GEBÜHREN für hoheitliche Tätigkeiten des Laboratoriums der Urkantone (816.272)
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GEBÜHREN für hoheitliche Tätigkeiten des Laboratoriums der Urkantone

GEBÜHREN für hoheitliche Tätigkeiten des Laboratoriums der Urkantone 1 Gültig ab 1.1. 2015 1 Beschluss der Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone vom 11. November 2014 OGS 2014, 61 Seite 1 von 3
2. Kostenfaktor ........................................................................................................................ 2 3. Spesen ................................................................................................................................ 2 4. Zahlungsbedin gungen ......................................................................................................... 2 5. Subsidäre Regelung ............................................................................................................ 3 II. Gebühren .................................................................................................................................... 3 1. Kontrollen ............................................................................................................................ 3 2. Analytik ................................................................................................................................ 3 3. Spezifische Gebühren ......................................................................................................... 3 Verrechnung hoheit licher Tätigkeiten als Vollzugsauftrag. Die Gebühren sind nicht mehrwertsteuerpflichtig. Tarife: Verrechnung nicht hoheitlicher Tätigkeiten als Dienstleistungsauftrag. Tarife sind mehrwertsteuerpflichtig. Tarife sind nicht Gegenstand dieser Regelung. erechnungsbasis • Gebühren werden nach Aufwandpunkten (AP) berechnet. Ein Aufwandpunkt entspricht dem Arbeitsaufwand von einer Minute. Administrativer Aufwand: Arbeiten werden durch die Mitarbeiter vom LdU erledigt (auch Amtstierärzte) • Gebühren ergeben sich als Produkt von Aufwandpunkten, multipliziert mit dem Kostenfaktor zuzüglich allfälligen Kosten für die Analytik und Spesen. setzt die r fest. gilt der folgende Kostenfaktor : LdU = Fr. 2.20/AP gilt somit der folgende Stundenansatz : LdU = Fr. 132.-/Std . (= Fr. 2.20 /AP x 60 AP) elten die Vollzugsverordnung zur Personalund Besol dungsverordnung des Kantons Spesenreglement des Kantons Schwyz. • Zahlungen sind 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig. • Die erste Mahnung erfolgt 45 Tage nach Datum der Rechnungsstellung • Die zweite Mahnung erfolgt 65 Tage nach Datum der Rechnungsstell ung • Die dritte Mahnung erfolgt 80 Tage nach Datum der Rechnungsstellung • Ab der zweiten Mahnung werden Mahnspesen verlangt, die bei der zweiten Mahnung Fr. 10.00 und bei der drit ten Mahnung Fr. 20.00 betragen. • Sk ontoabzüge sind nicht gestattet und werden nachbelastet. Seite 2 von 3
73.111) für das administrative Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung. • Die Grundund Zwischenkontrollen sind grundsätzlich kostenlos. • Im Fall von Beanstandungen wird eine Gebühr gemäss dem entstandenen Aufwand erhoben. Es wi rd jedoch mindestens eine Stunde Arbeitszeit (60 AP) in Rechnung gestellt. • Nachkontrollen sind kostenpflichtig. • Bei kostenpflichtigen Kontrollen richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem entstandenen Aufwand. • Es werden nur die beanstandeten Analysenparameter in Rechnung gestellt • Die Tarife für die einzelnen Analysenparameter sind in der Tarifliste aufgeführt.und Fleischuntersuchung) Grundgebühren 1.1 Grundtaxe pro Gang 20. 00 1.2 Rind vieh älter als 6 Wochen 8.00 1.3 Rindvieh bis 6 Wochen 6.00 1.4 Pferd 8.00 1.5 Schweine 6.50 1.6 Schafe und Ziegen 7.00 1.7 anderes Schlachtvieh (Lama, Damhirsch ...) 8.00 1.8 Hausgeflügel, Hauskaninchen, Fische: nach Aufwand je Stunde 132.00 achtbetrieben werden die Kosten für die Schlachttieruntersuchung und die Fleischkontrolle a) Der Fleischkontrolleur ausserhalb der gemeinsam vereinbarten Termine aufgeboten werden muss b) Der Fleischkontrolleur ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten aufgeboten werden muss Seite 3 von 3
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