Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung (741.2)
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Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung

Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung vom 2. September 1992 (Stand 1. Januar 2017) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 54 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG [Bundesgesetz]) 1 ) , beschliesst: § 1 Invalidenversicherungs-Stelle 1. Grundsatz 1 Der Kanton führt unter dem Namen «Invalidenversicherungs-Stelle Nidwalden» eine unabhängige Invalidenversicherungs-Stelle im Sinne von Art. 54 des Bundesgesetzes. 2 Die Invalidenversicherungs-Stelle, nachfolgend IV-Stelle genannt, ist eine selbständige juristische Person des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Stans. § 2 2. Zweck 1 Die IV-Stelle hat alle Aufgaben zu erfüllen, die gemäss der Bundesge - setzgebung über die Invalidenversicherung 2 ) der kantonalen IV-Stelle zugewiesen werden. 2 Der IV-Stelle können gegen Entrichtung voller Entschädigung durch die kantonale Gesetzgebung weitere Aufgaben zugewiesen werden; die Genehmigung durch die zuständigen Bundesorgane bleibt vorbehalten. § 3 3. Organisation a) Landrat 1 Der Landrat übt die Oberaufsicht über die IV-Stelle aus. 1) SR 831.20 2) SR 831.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Er ist insbesondere zuständig für: 1. die Wahl der Verwaltungskommission der IV-Stelle und des Präsi - denten; 2. die Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung der IV-Stelle unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zu - ständigen Bundesorgane. 3. die Beschlussfassung über den Bau von Verwaltungsbauten so - wie über den Erwerb oder die Veräusserung von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen, sofern das Einzelgeschäft eine Million Franken überschreitet. Die Genehmigung durch die zuständigen Bundesorgane bleibt vorbehalten. 4. Erfüllung der weitern ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben. § 4 b) Verwaltungskommission der IV-Stelle 1 Der Landrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Ver - waltungskommission der IV-Stelle von fünf Mitgliedern; der Vorsteher der zuständigen Direktion gehört ihr von Amtes wegen an. 2 Die Verwaltungskommission der IV-Stelle ist das oberste Organ der IV-Stelle; sie hat unter dem Vorbehalt der Befugnisse des Landrates und der Aufsichtsinstanzen des Bundes alle Massnahmen, Verfügungen und Entscheide zu treffen, die nicht ausdrücklich einer andern Instanz übertragen sind. 3 Sie ist insbesondere zuständig für: 1. die Aufsicht über die Geschäftsführung der IV-Stelle; 2. die Schaffung von Stellen, die durch Beamte und Angestellte zu besetzen sind; 3. die Wahl von Beamten und Angestellten sowie des Arztes der IV- Stelle; 4. die Bezeichnung des Stellvertreters des IV-Stellenleiters; 5. die Erteilung der Zeichnungsberechtigung an Beamte der IV-Stel - 6. die Verabschiedung des Voranschlages zuhanden des Bundes - amtes für Sozialversicherung; 7. die Verabschiedung des Geschäftsberichtes und der Jahresrech - nung zuhanden des Landrates; 8. die Beschlussfassung über den Bau von Verwaltungsbauten so - wie über den Erwerb oder die Veräusserung von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen, sofern das Einzelgeschäft nicht in die Zuständigkeit des Landrates fällt; 2
9. die Erfüllung der weitern ihr durch die Gesetzgebung zugewiese - nen Aufgaben. § 5 c) IV-Stellenleiter 1 Dem IV-Stellenleiter obliegt die Führung der IV-Stelle; er hat beim Vollzug der Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung über die Invali - denversicherung mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversi - cherung sowie mit kantonalen Beratungsdiensten zusammenzuarbeiten. 2 Der Verwalter der Ausgleichskasse Nidwalden ist von Amtes wegen IV-Stellenleiter. 3 Der IV-Stellenleiter ist insbesondere zuständig für: 1. die Organisation und Führung der IV-Stelle; 2. die Orientierung der Verwaltungskommission der IV-Stelle über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversiche - rung; 3. die Vertretung der IV-Stelle nach aussen, namentlich vor den In - stanzen der Sozialversicherungsrechtspflege; 4. die Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlas - senenversicherung; 5. die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewie - senen Aufgaben. § 6 4. Kostentragung 1 Die Kosten der IV-Stelle werden gemäss Art. 67 des Bundesgesetzes von der Invalidenversicherung getragen. § 7–8 * ... § 9 * Schiedsgericht 1 Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts gemäss Art. 27 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) 3 ) sowie das Ver - fahren richten sich nach dem Gesetz über die Sozialversicherungs - rechtspflege (Sozialversicherungsrechtspflegegesetz, SRG) 4 ) . § 10 Rechtskraft 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 3) SR 831.20 4) NG 264.1 3
2 Sie tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund 5 ) ge - mäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 6 ) auf den 1. Januar 1993 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 3 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 6. November 1961 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung 7 ) sowie die Verord - nung vom 6. November 1961 über die Errichtung und Organisation der Invalidenversicherungskommission 8 ) . 5) Vom Bund genehmigt am 9. Dezember 1992 6) NG 151.1 (heute aufgehoben) 7) A 1961, 1071 8) A 1961, 1061 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.09.1992 01.01.1993 Erlass Erstfassung A 1992, 1487, 1871 24.10.2007 01.01.2008 § 7 aufgehoben A 2007, 1734, A 2008, 92 29.06.2016 01.01.2017 § 8 aufgehoben A 2016, 1169, 1604 29.06.2016 01.01.2017 § 9 totalrevidiert A 2016, 1169, 1604 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 02.09.1992 01.01.1993 Erstfassung A 1992, 1487, 1871

§ 7 24.10.2007

01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1734, A 2008, 92

§ 8 29.06.2016

01.01.2017 aufgehoben A 2016, 1169, 1604

§ 9 29.06.2016

01.01.2017 totalrevidiert A 2016, 1169, 1604 6
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