Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 19. April 2004 (Stand 1. Januar 2006) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren: 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz
1 Die «Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA)» ist eine öf - fentlich-rechtliche Anstalt der Konkordatskantone mit eigener Rechts - persönlichkeit. 2 Sitz der Anstalt ist Luzern.
Art. 2 Zweck der Anstalt
1 Die ZBSA bezweckt die gemeinsame Erfüllung der den Kantonen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In - validenvorsorge (BVG) 1 ) obliegenden Aufgaben. 2 Die Konkordatskantone können der ZBSA überdies die Aufsicht über die nach Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) 2 ) unter kantonaler Aufsicht stehenden, klassischen Stiftungen übertragen. 3 Für die Konkordatskantone, die der ZBSA die Aufsicht über die klassi - schen Stiftungen übertragen haben, nimmt die ZBSA für die kantonalen und kommunalen klassischen Stiftungen auch die Aufgaben der Ände - rungsbehörde im Sinne von Art. 85 und 86 ZGB wahr.
Art. 3 Führung der Anstalt
1 Die ZBSA wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientierung geführt. Ihre Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag festgelegt. 1) SR 831.40 2) SR 210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Organisation und Zuständigkeiten
Art. 4 Organisation, Organe
1 Die Organe der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind:
a) Konkordatsrat;
b) Geschäftsleitung;
c) Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission;
d) Revisionsstelle.
Art. 5 Konkordatsrat
1 Die Regierungen der Konkordatskantone wählen je ein Mitglied für vier Jahre in den Konkordatsrat. 2 Der Konkordatsrat konstituiert sich selbst. 3 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkor - datskantone.
Art. 6 Aufgaben
1 Der Konkordatsrat:
a) führt die direkte Aufsicht über die ZBSA;
b) erteilt unter Vorbehalt von Art. 13 Abs. 2 den Leistungsauftrag mit Globalkredit;
c) nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis und geneh - migt den Jahresbericht, die Jahresrechnung und das jährliche Budget;
d) erstattet zuhanden der Regierungen der Konkordatskantone und der interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission jähr - lich Bericht über die Ausführung des Leistungsauftrages, die Ein - haltung des Globalkredits und den Bericht der Revisionsstelle;
e) wählt den Geschäftsleiter der ZBSA und stellt ihn an;
f) wählt eine Revisionsstelle;
g) erlässt eine Geschäftsordnung für den Konkordatsrat;
h) genehmigt das Geschäftsreglement der ZBSA;
i) erlässt gemäss Art. 14 dieses Konkordates Personalvorschriften;
j) legt die Gebührenordnung fest und veröffentlicht sie;
k) erlässt die gemäss BVG den Kantonen zum Erlass übertragenen Ausführungsbestimmungen;
l) erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Aufgaben der ZBSA im Bereich der klassischen Stiftungen. 2
Art. 7 Beschlussfassung
1 Die Beschlüsse des Konkordatsrates bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Details regelt die Ge - schäftsordnung. 2 Die Mitglieder können sich an den Sitzungen ausnahmsweise vertre - ten lassen. 3 Der Geschäftsleiter der ZBSA nimmt in der Regel an den Sitzungen des Konkordatsrates teil und hat beratende Stimme sowie ein Antrags - recht.
Art. 8 Geschäftsleitung
1 Ein Geschäftsleiter führt die ZBSA in operativer und personeller Hin - sicht im Rahmen der Gesetzgebung und des Leistungsauftrages. Er vertritt die ZBSA nach aussen.
Art. 9 Aufgaben
1 Der Geschäftsleiter:
a) überwacht und verantwortet die Einhaltung des Leistungsauftra - ges mit Globalkredit und des jährlichen Budgets;
b) ist für ein aussagekräftiges Finanz- und Rechnungswesen (inklu - sive Controlling und Berichtswesen) besorgt;
c) schliesst die Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab und ist für die personellen Belange zuständig;
d) legt dem Konkordatsrat periodisch Rechenschaft ab;
e) bereitet die Geschäfte des Konkordatsrates vor. 2 Der Geschäftsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Die ihr zustehenden Befugnis - se kann sie in einem vom Konkordatsrat zu genehmigenden Geschäfts - reglement weiter delegieren.
Art. 10 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
1 Die Parlamente der Konkordatskantone delegieren aus dem Kreis ihrer Mitglieder und für die Dauer ihrer Amtszeit je zwei Mitglieder in die inter - parlamentarische Geschäftsprüfungskommission. Die Kommission kon - stituiert sich selbst. 2 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkor - datskantone. 3
Art. 11 Aufgaben
1 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission prüft im Rah - men der Oberaufsicht den Vollzug des Konkordats und erstattet den Parlamenten der Konkordatskantone jährlich Bericht. 2 Sie wird vom Konkordatsrat über die Tätigkeit der ZBSA informiert. Sie besitzt Einsichtsrecht in die Protokolle, Vereinbarungen und Rechnun - gen der ZBSA und kann den Präsidenten des Konkordatsrates sowie die Geschäftsleitung der ZBSA anhören. 3 Die ZBSA erledigt die Sekretariatsarbeiten der Kommission.
