Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit
                            Interkantonale Vereinbarung  über den Vollzug des Entsendegesetzes und des  Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit  *  vom 24. Juni 2003 (Stand 1. Mai 2007)  Die Kantone Uri, Obwalden und Nidwalden,  in   Ausführung   des   Bundesgesetzes   über   die   minimalen   Arbeits-   und  Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und  Arbeitnehmer   und   flankierende   Massnahmen   (Entsendegesetz)   vom  8.  Oktober 1999  1  )    sowie von Artikel 360b des Schweizerischen Obliga  -  tionenrechts (OR) vom 30.  März  1911  2  )    und  des Bundesgesetzes über  Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) vom 17.  Juni  2005  3  )  ,  *  vereinbaren:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die   Vereinbarungskantone   regeln   gemeinsam   den   Vollzug   des   Ent  -  sendegesetzes, der Artikel 360a ff. OR und des Bundesgesetzes gegen  die Schwarzarbeit.  *  2  Sie setzen eine tripartite Kommission im Sinne von Art.  360b OR (tri  -  partite Arbeitsmarktkommission) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Arbeitsmarktregion
                            1  Das   Gebiet   der  Vereinbarungskantone   bildet   eine   Arbeitsmarktregion  gemäss Art. 360a Abs.  1 OR.  2  Befristete Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge gelten für  die ganze Arbeitsmarktregion.  1)  SR 823.20  2)  SR 220  3)  SR 822.41  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuständigkeiten und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Regierungen der Vereinbarungskantone
                            1  Die   Regierungen   der   Vereinbarungskantone   sind   die   Aufsichtsbehör  -  de.  2  Sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wählen auf eine Amtsdauer von vier Jahren je die Mitglieder der  tripartiten Arbeitsmarktkommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  genehmigen das Geschäftsreglement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  beschliessen   die   aus   dem   Vollzug   dieser   Vereinbarung   entste  -  henden Ausgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  genehmigen Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  legen die Entschädigungen der Mehrkosten fest, die der paritäti  -  schen   Kommission   durch   den   Vollzug   des   Entsendegesetzes   in  Branchen   entstehen,   die   keinen   allgemein   verbindlichen   GAV  kennen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  schliessen   mit   andern   Kantonen   Vereinbarungen   über   die  gemeinsame Leistungserbringung der Vollzugsstelle ab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  erteilen der tripartiten Arbeitsmarktkommission weitere Aufgaben.  3  Die Regierungen können einzelne Aufgaben nach Absatz 2 an einen  Ausschuss aus den Vorständen der zuständigen Departemente übertra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Tripartite Arbeitsmarktkommission
                            a. Zusammensetzung  1  Die tripartite Arbeitsmarktkommission umfasst neun Mitglieder. Arbeit  -  gebende, Arbeitnehmende und die Kantonsverwaltung eines jeden Ver  -  einbarungskantons stellen je ein Mitglied.  2  Die Mitglieder der Sozialpartner werden auf Vorschlag aus ihren Rei  -  hen von den jeweiligen Regierungen der Vereinbarungskantone auf vier  Jahre gewählt. Die Vorstehenden der für den Arbeitsmarkt zuständigen  kantonalen Ämter sind von Amtes wegen Mitglieder.  3  Die Leiterin oder der Leiter der Vollzugsstelle führt das Sekretariat und  nimmt   mit  beratender  Stimme  und  Antragsrecht  an  den  Sitzungen   der  tripartiten Arbeitsmarktkommission teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b. Konstituierung und Vorsitz
                            1  Die tripartite Arbeitsmarktkommission konstituiert sich selbst.  2  Der Vorsitz wechselt zwischen den Sozialpartnern.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 c. Beschlussfassung
                            1  Die   tripartite   Arbeitsmarktkommission   ist   beschlussfähig,   wenn   min  -  destens   eine   Vertretung   jeder   Partei   und   die   Mehrheit   der   Mitglieder  vertreten sind.  2  Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der vorsitzenden Person dop  -  pelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 d. Aufgaben
                            1  Die tripartite Arbeitsmarktkommission:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  erledigt die Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung zum Ent  -  sendegesetz   und   ist   Kontrollorgan   im   Sinne   von   Artikel   4   Ab  -  satz  1 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erlässt   ein   von   den   Regierungen   der   Vereinbarungskantone   zu  genehmigendes Geschäftsreglement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  unterbreitet   den   Regierungen   der   Vereinbarungskantone   Voran  -  schlag, Jahresrechnung und Jahresbericht zur Genehmigung so  -  wie der zuständigen Bundesstelle zur Kenntnisnahme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  beaufsichtigt die Vollzugsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  erlässt Weisungen für die Betriebsführung der Vollzugsstelle und  bestimmt die Ausgabenbefugnis der Leitung der Vollzugsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  erfüllt weitere ihr von den Regierungen der Vereinbarungskanto  -  ne gemeinsam übertragene Aufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  *  kann   im   Auftrag   der   Regierungen   der   Vereinbarungskantone  Leistungsvereinbarungen aushandeln und unterzeichnen.  2  Sie   kann   einzelne   ihrer   Befugnisse   an   Ausschüsse   und   an   einzelne  Mitglieder   übertragen   sowie   aussenstehende   Fachpersonen   zur   Bera  -  tung beiziehen.  3  Die   Mitglieder   der   tripartiten   Arbeitsmarktkommission   sind   zugleich  Mitglieder   der   jeweiligen   tripartiten   Kommission   gemäss   Art.  85c   des  Arbeitslosenversicherungsgesetzes  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 e. Vollzugsstelle
