Vollzugsverordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen
Vollzugsverordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen (SMOG-Verordnung) vom 3. Februar 2009 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 33a und 59 des Einführungsgesetzes vom 26. Januar 2005 zum Bundesge - setz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck, Koordination 1 Diese Verordnung stellt sicher, dass insbesondere bei austauschar - men Wetterlagen zur Bekämpfung von übermässigen Luftschadstoffbe - lastungen temporär wirksame Massnahmen kurzfristig angeordnet wer - den können. 2 Diese Massnahmen sind zeitlich und inhaltlich übereinstimmend mit Anordnungen in anderen Kantonen zu ergreifen. § 2 Überwachung der Luftqualität 1 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich (AWEL) überwacht die Luftqualität in der Region Zentralschweiz-Zürich. 2 Es informiert bei übermässigen Immissionen die Zentralschweizer Um - weltdirektorenkonferenz (ZUDK). § 3 Amt für Umwelt 1 Das Amt für Umwelt vollzieht die Bestimmungen dieser Verordnung, soweit der Vollzug nicht einer anderen Instanz übertragen ist. 1) NG 721.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Massnahmen bei übermässigen Immissionen § 4 Übermässige Immissionen 1 Eine bestimmte Belastungsstufe wird erreicht, wenn der entsprechen - de Schwellenwert für Luftschadstoffe gemäss nachfolgender Tabelle bei mindestens drei Messstationen der Zentralschweiz überschritten und für die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage vorhergesagt wird: Schadstoff Schwellenwert der Belastungs - stufen: In - formationsstufe Schwellenwert der Belastungs - stufen: Inter - ventionsstufe I Schwellenwert der Belastungs - stufen: Inter - ventionsstufe II Feinstaub (PM10) Tages - mittelwert 75 μg/m³ 100 μg/m³ 150 μg/m³ Ozon (O ) max. ₃ Stundenmittel - wert 180 μg/m³ – – 2 Das AWEL stellt fest, ob für die nächsten drei Tage eine stabile Wet - terlage vorhergesagt wird. § 5 Massnahmen der Informationsstufe 1 Ist die Informationsstufe erreicht, informiert die ZUDK die Öffentlichkeit insbesondere über die aktuelle Situation sowie über freiwillige Massnah - men und das Verhalten zur Reduktion der Belastung der Luftqualität. § 6 Massnahmen der Interventionsstufen 1. Verbote 1 Ist die Interventionsstufe I erreicht, ist es im belasteten Gebiet verbo - ten: 1. Holzfeuerungen zu betreiben, wenn eine Heizung mit geringeren Schadstoffemissionen zur Verfügung steht, ausgenommen Anla - gen mit Filtern zur Feinstaubreduktion und solche, die mit dem Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz 2 ) ausgezeichnet sind; 2. Feuer jeder Art im Freien zu entfachen, ausgenommen Grill- und Brauchtumsfeuer. 2) www.holzenergie.ch 2
2 Ist die Interventionsstufe II erreicht, ist es im belasteten Gebiet zudem verboten, auf Baustellen sowie in der Land- und Forstwirtschaft diesel - betriebene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge einzusetzen, die nicht mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind beziehungsweise nicht die Anforde - rungen von Anhang 4 Ziffer 3 der Luftreinhalte-Verordnung 3 ) einhalten. * 3 Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion kann im Einzelfall Erleichte - rungen gewähren, wenn die Einhaltung der Verbote unverhältnismässig ist. § 7 2. Verkehrsbeschränkungen 1 Ist eine der Interventionsstufen erreicht, ordnet die Kantonspolizei nach Absprache mit der Landwirtschafts- und Umweltdirektion sowie der Justiz- und Sicherheitsdirektion Massnahmen gemäss Art. 3 Abs. 6 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) 4 ) an, insbesondere Überholverbote für Lastwagen und Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Autobahn. § 8 Information 1 Ist eine der Interventionsstufen erreicht, informiert die Landwirtschafts- und Umweltdirektion die Öffentlichkeit über Beginn und voraussichtliche Dauer der in Kraft getretenen Verbote und Verkehrsbeschränkungen. § 9 Kontrolle 1 Das Amt für Umwelt kontrolliert die Einhaltung und die Wirkung der Massnahmen. 2 Es arbeitet mit der Kantonspolizei und den Gemeinden zusammen. § 10 Aufhebung der Verbote und Verkehrsbeschränkungen 1 Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion ordnet die teilweise oder vollständige Aufhebung der Verbote und Verkehrsbeschränkungen an, wenn: 1. der Tagesmittelwert von 50 μg/m³ für Feinstaub (PM10) nicht mehr erreicht wird; und 2. die meteorologischen Voraussetzungen eine wesentliche Verän - derung der Wettersituation prognostizieren. 2 Sie informiert die Öffentlichkeit. 3) SR 814.318.142.1 4) SR 741.01 3
3 Schlussbestimmung § 11 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 15. Februar 2009 in Kraft. 2 § 6 Abs. 2 tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft. 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.02.2009 15.02.2009 Erlass Erstfassung A 2009, 221 03.02.2009 01.01.2010 § 6 Abs. 2 eingefügt A 2009, 221 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.02.2009 15.02.2009 Erstfassung A 2009, 221
§ 6 Abs. 2 03.02.2009
01.01.2010 eingefügt A 2009, 221 6
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