Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur (721.22)
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Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur

Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur vom 1. Juni 2003 (Stand 1. Januar 2004) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Pflicht zur Gründung

1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, im Rahmen der folgenden Bestimmungen eine interkantonale Umweltagentur, nachfolgend «Unter - nehmung» genannt, zu gründen. 2 Die Unternehmung soll ab dem 1. Januar 2004 ihre Tätigkeit aufneh - men können.

Art. 2 Zweck der Unternehmung

1 Die Unternehmung erbringt Umweltdienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Monitoring, Datenverwaltung und Kommunikation. 2 Sie erfüllt den Basisleistungsauftrag nach Artikel 11. 3 In diesem Rahmen hat die Unternehmung insbesondere Dienstleistun - gen anzubieten, die es den Vereinbarungskantonen ermöglichen:
a) den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung auf dem Gebiet der Vereinbarungskantone zu überwachen;
b) das Ausmass der Luftimmissionen zu ermitteln;
c) die Öffentlichkeit sachgerecht darüber zu informieren.

Art. 3 Rechtsform und Handelsregistereintrag

1 Die Unternehmung ist eine Aktiengesellschaft nach Artikel 762 des Schweizerischen Obligationenrechts 1 ) . 1) SR 220 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Ihre Organisation richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, nach den Statuten und den aktienrechtlichen Vorschriften. 3 Die Unternehmung wird unter der in den Statuten aufgeführten Firma ins Handelsregister des Sitzkantons eingetragen. Der Sitz befindet sich in einem Vereinbarungskanton. 2 Organisatorische Bestimmungen

Art. 4 Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. 2 Mitglieder des Verwaltungsrates, die von den Vereinbarungskantonen delegiert werden, müssen nicht Aktionäre sein. 3 Mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder sind Delegierte der Vereinbarungskantone, wobei jeder Kanton mit höchstens einem Mitglied im Verwaltungsrat vertreten sein darf. 4 Der Verwaltungsrat ernennt die Geschäftsleitung. Er erlässt ein Orga - nisationsreglement und meldet die Unternehmung zum Handelsregister - eintrag an.

Art. 5 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung der Unternehmung nach Massgabe des Organisationsreglements und den Vorgaben des Verwaltungsrates. 3 Errichtung der Unternehmung

Art. 6 Gründungserklärung, Statuten und Organe

1 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren als Vertreterin der Verein - barungskantone beschliesst in der Gründerversammlung im Rahmen dieser Vereinbarung die Gründungserklärung und die ersten Statuten. Sie wählt den ersten Verwaltungsrat und die erste Revisionsstelle. 2 Die Mitglieder, deren Kanton der vorliegenden Vereinbarung nicht bei - getreten ist, sind nicht stimmberechtigt. 2

Art. 7 Sacheinlage

1 Die Vereinbarungskantone gründen die Unternehmung mit einer Sacheinlage. Gegenstand der Sacheinlage bilden sämtliche Aktiven und Passiven der Einfachen Gesellschaft, die kraft des Vertrags der Verein - barungskantone vom 3. August 1998 besteht (Einfache Gesellschaft GLIS). 2 Die Einfache Gesellschaft GLIS hat in einer Bilanz per 1. Januar 2004 die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, welche die Unter - nehmung von der Einfachen Gesellschaft GLIS übernimmt, eindeutig zu bezeichnen und zu bewerten. Die Bewertung ist von einer besonders befähigten Revisionsstelle auf die Vereinbarkeit mit den anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen zu prüfen. 3 Sobald die zu gründende Unternehmung im Handelsregister eingetra - gen ist, kann sie als Eigentümerin über die Vermögenswerte und Ge - genstände der Sacheinlage verfügen.

Art. 8 Aktienliberierung

1 Die Vereinbarungskantone übernehmen bei der Gründung 90 Prozent des Aktienkapitals zu gleichen Teilen. Die weiteren 10 Prozent des Akti - enkapitals werden der Unternehmung zu Eigentum überlassen. 2 Das Aktienkapital bei der Gründung gilt mit der Sacheinlage nach Arti - kel 7 als liberiert.

Art. 9 Aktionärskreis

1 Natürliche und juristische Personen sind als Aktionäre zugelassen. 2 Die Vereinbarungskantone und allenfalls später beitretende Kantone müssen gemeinsam mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals in ihrem Besitz behalten. Will ein Vereinbarungskanton seine Aktien ganz oder teilweise verkaufen, hat er das den übrigen Vereinbarungskantonen mit - zuteilen. Diesen steht ein Vorkaufsrecht zu. Artikel 17 Absatz 3 bleibt vorbehalten. 3 Der Verwaltungsrat darf die Aktien im Eigentum der Unternehmung nicht unter einem Wert abtreten, den die Revisionsstelle festlegt. 4 Die Vereinbarungskantone schliessen hiefür unter sich einen Aktionär - bindungsvertrag ab. 3

Art. 10 Gründungskosten

1 Sämtliche mit der Gründung der Unternehmung in Verbindung stehen - den Kosten trägt die Unternehmung. 4 Leistungsauftrag