                            1  Standort der Vollzugsstelle ist Uri.  2  Die tripartite Arbeitsmarktkommission stellt im Rahmen des genehmig  -  ten   Voranschlags   das   Vollzugspersonal   nach   den   personalrechtlichen  Vorschriften des Standortkantons an. Ergänzend gelten für das Perso  -  nal die Vorschriften über das Amtsgeheimnis nach Art.  360c OR.  4)  Art. 11 Verordnung über in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh  -  mer (SR 823.201)  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   tripartite   Arbeitsmarktkommission   handelt   für   die   Vereinbarungs  -  kantone als Arbeitgeberin der Vollzugsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Kontroll- und Sanktionsbehörde sowie
                            Entscheidbehörde  1  Das im betreffenden Kanton für den Arbeitsmarkt zuständige kantona  -  le  Amt  ist   die  Kontroll-  und  Sanktionsbehörde  nach  Artikel  7  Absatz   1  Buchstabe d und Artikel 9 Absatz 1 und 2 des Entsendegesetzes sowie  nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit.  2  Es erfüllt alle Aufgaben, die das Entsendegesetz und das Bundesge  -  setz   gegen   die   Schwarzarbeit   der   zuständigen   kantonalen   Behörde  übertragen und für die nicht ausdrücklich ein anderes Organ zuständig  ist.  3  Über das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme gemäss Artikel 360b  Absatz   5   OR   entscheidet   im  Streitfall   in   den   Kantonen   Obwalden   und  Nidwalden   das   Kantonsgerichtspräsidium   und   im   Kanton   Uri   das   zu  -  ständige   Landgerichtspräsidium   unter   sinngemässer   Anwendung   der  betreffenden prozessualen Vorschriften.  3 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kosten
                            1  Die  Infrastruktur-,  Betriebs-  und Personalkosten  werden, nach  Abzug  des Bundesbeitrags, von den Vereinbarungskantonen im Verhältnis der  Anzahl ihrer Beschäftigten im 2. und 3.  Sektor gemäss der jeweils letz  -  ten   eidgenössischen   Betriebszählung   getragen.   Die   Regierungen   der  Vereinbarungskantone werden ermächtigt, die damit verbundenen Aus  -  gaben zu beschliessen.  *  2  Jeder Kanton entschädigt die von ihm gewählten Mitglieder der triparti  -  ten Arbeitsmarktkommission selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Finanzkontrolle
                            1  Die Prüfung der Jahresrechnung der tripartiten Arbeitsmarktkommissi  -  on   erfolgt   durch   die   Finanzkontrolle   des   Standortkantons.   Die   Finanz  -  kontrollen   der  übrigen   Vereinbarungskantone   haben   das   Recht,   in   die  Unterlagen Einsicht zu nehmen.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verfahrensbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Auskunftspflicht
                            1  Die Betriebe und die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, den Vollzugs  -  organen nach dieser Vereinbarung die erforderlichen Auskünfte zu ertei  -  len.  2  Die Betriebe müssen den Vollzugsorganen den Zutritt zum Betrieb und  die Einsichtnahme in die notwendigen Dokumente gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ergänzendes Recht
                            1  Soweit das Bundesrecht und diese Vereinbarung keine oder keine ab  -  weichenden Bestimmungen enthalten, gelten sinngemäss die Vorschrif  -  ten über die Amtsdauer und die verfahrensrechtlichen Vorschriften des  Standortkantons.  5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inkrafttreten und Kündigung
                            1  Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen nach Zustim  -  mung der verfassungsmässig zuständigen Organe, wann diese Verein  -  barung in Kraft tritt  5  )  .  2  Sie kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist durch die  Regierungen der Vereinbarungskantone auf das Ende eines Kalender  -  jahres gekündigt werden, erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten.  3  Die   Vereinbarung   gilt   sachgemäss   zwischen   den   verbleibenden   Ver  -  einbarungskantonen weiter.  4  Der Standortkanton bringt diese Vereinbarung dem Bund zur Kenntnis.  5)  Vom Landrat genehmigt am 22.  Oktober 2003; in Kraft seit 1.  Januar 2004  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  24.06.2003  01.01.2004  Erlass  Erstfassung  A 2003, 1487, 1489; A 2004, 56  24.10.2006  01.05.2007  Erlasstitel  geändert  A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595  24.10.2006  01.05.2007  Ingress  geändert  A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595  24.10.2006  01.05.2007  Art. 1 Abs. 1  geändert  A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595  24.10.2006  01.05.2007  Art. 3 Abs. 2, e)  geändert  A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595  24.10.2006  01.05.2007  Art. 7 Abs. 1, a)  geändert  A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595  24.10.2006  01.05.2007  Art. 7 Abs. 1, g)  geändert  A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595  24.10.2006  01.05.2007  Art. 9  totalrevidiert  A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595  24.10.2006  01.05.2007  Art. 10 Abs. 1  geändert  A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  24.06.2003  01.01.2004  Erstfassung  A 2003, 1487, 1489; A 2004, 56  Erlasstitel  24.10.2006  01.05.2007  geändert  A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595  Ingress  24.10.2006  01.05.2007  geändert  A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 24.10.2006
                            01.05.2007  geändert  A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2, e) 24.10.2006
                            01.05.2007  geändert  A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1, a) 24.10.2006
                            01.05.2007  geändert  A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1, g) 24.10.2006
                            01.05.2007  geändert  A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 24.10.2006
                            01.05.2007  totalrevidiert  A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1 24.10.2006
                            01.05.2007  geändert  A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595  7