Vereinbarung über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee (722.2)
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Vereinbarung über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee

Vereinbarung über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee vom 21. November 1985 (Stand 10. Februar 1987) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden treffen gestützt auf Art. 11 GSchG vom 8. Oktober 1971 1 ) folgende Vereinbarung:

Art. 1 Zweck

1 Der Vierwaldstättersee soll durch ein koordiniertes Vorgehen als aqua - tisches Oekosystem erhalten und wenn erforderlich verbessert werden. Um dem Vierwaldstättersee den bestmöglichen Schutz zu gewähren, stimmen die Anstösserkantone die Gewässerschutzmassnahmen im See und seinem ganzen Einzugsgebiet aufeinander ab und verhindern frühzeitig nachteilige Veränderungen des Oekosystems.

Art. 2 Zusammenarbeit

1 Die fünf Anstösserkantone überwachen gemeinsam den Zustand und die Entwicklung des Vierwaldstättersees. Wenn hiefür die laufenden Un - tersuchungsprogramme der Kantone und der Eidg. Institutionen nicht ausreichen, veranlassen sie ergänzende Untersuchungen. 2 Die Kantone erarbeiten zusammen die erforderlichen Beurteilungs - grundlagen und Entscheidungshilfen. Sie stimmen ihre Massnahmen zur Reduktion des Schadstoffeintrags, insbesondere aus Abwässern, der Landwirtschaft und der Schiffahrt aufeinander ab und stellen Sanie - rungspläne auf. Sie sind dafür besorgt, dass die natürlichen Ufer mit den dazugehörigen Flachwasserzonen erhalten bleiben sowie der See und die Uferzone durch bauliche Eingriffe (Baggerungen, Aufschüttun - gen, Bauten usw.) nicht erheblich gestört wird. 3 Die Schadendienste (Oelwehr, Chemiewehr, Strahlenschutz usw.) der fünf Kantone koordinieren ihre Massnahmen zum Schutz des Vierwald - stättersees. 1) SR 814.20 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 3 Aufsichtskommission

1 Zur Förderung der Zusammenarbeit bestellen die fünf Anstösserkanto - ne eine Aufsichtskommission. Sie setzt sich aus den für den Gewässer - schutz zuständigen Departementsvorstehern zusammen und konstitu - iert sich selbst. Ihre Beratungen finden in der Regel im Rahmen der Um - weltschutzdirektoren-Konferenz der Innerschweiz statt. 2 Die Vorsteher der kantonalen Fachstellen für Gewässerschutz bereiten die Geschäfte vor und nehmen an den Sitzungen der Aufsichtskommis - sion mit beratender Stimme teil.

Art. 4 Aufgaben der Aufsichtskommission

1 Die Aufsichtskommission berät alle Geschäfte, die sich aus dieser Ver - einbarung ergeben, schlägt den Kantonsregierungen geeignete Vorkeh - ren vor und empfiehlt Gewässerschutzmassnahmen im gesamten Ein - zugsgebiet und im See. Sie beantragt den Kantonsregierungen, gemeinsam erarbeitete Vorschriften als verbindlich zu erklären, soweit solche erforderlich sind. 2 Die Aufsichtskommission sorgt für die Durchführung von Studien, Un - tersuchungen und dgl., welche von den Kantonsregierungen beschlos - sen wurden. Sie nimmt Stellung zu Vorhaben, welche ihr von einzelnen oder allen Kantonsregierungen unterbreitet werden.

Art. 5 Vollzug

1 Der Vollzug von Massnahmen und Vorkehren nach dieser Vereinba - rung obliegt den Kantonsregierungen bzw. der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde, soweit dies nicht ausdrücklich der Aufsichtskom - mission übertragen wird. Bedeutsame Vorhaben, die einen erheblichen Einfluss auf den Vierwaldstättersee ausüben können, unterbreiten die Kantonsregierungen der Aufsichtskommission zur Stellungnahme. 2 Für das gesamte Einzugsgebiet und für den See anwendbare Vor - schriften bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung aller fünf Kantonsregierungen. 3 Bei Beschlüssen, die Ausgaben zur Folge haben, bleibt die Zustim - mung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde vorbehalten. Kantonsregierungen nach den Erfordernissen im Einzelfall festgelegt. 2

Art. 6 Schwerpunktprogramm

1 Die Aufsichtskommission legt für einen befristeten Zeitraum die haupt - sächlichen Ziele und vordringlichen Massnahmen in einem Schwer - punktprogramm fest. Diese Programme sind den Kantonsregierungen zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Art. 7 Information

1 Die fünf Kantonsregierungen werden regelmässig über den Zustand des Vierwaldstättersees und die Tätigkeit der Aufsichtskommission ori - entiert. Nach Bedarf orientiert die Aufsichtskommission in geeigneter Weise die Öffentlichkeit.

Art. 8 Meinungsverschiedenheiten

1 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieser Vereinba - rung oder gestützt darauf erlassener Bestimmungen suchen sich die Kantonsregierungen zu verständigen. Kommt keine Einigung zustande, so findet das Verfahren nach den Bestimmungen des GSchG Anwen - dung.

Art. 9 Schlussbestimmungen

1 Diese Vereinbarung tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat 2 ) in Kraft. 2 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die Vereinbarung vom 19. Januar 1972 aufgehoben. 2) Vom Bundesrat genehmigt am 10. Februar 1987 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.11.1985 10.02.1987 Erlass Erstfassung A 1986, 1488, 1489 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.11.1985 10.02.1987 Erstfassung A 1986, 1488, 1489 5
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