Art. 12 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung nach den gesetz - lichen Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Kosten- und Leistungsrechnung. 2 Sie erstattet dem Konkordatsrat Bericht und Antrag. 3 Betrieb und Personal der ZBSA
Art. 13 Leistungsauftrag
1 Die Voraussetzungen der gesetzlichen Aufsicht, die übergeordneten Sachziele, der erforderliche Globalkredit sowie die Indikatoren zur Leis - tungsmessung werden in einem Leistungsauftrag festgelegt. 2 Der Leistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von vier Jahren erteilt. Er bedarf der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone. 3 Der Leistungsauftrag mit Globalkredit kann während der Leistungsperi - ode geändert werden, wenn Gesetzesrevisionen oder eine geänderte Aufgabenstellung es erfordern. Das Verfahren entspricht jenem der Leistungsauftrags-Erteilung.
Art. 14 Personal
1 Die ZBSA stellt ihr Personal nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Standortkantons öffentlich-rechtlich an. 2 Der Konkordatsrat kann in einem Reglement abweichende Bestim - mungen erlassen, die den besonderen Verhältnissen der selbständigen interkantonalen Anstalt Rechnung tragen. 4
3 Die ZBSA schliesst sich für ihr Personal der Pensionskasse für Ange - stellte des Standortkantons an.
Art. 15 Haftung und Verantwortlichkeit
1 Die Haftung der Anstalt sowie die Verantwortlichkeit ihrer Organe und des Personals für die gesamte hoheitliche Tätigkeit richten sich nach dem Recht des Standortkantons. Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des Standortkantons vorgesehenen Verfahren be - urteilt. 2 In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung. 3 Für Schäden, welche die Anstalt verursacht hat, haftet diese aus - schliesslich. Es besteht keine subsidiäre Haftung der Kantone. Vorbe - halten bleiben allfällige Versicherungsleistungen und Rückgriffsrechte der Anstalt.
Art. 16 Amtshilfe
1 Die ZBSA und die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der Konkor - datsmitglieder unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufga - ben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstat - ten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewäh - ren. 2 Die Körperschaften und Anstalten der Konkordatskantone sowie von diesen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen ha - ben im Rahmen dieser Aufgaben die gleiche Auskunftspflicht wie die Behörden. 3 Wird die Amtshilfe durch die ZBSA verweigert, kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht 3 ) des Standortkantons erhoben werden. 4 Finanz- und Rechnungswesen
Art. 17 Grundsätze
1 Die ZBSA wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen ge - führt. Sie verfügt über die dafür notwendigen Instrumente, eine Finanz - buchhaltung, eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine Finanz - planung. 3) seit dem 1. Juni 2013 ist das Kantonsgericht Luzern zuständig 5
2 Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemäs - sen Rechnungslegung aufgestellt und gegliedert. Sie enthält eine Bi - lanz, eine Erfolgsrechnung und einen Anhang. 3 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 18 Dotationskapital
1 Die Konkordatskantone stellen der ZBSA für die Finanzierung der Startphase ein Dotationskapital im Betrag von maximal Fr. 1'000'000 zur Verfügung. Sie zahlen das Dotationskapital ein im Verhältnis zur Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen mit Stichdatum sechs Monate vor der Betriebsaufnahme. Das Dotationskapital wird verzinst auf der Basis der Jahresdurchschnittsrendite der 10-jährigen Bundesanleihen. 2 Der Konkordatsrat kann das Dotationskapital einschliesslich die aufge - laufenen Zinsen jederzeit teilweise oder insgesamt im Verhältnis der gewährten Anteile zurückbezahlen.
Art. 19 Gebühren
1 Die Anstalt erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus:
a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr;
b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. 3 Die Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens bemessen und gemäss kantonalem Kostendeckungsgrad verrechnet. Die Gebüh - ren für Verfügungen und Dienstleistungen werden den Vorsorgeeinrich - tungen und Stiftungen nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt. 4 Der kantonale Kostendeckungsgrad hält den Anteil an den jährlichen Aufsichtsgebühren fest, den ein Kanton übernehmen will. 5 Nicht einbringbare Forderungen werden dem Sitzkanton der entspre - chenden Stiftung belastet.
Art. 20 Verwendung des Betriebsergebnisses
1 Der Konkordatsrat legt die Verwendung des Betriebsergebnisses fest. Er bestimmt den Teil, der dem Reservefonds zugewiesen werden soll. 2 Der Reservefonds dient zur Deckung von Verlusten.