Art. 11 Basisleistungsauftrag

1 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren legt den Umfang der Dienstleistungen fest, die die Unternehmung im ganzen Gebiet der Ver - einbarungskantone anzubieten hat. Die Mitglieder, deren Kanton der Vereinbarung nicht beigetreten ist, sind nicht stimmberechtigt. 2 Gestützt darauf erteilen die Vereinbarungskantone der Unternehmung den entsprechenden Basisleistungsauftrag. 3 Der Basisleistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von vier Jahren erteilt. 4 Die Finanzierung erfolgt je zur Hälfte paritätisch und proportional zur Bevölkerungszahl. Massgeblich sind die Bruttokosten. Treten weitere öf - fentlichrechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung bei, entscheiden die bisherigen Vereinbarungskantone über deren finanzielle Beteiligung. 5 Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die auf sie entfallenden Beiträge zu leisten.

Art. 12 Weitere Aufträge

1 Die Vereinbarungskantone können der Unternehmung einzeln oder gemeinsam weitere entgeltliche Aufträge über öffentliche oder privat - wirtschaftliche Dienstleistungen erteilen. 2 Ebenso kann die Unternehmung mit Dritten Dienstleistungsverträge abschliessen. 3 Der Basisleistungsauftrag darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. 5 Steuereinnahmen und Arbeitsvergaben

Art. 13 Aufteilung der Steuereinnahmen

1 Die Kantonssteuern, die der Sitzkanton von der Unternehmung ein - nimmt, werden je zur Hälfte paritätisch und proportional zur Bevölke - rungszahl auf alle Vereinbarungskantone verteilt. 4

Art. 14 Submissionsrecht

1 Arbeitsvergaben der Unternehmung erfolgen nach den Vorschriften, die im Sitzkanton für das öffentliche Beschaffungswesen gelten. 2 Verfügende Instanz ist der Verwaltungsrat der Unternehmung. Er kann diese Befugnis für kleinere Beschaffungen im Organisationsreglement der Geschäftsleitung delegieren. 6 Beitritt, Dauer und Austritt

Art. 15 Beitritt

1 Mit der Zustimmung aller Regierungen der Vereinbarungskantone kön - nen weitere öffentlichrechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung bei - treten. 2 Später beitretende Partner müssen Aktionäre der Unternehmung sein. In erster Linie sind Aktien aus dem Eigentum der Unternehmung zu er - werben. 3 Sie treten in die gleichen Rechte und Pflichten ein wie die Vereinba - rungskantone. Artikel 11 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

Art. 16 Dauer und Kündigung

1 Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Dauer. 2 Jeder Vereinbarungskanton kann sie unter Einhaltung einer zweijähri - gen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals auf den 31. Dezember 2007. 3 Die Veräusserung aller Aktien kommt einer Kündigung gleich. 4 Die Vereinbarung gilt zwischen den verbleibenden Vereinbarungskan - tonen weiter.

Art. 17 Austritt

1 Kündigt ein Vereinbarungskanton die Vereinbarung, haftet er trotzdem für Verpflichtungen aus der Zeit während seiner Mitgliedschaft. 2 Der austretende Vereinbarungskanton hat neben dem Erlös aus dem Verkauf seiner Aktien keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 3 Die Unternehmung und in zweiter Linie die übrigen Vereinbarungskan - tone haben ein Vorkaufsrecht zum Erwerb der Aktien eines austreten - den Vereinbarungskantons. 5
7 Schlussbestimmungen

Art. 18 Auflösung der Einfachen Gesellschaft GLIS

1 Der «Gesellschaftsvertrag für ein gemeinsames Luftmessnetz GLIS vom 3. August 1998» gilt als aufgelöst, sobald die vorliegende Verein - barung in Kraft ist. 2 Gesellschafter der Einfachen Gesellschaft GLIS, die der vorliegenden Vereinbarung nicht beitreten, erhalten auf Antrag eine Entschädigung, die die Revisionsstelle nach Liquidationswerten bestimmt. Die bisher er - brachten Leistungen des ausscheidenden Kantons sind zudem ange - messen zu berücksichtigen.

Art. 19 Übergangsbestimmung zu Artikel 11

1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, der Unternehmung einen Basisleistungsauftrag für die Jahre 2004 bis und mit 2007 zu erteilen. 2 Ab dem Jahr 2008 entscheiden sie frei, ob sie der Unternehmung wei - terhin, gemeinsam oder einzeln, einen umfassenden oder teilweisen Leistungsauftrag erteilen wollen.

Art. 20 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft 2 ) , wenn mindestens vier Kantone zu - gestimmt haben 3 ) . 2 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren bringt diese Vereinbarung dem Bund nach Artikel 48 Absatz 3 der Bundesverfassung 4 ) zur Kennt - nis. 2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2004 3) Vom Landrat Nidwalden genehmigt am 22. Oktober 2003 4) SR 101 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.06.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung A 2003, 1454, 1455; A 2004, 56 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.06.2003 01.01.2004 Erstfassung A 2003, 1454, 1455; A 2004, 56 8
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