Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit (731.2)
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Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit

Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit vom 16. November 1984 (Stand 1. Januar 2016) Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 15 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Heimarbeit (Heimar - beitsgesetz) 1 ) sowie Art. 1 des Bundesbeschlusses vom 12. Februar 1949 über die Förderung der Heimarbeit 2 ) , beschliesst: § 1 Zuständigkeit 1. Regierungsrat 1 Dem Regierungsrat obliegt der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung betreffend die Heimarbeit. § 2 2. Departement 1 Dem zuständigen Departement obliegen beim Vollzug der eidgenössi - schen und kantonalen Gesetzgebung betreffend die Heimarbeit alle Massnahmen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer andern In - stanz zugewiesen werden. 2 Dem zuständigen Departement obliegt insbesondere: 1. Führung des Arbeitgeberregisters; 2. Durchführung von Kontrollen bei den Arbeitgebern und Heimar - beitnehmern; 3. Entscheid über die Anwendung des Heimarbeitergesetzes in Zweifelsfällen; 4. Erteilung von Ausnahmebewilligungen betreffend die zeitliche Be - grenzung der Ausgabe von Heimarbeit; 5. Erstattung eines jährlichen Berichtes an das Bundesamt für In - dustrie, Gewerbe und Arbeit; 6. Förderung der Heimarbeit gemäss dem Bundesbeschluss über die Förderung der Heimarbeit. 1) SR 822.31 2) SR 822.32 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 Als Ausführungsorgan ist dem zuständigen Departement das Arbeitsamt unterstellt. § 3 * ... § 4 Schlussbestimmung 1 Der Anhang der Regierungsratsverordnung vom 21. April 1978 3 ) wird wie folgt ergänzt: ... § 5 Rechtskraft 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 4 ) in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 3 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere die Ausführungsverordnung vom 4. Juli 1942 zum Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Heimarbeit. 3) NG 151.12 4) NG 151.1 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.11.1984 24.01.1985 Erlass Erstfassung A 1984, 1293; 1985, 216 27.05.2015 01.01.2016 § 3 aufgehoben A 2015, 881, 1338 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.11.1984 24.01.1985 Erstfassung A 1984, 1293; 1985, 216

§ 3 27.05.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338 4
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