Art. 21 Sonderbeitrag Standortkanton
1 Der Standortkanton entrichtet der ZBSA einen jährlichen Sonderbei - trag zur Abgeltung des Standortvorteils. 6
2 Der jährliche Sonderbeitrag beträgt 5% der Bruttolohnsumme der ZBSA.
Art. 22 Gründungskosten
1 Die Gründungskosten für die ZBSA werden aktiviert und über 5 Jahre abgeschrieben. 2 Die kantonalen Ämter für BVG- und Stiftungsaufsicht werden für ihre Leistungen, die sie für den Aufbau der ZBSA nach Inkrafttreten des Konkordates erbringen, entschädigt. Der Konkordatsrat erlässt hierzu genauere Bestimmungen.
Art. 23 Steuerfreiheit
1 Die ZBSA ist für ihre hoheitlichen Verrichtungen von allen Kantons-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Konkordatskantone befreit. 5 Anwendbares Recht
Art. 24 Allgemein
1 Wo dieses Konkordat nichts anderes bestimmt, ist das Recht des Standortkantons anwendbar. Das gilt insbesondere für die Bereiche Submission, Datenschutz und Archiv.
Art. 25 Rechtspflege
1 Das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Verfügungen und Entscheiden der ZBSA sowie das Rechtsmittelverfah - ren richten sich nach den Vorschriften des Eidgenössischen Rechtes und den Vorschriften des Standortkantons.
Art. 26 Streitigkeiten zwischen Partnern
1 Über Streitigkeiten zwischen den Konkordatskantonen, die sich aus diesem Konkordat ergeben, entscheidet das Bundesgericht.
Art. 27 Publikationen
1 Publikationen der ZBSA erfolgen in den Publikationsorganen aller Kon - kordatskantone. 7
6 Übergangsbestimmungen
Art. 28 Erstmaliger Leistungsauftrag
1 Der ZBSA wird erstmals ab 1. Januar 2006 ein Leistungsauftrag mit Globalkredit erteilt. 2 Der Konkordatsrat erlässt die erforderlichen Weisungen für die Vorbe - reitung des Leistungsauftrages und für die Übertragung der laufenden Geschäftsfälle von den Konkordatskantonen auf die Anstalt.
Art. 29 Übertritt des Personals
1 Sofern bei der Betriebsaufnahme Personal aus der kantonalen Verwal - tung bei der ZBSA angestellt wird, werden die im Kanton geleisteten Dienstjahre angerechnet. 2 Bei der Gründung der ZBSA besteht die Möglichkeit, dass Mitarbeiten - de, die von einem Konkordatskanton übernommen werden, bei der angestammten Pensionskasse bleiben können. Allfällige Mehrkosten durch Verbleib bei der angestammten Pensionskasse gehen zu Lasten des ursprünglichen Arbeitgebers. Er kann eine Kostenbeteiligung mit den betroffenen Arbeitnehmenden regeln.
Art. 30 Haftung für Schadenfälle vor Betriebsaufnahme
1 Die Kantone bleiben haftbar für Schadenfälle, die noch vor der Betrieb - saufnahme entstanden sind.
Art. 31 Geschäftsübergabe
1 Die Berichte und Rechnungen von Vorsorgeeinrichtungen und Stiftun - gen sowie die hängigen Verfahren werden per Datum der Betriebsauf - nahme von der ZBSA zur Bearbeitung übernommen. 7 Schlussbestimmungen
Art. 32 Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt in Kraft, wenn alle sechs Konkordatskantone ihre Zustimmung erteilt und ihren Beitritt gegenüber der Staatskanzlei des Standortkantons erklärt haben 4 ) . 4) vom Landrat genehmigt am 24. November 2004, Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2006 8
2 Der Standortkanton lädt den Konkordatsrat zur konstituierenden Sit - zung ein. Dieser legt den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme fest und macht dem Bund Mitteilung davon.
Art. 33 Dauer und Kündigung
1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer. 2 Jeder Konkordatskanton kann dieses Abkommen unter Einhaltung ei - ner zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Leistungsperiode kündigen. 3 Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen weiter.
Art. 34 Austritt
1 Tritt ein Kanton aus dem Konkordat aus, haftet er für die während sei - ner Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen der Anstalt. Ein allfäl - liger Haftungsanteil errechnet sich auf Grund des Verhältnisses der An - zahl beaufsichtigter Einrichtungen während den vier Jahren vor dem Austritt. Der austretende Kanton hat Anspruch auf das von ihm einbe - zahlte und bis zum Austritt anteilsmässig nicht konsumierte Dotations - kapital. Allfällige weitere Ansprüche regelt der Konkordatsrat.
Art. 35 Auflösung
1 Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordates bedarf der Ein - stimmigkeit der Kantonsregierungen der Konkordatskantone. 2 Ein allfälliger Liquidationsgewinn oder - verlust wird zum Zeitpunkt der Auflösung nach der Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen verteilt. 9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.04.2004 01.01.2006 Erlass Erstfassung A 2004, 2018, 2019; A 2005, 547 10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.04.2004 01.01.2006 Erstfassung A 2004, 2018, 2019; A 2005, 547 11
Feedback