussetzungen sowie die Prüfung der Lösungs vorschläge; 5. es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und begründet diese fachbezogen und wissenschaftlich; 6. es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand seiner Arbeiten. 4 Das HSMFachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in Abs. 3 genannten Auf gaben folgende Kriterien: 1. Für die Aufnahme in die Liste der HSMBereiche: a. Wirksamkeit, b. Nutzen, c. technologisch- ökonomische Lebensdauer, d. Kosten der Leistung. 2. Für den Zuteilungsentscheid: a. Qualität, b. Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals und Teambildung,
5 c. Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen, d. Wirtschaftlichkeit, e. Weiterentwicklungspotenzial. 3. Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSMBereiche und die Zuteilung: a. Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre, b. internationale Konkurrenzfähigkeit. 5 Die Experten streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese nicht erreicht werden, werden Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Das Beschlussorgan erlässt die Ausstandsregeln.

Art. 5

Wahl und Aufgaben des HSMProjektsekretariats 1 Das HSMProjektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt. 2 Es unterstützt organisatorisch und technisch die im Zusam menhang mit der Planung der hochspezialisierten Medizin erfolgenden Arbeiten des Beschluss- und des Fachorgans und koordiniert diese.

Art. 6

Arbeitsweise Das Beschluss- und das Fachorgan geben sich jeweils ein Geschäftsreglement, das die Einzelheiten zur O rganisation, Arbeitsweise und Beschlussfassung festlegt. Das Reglement des Fachorgans bedarf der Genehmigung des Beschlussorgans. 3. Abschnitt: Planung

Art. 7

Grundsätze 1 Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten, dass die hochspezialisierten Leist ungen auf wenige universitäre oder multidisziplinäre Zentren konzentriert werden. 2 Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich der Forschung abgestimmt werden. Forschungsanreize sollen gesetzt und koordiniert werden. 3 Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisierten medizinischen Bereichen sind bei der Planung zu berücksichtigen.
6 4 Die Planung umfasst jene Leistungen, die durch schweizerische Sozialversicherungen mitfinanziert werden. 5 Die Zugänglichkeit für Notfälle s ind bei der Planung zu berücksichtigen. 6 Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesundheitswesen erbrachten Leistungen für das Ausland. 7 Bei der Planung können Kooperationsmöglichkeiten mit dem nahen Ausland genutzt werden. 8 Die Planung kann in Stufen erfolgen.

Art. 8

Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten: a. die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu bemessen, dass die Zahl der Behandlungen, die sich unter umfassender kritischer Würdigung erwarten lassen, nicht überschritten werden kann; b. die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen Einrichtung pro Zeitperiode darf die kritische Masse unter den Gesichtspunkten der medizinischen Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit nicht unterschreiten; c. den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland kann Rechnung getragen werden.

Art. 9

Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten 1 Die Vereinbarungskantone übertragen ihre Zuständigkeit gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG zum Erlass der Spitalliste für den Bereich der hochspezialisierten Medizin dem HSMBeschlussorgan. 2 Ab dem Zeitpunkt der gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 erfolgten Bestimmung eines Bereiches der hochspezialisierten Medizin und seiner Zuteilung durch das HSMBeschlussorgan an mit der Einbringung der betreffenden Leistung beauftragte Zentren gelten abweichende Spitallistenzulassungen der Kantone im entsprechenden Umfang als aufgehoben.
7 4. Abschnitt: Finanzen

Art. 10

Verteilung der Kosten Die Kosten der Tätigkeit der im 2. Abschnitt genannten Organe sowie des Sekretariats werden von den der Vereinbarung beigetretenen Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen. 5. Abschnitt: Streitbeilegung

Art. 11

Streitbeilegungsverfahren 1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Rahmenverein barung (IRV) 9 über die Streitbeil egung. 6. Abschnitt: Rechtspflege und Schlussbestimmungen

Art. 12

Beschwerde und Verfahrensrecht 1 Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste nach Art. 3 Abs. 3 und 4 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde nach Art. 53 K VG 10 geführt werden. 2 Auf diese Beschlüsse finden sinngemäss die bundesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren 11 Anwendung.

Art. 13

Beitritt und Austritt 1 Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam. 2 Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam. 9 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005, Abschnitt IV, GDB 174.2 10 SR 832.10 11 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) vom 20. Dezember 1968, SR 172.021
8 3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.

Art. 14

Berichterstattung Das Präsidium des Beschlussorgans erstattet den Vereinbarungskantonen jährlich über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung Bericht.

Art. 15

Inkrafttreten Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 17 Kantone einschliesslich der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel Stadt, Waadt und Genf) beigetreten sind. 12 Für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Mitteilung gemäss Art. 13 Abs. 1 in Kraft.

Art. 16

Geltungsdauer und Ausserkrafttreten 1 Die Vereinbarung gilt unbefristet. 2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 17 fällt oder wenn einer der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, BaselStadt, Waadt oder Genf) austritt.

Art. 17

Änderung der Vereinbarung Stellen die Vereinbarungskantone fest, dass eine Anpassung der Vereinbarung erforderlich ist, nehmen sie entsprechende Verhandlungen auf. Auf Antrag von drei Vereinbarungskantonen leitet die GDK die Anpassung der Vereinbarung ein. Die Anpassung tritt in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind. 12 Von der GDK mit Beschluss vom 22. Januar 2009 rückwirkend auf 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt
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